Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: 13 Verg 4/15

Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters im Rahmen der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen; Anforderungen an die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.06.2015
Aktenzeichen
13 Verg 4/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 20958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0611.13VERG4.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VK Niedersachsen - 06.03.2015

Fundstellen

  • BauR 2015, 1722
  • GK/Bay 2016, 20-22
  • IBR 2015, 502
  • VS 2015, 94
  • Vergabe-News 2015, 103-104
  • Vergabe-News 2015, 116-117
  • VergabeR 2015, 689-707

Amtlicher Leitsatz

Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters und damit seine Eignung (§ 16 Abs. 5 VOL/A) können nicht allein aufgrund eines im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresfehlbetrages (hier: 223.456,00 €) beurteilt werden. Schon mangels Kenntnis von in der Handelsbilanz häufig verborgenen Reserven ist regelmäßig kein zuverlässiger Schluss auf eine bilanzielle Überschuldung möglich. Selbst bei Insolvenzreife bedarf es zudem einer einzelfallbezogenen Prognose zur Leistungsfähigkeit (Festhaltung an Senatsbeschluss v. 18. Feb. 2013 - 13 Verg 1/13).

Die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots unterliegt einem weiten Spielraum des Auftraggebers. In einem Verhältnis zwischen Preis und Leistung von 40 % (Preis) zu 60 % (Leistung) kann eine Marginalisierung bzw. Nivellierung des Preiskriteriums grundsätzlich nicht erblickt werden. Gerade bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber der Qualität des Konzepts besondere Bedeutung beimessen will.

Der Auftraggeber darf aber die dem Leistungskriterium zugrunde liegenden Wertmaßstäbe nicht so unbestimmt formulieren, dass der Bieter nicht mehr ausreichend über die Kriterien und Modalitäten informiert wird und er daher nicht genügend vor einer willkürlichen Bewertung seines Angebots geschützt ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Juni 2013 - VII Verg 8/13). Dies beinhaltet jedoch keine Pflicht zur erschöpfenden Darstellung der erwarteten Dienstleistungen.

Ein sehr knapper Abstand zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten legt noch keine willkürliche Bewertung der Konzepte nahe.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und des Beigeladenen sowie die durch das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verursachten Kosten zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 114.803,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Träger des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich S.. Der Landkreis gliedert sich in vier Rettungsdienstversorgungsbereiche, nämlich K., S., B. und B.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft im Konzernverbund der dänischen F., die weltweit Rettungsdienstleistungen anbietet und sich auf dem deutschen Markt etablieren möchte.

Mit am 1. November 2014 im Supplement des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter Vergabebekanntmachung leitete der Antragsgegner, der sich von seinen Verfahrensbevollmächtigten beraten und begleiten ließ, ein offenes Verfahren zur Vergabe der Durchführung von Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes (Notfallrettung und qualifizierte Krankentransporte) für Standorte im Gebiet des Landkreises S. - nämlich die Versorgungsbereiche S. (Lose 1 und 3) und B. (Lose 2 und 4) - ein. Die Beauftragung sollte in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Blöcken, vom 1. Januar 2015 - 30. Juni 2015 (Block 1) und vom 1. Juli 2015 - 31. Dezember 2017 mit der Option zur Verlängerung um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 2019 (Block 2) erfolgen, wobei die hier nicht streitgegenständlichen Lose 1 und 2 den zeitlich ersten Block und die Lose 3 (Versorgungsbereich S.) und 4 (Versorgungsbereich B.) den zweiten zeitlich späteren Block betrafen. Auf der Homepage des Antragsgegners wurde die Ausschreibung bereits am 27. Oktober 2014 veröffentlicht. Die Versendung der Unterlagen konnte von den Bietinteressenten abgefordert werden (vgl. Abschnitt II.1 im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst"). Die Angebotsfrist lief am 9. Dezember 2014, 10:00 Uhr, ab. Auskunftsverlangen der Bieter hatten bis spätestens 28. November 2014, 12:00 Uhr einzugehen. Wertungskriterien für den Zuschlag sollten zum einen der Preis mit 40 % und zum anderen das Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes mit 60 % sein, wobei sich letzteres in ein Ausschlusskriterium (die Vorlage einer Personalbedarfsberechnung, die eine bedarfsgerechte Sicherstellung des Rettungsdienstes personell gewährleistet) und vier Unterkriterien gliederte, nämlich die Bewertungskriterien "Ausfallsicherheit Personal und Sachmittel" (die mit einem Anteil von 45 % in die Bewertung des Konzepts und mit einem Anteil von 27 % in die Gesamtwertung einfließen sollten), "Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen" (mit einem Anteil an der Bewertung des Konzepts von 25 % und insgesamt von 15 %), "Effizienz der Material- und Medizinprodukteverwaltung" sowie "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" (mit einem Anteil von je 15 % an der Bewertung des Konzepts und je 9 % an der Gesamtwertung). Die Wertung der Konzepte für jedes Unternehmen sollte sich danach richten, wie vollständig, fundiert, präzise und explizit der Leistungsbringer die im einzelnen Konzept an ihn gerichteten Anforderungen jeweils aufgreifen und überzeugend darstellen würde und wie sehr die beschriebene Vorgehensweise eine qualitätsvolle Leistungserbringung erwarten ließe, wobei für die Punktevergabe eine Bewertungsskala von einem bis 10 Punkten, untergliedert in Zweierschritte, mithin fünf Stufen, zur Verfügung stand. Wegen der Einzelheiten wird auf Nrn. 13.2. bis 13.2.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe Bezug genommen.

Der Gesamtpreis war seinerseits in Bewertungspunkte umzurechnen, und zwar mittels folgender Formel:

P = 100 x (1 - (WA - GA)) / GA

[P = Punktzahl Preis; GA = Gesamtpreis des günstigsten Angebotes;

WA = Gesamtpreis des zu wertenden Angebots].

Der Antragsgegner versandte insgesamt fünf Bieterinformationen (vgl. Abschnitt II.2 im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst").

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Abschnitt II.2 "Rückfrage/Rügen", Unterabschnitt "Rügen und Antwortschreiben" im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst"), rügte die Antragstellerin verschiedene Vergaberechtsverstöße in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. der Leistungsbeschreibung. Ergänzend wird auf Ziff. II der Gründe des Beschlusses der Vergabekammer (Seite 3 des Beschlussumdrucks) verwiesen. Mit am 15. Dezember 2014 per Fax versandten und bei der Antragstellerin eingegangenen Antwortschreiben seiner Bevollmächtigten wies der Antragsgegner die Rügen zurück.

Auf die beiden in Rede stehenden Lose 3 und 4 gaben sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene und zwei weitere Bieter - insoweit aber teils nur auf eines der beiden Lose - Angebote ab (vgl. Abschnitt III.2 Vergabevermerk - Angebotsprüfung Lose 3 und 4 im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst").

Die Angebote wurden von dem für die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners tätigen Rechtsanwalt B. gesichtet, der einen Wertungsvorschlag abgab, auf den der interne Vermerk des Antragsgegners vom 10. Januar 2015 (Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienstleistungen" am Ende) Bezug nimmt. Jener Vorschlag wies den Beigeladenen in beiden Losen als knappen Sieger aus.

Mit Vergabevermerk vom 13. Januar 2015 nahm der Antragsgegner eine Wertung der Angebote vor (vgl. Abschnitt III.4 im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst"). Die Antragstellerin erhielt für den angebotenen Preis in den beiden Losen 40 Preispunkte - die Höchstpunktzahl - und der Beigeladene in Los 3 35,93 und in Los 4 37,32 Preispunkte. Für das Konzept wurden für die Antragstellerin 36 Konzeptpunkte und 52,8 Wertungspunkte - was Rang 2 entspricht - vergeben, für den Beigeladenen 39 Konzeptpunkte und 57,3 Wertungspunkte. Eine Unterscheidung zwischen den Losen 3 und 4 wurde insofern nicht vorgenommen. Im Gesamtergebnis erhielt der Beigeladene in beiden Losen den ersten und die Antragstellerin den zweiten Rang, wobei in Los 3 für den Beigeladenen 93,23 Punkte, für die Antragstellerin 92,80 Punkte und für den dritten Bieter 83,19 Punkte vergeben wurden, in Los 4 für den Beigeladenen 94,62 Punkte, für die Antragstellerin 92,80 Punkte und den drittplatzierten Bieter 78,35 Punkte. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 informierte der Antragsgegner, wiederum vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, die Antragstellerin darüber, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Lose 3 und 4 dem Beigeladenen zu erteilen, und die Antragstellerin selbst jeweils den zweiten Rang belegt habe (Abschnitt IV.2 § 101a GWB - Mitteilung im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst").

Gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung wandte sich die Antragstellerin mit Rügeschreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Januar 2015 (Abschnitt IV.3 "Rügen zu § 101a GWB-Mitteilung", 2. Unterabschnitt im Anlagenordner "Rettungsdienst Ausschreibung"), wobei sie die Rügen vom 8. Dezember 2014 aufrecht erhielt und ferner eine willkürliche Angebotsbewertung geltend machte. Darüber hinaus seien Verfahrensführung und Dokumentation rechtswidrig. Den Rügen half der Antragsgegner, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, mit Schreiben vom 21. Januar 2015 nicht ab. Mit Schreiben vom selben Tag beanstandete die Antragstellerin weitere Punkte wie eine willkürliche Angebotsbewertung durch einen befangenen Berater. Kleinste Fehler im Angebot der Antragstellerin seien dazu genutzt worden, um Punkteabzüge zugunsten des Beigeladenen zu rechtfertigen. Die Abzüge seien im Übrigen nicht berechtigt. Ihnen liege eine falsche Tatsachenermittlung und ein fehlerhafter Ermessensgebrauch zugrunde. Außerdem hätten Mitarbeiter des Beigeladenen an Seminaren der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners teilgenommen, weshalb sich deren beratende Tätigkeit auch auf das konkrete Vergabeverfahren bezogen habe und diese befangen seien. Das Angebot des Beigeladenen hätte - so die Auffassung der Antragstellerin - ohnehin von der Wertung ausgeschlossen werden müssen, weil er nicht leistungsfähig sei, was die beigefügten Jahresabschlüsse der Jahre 2012 und 2013 belegten (vgl. Anlagen zu diesem Schriftsatz im Abschnitt IV.3, Unterabschnitt, aaO.). Insbesondere der Jahresabschluss für das Jahr 2013 weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 223.456,06 € auf. Überdies habe der Beigeladene notwendige Referenzen nicht beigebracht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 rügte die Antragstellerin schließlich die Angebotsbewertung als willkürlich, und zwar in Bezug auf die Wertung der Konzeptpunkte "Ausfallsicherheit Personal und Sachmittel" und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens". Auch diese Rügen wies Antragsgegner, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, mit Schreiben vom 23. Januar 2015 zurück.

Mit vorab per Telefax eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2015 (Bl. 1 Vergabekammerakten [im Folgenden VKA] Bd. I) hat die Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gestellt, mit dem sie die bereits erhobenen Rügen weiter vertieft hat. Mit den am 8. Dezember 2014 erhobenen Rügen sei sie nicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen, denn es habe keine Obliegenheit zur vorherigen Rüge gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB bestanden. Die Antragstellerin hat ferner ihre Auffassung, die Bewertung der Angebote sei willkürlich zugunsten des Beigeladenen vorgenommen worden, weiter begründet. Der Antragsgegner habe gezielt nach Angriffspunkten gesucht. Es sei u. a. nicht erkennbar, worauf sich die Kritik ihres Konzepts in Sachen "Ausfallsicherheit Personal und Sachmittel" konkret beziehe. Auch bei den Punkten "Effizienz der Material- und Medizinprodukte-Verwaltung" und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" zeige sich eine abwertende Tendenz ihrem Konzept gegenüber. Der indirekte Vorwurf, nachlässig mit Warenlieferungen und mangelhafter Ware umzugehen, sei haltlos. Den Wunsch nach konkreteren Angaben hätte der Antragsgegner in der Angebotsaufforderung zum Ausdruck bringen müssen. Einem Neuanbieter sei zudem ein Übergangszeitraum zuzugestehen gewesen. Eine den Beigeladenen bevorzugende Tendenz und damit eine Befangenheit der Berater des Antragsgegners ergebe sich schon daraus, dass dessen Verfahrensbevollmächtigte mehrmals im Jahr Seminare für Mitarbeiter des DRK veranstalteten, in denen der Umgang mit ihren eigenen Ausschreibungen gezielt geschult werde. Die Antragstellerin hat sich erneut darauf berufen, das Angebot des Beigeladenen hätte wegen dessen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und der fehlenden Vorlage von Referenzen ausgeschlossen werden müssen. Überdies habe der Antragsgegner gegen § 101a Abs. 1 GWB verstoßen, denn er habe die Gründe der Nichtberücksichtigung nicht (genügend) dargelegt.

