Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.05.2013, Az.: 7 K 32/11
Festsetzung von Grunderwerbssteuer für einen Erwerbsvorgang im Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 06.05.2013
- Aktenzeichen
- 7 K 32/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 57003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:0506.7K32.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 22.10.2014 - AZ: II R 10/14
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 FlurbG
- § 61 S. 2 FlurbG
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte für einen Erwerbsvorgang im Flurbereinigungsverfahren Grunderwerbsteuer festsetzen durfte.
Die im Jahre X gegründete Klägerin, ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, war Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens A (Ordnungsnummer Z), das unter der Verfahrensnummer Y von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften durchgeführt wurde. Der ebenfalls am Flurbereinigungsverfahren beteiligte Herr E. verzichtete gemäß §§ 52 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zugunsten der Klägerin mit Vereinbarung vom 10. Mai 2001 auf seinen Landabfindungsanspruch und stimmte einer Abfindung in Geld zu. Die Klägerin verpflichtete sich, E. im Gegenzug 14.820,- DM zu zahlen. Über die Vereinbarung wurde eine Verhandlungsniederschrift durch das Amt A gefertigt (s. Blatt 23 der FG-Akte). E. brachte folgende Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren ein, für welche er der Abfindung in Geld zustimmte:
Gemarkung A
Diese Flächen wurden den im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens befindlichen Flächen der Klägerin hinzugerechnet und bei der Flurbereinigung entsprechend berücksichtigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 11. November 2009 machte die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften die vorzeitige Ausführungsanordnung bekannt. Der neue Rechtszustand laut Flurbereinigungsplan sollte danach am 30. November 2009 eintreten. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erhielt die Klägerin im Gesamtergebnis eine Mehrzuteilung nach Werteinheiten von 0,03, welche einem Wert in Geld von 19,95 EUR entsprach. Die Klägerin brachte Flächen in der Größe von 61,0208 ha in das Flurbereinigungsverfahren ein und erhielt am Ende des Verfahrens im Tausch Flächen in der Größe von 21,4968 ha zugewiesen.
Nachdem die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften dem Beklagten die Änderung des Rechtszustands mit Anzeige vom 3. Februar 2010 mitgeteilt hatte, erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Grunderwerbsteuerbescheid mit Datum vom 26. Februar 2010. Für den Erwerbsvorgang im Flurbereinigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Landverzicht des E. gegen Geldabfindung setzte der Beklagte unter Berücksichtigung einer Gegenleistung von 7.577,- EUR Grunderwerbsteuer in Höhe von 265,- EUR fest. Den von der Klägerin fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der hier streitige Vorgang nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Verzicht auf Abfindung in Land gegen Geldabfindung kein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 17. Mai 2000 - II R 47/91, BStBl. II 2000, 627). Der Vorgang sei erst steuerpflichtig, wenn der durch Verzicht Begünstigte mit Eintritt der Rechtsänderung per Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes Eigentümer der Flächen werde. Sie - die Klägerin - habe nie das Eigentum an den Flächen des E. erlangt. Somit handele es sich um einen nicht steuerpflichtigen bloßen Zwischenerwerb. Sie - die Klägerin - sei am Ende des Verfahrens nur Eigentümerin von anderen Flächen geworden. Darüber hinaus habe sie - die Klägerin - mehr Flächen in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht als sie nach dem Eintritt der Rechtsänderung zu Eigentum zugewiesen bekommen habe. Es läge also tatsächlich eine Minderabfindung in Land vor. Dies stehe einer Steuerpflicht des hier streitigen Vorgangs entgegen. Die vorgenommene Besteuerung sei daher rechtswidrig. Das Urteil des BFH vom 23. August 2006 (II R 51/05, BStBl. II 2006, 919) sei nicht einschlägig, weil der zugrunde liegende Sachverhalt von dem hier zu entscheidenden Fall abweiche. Im Fall des BFH habe der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens zugunsten eines Dritten, der selbst zuvor nicht an dem Verfahren beteiligt gewesen sei, auf seinen Landabfindungsanspruch verzichtet. Der Dritte sei mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Eigentümer der Grundstücke bzw. Ersatzgrundstücke geworden und habe damit mehr Grundstücke zugeteilt bekommen als er eingebracht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 26. Februar 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2011 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klägerin sei durch die Ausführungsanordnung ein bestimmter abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche zugewiesen worden. Dieser Vorgang sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar. Dabei sei unerheblich, ob die Klägerin im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eine Mehrzuteilung oder eine Minderzuteilung erhalten habe. Der Verzicht auf Landzuteilung nach § 52 FlurbG zugunsten eines Dritten sei grunderwerbsteuerpflichtig. Da E. auf seinen Landabfindungsanspruch zugunsten der Klägerin verzichtet habe, sei der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den durch Ausführungsanordnung nach § 61 Satz 2 FlurbG zum 30. November 2009 bewirkten Eintritt des Eigentums der Klägerin an den Ersatzgrundstücken zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf, der Grunderwerbsteuer. Ein derartiger Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Durch die Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan ist die Klägerin gemäß § 61 Satz 2 FlurbG Eigentümerin der Ersatzgrundstücke geworden, ohne dass ein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und ohne dass es einer Auflassung bedurft hat. Der Ausführungsanordnung ist zwar ein Rechtsgeschäft vorausgegangen - nämlich die Erklärung des E. nach § 52 Abs. 1 FlurbG, zugunsten der Klägerin einer Abfindung in Geld statt in Land zuzustimmen -; dadurch ist jedoch kein Übereignungsanspruch für die Klägerin begründet worden. Vielmehr ist der Anspruch des E. auf Abfindung in Land auf die Klägerin übergegangen. Dieser Abfindungsanspruch ist aber nicht von derselben Rechtsqualität wie ein Übereignungsanspruch. Er zielt zwar ebenfalls auf den Erwerb des Eigentums an den Ersatzgrundstücken und bereitet deren Erwerb vor, gewährleistet ihn aber nicht, sondern verschafft der Klägerin lediglich eine ungesicherte Rechtsposition, die selbst in Verbindung mit einer vorläufigen Besitzeinweisung nicht einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (Urteil des BFH vom 17. Mai 2000 II R 47/99, BStBl. II 2000, 627), geschweige denn den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist jedoch u.a. von der Besteuerung nach Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 der Vorschrift ausgenommen der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren.
