Abschnitt 9 APVO-Justiz-aJD-AV - 9. Ausbildungsabschnitte Praxis
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Redaktionelle Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31320
(1) 1Die Reihenfolge der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten Praxis bestimmt die Ausbildungsleitung nach Beteiligung der Arbeitsgemeinschaftsleitung. 2Die praktische Ausbildung in Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, der Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung sowie der Zahlstelle soll soweit möglich nach der schriftlichen Prüfung erfolgen.
(2) Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen gleichzeitig nicht mehr als zwei Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden.
(3) Für die einzelnen Ausbildungsgebiete sind folgende Mindestzeiten vorzusehen:
a) | Ausbildungsabschnitt Praxis I | ||
---|---|---|---|
aa) | Zivilsachen bei einem AG | 3 Wochen | |
bb) | Strafsachen bei einem Amtsgericht | 3 Wochen | |
cc) | Nachlasssachen | 2 Wochen | |
dd) | Betreuungs- und Unterbringungssachen | 2 Wochen | |
b) | Ausbildungsabschnitt Praxis II | ||
aa) | Zivilsachen bei einem Amtsgericht | 4 Wochen | |
bb) | Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht | 6 Wochen | |
cc) | Strafsachen bei einem Amtsgericht oder Landgericht | 3 Wochen | |
dd) | Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft | 9 Wochen | |
ee) | Nachlasssachen und Todeserklärung | 3 Wochen | |
ff) | Betreuungs- und Unterbringungssachen | 4 Wochen | |
gg) | Verwaltungsangelegenheiten | 1 Woche | |
hh) | Schulung zur elektronischen Datenverarbeitung | 1 Woche | |
c) | Ausbildungsabschnitt Praxis III | ||
aa) | Grundbuchsachen | 4 Wochen | |
bb) | Familiensachen | 5 Wochen | |
cc) | Registersachen | 3 Wochen | |
dd) | Vollstreckungssachen (davon 2 Tage bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher) | 5 Wochen | |
ee) | Insolvenzsachen | 4 Wochen | |
ff) | Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung | 8 Tage | |
gg) | Zahlstelle | 2 Tage | |
hh) | Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse | 8 Tage. |
(4) In dem Ausbildungsabschnitt Praxis II finden zusätzlich einführende Hospitationen in folgendem Umfang statt:
a) | Grundbuchsachen | 2 Tage |
---|---|---|
b) | Registersachen | 2 Tage |
c) | Familiensachen | 2 Tage |
d) | Vollstreckungssachen | 2 Tage |
e) | Insolvenzsachen | 2 Tage |
f) | Strafsachen bei einem Landgericht | 2 Tage |
g) | Verfügungstage | 7 Tage. |
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachgerichtsbarkeit sind in dem Ausbildungsabschnitt Praxis II abweichend von Absatz 3 b) bb) folgende Mindestzeiten vorzusehen:
aa) | Zivilsachen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht | 2 Wochen |
---|---|---|
bb) | jeweilige Fachgerichtsbarkeit | 4 Wochen. |
(6) Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten umfasst auch das Kostenwesen, soweit es dem allgemeinen Justizdienst zugewiesen ist.
(7) Arbeiten, die vorwiegend dazu dienen, die Arbeitskraft für die ausbildende Stelle nutzbar zu machen, dürfen der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zugewiesen werden.
(8) 1In den Ausbildungsabschnitten Praxis II und III sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit Beginn der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit im jeweiligen Aufgabengebiet alle anfallenden Aufgaben unter Aufsicht der Ausbilderin oder des Ausbilders wahrnehmen. 2Die Anwärterinnen und Anwärter haben keine Zeichnungsbefugnis.
(9) Mit der selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten des allgemeinen Justizdienstes darf die Anwärterin oder der Anwärter nicht beauftragt werden.
(10) Der Anwärterin oder dem Anwärter kann die Protokollführung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausbildung am Arbeitsplatz steht und die Ausbildungsleitung den erforderlichen Kenntnisstand bescheinigt (§ 153 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GVG).
(11) Werden die Anwärterinnen und Anwärter in einem Aufgabengebiet mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern zugewiesen, soll die jeweilige Ausbildungszeit zwei Wochen nicht unterschreiten.