Nach Erhalt (eingeschränkter) Akteneinsicht hat die Antragstellerin weitere Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach willkürlichen Bewertung der Angebote gemacht. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 hat sie darauf abgehoben, der Beigeladene sei systematisch - wie auch Beispiele anderer Ausschreibungen zeigten - bevorzugt worden, obwohl sein Angebot im konkreten Fall 205.000,00 € teurer sei als dasjenige der Antragstellerin. Was dessen finanzielle Leistungsfähigkeit anbelange, sei zu berücksichtigen, dass seine Verbindlichkeiten vom Jahr 2012 auf das Jahr 2013 von 2.041.631,02 € auf 2.199.877,38 € insgesamt gestiegen und lediglich besicherte Verbindlichkeiten zurückgegangen seien. Der derzeitige Leiter im Rettungsdienst des Beigeladenen - M. L. - sei überdies erst seit kurzem im Amt, was Zweifel an seiner Fachkunde aufwerfe. Ferner hat die Antragstellerin weitere Ausführungen zu ihren eigenen Konzepten gemacht. Auf Bl. 655 bis 661 VGK III wird Bezug genommen. Schließlich hat sie die fehlerhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens gerügt.

Der Antragsgegner und der Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.

Der Antragsgegner hat eine willkürliche Bewertung der vorgelegten Konzepte der Bieter in Abrede genommen. Vielmehr sei bei der Wertung nicht nur das Konzept der einzelnen Bieter betrachtet, sondern die Konzepte seien miteinander verglichen und zueinander ins Verhältnis gesetzt worden. Die positiven und negativen Aspekte, aus denen sich das Gesamtbild des Konzepts ergebe, seien ausführlich im Vergabevermerk dokumentiert. Befangene Berater hätten nicht mitgewirkt. Der für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners tätige Rechtsanwalt D. B. habe weder den Beigeladenen noch einen anderen Bieter des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt oder eine unmittelbar fördernde Tätigkeit entfaltet. Er äußere sich bei seinen Vorträgen, Seminaren oder Lehrveranstaltungen nicht zu konkreten Mandatsbeziehungen bzw. laufenden oder anstehenden Vergabeverfahren. Er gebe auch keine "Musterlösungen" für Konzeptwertungen bekannt, was wegen der unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Auftraggeber gar nicht möglich sei. Das Angebot des Beigeladenen sei nicht auszuschließen. Trotz des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags im Jahr 2013 bestünden keine Zweifel an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit. Der Bilanz 2013 sei insbesondere zu entnehmen, dass der Beigeladene Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Jahr 2012 gesenkt habe. Überdies habe er die Bankbürgschaft für die Lose 3 und 4 vorlegen können, was ebenfalls Ausweis seiner soliden finanziellen Leistungsfähigkeit sei. Von der Verpflichtung zur Vorlage von Referenzen sei er gemäß Nr. 12.5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Bestandsanbieter befreit gewesen. An die Mitteilung gem. § 101a GWB seien keine überspannten Anforderungen zu stellen. Dem Auftraggeber sei gestattet, sich kurz zu fassen. Mit den Rügen aus dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 sei die Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ohnehin ausgeschlossen. Unabhängig von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB und der Frage seiner Europarechtswidrigkeit habe die Antragstellerin der Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB unterlegen, deren Anwendbarkeit nicht in Zweifel stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 Bezug genommen.

Der Beigeladene hat Ausführungen zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der behaupteten Befangenheit von Rechtsanwalt B. gemacht. Eine Musterlösung für das verlangte Konzept gebe es nicht. Externe Bewerber würden nicht schlechter gestellt, sondern müssten sich naturgemäß mit den Verhältnissen am Auftragsort intensiver befassen und dies bei der Überarbeitung von Standardkonzepten berücksichtigen. Gerade der Umstand, dass der Punkteabstand zwischen Antragstellerin und Beigeladenem gering sei, zeige, dass das Ergebnis weder auf Befangenheit noch auf Manipulation beruhe. Im Übrigen werde die Antragstellerin mit ihrer billigeren Kostenstruktur mittelfristig Probleme bekommen.

Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dieser sei teils unzulässig und teils unbegründet. Mit den bereits mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 erhobenen Rügen sei die Antragstellerin gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB präkludiert, denn der Nachprüfungsantrag sei nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Antragsgegners, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingegangen. Dabei könne dahinstehen, ob die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Europäischer Gerichtshof oder EuGH) überhaupt noch anwendbar sei. Maßstab der Rüge sei vielmehr § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB. Der Antragsgegner habe auch auf die Rechtsbehelfsfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die juristische Begleitung des Verfahrens auf Seiten des Antragsgegners durch die Rechtsanwälte D. B. und P. C. verstoße nicht gegen das Verbot der Mitwirkung als voreingenommen geltender Personen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr B. früher für den DRK Kreisverband R.-S. e. V. und für den Landesverband R.-P. des DRK hauptamtlich tätig gewesen sei und er unstreitig als Berater und auch als Referent bundesweit für unterschiedliche Landes- und Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes auftrete, ferner soweit beide Rechtsanwälte Teil eines Teams seien, das unter der Bezeichnung "Public Safety Network" öffentlichen Auftraggebern ihre Beratungsleistungen im Bereich der "öffentlich rechtlichen Beauftragung im Rettungsdienst" anbiete. Hinweise auf eine gleichzeitige, ständige oder auch nur zeitnahe Tätigkeit für den Beigeladenen gebe es indessen nicht. Soweit Rechtsanwalt B. als Autor eines Leitfadens für die Ausschreibungen auf dem Gebiet des Rettungsdienstes ausgewiesen werde (Anlage 23, Bl. 700 ff. VKA III), was er selbst bestreite, sei hieraus sowie aus der sonstigen in Rede stehenden Beratungs- und Vortragstätigkeit eine unterstützende Tätigkeit für den Beigeladenen als selbständiger juristischer Person nicht abzuleiten. Der Antragsgegner habe sich auch im Rahmen des ihm durch § 16 Abs. 5 VOL/A i. V. m. § 6 Abs. 3 VOL/A eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten, als er anlässlich Eignungsprüfung zu der Bewertung gelangt sei, dass der Beigeladene die Eignungsvoraussetzungen erfülle. Trotz der Feststellung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages im Geschäftsjahr 2013 bestünden keine Zweifel an der Eignung des Beigeladenen. Dieser Umstand lasse für sich allein betrachtet keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beigeladene nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge oder verfügen werde. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten habe der Beigeladene gegenüber dem Jahr 2012 erheblich gesenkt und überdies eine Bankbürgschaft für die streitbefangenen Lose vorgelegt. Von der Vorlagepflicht für Referenzen sei er gemäß Nr. 12.5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich befreit gewesen. Daran ändere es nichts, dass ursprünglich der DRK Kreisverband S. e.V. in den fraglichen Rettungsdienstbereichen tätig geworden sei und der Beigeladene erst nach Umwandlung im Jahr 2005 entstanden sei. Jedenfalls sei er seitdem Bestandsdienstleister. Die vom Antragsgegner vorgenommene Wertung der Angebote vom 13. Januar 2015 und der Vermerk seines Ordnungsamtes vom 10. Januar 2015 seien nicht zu beanstanden. Die Wertung und das Ergebnis seien in einer § 20 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Der äußerst knappe Unterschied in den Bewertungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner sei nachvollziehbar dokumentiert. Ein Ansatz für eine sachfremde oder gar willkürliche Beurteilung sei nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 22 bis 29 der Gründe zu II. des Beschlusses der Vergabekammer Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie rügt weiterhin eine fehlerhafte - nämlich willkürliche - Angebotsbewertung, die gegen § 16 Abs. 7 VOL/A verstoße, und zwar auch unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beigeladene in drei von vier Konzepten die volle Punktzahl von 10 Punkten erreicht habe, während bei der Antragstellerin schon Kleinigkeiten zu Punktabzügen in drei von vier Konzepten geführt hätten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits eine Verschiebung um einen Punkt zu einer Änderung der Rangfolge geführt hätte. Wegen der einzelnen mit Blick auf die Bewertung ihrer Konzepte "Ausfallsicherheit", "Material und Medizinprodukte Verwaltung" und "Melde- und Berichtswesen" erhobenen Beanstandungen an der von dem Antragsgegner vorgenommenen Bewertung wird auf S. 37 bis 48 der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Ferner seien - so meint die Antragstellerin - die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe im Prüfungsrecht nicht beachtet worden. Des Weiteren wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren Vortrag zu einer Befangenheit der Antragsgegnervertreter insbesondere im Hinblick auf die von Rechtsanwalt B. geleiteten Schulungen, an denen der Mitarbeiter des Beigeladenen - M. L. - in der Zeit zwischen 15. und 19. September 2014 teilgenommen hat. Die Antragstellerin behauptet erneut, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners veranstalte mehrmals im Jahr Seminare für Mitarbeiter des DRK, insbesondere Rettungsdienst- und Rettungswachenleiter, in denen im Umgang mit seinen eigenen Ausschreibungen gezielt geschult werde. Mit der Plattform "Public Safety Network" erbringe er einerseits Leistungen für die Auftraggeberseite und andererseits solche auf Leistungserbringerseite, einschließlich des sogenannten "Ausschreibungscoaching". Die Inhalte solcher Weiterbildungsveranstaltungen (vgl. dazu den als Anlage 11 vorgelegten Flyer) seien für die Konzepterstellung der streitgegenständlichen Ausschreibung relevant gewesen. Jedenfalls stehe Rechtsanwalt B. in einem Näheverhältnis zu den Mitarbeitern des Beigeladenen, insbesondere Herrn L. Aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 10. Januar 2015 ergebe sich zudem, dass das Ergebnis der Wertung bereits vorab festgestanden habe. Die Antragstellerin hebt weiter hervor, durch die beabsichtigte Vergabe werde das Zuschlagskriterium "Preis" nivelliert und der Haushaltsgrundsatz mit Blick darauf, dass das Angebot des Beigeladenen in Bezug auf die Lose 3 und 4 um insgesamt rund 205.000,00 € teurer sei, verletzt. Sie weist wiederum darauf hin, dass das Angebot des Beigeladenen wegen dessen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den im Jahr 2013 nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 223.456,06 € hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Beigeladene sei auch nicht von der Pflicht zur Vorlage von Referenzen befreit gewesen, denn es handele sich gerade nicht um den aktuellen Bestandsdienstleister. Identität im vergaberechtlichen Sinn liege nicht vor. Schließlich wiederholt der Antragsteller seine bereits am 8. Dezember 2014 erhobenen Rügen und vertritt nach wie vor die Auffassung, er habe damit nicht ausgeschlossen werden dürfen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss der Vergabekammer Nds. beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 6. März,

Az.: VgK 02/2015, aufzuheben und

2. dem Antrags- und Beschwerdegegner zu untersagen, im angefochtenen Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen;

3. hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Fortbestehen der Vergabeabsicht wegen des streitgegenständlichen Rettungsdienstauftrages dem Antragsgegner aufzugeben, ein rechtskonformes Vergabeverfahren nach Maßgabe der VOL/A und der Rechtsauffassung des Vergabesenats durchzuführen;

4. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für die Antragstellerin für notwendig zu erklären;

5. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen;

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragsgegners und des Beigeladenen aufzugeben.

Der Antragsgegner und der Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Gründe zu I. sowie die weiteren tatsächlichen Feststellungen der Vergabekammer unter Ziff. II. der Gründe Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 117 Abs. 1 bis 3 GWB frist- und formgerecht eingelegte zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr in der Beschwerdeinstanz noch verfolgten Rügen greifen nicht durch.