Soweit sich die Frage stellt, ob unter diese Regelung auch die eigentumsmäßige Zuteilung solchen Landes fällt, mit dem ein Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren abzufinden gewesen wäre, wenn er nicht stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 FlurbG einer Abfindung in Geld zugestimmt hätte, ist zu unterscheiden, zu wessen Gunsten der Teilnehmer auf eine Abfindung in Land verzichtet hat. Wird die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG nicht um die Erklärung ergänzt, dass sie zugunsten eines Dritten erfolgt, fallen die Grundstücke, mit denen der Teilnehmer abzufinden gewesen wäre, wenn er nicht der Abfindung in Geld zugestimmt hätte, regelmäßig -d.h. dann, wenn sie nicht für die Abfindung anderer Teilnehmer benötigt werden- in das sog. Masseland, das nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 FlurbG zu verwenden ist. Der Eigentumserwerb kraft Zuteilung dieses Landes gemäß § 54 Abs. 2 i.V.m. § 55 FlurbG soll nach herrschender Meinung nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sein (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 41/05, BStBl. II 2006, 919). Erfolgt die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG dagegen zugunsten eines Dritten, fallen die nicht mehr dem zustimmenden Teilnehmer zuzuteilenden Grundstücke hingegen nicht in das sog. Masseland i.S. des § 54 Abs. 2 FlurbG. Die Eigentumszuweisung an den Dritten beruht daher nicht auf § 54 Abs. 2 FlurbG, sondern nach wie vor auf § 44 des Gesetzes. Insofern hat sich der Abfindungsanspruch durch den Übergang auf den Dritten nicht verändert. Geht es aber nach wie vor um die Erfüllung eines Abfindungsanspruchs, wird die Landzuteilung an den Dritten vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG erfasst. Gleichwohl ist die Eigentumszuteilung an den Dritten nach der Rechtsprechung des BFH nicht grunderwerbsteuerfrei (BFH-Urteile vom 23. August 2006 II R 41/05, BStBl. II 2006, 919 und vom 17. Mai 2000 II R 47/99, BStBl. II 2000, 627). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG bedarf in Bezug auf die Landzuteilung an den Dritten einer Reduzierung ihres Anwendungsbereichs. Ihr Wortlaut weicht insofern vom Gesetzeszweck ab, als er über diesen hinausgeht. Die Steuerbefreiung des Eigentumsübergangs durch Abfindung in Land zielt auf das Ende des Flurbereinigungsverfahrens für den einzelnen Teilnehmer, der im Zuge dieses Verfahrens eigenes Land hergeben musste. An die Möglichkeit, dass die Personen, die jeweils am Anfang und am Ende des konkreten Abfindungsvorgangs stehen, nicht mehr identisch sind, ist dabei nicht gedacht worden. Dies zeigt sich bei einem Vergleich der Befreiungstatbestände der Buchst. a und b der Vorschrift. Die auf weiter gehende Steuerbefreiung angelegte Regelung für das Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch in Buchst. b grenzt ihren Anwendungsbereich dadurch ein, dass der Neueigentümer als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren beteiligt gewesen sein muss. Eine derartige Beschränkung enthält Buchst. a nicht. Dies mag zwar mit Blick auf die zweite Alternative des Buchst. a, nämlich die Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren gemäß § 42 Abs. 2 FlurbG an die Gemeinden geschehen sein; dass eine derartige Beschränkung aber auch für die erste Alternative, nämlich den Eigentumsübergang durch Abfindung in Land, unterblieben ist, kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber an eine Eigentumszuteilung an einen Dritten, der erst durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, nicht gedacht hat. Anderenfalls müsste angenommen werden, der Gesetzgeber habe in Kauf nehmen wollen, dass bis zu dem Abfindungsverzicht gemäß § 52 FlurbG unbeteiligte Dritte anlässlich des Flurbereinigungsverfahrens Grundbesitz steuerfrei erwerben können. Dies ist auszuschließen.
