Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.2013, Az.: 4 K 185/12

Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für die Folgejahre bei gleichem Wirtschaftsgut

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.05.2013
Aktenzeichen
4 K 185/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 44630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0522.4K185.12.0A

Fundstellen

  • DStR 2014, 6
  • DStRE 2014, 961-962
  • EFG 2013, 1833-1834
  • KÖSDI 2014, 18717
  • StuB 2014, 230

Amtlicher Leitsatz

Die Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für die Folgejahre ist nur möglich, soweit es sich um ein und dasselbe Wirtschaftsgut handelt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen zu Unrecht vorgenommene Absetzungen für Abnutzung (AfA) durch eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für die restliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts auszugleichen sind. Außerdem ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben streitig.

2

Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin und erzielt als Gesellschafter der Beigeladenen - einer Gemeinschaftspraxis - Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) gesondert und einheitlich festgestellt werden. Im Jahr 2003 trat er mit einer Beteiligung von 50 Prozent als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis G ein. Für den Erwerb des Gesellschaftsanteils zahlte der Kläger einen Betrag von 54.000 EUR, der - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in voller Höhe auf den Praxiswert (Patientenstamm) entfiel, weil die von dem Kläger anteilig miterworbenen materiellen Wirtschaftsgüter keinen quantifizierbaren wirtschaftlichen Wert mehr hatten. Im Jahr 2004 wurde unter Beteiligung eines weiteren bis dahin in Einzelpraxis tätigen Arztes die Beigeladene gegründet. Die im Rahmen der neugegründeten Gemeinschaftspraxis genutzten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Gesellschafter blieben in deren Sonderbetriebsvermögen.

3

Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Praxisanteils nahm der Kläger ein Darlehen über 54.000 EUR und ein weiteres Darlehen über 40.000 EUR auf. Das erste diente zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Praxisanteils, die Mittel aus dem zweiten stellte er der Praxisgemeinschaft für die Anschaffung von Praxisinventar sowie zur Bestreitung laufender Kosten zur Verfügung. In den Feststellungserklärungen für die Jahre 2004 und 2005 erklärte der Kläger als Sonderbetriebsausgaben u.a. nach einer Nutzungsdauer von sechs Jahren bemessene AfA auf den Patientenstamm in Höhe von jeweils 9.000 EUR sowie nach einer Nutzungsdauer von vier Jahren bemessene AfA auf Praxisinventar in Höhe von jeweils 10.000 EUR. In den Feststellungserklärungen für die Streitjahre 2006 bis 2009 erklärte der Kläger als Sonderbetriebsausgaben ebenfalls u.a. AfA auf den Patientenstamm in Höhe von jeweils 9.000 EUR sowie für das Jahr 2006 AfA auf Praxisinventar in Höhe von 10.000 EUR und für das Jahr 2007 AfA auf Anlagen (ohne Kraftfahrzeug und Gebäude) in Höhe von 10.738 EUR. Außerdem machte er für das Streitjahr 2008 Aufwendungen für Kinderbetreuung in Höhe von 1.800 EUR (zwei Drittel von 2.700 EUR) als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Feststellungserklärungen für die Jahre 2004 und 2005 wurden jeweils in dem auf den Feststellungszeitraum folgenden Kalenderjahr abgegeben.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre 2006 bis 2009 vertrat die Prüferin die Ansicht, dass dem Darlehensbetrag von 40.000 EUR keine Anschaffungskosten im Rahmen des Anteilserwerbs gegenüberstünden. Die darauf entfallende AfA sei in den Jahren 2004 und 2005 zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen sei der unter Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils (54.000 EUR statt 94.000 EUR) ermittelte Restwert zum 31. Dezember 2005 (16.000 EUR) ab dem Jahr 2006 gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer von vier Jahren zu verteilen, so dass für die Streitjahre eine auf 4.000 EUR verminderte Jahres-AfA verbleibe. Der Ansatz der für die Jahre 2006 und 2007 abgezogenen AfA auf Praxisinventar sei rückgängig zu machen. Hiernach kürzte die Prüferin die als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte AfA für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 15.000 EUR und für die Jahre 2008 und 2009 um jeweils 5.000 EUR.

5

Außerdem vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die für das Jahr 2008 geltend gemachten Aufwendungen für die Beschäftigung von Frau D nicht als Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f EStG in der für dieses Jahr geltenden Fassung (a.F.) abgezogen werden könnten, weil der dazu vorgelegte Arbeitsvertrag weder Angaben über die Art der Beschäftigung enthalte noch datiert oder unterschrieben sei.