1. Die Vergabekammer hat angenommen, dass der - formgerechte - Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, soweit darin die bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 gerügten Vergaberechtsverstöße wieder aufgegriffen wurden, aufgrund der Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig war. Das trifft mit der Einschränkung zu, dass die Präklusion nicht sämtliche im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 gerügten Verstöße umfasst; ein zulässiger Nachprüfungsantrag liegt auch hinsichtlich der Rügen "Verletzung des Geheimwettbewerbs" und "keine ordnungsgemäße Dokumentation vor.

a) Es geht vorliegend um einen entgeltlichen Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Auftraggebers (§ 99 Abs. 1 und 4, § 98 Nr. 1 GWB). Der maßgebliche Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 VgV i. V. m. Art. 2 Nr. 1b) der EU-Verordnung 1336/2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (207.000,00 € netto) ist überschritten, denn das voraussichtliche Auftragsvolumen für die beiden in Rede stehenden Lose liegt bei 2.296.072,00 €.

b) Die Antragstellerin ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Danach muss der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens zum einen ein Interesse am Auftrag haben, das vorliegend durch die Abgabe der Gebote auf die Lose 3 und 4 zum Ausdruck gebracht worden ist, und zum anderen die Verletzung in eigenen Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB geltend machen, was ebenfalls geschehen ist. Darüber hinaus muss ihm durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden drohen, der jedoch nur möglich erscheinen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Juni 2013 - VII-Verg 4/13, VergabeR 2013, 796 ff. m. w. N., juris Rn. 26; Beschl. v. 1. Okt. 2012 - VII-Verg 34/12, zit. nach juris Rn. 4; Beschl. v. 21. Juli 2010 - VII-Verg 21/10, IPRspr 2010, Nr. 23, 48 ff., juris Rn. 18). Dies ist mit Blick auf die erhobenen Rügen ohne weiteres der Fall.

c) Die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Nachprüfung gestellten Rügen sind nur teilweise gem. § 107 Abs. 3 GWB zulässig.

aa) Mit den nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Dezember 2014 gerügten Vergaberechtsverstöße, die sie im Nachprüfungsverfahren weiter geltend macht, ist die Antragstellerin weitgehend ausgeschlossen. Dies betrifft die Rügen, die vom Antragsgegner gesetzten Fristen seien unangemessen kurz gestaltet, ebenso die Rügen der geplanten Vertragslaufzeiten, rechtswidriger Tariftreuevorgaben, der Rechtswidrigkeit der der Preisformel und der Vorgaben zum Personal, zur Energieeffizienz und zu Großschadensereignissen (MANV, SEG), schließlich habe der Auftraggeber gegen das verfassungsrechtliche Gebot der fairen Verfahrensgestaltung verstoßen (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2014, Abschnitt "Rügen und Antwortschreiben" im Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst"). Hierzu hat der Antragsgegner mit am 15. Dezember 2014 abgesandten Antwortschreiben Stellung genommen und die Rügen - jeweils im Einzelnen begründet - zurückgewiesen. Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB wäre die Antragstellerin daher gehalten gewesen, binnen 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, den Rügen nicht abhelfen zu wollen, das Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Dies ist nicht geschehen, obgleich der Antragsgegner auf die Frist gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits in der Vergabebekanntmachung hingewiesen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 4. März 2010 - 13 Verg 1/10, VergabeR 2010, 653 ff., juris Rn. 37). Vielmehr ist der Nachprüfungsantrag erst am 26. Januar 2015 bei der Vergabekammer eingegangen, weshalb die Antragstellerin mit ihren mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 vorgebrachten Einwänden insoweit präkludiert ist.

Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht der Antragstellerin, ihr habe keine Pflicht zur Rüge oblegen, weshalb das Ablehnungsschreiben des Antragsgegners die 15-Tage-Frist nicht habe in Lauf setzen können. Dabei kann offenbleiben, ob auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Zweifel an der Europarechtskonformität der in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehenen Pflicht zur "unverzüglichen" Rüge von vom Antragsteller erkannten Vergaberechtsverstößen bestehen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 28. Jan. 2010 - C-456/08, VergabeR 2010, 457 ff., und C-406/08, NZBau 2010, 183 ff. [EuGH 28.01.2010 - Rs. C-406/08]), eine Rügepräklusion generell nicht mehr in Betracht kommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10, VergabeR 2010, 715 ff., juris Rn. 14). Denn die 15-Tages-Frist in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beschränkt sich nicht auf die Rügepflicht in Nr. 1 der Vorschrift, sondern erfasst alle von ihr behandelten Fälle, mithin auch § 107 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB (Reidt, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 107, Rn. 79; vgl. auch Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., § 107 GWB, Rn. 276). Die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 gerügten Vergaberechtsverstöße konnte die Antragstellerin bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB), allerspätestens nach Übersendung der Vergabeunterlagen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB) erkennen und hat sie auch erkannt. Darauf, dass Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelungen nicht bestehen, weil die Fristen, innerhalb derer die entsprechenden Rügen zu erheben sind, eindeutig definiert sind (Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung am 9. Dezember 2014, 10.00 Uhr), hat bereits die Vergabekammer zu Recht hingewiesen.

Anderes dürfte für die Rügen gelten, es sei gegen das Erfordernis des Geheimwettbewerbs verstoßen worden, die sich auf die Bieterinformation Nr. 4 bezieht (vgl. § 9 EG Abs. 1 VOL/A), ferner sei die Dokumentation fehlerhaft erfolgt (§ 20 VOL/A), was erst nach Einsicht in die Akten näher konkretisiert werden konnte, die aber jedenfalls unbegründet sind.

bb) Die weiteren von der Antragstellerin zur Nachprüfung gestellten Rügen gem. § 107 Abs. 3 GWB sind ersichtlich zulässig, insbesondere soweit sie sich auf die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Beigeladenen und seine Verpflichtung zur Vorlage von Referenzen und die Rolle der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beziehen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Antragstellerin die Rügen schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte erheben können.

2. Die zulässigen Rügen sind aber insgesamt unbegründet.

a) Für die ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen (vgl. Anh. I B der VOL/A-EG, Kategorie 25) finden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Abs. 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A (mit Ausnahme des § 7 VOL/A) Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Juni 2013 - VII-Verg 4/13, VergabeR 2013, 796 ff., juris Rn. 31 m. w. N.; Senatsbeschl. vom 12. Januar 2012 - 13 Verg 8/11,VergabeR 2012, 514 ff., juris Rn. 31, und vom 19. März 2015 - 13 Verg 1/15).

b) Die Antragstellerin ist bei der Durchführung des Vergabeverfahrens und der Bewertung ihrer Angebote nicht in Ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden. Weder war das Angebot des Beigeladenen gemäß § 97 Abs. 4 GWB oder § 16 Abs. 3 lit. a) VOL/A auszuschließen noch verstößt die Angebotsbewertung gegen § 16 Abs. 7 oder 8 VOL/A oder ist unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV durch einen befangenen Berater vorgenommen bzw. vorgeschlagen worden. Ferner lässt sich ein Verstoß gegen den aus § 97 Abs. 1 GWB abzuleitenden Grundsatz des Geheimwettbewerbs nicht feststellen. Schließlich bestehen auch keine Bedenken in Bezug auf die Dokumentation des Vergabeverfahrens gem. § 20 VOL/A.

aa) Der Beigeladene ist nicht gemäß § 16 Abs. 5 VOL/A i. V. m. § 6 Abs. 3 VOL/A wegen mangelnder Eignung von der Wertung auszuschließen mit der Folge, dass dann die Antragstellerin den Zuschlag erhalten müsste. Ebenso wenig ist sein Angebot wegen der unterbliebenen Vorlage angeforderter Unterlagen (§ 16 Abs. 3 lit. a VOL/A) nicht zur Wertung zuzulassen.

(1) Gemäß § 16 Abs. 5 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für einen Zuschlag in Betracht kommen, nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Demzufolge dürfen gem. § 6 Abs. 3 VOL/A von den potentiellen Bietern Nachweise über ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werden.

Bei der Beurteilung der Eignung der Bieter steht dem Auftraggeber ein Ermessen zu, das im Nachprüfungsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob Ermessensfehler vorliegen, insbesondere ob die Vergabestelle ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt oder die Entscheidung durch sachfremde Erwägungen bestimmt worden ist (Senatsbeschl. v. 11. März 2004 - 13 Verg 3/04, VergabeR 2004, 542 ff., juris Rn. 27).

(2) Ermessensfehler lassen sich vorliegend ebenso wenig feststellen wie ein unzutreffend oder unvollständig ermittelter Sachverhalt. Der Antragsgegner ist vielmehr ohne Vergaberechtsfehler von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen ausgegangen bzw. hat von dem Beigeladenen als Bestandsanbieter die Vorlage von Referenzen nicht für nötig erachtet.

(a) Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist zu prüfen, ob dieser über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht verfügt, die er zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. Mrz. 2011 - Verg W 5/11, VergabeR 2011, 750 ff., juris Rn. 49; Dittmann, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, aaO., § 16 Rn. 199). Ein Unternehmen ist in finanzieller Hinsicht leistungsfähig, wenn es über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Juni 2004 - VII Verg 11/04, juris Rn. 51; Dittmann, aaO.).

(b) Der Antragsgegner hat unter Ziffer III.2.2) der Auftragsbekanntmachung bzw. in Nr. 12.4.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe u. a. die Angabe des Gesamtumsatzes der vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahre verlangt. Mit Vergabevermerk vom 15. Dezember 2014 (Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst" Abschnitt III.2, Anlage 2) hat der Antragsgegner die eingereichten Umsatznachweise - der Jahre 2011 bis 2013 - geprüft und die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bieter bejaht, wobei er mit Blick auf den Beigeladenen als Bestandsdienstleister weiter ausgeführt hat, in der Vergangenheit habe es keine wirtschaftlichen Probleme bei der Durchführung des Auftrags gegeben.

Die dagegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin belegen einen Ermessensfehler des Antragsgegners nicht. Ihre Zweifel an der ausreichenden Leistungsfähigkeit des Beigeladenen begründet die Antragstellerin damit, dass sich aus dem Abschluss für das Jahr 2013 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 223.456,06 € ergibt. Zutreffend ist, dass die im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse des Beigeladenen für das Kalenderjahr 2012 einen Jahresfehlbetrag von 22.123,35 € und für das Kalenderjahr 2013 einen solchen von 223.456,06 € ausweisen (vgl. Anlagen 12, 13, Bl. 318 bis 221 VKA I). Dass der Beigeladenen deswegen nicht finanziell leistungsfähig ist oder war, d. h. nicht in der Lage ist oder war, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen, ergibt sich daraus nicht. Es bestehen vielmehr keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene seinen Gläubigern etwas schuldig geblieben ist und es insbesondere in dem in Rede stehenden Jahr 2013 oder davor oder danach Schwierigkeiten gegeben hat. Indiz für die hinreichende Bonität des Beigeladenen ist überdies der Umstand, dass er die als Sicherheit zu stellenden Bürgschaften ohne weiteres hat beibringen können (zum Fall der unterbliebenen Vorlage vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14. Sept. 2010 - Verg 8/10, VergabeR 2011, 114 ff., juris Rn. 81)

In Anbetracht der fehlenden Anzeichen für eine mangelnde Liquidität des Antragsgegners bleiben die Zweifel der Antragstellerin lediglich unbelegte Vermutungen, denen der Antragsgegner nicht weiter nachgehen musste. Solange der Beigeladene - wie dies ersichtlich der Fall ist - kreditwürdig ist, spielt es auch keine Rolle, dass er seine Verbindlichkeiten nur insoweit gesenkt hat, als sie besichert waren, sie im Übrigen aber - moderat - von 2.041.631,02 € im Jahr 2012 auf 2.199.877,38 € im Jahr 2013 angestiegen sind. Die Höhe der Verbindlichkeiten sagt als solche über die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters auch nichts aus.

Soweit die Antragstellerin beanstandet, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb angesichts der vorgelegten Jahresabschlüsse nicht einmal Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen gehegt würden, sind solche bereits deshalb nicht angezeigt, weil die Handelsbilanz keine Aussage über die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ermöglicht. Eine bilanzielle Überschuldung (§ 19 InsO) lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Der Ausweis eines Fehlbetrages in der Bilanz lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob das Unternehmen tatsächlich überschuldet ist. Weist die Handelsbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus (§ 268 Abs. 3 HGB), kann zwar Anlass zu einer Überschuldungsprüfung bestehen, präjudizielle Bedeutung hat dies aber nicht, nicht einmal der vollständige Verlust des Eigenkapitals in der Handelsbilanz (vgl. Müller, in: Jaeger, InsO, § 19 Rn. 43). Belastbare Hinweise auf eine bilanzielle Überschuldung gibt es vorliegend nicht. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, das Vermögen des Beigeladenen decke seine Schulden nicht. Der Bilanz zum 31. Dezember 2013 lässt sich insbesondere nicht entnehmen, welchen Wert die im Anlagevermögen des Beigeladenen - zu den Buchwerten - aufgelisteten Sachanlagen tatsächlich haben. Anlass zur Inauftraggabe einer Überschuldungsbilanz bestand daher nicht.

Abgesehen davon liegt nicht einmal in dem Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bieters eröffnet worden ist, ein zwingender Ausschlussgrund vor (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 lit. a VOB/A entsprechend), denn die Insolvenz indiziert seine mangelnde Eignung nicht automatisch. Vielmehr bedarf es stets einer einzelfallbezogenen Prognose zur Leistungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Februar 2013 - 13 Verg 1/13, juris Rn. 12).

(c) Soweit die Antragstellerin die Eignung des Beigeladenen deshalb anzweifelt, weil der Leiter im Rettungsdienst, M. L., diese Position erst seit Kurzem bekleidet, ist schon nicht ersichtlich, warum sich dies etwa negativ auf die erforderliche Fachkunde zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben auswirken soll.

