Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.05.2013, Az.: 16 K 180/12
Umsatzsteuerbegünstigung der Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.05.2013
- Aktenzeichen
- 16 K 180/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 56990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:0530.16K180.12.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 24.09.2014 - AZ: V R 11/14
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG
Fundstelle
- DStR 2014, 12
Amtlicher Leitsatz
Die Veräußerung hochwertiger Anlagegegenstände dient nicht der Erfüllung eines Integrationsprojekts und ist nicht umsatzsteuerbegünstigt
Tatbestand
Die Klägerin ist Organträger der ASP GmbH (nachfolgend: ASP). Streitig ist, ob und welche Leistungen der ASP dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen.
Die ASP wurde durch Gesellschaftsvertrag vom x.2007 gegründet. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen - geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb von Integrationsprojekten i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX, die die Erbringung von Dienstleistungen für Archivsysteme, deren Entwicklung und deren Vertrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Gegenstand hat und in denen mindestens 40 v.H. der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S.v. § 132 Abs. 1 SGB IX sind.
Die ASP beschäftigt neben dem Geschäftsführer K. den schwerbehinderten Mitarbeiter H. H. war vor Gründung der ASP bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin erhielt für die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes einen Zuschuss des zuständigen Integrationsamtes von 47.000 EUR.
Nach dem Arbeitsvertrag zwischen ASP und H. umfasste dessen Tätigkeit den Dienstleistungsbereich EDV sowie die logistische Problemlösung. H. stand ein monatlicher Bruttoarbeitslohn von 1.500 EUR zu.
Nachdem die ASP ihre tatsächliche Tätigkeit zur Jahresmitte 2009 praktisch beendete, wurde H. seit 1. Mai 2009 bei einer Schwestergesellschaft, der NSV GmbH beschäftigt.
Für die Streitjahre 2007 und 2008 wurden zunächst unter Annahme, dass die ASP eigenständiges Steuersubjekt sei, Umsatzsteuererklärungen abgegeben, in denen sämtliche Ausgangsleistungen der ASP mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt wurden. Dies waren für 2007 283.615 EUR und für 2008 41.676 EUR. Die Umsätze für das Jahr 2007 ergeben sich aus dem Verkauf von 3 Scannern, der zusätzlichen in Rechnungstellung für Verkauf, Zubehör, Aufstellung und Einweisung, sowie für die Weiterberechnung der Wartung der Scanner durch den technischen Kundendienst. Zivilrechtlich hatte die ASP die Scanner von der Klägerin erworben. Die Klägerin selbst ist Vertriebspartner des Herstellers der Scanner, der Firma Mm. Die Scanner wurden an die Versicherungsgesellschaft C. veräußert. Nach dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war es Aufgabe des H. an seinem Arbeitsplatz an einem baugleichen Scanner Fehler, die sich im Alltagsbetrieb des Einsatzes der Scanner bei der Versicherungsgesellschaft zeigten, abzuarbeiten. Hierzu habe sich die ASP zivilrechtlich gegenüber der Versicherungsgesellschaft vertraglich verpflichtet.
Ab dem Jahr 2008 war H. an seinem Arbeitsplatz auch direkt mit dem Einscannen von Dokumenten für die Versicherungsgesellschaft tätig. Für diesen Bereich rechnete die ASP gegenüber der Versicherungsgesellschaft eigenständig Dienstleistungen ab. Von den erklärten Umsätzen des Jahres 2008 der ASP von 41.676 EUR entfallen auf diese Dienstleistungen 28.888 EUR (Netto).
Für das Jahr 2009 berücksichtigte die Klägerin bereits in ihrer Steuererklärung den Umstand der Organschaft mit der ASP und erklärte insoweit begünstigte Umsätze aus Dienstleistungen des Digitalisierens im Umfang von 2.952 EUR (Netto). Daneben erklärte die Klägerin für 2009 Umsätze zum Regelsteuersatz i.H.v. 27.621 EUR.
