Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 48 AV AJSD - Organisation

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Die AussteigerhilfeRechts ist ein Programm des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsens. 2Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter der AussteigerhilfeRechts werden für ihre Aufgaben im Rahmen der Aussteigerhilfe von der Leitung des AJSD (§ 3) benannt. 3Dienstsitz der AussteigerhilfeRechts ist Oldenburg. 4Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Leitung des Ambulanten Justizsozialdienstes (§ 3) und soweit die Wahrnehmung der Befugnisse übertragen worden sind, der jeweils örtlich zuständigen Bezirksleitung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)