(3) Von der Vorlage von Referenzen war der Beigeladene gemäß Nr. 12.5.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Bestandsanbieter ausdrücklich befreit. Ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen von der Wertung gem. § 16 Abs. 3 lit. a) VOL/A kommt daher nicht in Betracht.

Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, der Beigeladene sei aufgrund von zwei Umwandlungen nicht mehr mit dem ursprünglichen Bestandsanbieter, dem DRK Kreisverband e.V., identisch, weshalb er sowohl im zivil- als auch im vergaberechtlichen Sinne nicht als Bestanddienstleister anzusehen sei. Der Beigeladene ist im Jahr 2003 nach Ausgliederung des hauptamtlichen Bereichs aus dem DRK Kreisverband S. e.V. und Abspaltung aus der Konzernmuttergesellschaft DRK Kreisverband S. GmbH gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG entstanden und hat seitdem - nach einem weiteren Formwechsel von einer GmbH in eine gGmbH im Jahr 2005 - die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrgenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein interner Umstrukturierungsprozess Auswirkungen auf den Inhalt der abgeschlossenen Verträge hatte oder zu Änderungen im sachlichen oder personellen "Know-how" geführt hätte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. August 2003 - 11 Verg 2/02, NZBau 2003, 633 f., juris Rn. 70; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 19. Juni 2008 C-454/06, NZBau 2008, 518 ff.). Für eine Neuvergabe oder eine de-facto-Vergabe gibt es vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte. Gesellschaftsrechtliche Umwandlungsprozesse sind vielmehr als vergaberechtsneutral anzusehen. Es besteht mithin kein Zweifel, dass es sich bei dem Beigeladenen in jeder Hinsicht um den Bestandsdienstleister handelt. Selbst wenn man - wie nicht - von einer de-facto-Vergabe ausgehen wollte, änderte dies nichts daran, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beigeladenen, der in seiner heutigen Form seit fast 10 Jahren besteht, der Antragsgegner aus eigener Kenntnis beurteilen konnte, ob es Beanstandungen gegeben hatte oder nicht, weshalb es Referenzen nicht bedurfte.

bb) Die gegen die Konzeptbewertung des Antragsgegners gerichteten Rügen sind ebenfalls unbegründet.

Es liegt kein Verstoß gegen § 16 Abs. 7 oder 8 VOL/A vor. Der Antragsgegner hat bei der Bewertung nicht auf Kriterien abgestellt, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nicht genannt sind. Die dort aufgeführten Kriterien - Preis und Konzept, Letzteres unterteilt in vier Unterkriterien - sind ferner durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die Gewichtung der Bewertungskriterien und die zur Ausfüllung des Kriteriums "Konzept" aufgestellten Unterkriterien sind mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben worden. Auf dieser Basis hat der Antragsgegner die Konzeptbewertung fehlerfrei vorgenommen.

(1) Die Entscheidung über die Auswahl der Kriterien, die bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden, obliegt dem Auftraggeber (Wiedemann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3. Aufl., § 16 Rn. 268). Darin spiegelt sich sein Bestimmungsrecht wider, worauf es ihm bei der beabsichtigten Ausschreibung ankommt und was er als "wirtschaftlich" ansieht. Die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots unterliegt einem weiten Spielraum des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Kriterien für das wirtschaftlichste Angebot ist er weitgehend ungebunden, bestimmten Faktoren eine Bedeutung zuzumessen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. März 2010 - VII-Verg 48/09, ZfBR 2013, 287 ff., juris Rn. 43). Die Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gegeben ist und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - 13 Verg 8/11, VergabeR 2012, 514 ff., juris Rn. 37 m. zahlr. w. N.). Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers unterliegt nur den Schranken, die sich - unmittelbar oder mittelbar - aus den vergaberechtlichen Prinzipien sowie aus dem Zweck, dem die Festlegung von Wertungskriterien dient, ergeben (OLG Düsseldorf, aaO.; dass. Beschlüsse vom 7. Mai 2005 - VII-Verg 16/05 und vom 5. Mai 2008 - VII-Verg 5/08; OLG München, Beschluss vom 17. Januar 2008 - Verg 15/07, VergabeR 2008, 574, 578).

Der Auftraggeber hat insoweit für Gleichbehandlung und Transparenz Sorge zu tragen. Er muss Zuschlagskriterien festlegen, diese ordnungsgemäß bekanntgeben (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 lit. n) VOL/A) und die Bewertung anhand der vorgegebenen Kriterien vornehmen. Dabei darf die Festlegung und Gewichtung nicht dazu führen, dass Kriterien faktisch keine Rolle mehr spielen (keine Nivellierung der Aushöhlung der Angebotsbewertung). Die Kriterien dürfen dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zuwiderlaufen und nicht willkürlich gesetzt oder sachfremd sein (vgl. zu allem Vorstehenden: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2010, aaO., Rn. 45 - 48 noch zu § 25a VOL/A a. F.).

(2) Dies zugrunde gelegt, ist die Gewichtung der Kriterien Preis mit 40 % und Qualität des Konzepts mit 60 % - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 19. März 2015 (Umdruck S. 36) zum Ausdruck gebracht hat - im Grundsatz nicht zu beanstanden. Insbesondere ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 VOL/A der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. In Anbetracht des in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Gesichtspunkts der sparsamen Mittelverwendung darf das Preiskriterium zwar nicht marginalisiert, sondern ihm muss zumindest noch angemessene Bedeutung eingeräumt werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21 Mai 2012 - VII-Verg 3/12, AfP 2012, 578 ff, juris Rn. 10; Schwabe, in: Müller-Wrede, VOL/A, 4. Aufl., § 12 Rn. 102 m. w. N.). Der Preis darf weder unter noch überbewertet werden (OLG Düsseldorf, aaO.). Ob die Antragstellerin sich darüber hinaus auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SBG V berufen kann, kann offen bleiben, weil daraus hier im Ergebnis nichts anderes folgen würde. In einem Verhältnis zwischen Preis und Leistung von 40 % zu 60 % kann eine Marginalisierung bzw. Nivellierung des Preiskriteriums noch nicht erblickt werden. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Qualität des Konzepts der Bieter als nicht preisliches Wirtschaftlichkeitskriterium mit Blick auf die von ihm zur erfüllende gesetzliche Aufgabe eine besondere Bedeutung zugemessen hat.

(3) Es darf aber nicht aus dem Blick verloren werden, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers bestehen kann, Unterkriterien auszudifferenzieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VII-Verg 8/13, VergabeR 2014, 46 ff., juris Rn. 21). Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist erreicht, wenn die aufgestellten Wertmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird, und sie infolge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden, d. h. einer die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzenden Angebotsbewertung, nicht mehr effektiv geschützt sind (OLG Düsseldorf. aaO.; dass., Beschl. v. 30. Juni 2009 VII-Verg 10/09, juris Rn. 48).

Diesen Anforderungen wird die Ausschreibung des Antragsgegners im Ergebnis gerecht.

Mit den Unterkriterien "Ausfallsicherheit, Personal und Sachmittel", "Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen", "Effizienz der Material und Medizinprodukte Verwaltung" und "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" hat der Antragsgegner das geforderte Qualitätskriterium noch hinreichend beschrieben und mit den dazu abgegebenen Erläuterungen auf S. 16, 17 der Aufforderung zur Angebotsabgabe - Unterpunkte 13.2.2.1 bis 4 - im Ergebnis ausreichend definiert, auf welche Gesichtspunkte es ihm insoweit im Einzelnen ankam. So ist etwa unter Punkt 13.2.2.1 hervorgehoben worden, dass in dem Konzept konkret dargelegt werden sollte, wie Ausfälle von Personal und Sachmitteln - einem für Rettungsdienstleistungen maßgeblichen Aspekt - reagiert und welche Maßnahmen getroffen werden, um die Ausfallsicherheit zu optimieren, wobei u. a. die Fragen des zeitlichen Vorlaufs bis zum Einsatz des "Ersatzpersonals" und Aufbau und Sicherstellung der Alarmierungswege hervorgehoben worden sind. Ferner hat der Antragsgegner unter dem weiteren Unterpunkt 13.2.3 "Bewertungsmaßstab" deutlich gemacht, die Wertung der Konzepte für jedes Unterkriterium richte sich danach, wie vollständig, fundiert, präzise und explizit der Leistungserbringer die im einzelnen Konzept an ihn gerichteten Anforderungen jeweils aufgreife und überzeugend darstelle und damit wie sehr die beschriebene Vorgehensweise eine qualitätsvolle Leistungserbringen erwarten lasse (S. 17 der Aufforderung zur Angebotsabgabe). Die Punktevergabe auf der Grundlage eines Bewertungssystems zwischen 1 bis 10 Punkten hat er im Folgenden verständlich erläutert (S. 18 der Aufforderung zur Angebotsabgabe). Die Bieter wussten mithin, dass es auf eine vollständige und präzise Darstellung der Konzepte zu den jeweiligen Unterkriterien entscheidend ankommen würde. Aufgrund der vorgegebenen Unterkriterien war eine Vergleichbarkeit der abzugebenden Angebote zu erwarten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. Mai 2012, aaO., Rn. 14). Es lässt sich auch nicht sagen, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen von vornherein erschöpfend hätten vorgegeben werden können (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.) und die Kriterien dem Auftraggeber deshalb zu viel Spielraum gelassen hätten. Die Grenze zur Willkür bzw. Diskriminierung ist daher vorliegend nicht überschritten.

(4) Der Vergabestelle kommt bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung des Beurteilungsspielraums ist durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar. Gegenstand der Überprüfung ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von keinem unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und die Wertungsentscheidung sich im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senatsbeschl. v. 12. Januar 2012 - 13 Verg 9/11, VergabeR 2012, 510 ff., juris Rn. 37).

Die vom Bundesverfassungsgericht im Prüfungsrecht entwickelten Maßstäbe (vgl. Beschl. v. 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 ff.), auf die die Antragstellerin abhebt, sind auf das Vergabeverfahren bereits deshalb nicht übertragbar, weil es vorliegend nur um die Vergabe eines einzelnen Auftrags und nicht um die Bewertung einer für die Aufnahme eines bestimmten Berufs und damit für das gesamte Berufsleben möglicherweise maßgeblichen Prüfungsleistung geht.

Vorliegend ist jedoch weder ersichtlich, dass der Antragsgegner den Sachverhalt falsch ermittelt hat, noch gibt es ausreichende Hinweise für eine willkürliche Angebotsbewertung, insbesondere eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Beigeladenen und eine abwertende Tendenz gegenüber dem Angebot der Antragstellerin bzw. den von ihr unterbreiteten Konzepten. Der Antragsgegner hat seine Wertung in dem Vergabevermerk vom 13. Januar 2015 - insbesondere in der beigefügten tabellarischen Auflistung der auf jeden Bieter entfallenden positiven und negativen Aspekte - und dem Vermerk seines Ordnungsamtes vom 10. Januar 2015 gut nachvollziehbar niedergelegt und dokumentiert, wobei er seine Erwägungen zulässigerweise im Vergabenachprüfungsverfahren weiter erläutert hat.

Auch wenn der Abstand zwischen der Bewertung der Konzepte des Beigeladenen einerseits und der Antragstellerin andererseits denkbar knapp war und - jedenfalls soweit es das Los 3 [nicht Los 4, wie die Antragstellerin meint] betrifft - bereits eine Abweichung um einen Punkt bei der Gewichtung der Unterkriterien zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen müssen, legt dies keine willkürliche Bewertung der Konzepte nahe.

Im Einzelnen:

(a) Konzept Ausfallsicherheit, Personal und Sachmittel

(aa) Der Bieter sollte in seinem Konzept konkret darlegen, wie im Rahmen der Leistungserbringung auf Ausfälle von Personal und Sachmitteln reagiert wird und welche Maßnahmen getroffen werden, um die Ausfallsicherheit zu optimieren. Hierbei sollte die Reaktion auf planbare und nicht planbare Ausfälle dargestellt werden, ferner die Rückfallebenen bei Personalausfällen. Des Weiteren sollten der zeitliche Vorlauf bis zum Einsatz des "Ersatzpersonals", Aufbau und Sicherstellung der Alarmierungswege aufgezeigt und präventive Maßnahmen erläutert werden, die eine möglichst geringe Ausfallquote der Beschäftigten fördern sollen. Außerdem war zu beschreiben, wie der Bieter auf kurzfristige Material- oder Fahrzeugausfälle reagiert. Dieser Aspekt machte 27 % der Gesamtwertung aus.

(bb) Die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin mit 8 Punkten einerseits und desjenigen des Beigeladenen mit 9 Punkten andererseits - jeweils von 10 maximal zu erreichenden Punkten - ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten oder sonst fehlerhaft ausgeübt.

Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind umso eher erreicht, desto mehr die Überprüfung von deutlichen Fehlwertungen im Vordergrund steht, was insbesondere dann naheliegt, wenn das Angebot des Bieters mit der schlechtesten Note bewertet wurde. Hat das Angebot des Bieters hingegen nach der vorliegenden Wertung einen vergleichsweise "guten" Platz belegt und macht er gleichwohl geltend, die Bestnote - oder wie hier die zumindest die Eingruppierung in die beste Bewertungskategorie (9 bis 10 Punkte) - sei die einzig richtige Bewertung, sind der Überprüfung der Wertungsentscheidung durch die Nachprüfungsinstanz enge Grenzen gesetzt (Senatsbeschl. v. 12. Jan. 2012, aaO., juris Rn. 40). Die gebotene individuelle Bewertung führt zwangsläufig dazu, dass unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen, weil die Konzepte unterschiedlich aufgestellt sind. Eine mathematische Genauigkeit ist dabei nicht möglich. Dem Auftraggeber kann ferner nicht abzuverlangen werden, auf jede Einzelheit der umfangreichen Konzepte einzugehen. Gerade wenn es darum geht, ob die Höchstpunktzahl oder eine noch gute Bewertung vergeben wird, liegt es nahe, (nur) auf diejenigen Umstände einzugehen, die letztlich zu einem Punktabzug geführt haben, weshalb eine zusammenfassende, auf die tragenden Gründe beschränkte Darstellung genügt (vgl. Senatsbeschl. aaO., juris Rn. 41).

Bei dem vorliegenden - wichtigsten - Kriterium hat die Antragstellerin mit 8 Punkten eine Eingruppierung in die zweitbeste Gruppe (und insoweit den oberen Rang) der Bewertungsskala erreicht. Ein Beurteilungsfehlgebrauch ist mit Blick darauf, dass die Antragstellerin nicht die nächsthöhere Kategorie eingestuft worden ist, mithin nicht ein oder zwei Punkte mehr vergeben worden sind, ist nicht zu erkennen.

Dass das Konzept der Antragstellerin willkürlich zu Unrecht abgewertet worden ist, ist nicht zu erkennen. Die von dem Antragsgegner hervorgehobenen Kritikpunkte, die zu einer schlechteren Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Vergleich zu dem des Beigeladenen geführt haben, sind vielmehr sachlich begründet und jedenfalls im Ergebnis nachvollziehbar.

Der Antragsgegner hat den Punktabzug in dem insgesamt als schlüssig bewerteten Konzept damit begründet, dass es an einigen Stellen zu oberflächlich und zu allgemein gehalten und ein konkreter Bezug zum Landkreis S. nicht immer erkennbar gewesen sei. Insbesondere habe das Konzept keine Aussage dazu enthalten, an wen ein Mitarbeiter seinen Ausfall etwa bei Krankheit melde, was bei allen anderen Bietern anders gewesen sei. Der Alarmierungsvorgang des Ersatzmitarbeiters sei nicht dargestellt worden. Es gebe keine klare Aussage, aus welchen Regionen - insbesondere auf der zweiten Rückfallebene - der Ersatzmitarbeiter gerufen werden könne, weshalb nicht nachvollziehbar sei, ob die Zeitangaben der Antragstellerin realistisch seien. Ebenfalls nicht deutlich werde, wie viele Mitarbeiter jeweils als Ersatzkräfte im Hintergrund für den Dienstplan zur Verfügung stünden und wie groß der Pool an Bedarfsaushilfen sei. Zudem sei es zwar grundsätzlich positiv zu bewerten, dass der Bieter auf der zweiten Rückfallebene auf weitere Rettungsmittel von anderen Unternehmensstandorten zurückgreifen könne. Es sei jedoch negativ, dass die Fahrzeuge nach Aussage des Bieters nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprächen, weshalb nicht absehbar sei, ob und welche Qualitätsverluste damit einhergingen. Dagegen verfügten - wie der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren weiter ausgeführt hat - andere Bieter über weitere Reservefahrzeuge, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprächen.

Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie beanstandet, es sei bereits nicht erkennbar, worauf sich die Kritik, das Konzept sei an einigen Stellen oberflächlich und sehr allgemein gehalten, konkret beziehe, übersieht die Antragstellerin, dass der Antragsgegner - wie in der Anlage zu dem Vergabevermerk vom 13. Januar 2015 bereits durch die Verwendung eines Doppelpunkts kenntlich gemacht worden ist - damit eine zusammenfassende Bewertung abgegeben hat, die im Folgenden durch die oben angesprochenen fünf Einzelpunkte konkretisiert worden ist.

Anders als mit der sofortigen Beschwerde behauptet, hat die Antragstellerin in ihrem Konzept nicht - jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit - ausdrücklich beschrieben, bei wem ein Personalausfall gemeldet wird und wie der Alarmierungsvorgang im Einzelnen organisiert ist. Vielmehr ist in dem Konzept der Antragstellerin lediglich pauschal davon die Rede, bei einem spontanen Ausfall von Personal und/oder Sachmitteln werde ein "redundantes System", bestehend aus den örtlichen Wachenleitern und/oder seinem Stellvertreter sowie den jeweiligen Bereichsverantwortlichen aktiviert, ohne dass beschrieben worden wäre, in welcher Weise und welcher Reihenfolge dies im Einzelnen zu geschehen hat. Dass und wie der dann anzusprechende Ersatzmitarbeiter alarmiert wird, kann man aus dem Konzept der Antragstellerin im Ergebnis nur vermuten. Es liegt zwar nahe, dass dies telefonisch über den Wachenleiter, seinen Vertreter oder den nicht näher bezeichneten Bereichsverantwortlichen - und zwar in der angegebenen Reihenfolge - geschehen soll, ausdrücklich beschrieben wird dies aber nicht. Soweit es einleitend heißt, die örtlichen Funktionsträge seien aufgrund eines Hintergrunddienstplans ständig erreichbar und seien mit internet- und mailfähigen Mobiltelefonen ausgestattet, finden sich im Folgenden keine konkreten Abläufe. Dass die Ausfälle über das genannte Telefon gemeldet werden sollten, lässt sich ebenfalls nur rückschließen. Offen bleibt, ob auch andere Kommunikationswege möglich waren. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der vom Antragsgegner vorgenommene Punktabzug insofern willkürlich war, zumal auf die Wichtigkeit einer vollständigen und präzisen Darstellung unter Punkt 13.2.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich hingewiesen worden ist und in den Konzepten anderer Bieter detailliertere Darstellungen zu finden waren.

Ferner ist nachvollziehbar, dass der Antragsgegner es als nachteilig bewertet hat, dass - was zutrifft - im Konzept der Antragstellerin keine klaren Aussagen dazu getroffen worden sind, von woher genau der Ersatzmitarbeiter jeweils gerufen werden würde oder könne, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die von der Antragstellerin angegebenen Zeitabläufe - zehn bis maximal 60 Minuten auf der ersten Rückfallebene, maximal drei Stunden auf der zweiten und drei bis vier Stunden auf der dritten Rückfallebene - realistisch erscheinen. Mit der Beschwerdebegründung beanstandet die Antragstellerin vor allem die nachteilige Bewertung in Bezug auf die zweite Rückfallebene. Im Konzept der Antragstellerin heißt es dazu, die örtlich zuständigen Wachenleiter bänden die zuständige Regionalleitung ein, die mehreren regionalen Wachenleitern übergeordnet sei und daher auf die Hintergrundressourcen weiterer Standorte des Unternehmensverbundes zugreifen könne. Binnen maximal drei Stunden würden qualifizierte Fachkräfte aus dem Verantwortungsbereich des "RDL" [vermutlich Rettungsdienstleister] von nahen unternehmenseigenen Standorten zur Unterstützung und Entlastung der örtlichen, bereits eingesetzten Mitarbeiter herangeführt. Bei der Bewertung habe der Antragsgegner - so die Antragstellerin - die Unternehmenszentrale der Antragstellerin in H. unberücksichtigt gelassen, deren Mitarbeiter ihrem Vortrag zufolge einen Anfahrtsweg von ca. 1,25 Stunden hätten. Dies vermag aber bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil der Standort H. in dem Konzept der Antragstellerin gerade nicht explizit erwähnt wird. Ebensowenig ergibt sich, aus welchen örtlichen Bereichen die Mitarbeiter gerufen werden können. Der allgemeinen Unternehmensdarstellung der Antragstellerin - und nicht dem Konzept "Ausfallsicherheit Personal und Sachmittel" - ist zu entnehmen, dass sie mehrere Rettungswachen im Bereich des Bundeslands N. -W. (etwa H., H., P., L. oder M.) betreibt und eine ständig besetzte Einsatzzentrale unter einer H. Telefonnummer unterhält. Wo sich letztere genau befindet und was für Mitarbeiter dort eingesetzt sind, wird nicht erläutert, insbesondere nicht, ob es sich insoweit lediglich um einen Verwaltungsstandort handelt oder dort auch Ersatzeinsatzkräfte abgezogen werden können. Es mag zwar naheliegen, dass zunächst Mitarbeiter von nahegelegenen Standorten aktiviert werden, mangels näherer Angaben konnte aber nicht beurteilt werden, innerhalb welches räumliches Radius dies geschehen können würde. Soweit nach Vortrag der Antragstellerin im Konzept ein konkreter Standort deshalb nicht angegeben worden sei, um flexibel auf den Bedarf reagieren zu können, denn es gebe mehrere Standorte, von denen aus sie innerhalb der Alarmierungszeit von drei Stunden Mitarbeiter einsetzen könne, erhellt dies aus dem Konzept ebenso wenig wie die dargestellte Zeitplanung durch Benennung der potenziellen Standorte nachvollzogen werden kann. Dass die Standorte bewusst nicht bezeichnet worden sind, ist nicht verständlich. Dass all dies zu einer - geringfügig - schlechteren Bewertung des Konzepts führen kann, steht außer Frage.

Ebenfalls zutreffend hat der Antragsgegner beanstandet, dass aus dem Konzept der Antragstellerin nicht genau zu entnehmen ist, mit wie viel Personal der grundsätzlich bestehende Hintergrund-/Springerdienst bestückt ist. Vielmehr ist allgemein von einem 24 Stunden in Rufbereitschaft befindlichen "Hintergrunddienst/Springerdienst" die Rede ("Grundlage" "Personal"). Unter dem Punkt "Erste Rückfallebene"/"Personal" heißt es, bei Ausfällen würden Mitarbeiter aus dem Hintergrunddienstplan (Springer/Rufbereitschaft) aktiviert, ohne dass daraus deutlich würde, welche Anzahl an Personen dafür zur Verfügung steht. Aus der in dem sich anschließenden Satz gewählten Formulierung "Der angerufene Mitarbeiter nimmt umgehend den Dienst des zu ersetzenden Mitarbeiters auf (...)" ist ebenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass grundsätzlich nur ein permanent eingeplanter Springer bereit steht, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, weil insoweit nur auf einen von mehreren möglichen Mitarbeitern in Bezug genommen worden sein könnte. Dass die im Plural gewählte Formulierung den Hintergrund hatte, dass es zwar nur einen Springer gab, diese Funktion aber von unterschiedlichen Mitarbeitern ausgefüllt werden sollte, wie die Antragstellerin im Termin vor dem Senat erläutert hat, war aus dem Konzept nicht zu ersehen. Darüber hinaus geht aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hervor, dass der Beigeladene über eine größere Anzahl von Springern als sie selbst verfügt, wenn diese auch wegen der höheren Mitarbeiterzahl des Beigeladenen einen potentiell größeren Personalausfall abdecken müssen. Deswegen anzunehmen, die Antragstellerin hätte objektiv besser abschneiden müssen als etwa der Beigeladene, liegt hingegen fern. Sofern die Antragstellerin annimmt, der von ihr vorgehaltene Springer biete bezogen auf den abzudeckenden Bereich eine höhere Ausfallsicherheit als die höhere Anzahl an Springern des Beigeladenen, weil jene - ins Verhältnis gesetzt - eine höhere Gefahr von Ausfällen abzudecken hätten, übersieht sie, dass eine höhere Anzahl von Springern grundsätzlich eine größere Flexibilität ermöglicht und der ihrer Überlegung zugrunde liegende Ausgangspunkt, dass mehr Personal auch mehr Ausfälle verursacht, rein theoretisch und durch nichts belegt ist. Dementsprechend hat der Antragsgegner seine Erwägungen mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 im Vergabenachprüfungsverfahren dahin ergänzt, ein einziger Mitarbeiter als Hintergrundreserve rechtfertige wegen der damit verbundenen geringeren Ausfallsicherheit eine insoweit negative Bewertung des Konzepts.