Der Beklagte erteilte für die Streitjahre am 1. Dezember 2011 Umsatzsteuerbescheide, in denen er einerseits die Organschaft mit der ASP berücksichtigte und andererseits die erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als solche zum Regelsteuersatz behandelte.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage.
Die ASP sei gegründet worden, um Mitarbeitern mit Behinderungen ein entsprechendes Arbeitsumfeld zu gestalten. Dabei sei von Beginn an der Gemeinnützigkeitsstatus angestrebt worden. Mit der Gesellschaft sollte nicht ein eigener Gewinn des Herrn K. erzielt werden. Vielmehr habe explizit die Förderung von behinderten Menschen im Vordergrund gestanden. Der Beklagte habe zunächst auch mit der vorläufigen Bescheinigung vom 25. Januar 2008 der ASP bescheinigt, dass sie ausschließlich unmittelbar steuerbegünstigte mildtätige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung diene. Später habe die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung vertreten, dass die ASP einer Anerkennung als Integrationsprojekt bedürfe, damit für sie die Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG erfolgen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass die ASP vollständig bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses mit H. in die Rechtsstellung seines vorherigen Arbeitgebers, der M-GmbH, eingetreten sei. Dieser sei in 2004 ein Zuschuss des Integrationsamtes im Umfang von 47.000 EUR gewährt worden. Ihr sei weiterhin ein Eingliederungszuschuss für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 gewährt worden. Damit verbunden sei eine Beschäftigung des H. für mindestens 5 Jahre verbunden gewesen. Die ASP habe diese Beschäftigungsverpflichtung übernommen. H. sei zu 100% behindert. Sein Schwerbehindertenausweis enthalte zusätzlich die Merkzeichen G, aG und H. Der Arbeitsplatz des H. sei seiner Behinderung entsprechend ausgestattet worden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass auch für die Veräußerung der Scanner der begünstigte Steuersatz anzuwenden sei. Sie habe H. nur deshalb beschäftigen können, weil sie ihn zur Fehlerbeseitigung von Fehlern, die im Alltagsbetrieb der Versicherungsgesellschaft sichtbar wurden, beschäftigt habe. Die Versicherungsgesellschaft ihrerseits habe funktionsfähige und alltagsbetriebstaugliche Scanner mit entsprechender Fehlerbeseitigung gefordert. Diese Leistung habe die Versicherungsgesellschaft aus einer Hand erhalten wollen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
für diejenigen Leistungen, die die Organgesellschaft ASP GmbH in den Streitjahren erbracht hat, den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Verweis auf seine Einspruchsentscheidung hält der Beklagte daran fest, dass die Klägerin selbst wegen ihrer Rechtsform nicht die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG erreichen könne. Soweit man diesbezüglich wegen der bestehenden Organschaft auf die Verhältnisse der Organtochter abstelle, lägen die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ebenfalls nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die ASP ein Integrationsprojekt für schwerbehinderte Menschen sei. Nicht jeder Betrieb, der behinderte Mitarbeiter beschäftige, sei damit automatisch ein Integrationsprojekt. Neben der Beschäftigung des Schwerbehinderten, müsse die begleitende Betreuung treten. Auch sollten ihm Möglichkeiten der Weiterbildung und weitere Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden. Für die Streitjahre sei nicht ersichtlich, dass die ASP einen Zusatzaufwand gehabt hätte, der für H. wegen dessen Behinderung angefallen wäre. Es gebe keine arbeitsbegleitende Betreuung durch Fachpersonal. Auch liege keine Integration des H. in dem Sinne vor, dass ein Miteinander mit Nichtbehinderten anderen Mitarbeitern stattfinden könne, weil H. neben dem Geschäftsführer K. der einzige Mitarbeiter der Gesellschaft gewesen sei. Selbst bei Annahme eines Integrationsprojektes käme für die streitigen Umsätze der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht. Dies gelte insbesondere für diejenigen Leistungen, die nicht die Dienstleistungen des H. abrechneten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Klägerin beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
Gem. § 12 Nr. 8 a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H., für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke verfolgen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden, kommt die Ermäßigung des Steuersatzes nur in Betracht, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
Schließt das Gesetz die Steuerbegünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so verliert gem. § 64 Abs. 1 AO die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist.
Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Zweckbetriebe sind nach § 68 Nr. 3 c) UStG Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX, wenn mindestens 40 v.H. der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX sind.
Nach § 132 Abs. 1 SGB IX sind Integrationsprojekte rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Schwerbehinderte Menschen sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert. Aufgabe eines Integrationsprojektes nach § 133 SGB IX ist es, schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung zu bieten, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.
Der Senat nimmt an, dass die bestehende Organschaft der Klägerin zur ASP nicht bereits die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ausschließt. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG sind die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen dem im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Nur insoweit die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen, wird die Umsatztätigkeit nicht selbständig ausgeübt. Die Wirkung der Organschaft liegt damit in der Zurechnung der Tätigkeit zu einem (anderen) Subjekt. Die Qualifizierung eines Umsatzes als steuersatzbegünstigt ist davon nicht betroffen (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter § 2 UStG, Rz. 953).
Die ASP als Organtochter der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen, die § 132 Abs. 1 SGB IX für den Begriff eines Integrationsprojektes vorschreibt. Darüber hinaus erfüllt die ASP den zusätzlichen § 68 Ziffer 3c AO genannten Grad der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen. Demnach ist die ASP als Zweckbetrieb einzustufen.
Aus § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG ist ersichtlich, dass für Zweckbetriebe nicht sämtliche Leistungen zwingend dem begünstigten Steuersatz unterlegen. Diese seit dem 1. Januar 2007 geltende Einschränkung soll dem missbräuchlichen Ausnutzen des ermäßigten Steuersatzes durch Einrichtungen, wie auch durch Integrationsprojekte begegnet werden, wenn der einzelne Umsatz überwiegend nichts mit dem sozialen oder gemeinnützigen Zweck der Körperschaft zu tun hat.
Im Streitfall ist eine Verwirklichung des Integrationsprojektes der ASP durch die Veräußerung der Scanner und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen nicht ersichtlich. Die Veräußerung der Scanner, die zivilrechtlich durch die ASP an die Versicherungsgesellschaft erfolgte, betrifft das Projekt der Integration des beschäftigten Schwerbehinderten H. nicht. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin war H. nicht in die Aufstellung, Einweisung oder Wartung der Scanner eingebunden. Die von ihm erbrachte Tätigkeit der Fehlerbeseitigung hätte auch erfolgen können, ohne dass die ASP zivilrechtlich in die Lieferkette bezüglich der Scanner eingebunden gewesen wäre.
Soweit in den Streitjahren 2008 und 2009 für die Klägerin durch die ASP Dienstleistungen abgerechnet wurden, die außerhalb der Lieferung und Wartung der Scanner liegen und sich nach dem Rechnungsinhalt die Leistungen auf das Digitalisieren von Daten beziehen, nimmt der Senat zugunsten der Klägerin an, dass es sich hierbei um diejenigen Leistungen handelt, die durch die Beschäftigung des Schwerbehinderten H. erbracht wurden. Insoweit kommt der begünstigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3, 2. Satzteil UStG in Betracht. Mit diesen Leistungen verwirklichte die ASP ihren steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck. Deshalb sind 2008 Umsätze im Umfang von 28.888 EUR und für 2009 im Umfang von 2.952 EUR als begünstigte Umsätze mit dem Steuersatz von 7 v.H. zu besteuern. Da der Beklagte auch diese Umsätze bislang rechnerisch in Umsätze zum Regelsteuersatz umgewandelt hatte, war die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2008 und 2009 wie im Urteilstenor genannt herabzusetzen.
Die Übertragung der Steuerberechnung beruht auf § 100 Abs. 2 FGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollsteckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.