Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 21.11.2003, Az.: S 63 KR 159/02

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
21.11.2003
Aktenzeichen
S 63 KR 159/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2003:1121.S63KR159.02.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 63. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 21. November 2003 durch

die Richterin am Sozialgericht Lücking - Vorsitzende -

sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Battel und Frau Dinstbier-Juist

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für stationäre Rehabilitationsleistungen.

2

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihr besteht insbesondere ein fortgeschrittenes generalisiertes Lipödem-Syndrom beider Beine. Aus diesem Grunde verordnete der behandelnde Arzt Dr. med. S...., ... Krankenhaus W.... am 24. Januar 2002 Krankenhausbehandlung in einer Spezialklinik und empfahl gleichzeitig die ...-Klinik ... S.... Unverzüglich beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten. Die Beklagte schaltete den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) ein, der zu dem Ergebnis kam, dass weder eine stationäre Krankenhausbehandlung noch stationäre Rehabilitationsleistungen notwendig seien. Dementsprechend lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2002 ab mit der Begründung, ambulante Maßnahmen seien ausreichend. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 02. Juli 2002.

3

Die Klägerin trägt vor, die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sei dringend notwendig. Dieser Ansicht seien auch ihr behandelnder Arzt Dr. med. S.... sowie die Ärzte der ...-Klinik ... S...., wo sie bereits mehrere Male in Behandlung gewesen sei. Das Krankheitsbild verschlechtere sich fortlaufend. Die Maßnahme sei notwendig, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

4

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu übernehmen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.

7

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zwei Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und sodann von Dr. med. R...., Klinik für Thorax-, Gefäß- und endovaskuläre Chirurgie des ...-Hospitals O...., ein Gutachten erstellen lassen. Auf den Inhalt der Befundberichte und des am 12. September 2003 erstellten Gutachtens wird verwiesen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

9

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2002 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte lehnt die Erbringung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Recht ab.

12

Gemäß § 40 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen erbringen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen. Reichen ambulante Rehabilitationsleistungen nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen (§ 40 Abs. 2 SGB V). Medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 40 SGB V sind Regelleistungen in Form von Ermessensleistungen; d.h. ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Im vorliegenden Fall sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt, mit der Folge, dass es einer Ermessensentscheidung der Beklagten nicht mehr bedurfte; denn im Falle der Klägerin sind ambulante Rehabilitationsleistungen ausreichend.

13

Dies steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund des von Dr. med. R.... erstellten Gutachtens vom 12. September 2003 fest. Das Gutachten wurde aufgrund ordnungsgemäßer Untersuchung der Klägerin erstattet und ist in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Darlegungen des Sachverständigen lassen nicht erkennen, dass Gesundheitsstörungen nicht erkannt oder die festgestellten Leiden nicht zutreffend beurteilt worden sind. Demgemäß geht die Kammer davon aus, dass bei der Klägerin eine ambulante Behandlung, insbesondere in Form von regelmäßiger Lymphdrainage, ausreichend ist.

14

Letztendlich ist auf § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V hinzuweisen, wonach ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen gem. § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung dieser Leistungen erbracht werden dürfen, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Im vorliegenden Fall war die Klägerin zuletzt im Jahre 2001 in der Eggberg-Klinik Bad Säckingen zur Lymphdrainage. Es ist nicht ersichtlich, dass eine vorzeitige Leistung gem. § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Auch insoweit wird auf das Gutachten von Dr. med. R.... verwiesen. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Lücking
Frau Battel
Frau Dinstbier-Juist