Des Weiteren meint die Antragstellerin ohne Erfolg, der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Lose auf einen Personalbedarf von zwei oder vier Vollzeitkräften bezögen, weswegen kein großer Pool an Bedarfsaushilfen erwartet werden könne. Dabei sei zu beachten, dass nach den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung nur 10 % des Personals nicht sozialversicherungspflichtig sein dürfe, weshalb nur 0,2 bzw. 0,4 Vollzeitkräfte als Aushilfen übrig blieben. Wenn der Beigeladene einen großen Pool angegeben habe und deswegen besser bewertet worden sei, entspreche dies nicht der Realität und sei daher diskriminierend. Zwar ist zutreffend, dass nach Nr. 5.1 der Leistungsbeschreibung der Leistungserbringer für 90 % der Personalstunden nur solches Personal einsetzen darf, welches in einem Anstellungsverhältnis zum Bieter von mindestens 19,5 Stunden pro Woche steht und ausschließlich für Rettungsdienstleistungen des Bieters im Rettungsdienstbereich des Aufgabenträgers eingesetzt wird. 10 % der Personalstunden dürfen von ehrenamtlichen Kräften/Personal, das weniger als 19,5 Stunden pro Woche im Rettungsdienstbereich des Landkreises S. eingesetzt wird, erbracht werden. Mit ihrer Schlussfolgerung, es blieben mit Blick auf den Bedarf an Vollzeitstellen in dem oben genannten Umfang nur 0,2 bzw. 0,4 Vollzeitkräfte als Aushilfe übrig, übersieht die Antragstellerin, dass eine nötige Aushilfstätigkeit nicht zwingend durch die vorgesehenen Vollzeitkräfte abgedeckt werden muss. Mithin geht auch ihre Annahme fehl, eine hohe Zahl an Aushilfen müsse zu einer negativen Bewertung der anderen Anbieter führen.

Was die Rettungsmittel der zweiten Rückfallebene und insoweit insbesondere die Frage, ob die Fahrzeuge der Antragstellerin den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung entsprechen, anbelangt, hat der Antragsgegner ebenfalls zutreffend darauf abgehoben, dass die Antragstellerin zwar - was grundsätzlich positiv bewertet worden ist - hervorgehoben hat, es gebe für den Fall, dass Regel- und Reservefahrzeug gleichzeitig ausfielen, einen Pool an weiteren Ausfallreserven aus Unternehmensstandorten aus der Region, sie aber gleichzeitig ausgeführt hat, es könne im Einzelfall zu optischen und bestückungstechnischen Abweichungen kommen (Konzeptpunkt "Zweite Rückfallebene"/"Sachmittel-Fahrzeuge"). Aus dieser zumindest missverständlichen Umschreibung hat der Antragsgegner - objektiv nachvollziehbar - gefolgert, die Fahrzeuge entsprächen möglicherweise nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung, weshalb nicht absehbar sei, ob und welche Qualitätsverluste damit einhergingen. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, damit seien lediglich optische Abweichungen bei der Beschriftung der Fahrzeuge und keine Qualitätsabweichungen gemeint gewesen, allenfalls seien die Medizinprodukte von anderen Herstellern, ist dies nicht relevant. Denn sie muss sich eine von ihr selbst hervorgerufene Fehlvorstellung und deren Konsequenzen zurechnen lassen. An der Missverständlichkeit des Konzepts ändert es ferner nichts, dass es in der Beschreibung weiter heißt, trotz alledem sei die Einhaltung der gängigen DIN-Normen sowie die Einsatztauglichkeit der Fahrzeuge und die Einweisung des bedienenden Personals vollumfänglich sichergestellt. Dennoch erweckt die o. g. Beschreibung bei unbefangener Betrachtung den Eindruck dass es zu Qualitätseinbußen - jedenfalls soweit es die Ausrüstungsgegenstände anbelangt - kommen kann.

Der Einwand der Antragstellerin, dem Beschluss der Vergabekammer lasse sich entnehmen, dass der Beigeladene anstelle von sechs Reserve-Rettungsmitteln, die laut Anlage 9 (Punkt 3, Seite 4 "Bedarfsplan für den Rettungsdienstbereich Landkreis S. Stand 1. Januar 2015") zur Leistungsbeschreibung vorgesehen waren (vgl. Anlagenordner "Ausschreibung Rettungsdienst", Rubrik "Vergabeunterlagen Endversion"), nur fünf Fahrzeuge vorhalte, ist ebenfalls unbeachtlich. Abgesehen davon, dass auch dem Konzept der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, wie viele Reservefahrzeuge tatsächlich bei ihr vorhanden sind - dort ist lediglich von einem Regel- und einem Reservefahrzeug die Rede und im Übrigen von einem Pool an weiteren Ausfallreserven, ohne dass daraus deutlich würde, wie viele Fahrzeuge konkret als Ausfallreserve zur Verfügung stehen -, hat der Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Ausschreibung/Leistungsbeschreibung keine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen vorgeschrieben worden ist. Der Bedarfsplan gem. Anlage 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe bezieht sich hingegen auf den gesamten Rettungsdienstbereich des Landkreises S., in dem es weitere Rettungswachenstandorte gibt und in dem der Beigeladene tatsächlich mehr als sechs Reserverettungsmittel vorhält. Es bestand daher kein Anlass, an dem Konzept des Beigeladenen im Vergleich zu der Antragstellerin einen Punktabzug vorzunehmen.

Erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin darauf abgehoben, die Reservefahrzeuge des Beigeladenen überschritten die unter Nr. 5.2.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe) vorgesehene Kilometerleistung von nicht mehr als 250.000 km. Dies hat sie jedoch zum einen nicht belegt, weshalb die Behauptung letztlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist. Im Übrigen dürfte sich die Vorgabe in Nr. 5.2.2 der Leistungsbeschreibung auf die regulär zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und nicht auf die Reservefahrzeuge beziehen. Zum anderen wird der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens - ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin erst aufgrund des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 30. April 2015 Kenntnis von den amtlichen Kennzeichen seiner Reservefahrzeuge erlangt hat - durch den Inhalt der Beschwerdeschrift bestimmt (Brauer, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 123 GWB Rn. 3)

Soweit die Antragstellerin ferner bemängelt, der Beigeladene könne nach seinem Konzept lediglich sicherstellen, dass die Reservefahrzeuge in einen Zeitraum von bis zu drei Stunden einsatzbereit seien, während sie selbst über ein jederzeit einsatzbereites Reservefahrzeug verfüge, übersieht sie, dass der Beigeladene eine Zeitspanne angegeben hat, mithin drei Stunden den "schlimmsten Fall" darstellen, in der Regel aber ein zügigerer Ablauf zu erwarten ist. Außerdem verfügt der Beigeladene über mehr Einsatzfahrzeuge als die Antragstellerin, was die Frage des Zeitrahmens ohnehin relativiert. Was die von der Antragstellerin bezeichnete Quote an Reservefahrzeugen betrifft, die bei ihr selbst 1:1 bzw. 1:2 betrage und sich beim Beigeladenen auf 5:19 belaufe, kann auf obigen Ausführungen zum Ersatzpersonal Bezug genommen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass alle Rückfallreserven gleichzeitig benötig werden, ist als gering zu bewerten.

Dass der Beigeladene, der die Höchstpunktzahl ebenfalls nicht erreicht hat, zu über den Landkreis S. hinausgehenden Rückfallebenen nicht weiter vorgetragen hat, hat der Antragsgegner in seine Abwägung als auf Seiten des Beigeladenen negativ ins Gewicht fallen Aspekt mit einbezogen.

Da die Kritikpunkte am Konzept der Antragstellerin indes überwiegen, besteht insgesamt kein Grund zu der Annahme einer willkürlichen Bevorzugung des Beigeladenen einerseits bzw. einer bewussten Benachteiligung der Antragstellerin andererseits.

(b) Konzept "Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen"

Die Antragstellerin und der Beigeladener haben beide die Höchstpunktzahl erreicht haben; Beanstandungen sind nicht erhoben worden.

(c) Konzept "Effizienz der Material- und Medizinprodukte-Verwaltung"

(aa) Die Antragstellerin hat in dieser Kategorie 9 von 10 Punkten erzielt, der Beigeladene 10 Punkte, d. h. die Höchstpunktzahl.

Eine abweichende Bewertung des mit 9 % in die Gesamtbewertung und mit 15 % in die Bewertung des Konzepts einfließenden Unterkriteriums "Effizienz der Material- und Medizinprodukte-Verwaltung" könnte nur für das Los 3 relevant sein, nicht aber für das Los 4. Die gewichtete Punktzahl der Antragstellerin einerseits und des Beigeladenen andererseits unterscheidet sich nur um 0,9 Punkte (vgl. Bl. 36 GA). Im Gesamtergebnis der gewichteten Punkte - mithin einschließlich der Preispunkte - liegen Antragstellerin und Beigeladener bei Los 3 nur um 0,43 Punkte auseinander. Eine Differenz von 0,9 Punkten würde das Ergebnis daher beeinflussen. Dies ist bei Los 4, bei dem die Differenz 1,82 Punkte beträgt, anders. Hätte die Antragstellerin für dieses Unterkriterium nicht 9, sondern 10 Punkte erreicht, hätte sie 9 und nicht 8,1 gewichtete Punkte erhalten müssen. In Bezug auf das Los 4 hätte die Differenz von 0,9 Punkten mithin nichts verändert.

(bb) Dass die Antragstellerin, die in die beste Bewertungskategorie (9 bis 10 Punkte) eingestuft worden ist, anders als der Beigeladene nicht die volle Bewertungspunktzahl erreicht hat, liegt daran, dass der Antragsgegner in ihrem im Übrigen ausgesprochen positiv bewerteten Konzept keine Aussage darüber gefunden hat, ob und wie die eingehenden Lieferungen auf Vollständigkeit bzw. Vorliegen von Mängeln geprüft werden und wie konkret mit mangelbehafteter Ware verfahren wird. Demgegenüber hat er im Konzept des Beigeladenen negative Aspekte nicht feststellen können.

Der für das Konzept der Antragstellerin vorgenommene Punktabzug ist noch nachvollziehbar begründet und hält sich innerhalb des dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums.

In der Aufforderung zur Angebotsabgabe heißt es unter Nr. 13.2.2.3 "Effizienz der Material- und Medizinprodukte-Verwaltung", die rettungsdienstliche Versorgung von Patienten könne qualitativ hochwertig nur sichergestellt werden, wenn die erforderlichen Verbrauchsmaterialien und Medizinprodukte jederzeit zur Verfügung stünden. Hierzu sollte der Bieter darstellen, welche Verfahren im Hinblick auf Lagerhaltung, Lagerverwaltung und Material- und Medizinproduktebestellung vorgesehen sind. Dass dies insbesondere auch die Prüfung von Lieferungen auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit beinhaltete, liegt auf der Hand. Denn dadurch wird - wie der Antragsgegner ausgeführt hat - verhindert, dass mangelhafte Ware zum Einsatz kommt oder Nachbestellungen von zuneige gehenden Materialien oder Medizinprodukten zu spät vorgenommen werden, was zu verhindern für einen effizienten Rettungsdienst wesentlich ist. Vor diesem Hintergrund können die Vorgaben an das vom Bieter zu erstellende Konzept nicht als zu allgemein formuliert und damit zu unbestimmt angesehen werden. Wiederum gilt, dass der Antragsgegner vor allem auf eine vollständige, präzise und fundierte Darstellung Wert legte (Nr. 13.2.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe).

Soweit die Antragstellerin den Punktabzug beanstandet, weil sie in ihrem Konzept auf die von dem Antragsgegner bemängelten Punkte sogar an mehreren Stellen eingegangen sei, ist dies allenfalls in pauschaler Weise erfolgt, ohne dass sich daraus hätte nachvollziehen lassen, in welcher Form die Eingangskontrolle im Einzelnen erfolgt. Es kann daher nicht angenommen werden, der Antragsgegner sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Bei dem Punkt "Lagerhaltung" heißt es im Konzept der Antragstellerin zwar, die Warenannahme und der Wareneingang seien durch QM-Prozesse [= Qualitätsmanagement] vereinheitlicht und geregelt, wobei in einem Klammerzusatz auf EDV-Formulare "Bestellung", "Warenannahme" und "Wareneingang" Bezug genommen wird. Der Inhalt all dessen wird jedoch nicht dargestellt. Der Hinweis der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, der gesunde Menschenverstand lasse darauf schließen, dass die gelieferte Ware in diesem Arbeitsschritt auf Vollständigkeit und Mängel überprüft werde, genügt demgegenüber nicht. Zutreffend hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass sich nur vermuten lasse, wie die Antragstellerin mit eingehenden Lieferungen umgehe. Auch soweit unter dem Punkt "Umgang mit Medizinprodukten" und dem Unterpunkt "Technische Infrastruktur" davon die Rede ist, mängelbehaftete Geräte würden umgehend aus dem Betrieb gezogen und in einem eigens gekennzeichneten Sperrlager deponiert, folgt daraus nicht zwingend, dass mit Verbrauchsmaterial und Medizinprodukten ebenso verfahren werde, auch wenn dies naheliegen mag. Explizit aufgeführt worden ist dies jedenfalls nicht, weshalb der Antragsgegner im Ergebnis nur Mutmaßungen hat anstellen können. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis auf den Einsatz einer Lagerverwaltungs-Software im Konzept der Antragstellerin. Dies kann zwar darauf hindeuten, dass Eingangskontrollen erfolgen, in welcher Form dies geschieht, erhellt daraus gleichwohl nicht. Konkrete und nachvollziehbare Abläufe ergeben sich ferner nicht aus dem Umstand, dass die Lagerverwaltung der Antragstellerin durch den TÜV-Süd begutachtet und zertifiziert worden ist.