Bei einer solchen Landzuteilung an einen Dritten handelt es sich um einen Vorgang, der mit dem Begriff der Mehrzuteilung in Verbindung mit einer Geldleistung nicht zutreffend beschrieben werden kann. Insoweit ist das zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG -und damit zu einer Umlegung nach dem Baugesetzbuch- ergangene Urteil des BFH vom 28. Juli 1999 II R 25/98 (BStBl. II 2000, 206) schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht übertragbar, und zwar unabhängig von der Abweichung im Wortlaut der Buchst. a und b der Vorschrift. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Dritte seinerseits mit eigenen Grundstücken Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist oder nicht. Eine Mehrzuteilung ist auf einen Abfindungsanspruch bezogen, über den sie hinausgeht. An einer solchen Ausgangsgröße, an der gemessen ein "Mehr" zugeteilt wird, fehlt es aber bei der Landzuteilung an einen Dritten, zu dessen Gunsten gemäß § 52 Abs. 1 FlurbG auf eine Abfindung in Land verzichtet wurde. Vielmehr erfolgt die Zuteilung im Umfang des übergegangenen Abfindungsanspruchs. Sie ist umfangsmäßig deckungsgleich.
Für den Streitfall folgt daraus, dass die Landzuteilung an die Klägerin nicht von der Grunderwerbsteuer auszunehmen ist. Nachdem der E. mit Vereinbarung vom 10. Mai 2001 zugunsten der Klägerin auf seinen Landabfindungsanspruch gegen Zahlung eines Geldbetrages nach § 52 FlurbG verzichtet hatte, erhielt die Klägerin im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens A durch Verfügung vom 11. November 2009 Ersatzgrundstücke zugeteilt. Dabei erhöhte der durch die Vereinbarung vom 10. Mai 2001 von E. erworbene Landabfindungsanspruch die von der Klägerin im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens eingebrachten Flächen. Somit entspricht der hier vorliegende Sachverhalt demjenigen, welcher der Entscheidung des BFH vom 23. August 2006 (II R 41/05, BStBl. II 2006, 919) zu Grunde lag. Daher ist der hier streitige Grundstückserwerb grunderwerbsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht des hier streitigen Vorgangs entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin später nicht auf Dauer Eigentümerin genau der Flächen geworden ist, für die E. auf seinen Landabfindungsanspruch verzichtet hatte. Ausreichend ist, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des erworbenen Landabfindungsanspruchs hierfür im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Ersatzgrundstücke erhalten hat. Einen "steuerfreien Zwischenerwerb" kennt das GrEStG nicht.
Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch unerheblich, ob die Klägerin bereits vor dem Verzicht des E. auf seinen Landabfindungsanspruch an dem Flurbereinigungsverfahren beteiligt war oder nicht. Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. August 2006 (II R 41/05, BStBl. II 2006, 919) ausdrücklich festgestellt, dass der hier streitige Vorgang auch der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Dritte, zu dessen Gunsten verzichtet wurde, bereits am Flurbereinigungsverfahren mit anderen eigenen Grundstücken beteiligt war. Die Tatsache, dass die Klägerin mit erheblichem Grundvermögen bereits vor dem Landabfindungsverzicht durch E. Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens A gewesen ist, führt somit zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Vorgang sei nur steuerpflichtig, wenn der Dritte erstmals durch den Landabfindungsverzicht zum Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens werde, deckt sich nicht mit der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt. Denn auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass sich die streitbefangene Eigentumszuteilung auf Land bezog, das die Klägerin erst infolge des Abfindungsverzichts des E. zu ihren Gunsten beanspruchen konnte. Damit unterliegt die Klägerin auch bei einer schon vorher gegebenen Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren den Grundsätzen für den Eigentumserwerb solcher Personen, zu deren Gunsten ein Teilnehmer gemäß § 52 Abs. 1 FlurbG auf eine Abfindung in Land verzichtet hat.
Die Tatsache, dass die Klägerin Flächen von der Größe von 61,0208 ha in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht jedoch nur Flächen in der Größe von 21,4968 ha zugeteilt bekommen hat, lässt die Steuerpflicht nicht entfallen. Die Klägerin verkennt, dass es für die Steuerpflicht nach dem GrEStG nicht darauf ankommt, ob der Grundstückserwerber ein Mehr an Flächen oder Werten erhält. Steuerpflichtig ist allein der Vorgang des Erwerbs von Grundstücken, da es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Verkehrsteuer handelt. Eine "Mehrzuteilung" im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ist weder in Form von Flächengrößen noch in Form von Werteinheiten für die Steuerpflicht entscheidend. Vielmehr reicht es aus, dass die Klägerin mit dem von E. erworbenen Landabfindungsanspruch tatsächlich am Flurbereinigungsverfahren teilgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).