6

Das FA änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre unter Berücksichtigung dieser und weiterer - nicht streitiger - Prüfungsfeststellungen.

7

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass die Verminderung der AfA auf den Patientenstamm zu Unrecht erfolgt sei, weil nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2006 XI R 49/05 (BStBl. II 2006, 712) die Vorschriften über die Bilanzberichtigung und Bilanzänderung auf die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht anwendbar seien. Auch die für das Jahr 2008 erfolgte Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die durch die Beschäftigung von Frau D entstandenen Kosten sei zu Unrecht erfolgt. Frau D sei aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrags als Kinderfrau tätig geworden. Er und seine Frau hätten im Streitjahr 2008 vier kleine Kinder gehabt. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nachweislich entstanden. Selbst wenn die Angestellte auch leichte Haushaltstätigkeiten übernommen haben sollte, sei dies für den Abzug nach § 4f EStG unschädlich.

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Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe in den Jahren 2004 und 2005 jeweils um 10.000 EUR zu hohe AfA als Sonderbetriebsausgaben abgezogen, weil die Anschaffungskosten für den Praxisanteil tatsächlich nicht 94.000 EUR, sondern nur 54.000 EUR betragen hätten. Nach dem BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 14/90 (BStBl. II 1993, 661) sei zu hohe AfA in der Vergangenheit dadurch zu korrigieren, dass der nach deren Abzug verbleibende Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt werde. Da der Restbuchwert des Gesellschaftsanteils zum 31. Dezember 2005 nur noch 16.000 EUR betragen habe, habe die Prüferin für die Streitjahre zu Recht nur noch jeweils ein Viertel dieses Betrages, d.h. 4.000 EUR, als AfA abgezogen.

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Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt.

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Der Kläger beantragt,

11

unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung die festgestellten Gewinne um weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von jeweils 5.000 EUR für die Jahre 2006, 2007 und 2009 sowie 6.800 EUR für das Jahr 2008 zu verringern.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Auffassung fest. Ergänzend führt er aus: Der Umstand, dass die in den Jahren 2004 und 2005 vorgenommene überhöhte AfA von jeweils 10.000 EUR nicht auf den Patientenstamm, sondern auf Praxisinventar vorgenommen worden sei, sei für die Beurteilung des Streitfalls ohne Bedeutung, weil der auf den Patientenstamm gezahlte Betrag von 54.000 EUR die einzige Gegenleistung für den Erwerb des Gesellschaftsanteils gewesen sei.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Schriftsätze des Klägers vom 22. August 2012 - Blatt 8 der Gerichtsakte, des FA vom 18. September 2012 - Blatt 12 der Gerichtsakte - und der Beigeladenen vom 9. Januar 2013 - Blatt 30 der Gerichtsakte -).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

17

1. Das FA hat die AfA auf den von dem Kläger erworbenen Patientenstamm für die Streitjahre 2006 bis 2009 zu Unrecht gekürzt.

18

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Streitfall ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger für den Patientenstamm 54.000 EUR aufgewandt hat und dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) sechs Jahre beträgt, so dass sich eine jährliche AfA von 9.000 EUR ergibt.

19

Entgegen der Auffassung des FA ist die Bemessungsgrundlage für die Streitjahre nicht deshalb zu kürzen, weil der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 zu hohe AfA als Sonderbetriebsausgaben abgezogen hat. Zwar ist nach dem BFH-Urteil in BStBl. II 1993, 661 die - verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare - Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Wirtschaftsgut in Vorjahren dadurch zu korrigieren, dass der verbliebene Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird. Ob dies - wie der Kläger unter Berufung auf das BFH-Urteil in BStBl. II 2006, 712 geltend macht - nur für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gilt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Korrektur der überhöhten AfA kann in jedem Fall nur bezogen auf das Wirtschaftsgut erfolgen, bei dem sie vorgenommen wurde. Im Streitfall hat der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 auf das Wirtschaftsgut Patientenstamm aber nur AfA von 9.000 EUR, also in Höhe des zutreffenden Betrags, abgezogen. Dass er in diesen Jahren zu Unrecht auch AfA auf Praxisinventar als Sonderbetriebsausgaben abgezogen hat, erlaubt keine Korrektur der zutreffenden AfA auf das Wirtschaftsgut Patientenstamm.