Der Antragsgegner hat auch nicht unterstellt, dass die Antragstellerin keine Wareneingangskontrollen durchführe, sondern hat lediglich kritisiert, dass sich aus dem Konzept - was zutrifft - gerade nicht ergebe, ob und wie diese vorgenommen werde.

Demgegenüber hat der Beigeladene die Art der Eingangskontrolle und den Umgang mit fehlerhafter Ware beschrieben. Wie bereits die Vergabekammer ausgeführt hat, hat er in seinem Konzept erläutert, dass die Wareneingangsprüfung die Übereinstimmung von Artikeln und Stückzahl mit dem Lieferschein des Lieferanten umfasse und bei der Feststellung von Fehlern dieser im Lieferschein dokumentiert und die beanstandete Ware in einem Sperrlager eingelagert werde, woraufhin umgehend mit dem Lieferanten zur Regelung der Angelegenheit Kontakt aufgenommen werde.

Eine willkürliche Besserbewertung des Beigeladenen lässt sich daher letztlich ebenso wenig wie eine abwertende Tendenz gegenüber der Antragstellerin feststellen.

(d) Konzept "Effizienz des Melde- und Berichtswesens".

(aa) Auch in diesem Unterkriterium hat die Antragstellerin eine Bewertung mit 9 Punkten in der besten Kategorie der Bewertungsskala erreicht und der Beigeladene eine solche von 10 Punkten.

Das Unterkriterium "Effizienz des Melde- und Berichtswesens" fließt in die Gesamtwertung ebenfalls mit 9 % und in die Bewertung des Konzepts mit 15 % ein, weshalb die obigen Ausführungen zu (c) in Bezug auf die Relevanz dieses Kriteriums für die Gesamtbewertung entsprechend gelten. In Bezug auf das Los Nr. 4 würde sich am Gesamtergebnis auch dann nichts ändern, wenn die Antragstellerin in diesem Unterkriterium ein um einen Punkte besseres Ergebnis erzielen würde. Selbst wenn die Antragstellerin in diesem und dem vorstehend erörterten Unterkriterium kumulativ die Höchstpunktzahl erreichen würde, würde dies nicht dazu führen, dass ihr der Zuschlag erteilt werden müsste. Denn sie könnte insgesamt nur 1,8 gewichtete Punkte mehr erzielen, was nicht genügt, um den Vorsprung des Beigeladenen auszugleichen.

(bb) Eine willkürliche oder unvollständige Bewertung lässt sich nicht feststellen. Den Punktabzug hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit Unklarheiten im Konzept der Antragstellerin begründet.

Dieser Unterpunkt betrifft einerseits die interne und andererseits die externe Kommunikation mit dem Aufgabenträger und der Öffentlichkeit. Im Konzept der Antragstellerin heißt es unter der Überschrift "Kommunikation mit dem Landkreis":

"(...) Die korrekte Meldung des von uns einzusetzenden Personals an den Träger des Rettungsdienstes erfolgt umgehend nach Einstellung und mit allen notwendigen Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit. Wir garantieren ein wöchentliches Reporting zum aktuellen Stand der Umsetzungsmaßnahmen von Beginn der Leistungserbringung an. Wie gewährleisten zu jedem Tag des Jahres einen qualifizierten Ansprechpartner mit Entscheidungsgewalt für den Rettungsdienst. Auch nach der Umsetzungsphase möchten wir den regelmäßigen Austausch zwischen allen beteiligten Stellen des Trägers, dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes sowie uns als beauftragten Unternehmen monatlich[,] mindestens jedoch quartalsweise fortsetzen. (...)."

Der Antragsgegner hat insoweit beanstandet, es werde nicht klar, was mit "Umsetzungsmaßnahmen von Beginn der Leistungserbringung an" gemeint sei bzw. welchen Zeitraum die "Umsetzungsphase" beschreibe, weshalb er das Konzept an dieser Stelle nicht für vollständig nachvollziehbar gehalten hat. Dagegen ist nichts zu erinnern. Eine willkürliche Abwertung des Konzepts der Antragstellerin liegt darin nicht. Zu Recht hat der Antragsgegner mit Blick darauf, dass es bei Übernahme des Rettungsdienstes in den in Rede stehenden Losen 3 und 4 am 1. Juli 2015 keinen Raum mehr für Umsetzungsmaßnahmen, deren Bedeutung und Inhalt sich nach der Darstellung der Antragstellerin zudem nicht recht erschließt, gibt, Unklarheiten gesehen. Das nötige Personal sollte der Bieter vor Beginn des Leistungszeitraums akquiriert haben. Diese Ungereimtheiten, die die Antragstellerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht aufgelöst hat, rechtfertigen ohne weiteres einen Punktabzug. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin erläutert, damit sei die Phase ab dem Zuschlag bis zum Beginn der Leistungserbringung gemeint gewesen. Die Missverständlichkeit ihrer schriftlichen Angaben muss sie sich jedoch zurechnen lassen. Zutreffend hat der Antragsgegner ferner darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen der Antragstellerin ebenfalls unklar bleibt, in welchem Zeitraum ein wöchentliches Reporting stattfinden soll, nur während der sog. "Umsetzungsmaßnahmen" oder auch über diesen - nach dem Konzept nicht näher eingegrenzten - Zeitraum hinaus. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Innovation und Kreativität gewünscht waren, denn auch neue Konzepte und Ideen müssen verständlich dargestellt werden.

Soweit der Antragsgegner ferner als negativ bewertet hat, dass aus dem Konzept der Antragstellerin nicht klar genug hervorgeht, wer trotz einer Vielzahl von benannten Ansprechpartnern mit unterschiedlichen Funktionen konkret als erste Anlaufstation bei Problemen fungiert, hat die Antragstellerin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass auf S. 3 ihres Konzepts unter dem Punkt "Kommunikationssystem" als Ansprechpartner sowie als "Kommunikationsknotenpunkt" der Leiter des Rettungsdienstes sowie als Unterstützung der jeweilige Rettungswachenleiter bezeichnet werden. Gleichwohl genügt dieser Hinweis nicht, um hinreichend deutlich zu machen, dass der Rettungswachenleiter der zentrale Ansprechpartner sein soll. Insbesondere sind dem Landkreis unter Punkt "4. Weitere Funktionen" für Sonderfunktionen eine Reihe anderer Ansprechpartner benannt worden, etwa in Fragen des Qualitätsmanagements, im Bereich der Hygiene, in technischen Belangen, in Sachen Fortbildung, für Fragen des Datenschutzes und im Umgang mit Presse und Öffentlichkeit. Es erschließt sich daher nicht von selbst, dass der Leiter des Rettungsdienstes stets der erste Ansprechpartner und "Verteiler" für Fragen des Antragsgegners sein sollte.

Demgegenüber ist im Konzept des Beigeladenen, an dem der Antragsgegner nichts zu beanstanden gefunden hat, ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Kommunikation mit dem Aufgabenträger nur durch die Geschäftsführung/Rettungsdienstleitung oder den jeweils fachlich zuständigen Mitarbeiter erfolgen solle.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, bliebe aufgrund der unklaren "Umsetzungsmaßnahmen" bzw. der "Umsetzungsphase" ein Punktabzug gegenüber dem Beigeladenen gerechtfertigt. Vorliegend ging es auch nicht um den Inhalt des Angebots als solchem, sondern die Darstellung des Konzepts und damit die Qualität des Angebots, weshalb eine weitere Aufklärung durch den Antragsgegner nicht in Betracht kam.

(e) Schließlich lassen sich allein aus dem Umstand, dass andere zur DRK-Gruppe gehörende Bieter bei einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Ausschreibungen im Bereich des Rettungsdienstes, an denen sich auch die Antragstellerin beteiligt hatte, den Zuschlag erhalten haben, keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, dass der - an diesen Verfahren überhaupt nicht beteiligte - Antragsgegner eine willkürliche Auswahlentscheidung getroffen haben könnte.

cc) Dass die Auswahlentscheidung nicht der Antragsgegner, sondern seine Verfahrensbevollmächtigten getroffenen haben, ist nicht ersichtlich. Dies lässt sich auch dem internen Vermerk vom 10. Januar 2015 nicht entnehmen. Zwar hat Rechtsanwalt B. einen Entscheidungsvorschlag gemacht. Diesem ist der Antragsgegner aber nach eigener Überprüfung beigetreten. Dass er den Vorschlag mit Rechtsanwalt B. erörtert hat, ist angesichts der beratenden Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht weiter bemerkenswert. Soweit dabei der geringe Abstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen, der sich aus dem Entscheidungsvorschlag ergab und der Anlass für das Telefonat war, erwähnt worden ist, gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass Rechtsanwalt B. versucht haben könnte, auf die letzten Endes von dem Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung Einfluss zu nehmen. Dem Vermerk ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund einer telefonischen Besprechung zwischen dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners und Rechtsanwalt B. die Wertung für das Konzept eines anderen, vorliegend nicht beteiligten Bieters um einen Punkt nach unten korrigiert worden ist.

dd) Die Angebotsbewertung ist auch deshalb nicht als willkürlich zu bewerten, weil sich der Antragsgegner durch einen "befangenen Berater" hat begleiten lassen.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV, deren Eingreifen allein in Betracht zu ziehen ist, ist vorliegend nicht verletzt worden.

Danach dürfen Beauftragte oder Mitarbeiter eines Beauftragten eines Auftraggebers bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützt oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten haben. Eine Tätigkeit der vom Antragsgegner beauftragten Rechtsanwälte - vor allem der Rechtsanwälte B. und C. - auch für den Beigeladenen lässt sich jedoch nicht feststellen.

Die genannten Rechtsanwälte haben die Ausschreibung vorbereitet und auf Seiten des Antragsgegners begleitet, wobei insbesondere Rechtsanwalt D. B. involviert war und bereits in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich als Ansprechpartner für Aufklärungs- und Auskunftsverlangen benannt worden ist (vgl. Seite 6, Punkt 8.). Rechtsanwalt B. war es auch, der die Rügeschreiben der Antragstellerin beantwortet hat und - wie vorstehend erörtert - den Wertungsvorschlag, dem sich der Antragsgegner im Folgenden nach eigener Prüfung angeschlossen hat, unterbreitet hat. Darüber hinaus gibt es hingegen keinen Anhalt dafür, dass Rechtsanwalt B. oder einer der anderen tätigen Rechtsanwälte Bieter oder Bewerber, insbesondere den Beigeladenen, beraten oder sonst unterstützt haben.

Der Tatbestand der Beratung ist zwar grundsätzlich weit auszulegen. Hierunter fallen etwa freiberufliche Dienstleistungen, z. B. von Beratungsunternehmen.

Allerdings muss eine unmittelbar fördernde Tätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 9. April 2009 - 13 Verg 7/08, VergabeR 2009, 609 ff., juris Rn. 119 ff.), d. h. es muss eine aktuelle Nähebeziehung bestehen (vgl. Greb, in: Ziekow/Völlink, aaO., § 16 VgV Rn. 25). Beratungstätigkeiten, die vor dem konkreten Vergabeverfahren im materiellen Sinne stattfanden, sind nicht erfasst (Greb, aaO.). Ein Beratungsmandat der genannten Rechtsanwälte für den Beigeladenen hat es aber nicht gegeben. Soweit Rechtsanwalt D. B. vor der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hauptamtlich beim DRK Kreisverband R.-S. e.V. und dem Landesverband R.-P. des DRK beschäftigt war und darüber hinaus als Berater und Referent bundesweit für unterschiedliche Landes- und Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes aufgetreten ist, liegt darin keine Beratung oder Unterstützung des Beigeladenen als einer davon zu unterscheidenden juristischen Person. Eine gesellschafts- oder konzernrechtliche Verbundenheit zwischen dem Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes und seinen verschiedenen Untergliederungen mit dem Beigeladenen genügt für eine solche Tätigkeit nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Sept. 2011 - 13 Verg 4/11, zit. nach juris Rn. 65). Dies gilt gleichermaßen für verschiedene Landes- oder Kreisverbände.

