§ 5 NSpielbG - Weitere Abgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Der Zulassungsinhaber hat neben der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe eine weitere Abgabe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Zulassungsinhabers
- 1.
zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresergebnisses abgezogenen Aufwendungen
- a)
für Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Abs. 1 der Spielbankabgabe unterliegen,
- b)
für Zinsen,
- c)
für Vergütungen für stille Beteiligungen,
- d)
für Vergütungen, die ein Zulassungsinhaber in der Rechtsform einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter für dessen Tätigkeit im Dienst des Zulassungsinhabers oder für dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat,
- e)
infolge von Ergebnisabführungsverträgen,
- f)
infolge von Verlusten aus und Abschreibungen auf Beteiligungen,
- g)
für Geldbußen, Ordnungs-, Verwarnungs- und Zwangsgelder und
- h)
für die weitere Abgabe selbst,
sowie
- 2.
abzüglich der der Nummer 1 entsprechenden bei der Ermittlung des Jahresergebnisses hinzugerechneten Erträge.
(3) Die weitere Abgabe beträgt 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(4) Die Abgabeschuld für die weitere Abgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(5) Der Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige Vorauszahlung auf die weitere Abgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der weiteren Abgabe des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieses Paragrafen sind die Vorauszahlungen nach der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen.
(6) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet. Stimmt das Geschäftsjahr des Zulassungsinhabers mit dem Kalenderjahr überein, ist die Voranmeldung für das erste Quartal des Geschäftsjahres innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals abzugeben. Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach den Sätzen 1 und 2 fällig. § 4 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gilt für die Voranmeldung entsprechend. Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.
(7) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet. Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig; ist die weitere Abgabe kleiner, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. § 4 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gilt für die Jahresanmeldung entsprechend. Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.