20

Der Umstand, dass der Kläger insgesamt für den Erwerb des Praxisanteils nicht mehr als 54.000 EUR aufgewendet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Erwerb des Anteils an einer Personengesellschaft ist ertragsteuerlich als anteiliger Erwerb der verschiedenen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen. Der von dem Erwerber gezahlte Kaufpreis ist daher entsprechend dem Teilwert der verschiedenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter auf diese zu verteilen. Soweit die Anschaffungskosten von dem Buchwert abweichen, mit dem das jeweilige Wirtschaftsgut auf der Ebene der Personengesellschaft anzusetzen ist, ist für die Besteuerung des Erwerbers eine Ergänzungsbilanz aufzustellen bzw. - in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - eine Ergänzungsrechnung zu führen (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 13/07, BStBl. II 2009, 993), die die erforderlichen Korrekturen des auf der Ebene der Gesellschaft ermittelten Gewinns für den Erwerber erlaubt. Durch diesen Zweck - für den einzelnen Gesellschafter die Berücksichtigung abweichender Wertansätze zu bestimmten Gegenständen des Gesellschaftsvermögens zu ermöglichen - unterscheidet sich die Ergänzungsbilanz bzw. die ihr bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechende Ergänzungsrechnung von einer Sonderbilanz, mit der für den einzelnen Gesellschafter Vorgänge erfasst werden, die seine individuelle und nicht die Vermögenssphäre der Gesellschaft betreffen.

21

Da es im Streitfall zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der gesamte von dem Kläger gezahlte Kaufpreis auf den anteiligen Patientenstamm entfällt, und für diesen auf der Ebene der Gemeinschaftspraxis kein Buchwert anzusetzen war, war der Kaufpreis in voller Höhe im Rahmen der Ergänzungsrechnung zu erfassen und als Mehrwert dieses Wirtschaftsguts über die Nutzungsdauer von sechs Jahren abzuschreiben. Dies hat der Kläger in den Gewinnermittlungen der Jahre 2004 und 2005 - wenn auch unter nicht unter der zutreffenden Bezeichnung "Mehraufwand aus Ergänzungsrechnung", sondern unter der unzutreffenden Bezeichnung "Sonderbetriebsausgaben" - getan. Die Vermischung dieser beiden Sphären lässt aber nicht den Schluss zu, dass es sich auch bei der auf das Praxisinventar in Anspruch genommenen AfA nur um Mehraufwand aus der Ergänzungsrechnung handeln konnte, der notwendigerweise dem einzigen in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Wirtschaftsgut Patientenstamm hätte zugeordnet werden müssen. Denn bei den weiteren als Sonderbetriebsausgaben abgezogenen Aufwendungen handelt es sich eindeutig um solche, die allein in der Person des Klägers entstanden sind und daher zutreffend als solche qualifiziert wurden. Vor diesem Hintergrund hätte es sich auch bei dem nicht existenten "Praxisinventar" um Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens handeln können, die der Kläger persönlich angeschafft und der Praxisgemeinschaft zur Nutzung überlassen hatte. Die darauf in Anspruch genommene AfA lässt sich damit nicht eindeutig dem Patientenstamm zuordnen und kann deshalb den Restbuchwert dieses Wirtschaftsguts nicht mindern.

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2. Die von dem Kläger geltend gemachten Kinderbetreuungskosten sind nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar. Nach § 4f Abs. 1 EStG a.F. können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Streitfall fehlt aber jeder Nachweis dafür, dass die von dem Kläger und seiner Ehefrau beschäftigte Frau D Dienstleistungen dieser Art erbracht hat. Der Umstand allein, dass der Kläger und seine Ehefrau im Streitjahr 2008 vier kleine Kinder hatten, lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu. Dies gilt umso mehr, als sich Art und Umfang der von der Ehefrau des Klägers ausgeübten Erwerbstätigkeit aus dem Inhalt der Feststellungsakten nicht ergeben.

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3. Hiernach sind die dem Kläger zugerechneten Gewinne aus selbständiger Arbeit unter Änderung der angefochtenen Feststellungsbescheide 2006 bis 2009 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids auf die Beträge herabzusetzen, die sich unter Berücksichtigung weiterer Absetzungen für Abnutzung auf den Patientenstamm in Höhe von jeweils 5.000 EUR ergeben (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Berechnung der festzustellenden Beträge kann dem FA übertragen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Kosten sind den Beteiligten im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen (§ 136 Abs. 1 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine eigenen Sachanträge gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.