Eine beratende oder unterstützende Tätigkeit im vorgenannten Sinne ergibt sich ebenso wenig daraus, dass Rechtsanwalt B. eine Reihe von Schulungsveranstaltungen durchgeführt hat bzw. dort noch referieren wird, an denen Mitarbeiter des Beigeladenen teilgenommen haben oder noch teilnehmen können. Aus dem als Anlage 17 zu dem Antrag im Nachprüfungsverfahren eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 26. Januar 2015 (Bl. 236 VKA) geht nur hervor, dass dieser eine Vielzahl von Vorträgen und Lehrveranstaltungen hält, weshalb er nicht ausgeschlossen hat, dass auch Personen, die bei dem Beigeladenen beschäftigt oder diesem zuzurechnen seien, daran teilgenommen hätten. Er hat zugleich in Abrede gestellt, Auskünfte zu konkreten Verfahren erteilt oder Musterlösungen für Konzeptbewertungen vorgestellt zu haben. Gegenteilige Anhaltspunkte gibt es nicht. Dies gilt auch, soweit M. L. in der Zeit zwischen 15. und 19. September 2014 eine solche Schulungsveranstaltung des Landesverbands DRK H. - und nicht des Beigeladenen - besucht hat (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer vom 20. Februar 2015, Bl. 839 ff., 841 VKA III). Eine besondere Nähebeziehung zwischen Rechtsanwalt B. und dem Beigeladenen folgt daraus nicht. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ging es bei der Schulungsveranstaltung um Themen wie Führungslehre und Motivation, Rechtskunde (Arbeits-, Versicherungs-, Haftungsrecht, Schadensabwicklung), Materiallogistik, Dienstplangestaltung, betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, Anwendung des Medizinproduktegesetzes, Arbeitsschutz und qualifizierende Abschlussprüfung, wobei bereits amtierende oder zukünftige Rettungswachenleiter und interessierte Mitarbeiter, die ihre berufliche Qualifikation verbessern möchten, angesprochen worden sind. Einen konkreten Bezug zu der Ausschreibung des Antragsgegners oder zu der Frage der Darstellung des den Bietern von dem jeweiligen Antragsgegner abverlangten Konzepts und seinen Untergliederungen gab es daher nicht. Sowohl Rechtsanwalt B. als auch der in den Terminen vor der Vergabekammer und dem Senat anwesende Herr L. haben glaubhaft bestätigt, dass es nicht um vergaberechtliche Themen ging. Für die Präsentation einer "Musterausschreibung" aus Anlass dieser Fortbildungsveranstaltung, die unstreitig Rechtsanwalt K., möglicherweise aber auch Rechtsanwalt B. erarbeitet haben (vgl. Bl. 840 und Anlage 23, Bl. 700 ff. VKA III), gibt es erst recht keinen Anhalt. Aspekte, die wesentlich über das hinausgehen, was vorliegend in der Aufforderung zur Angebotsabgabe niedergelegt worden ist, ergeben sich aus dem "Muster" aber ohnehin nicht. Dass bei solchen allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen wertvolle Hinweise erteilt werden, ist eine bloße Mutmaßung der Antragstellerin. Ohnehin ist es naheliegend, dass es - wie der Antragsgegner vorträgt - eine "Musterlösung" in Anbetracht unterschiedlichen Auftraggeber, die den Schwerpunkt jeweils etwas anders setzen können, nicht geben kann. Es ist überdies nichts dafür ersichtlich, dass sich M. L. die von Rechtsanwalt B. geleitete Veranstaltung gezielt ausgesucht hat oder sich Rechtsanwalt B. bei der späteren Ausschreibung überhaupt an dessen Teilnahme erinnert hat. Unbestritten ist ferner der Vortrag des Antragsgegners geblieben, auch Mitarbeiter der Antragstellerin hätten selbst an einer der zahlreichen Veranstaltungen, die Rechtsanwalt B. ausrichtet, teilnehmen können (vgl. Bl. 490 VKA II).

Eine Befangenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwälte B. und K. als Mitglieder der K. Rechtsanwaltsgesellschaft unter dem Stichwort "Public Safety Network" eine fachübergreifende und aufgabenorientierte Beratung (vgl. Anlagenkonvolut 38, Bl. 798 ff. VKA III) von Aufgabenträgern, die Vorbereitung und Begleitung von Vergabeverfahren (Bl. 802 VKA), aber auch ein sog. Ausschreibungscoaching (Bl. 806 VKA III) beinhaltet, anbieten. Dies bedeutet lediglich, dass die Rechtsanwaltskanzlei der Verfahrensbevollmächtigten umfassende Leistungen im Bereich des Vergaberechts offeriert, ohne dass dies auf eine konkrete Beratung des Beigeladenen schließen lassen würde. Dies gilt gleichermaßen, soweit Rechtsanwalt B. auch heute noch in der Landesschule des Roten Kreuzes in N.-W. (LANO, Anlage 39, Bl. 810 ff. VKA III) lehrt und K. insoweit mit maßgeschneiderten Lösungen für zentrale Herausforderungen wie etwa Rettungsdienst-Beauftragung, Ausschreibung und Vergabe wirbt (Bl. 811 VKA).

Des Weiteren belegen weder der Umstand, dass die für K. tätigen Rechtsanwälte eine größere Anzahl von Auftraggebern bei Ausschreibungen im Bereich von Rettungsdienstleistungen vertreten und in der überwiegenden Zahl der Fälle Organisationen des DRK den Zuschlag erhalten haben, noch die von der Antragstellerin als Anlage BF03 (Bl. 73 f. GA) zu den Akten gereichte Aufstellung, mit der sie Übereinstimmungen im Ablauf verschiedener von den Antragsgegnervertretern begleiteter Vergabeverfahren aufzeigt, die Voreingenommenheit der Antragsgegnervertreter. Dass bei der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen ähnliche Kriterien eine Rolle spielen werden, liegt nahe, wenngleich die Schwerpunktsetzung sich im Einzelfall unterscheiden kann. Anhaltspunkte, was bei der Bewertung der Konzepte im Einzelnen positiv oder negativ ins Gewicht gefallen ist, ergeben sich daraus gerade nicht, erst recht nicht eine dahinterstehende "Musterlösung".

Schließlich hilft auch der Hinweis auf Art. 24 der Vergaberichtlinie 2014/14/EU, der den sich mit der Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten befasst (vgl. Bl. 56 f. der Beschwerdebegründung), der Antragstellerin nicht weiter. Denn es ist aufgrund vorstehender Ausführung nicht ersichtlich, welches direkte oder indirekte finanzielle, wirtschaftliche oder persönliche Interesse die Antragsgegnervertreter im Einzelnen haben sollen, das ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen würde. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnervertreter sowohl mit Schulungsveranstaltungen der potentiellen Bieter einerseits als auch mit der Vertretung der Auftraggeber andererseits Einnahmen erzielen, genügt dafür nicht. Ein solches finanzielles oder wirtschaftliches Interesse müsste schon einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Verfahren haben, wofür es keinen Anhalt gibt. Ein persönliches Interesse kann aus einer früheren beruflichen Verbundenheit, jedenfalls dann, wenn sie für einen ganz anderen Dienstherrn erfolgte, oder aus einer allgemeinen Dozententätigkeit nicht hergeleitet werden. Eine persönliche Verbundenheit zu bestimmten Mitarbeitern des Beigeladenen ist nicht erkennbar.

Ergänzend kann auf die eingehende Begründung der Vergabekammer im angefochtenen Beschluss (Umdr. S. 12 bis 17) Bezug genommen werden.

ee) Des Weiteren ist ein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz in Form des Grundsatzes des Geheimwettbewerbs nicht gegeben. Geheimwettbewerb bedeutet, dass die Angebote anderer Bieter für den einzelnen Bieter unbekannt sind und er deshalb weder sein eigenes Angebot nach dieser Kenntnis ausrichten noch Absprachen mit anderen Bietern treffen kann (OLG München, Beschl. v. 14. März 2013 - Verg 32/12, VergabeR 2013, 917 ff., juris Rn. 47). Der Geheimwettbewerb wird dann gestört, wenn ein Bieter in Kenntnis des Angebotes oder Teilen des Angebotes eines anderen Bieters sein Angebot abgibt, weil er sein eigenes Angebot danach ausrichten kann (OLG München, aaO., m. w. N.). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.

Die Antragstellerin hat beanstandet, dass aus der allgemeinen Bieterinformation Nr. 4 hervorgeht, dass derzeit ein D.-Server beim Beigeladenen vorhanden sei, der so lange genutzt werden könne, bis der Antragsgegner einen eigenen Server zur Verfügung stelle. Der D.-Server hat indes Bedeutung erst nach Erteilung des Zuschlags. Gem. Nr. 9 der Leistungsbeschreibung hat der Leistungserbringer den Einsatz umfassend zu dokumentieren, und zwar durch sog. D.-Protokolle des Unternehmens D., wobei das digitale Erfassungssystem "T." verwendet werden sollte. Auf den insoweit zu verwendenden Server bezog sich die in der Bieterinformation Nr. 4 beantwortete Anfrage. Mit den Angeboten der Bieter hatte dieser Server mithin vornherein nichts zu tun. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch versichert, dass kein Bieter Kenntnis von den Angeboten anderer Bieter erhält. Dies gelte auch für etwaige zukünftige Verfahren, denn die Nutzung des in Rede stehenden Servers sei optional.

ff) Ebenso wenig ist die Dokumentation des Verfahrens fehlerhaft erfolgt.

Gemäß § 20 VOL/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Überprüfbarkeit der Vergabeakte leide schon daran, dass sie nicht paginiert worden sei, weshalb sich die Vollständigkeit nicht kontrollieren lasse. Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die notwendige Dokumentation des Vergabeverfahrens, die lediglich fortlaufend und zeitnah zu geschehen hat (vgl. Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, aaO., § 20 Rn. 13), durch fortlaufende Seitenzahlen belegt werden muss. Unter einer fortlaufenden Dokumentation ist vielmehr die chronologische Niederlegung der wesentlichen Schritte und Entscheidungen gemäß dem Gang des Vergabeverfahrens zu verstehen, wobei es in der Regel ausreicht, den zu dokumentierenden Sachverhalt unter seinem Datum festzuhalten (Zeise, aaO.). Die Vergabeakten sind vorliegend zeitlich geordnet und durch in römische und arabische Zahlen gegliederte und mit Überschriften versehene Abschnitte übersichtlich gestaltet. Vor diesem Hintergrund besteht keine zwingende Notwendigkeit, die Akten überdies zu paginieren, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass dann eine nachträglich Manipulation der Akten möglicherweise nicht auf den ersten Blick zu erkennen wäre. Davor sind aber auch durchgängig folierte Akten nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin mutmaßt, die Dokumentation zeige nicht die wahren Beweggründe der Entscheidung auf - wofür objektiv keine Anhaltspunkte bestehen -, wäre dies, würde der Vorwurf - wie nicht - zutreffen, durch eine Paginierung der Akte auch nicht zu verhindern gewesen.

Hinzu kommt, dass ein Nachprüfungsantrag nur dann mit Erfolg auf eine fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation gestützt werden kann, wenn sich der Dokumentationsmangel gerade auf die Rechtsstellung und die Auftragschance des Antragstellers im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben kann, d. h. die Dokumentation gerade in Bezug auf einen gerügten (weiteren) Vergabeverstoß unzureichend ist (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14. März 2013 - 2 Verg 8/12, VergabeR 2013, 777 ff., juris Rn. 121), wofür nichts ersichtlich ist.

gg) Die Rüge der unzureichenden Begründung der Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin gem. § 101a GWB hält die sofortige Beschwerde nicht mehr aufrecht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen sofortigen Beschwerde zu tragen. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, das ebenfalls nach den Grundsätzen des Obsiegens und Unterliegens in der Hauptsache zu beurteilen ist (vgl. Wiese, in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., § 128 Rn. 79; Senatsbeschluss vom 12. Mai 2005 - 13 Verg 6/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2005 - VII - Verg 10/05). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der Anordnung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 vor allem darin besteht, während des laufenden Nachprüfungsverfahrens zu verhindern, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wird. Billigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht, zumal die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde vor allem wegen des zeitnah anberaumten Termins und der Umfänglichkeit der Angelegenheit angeordnet worden ist.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist im Beschwerdeverfahren - ohnehin ein Anwaltsprozess - nicht gesondert auszusprechen (Summa, in: jurisPK, § 120 GWB Rn. 53).

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GKG.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Mai 2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO, §§ 73, 120 Abs. 2 GWB entsprechend).