Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.08.2005, Az.: 5 B 52/05

Verpflichtung zur Neubesetzung der Fachausschüsse im Wege der einstweiligen Anordnung; Neubesetzung auf Antrag bei unterschiedlichen Verhältnissen der Stärke der Fraktionen und der Gruppen des Rates; Erforderlichkeit der Spiegelbildlichkeit der Besetzung von Rat und gebildeten Ausschüssen; Bestehen eines Anordnungsgrundes auf Grund bevorstehender Kommunalwahlen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.08.2005
Aktenzeichen
5 B 52/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2005:0812.5B52.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 10.10.2005 - AZ: 10 ME 174/05

Fundstelle

  • FStNds 2005, 627

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer -
am 12. August 2005
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens verpflichtet, seine Fachausschüsse auf der Grundlage des Verfahrens D. neu zu besetzen.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seine Fachausschüsse auf der Grundlage des § 51 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 NGo-in der Fassung des zum 30. April 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110) - im Folgenden: NGO n.F. - nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu zu besetzen, hat Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn sie zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (sog. Regelungsanordnung). Dieser Antrag erfordert nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.

3

1.

Die Antragsgegnerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

4

Dies ergibt sich nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aus Folgendem: Nach § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO n.F. muss ein Ausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Der Antrag der Antragstellerin auf Neubesetzung liegt vor. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist voraussichtlich auch die erstgenannte Voraussetzung für eine Neubesetzung gegeben. Die Frage, wann die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke im Rat entspricht, bestimmt sich seit dem 30. April 2005 nach § 51 Abs. 2 NGO n.F. Hiernach werden die Ausschüsse in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rats entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dieses Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse nach D. hat das bis zum 29. April 2005 in Niedersachsen geltende Höchstzahlverfahren nach d'Hondt, das in § 51 Abs. 2 NGo-in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638) - im Folgenden: NGO a.F. - festgelegt war, abgelöst. Nach letzterem Verfahren stand der Antragstellerin in den Fachausschüssen jeweils nur ein sog. Grundmandat i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 1 NGO a.F. (d.h. ein Sitz ohne Stimmrecht) zu, während sie nach dem Vortrag der Antragstellerin nach dem nunmehr geltenden Verfahren nach D. einen Sitz mit Stimmrecht beanspruchen kann. Das Stimmenverhältnis im Rat sieht zurzeit wie folgt aus: Der Rat hat 39 Mitglieder zuzüglich der jetzt hauptamtlichen Bürgermeisterin. Die 39 Ratsmandate verteilen sich auf die Gruppe aus CDU, FDP und Stattpartei (21 Mitglieder), die SPD-Fraktion (13), die Fraktion Freie Winsener (2) sowie die Antragstellerin (3). In den Fachausschüssen stellt die Gruppe nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren bisher sechs und die SPD-Fraktion drei Mitglieder, nach dem Verfahren nach D. muss die Gruppe voraussichtlich jeweils einen Sitz an die Antragstellerin abtreten.

5

Da in dem Änderungsgesetz vom 22. April 2005 eine Übergangsregelung fehlt, ist das Verfahren nach D. seit dem 30. April 2005 das für die Ausschussbesetzung allein maßgebende. Deshalb ist für die Beurteilung der Frage nach § 51 Abs. 9 Satz 2 NGO n.F., ob die Zusammensetzung eines Ausschusses nach dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht, aller Voraussicht nach dieses Verfahren zu Grunde zu legen (so auch Thiele, in: Rathaus und Recht 2005, 14). Nicht überzeugend ist nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Einwand des Antragsgegners - der auf dem Runderlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (im Folgenden: Nds. MI) vom 27. April 2005 beruht -, in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Antrag auf Neubildung sich allein auf die Änderung des Sitzverteilungsverfahrens stütze, bestehe eine Verpflichtung zur Umbesetzung der Ausschüsse nicht. Richtig ist, dass mit einem Wechsel zwischen den zwei genannten Sitzverteilungsverfahren die Spiegelbildlichkeit in der Besetzung von Rat und gebildeten Ausschüssen nicht ohne weiteres beeinträchtigt wird. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit besagt, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum (hier: Gemeinderat) in die Fachausschüsse diese grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschl. v. 27.5.2005 -15 B 673/05 -, DVBI. 2005, 987 m.w.N.). Es ist anerkannt, dass in verfassungsrechtlicher Hinsicht diesem Erfordernis die beiden alternativen Sitzverteilungsverfahren genügen (Thiele, NGO, Kommentar, 5. Aufl. 1999, § 51 Anm. 3 und 32 m.w.N.).

6

Daher ist es in die Entscheidung des Landesgesetzgebers gestellt, sich für eines dieser Verfahren zu entscheiden. Nachdem der niedersächsische Landesgesetzgeber sich zunächst für das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren entschieden hatte, ist er nunmehr zum Verfahren nach D. (zurück-)gekehrt. Das letztere Verfahren ist seit dem 30. April 2005 das nach niedersächsischem Landesrecht allein maßgebliche mit der Folge, dass ein Anspruch auf Neubesetzung der Fachausschüsse besteht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich - wie hier - infolge dieses Verfahrens die Sitzverhältnisse verschieben. Auf die Frage, ob auch tatsächlich eine Änderung der Kräfteverhältnisse in der Zusammensetzung des Rates oder der Ausschüsse eingetreten ist, kommt es entgegen der Ansicht des Antragsgegners dagegen nicht an. Etwas anderes kann auch nicht dem vom Antragsgegner und dem Nds. MI in Bezug genommenen Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Nds. OVG) vom 14. Dezember 2004 -10 LC 100/03 - entnommen werden. In diesem Urteil hat das Nds. OVG zum einen ausgeführt, das in § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO a.F. enthaltene (erste) Tatbestandsmerkmal "wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat" beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers mit der Folge, dass die Änderung des Kräfteverhältnisses der Fraktionen im Rat für einen Anspruch auf Umbildung des (hier: Verwaltungs-)Ausschusses nicht maßgeblich sei. Zum anderen hat es für die Neubildung des (Verwaltungs-)Ausschusses allein das Tatbestandsmerkmal des nicht mehr gewahrten Verhältnisses der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates zur Zusammensetzung des (Verwaltungs-)Ausschusses für maßgeblich erklärt. Diese Frage bestimmt sich auch nach Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichtes jedoch allein nach dem maßgeblichen Landesrecht. Zurzeit der Entscheidung war dies das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt gemäß §§ 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 51 Abs. 9 NGO a.F. Nunmehr ist - wie ausgeführt - hingegen allein das in § 51 Abs. 2 NGO n.F. eingeführte Verfahren nach D. maßgeblich.

7

2.

Die Antragsgegnerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund - die Dringlichkeit einer Entscheidung - glaubhaft gemacht. Da sie nach dem oben Ausgeführten voraussichtlich einen Anspruch auf Neubesetzung der Fachausschüsse des Antragsgegners auf der Grundlage des Verfahrens D. hat, ist es ihr nicht zuzumuten, eine spätere Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zumal eine derartige Entscheidung angesichts der bereits nächstes Jahr bevorstehenden Kommunalwahlen obsolet werden würde.

8

Abschließend weist die Kammer auf die Möglichkeit nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 1 ZPO hin, wonach das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen kann, dass die Antragstellerin binnen einer zu bestimmenden Frist Klage in der Hauptsache zu erheben hat, wenn - wie hier - in der Hauptsache bisher keine Klage anhängig ist. Kommt die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht nach, ist nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 Abs. 2 ZPO der Beschluss über die einstweilige Anordnung aufzuheben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

von Alten
Göll-Waechter
Kirschner