Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.06.2015, Az.: 2 W 150/15
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.06.2015
- Aktenzeichen
- 2 W 150/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 20068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:0622.2W150.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.04.2015
Rechtsgrundlage
- ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Fundstellen
- AGS 2015, 442-444
- JurBüro 2016, 146-148
- NJW 2015, 8
- NJW 2015, 2670-2672
- RVGreport 2015, 386-387
Amtlicher Leitsatz
Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächlichen Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, sondern lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten (gegen LG Düsseldorf NJW 2015, 498 [LG Düsseldorf 18.12.2014 - 6 O 455/11]).
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. Mai 2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 €.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 769 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, nachdem das Landgericht es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat, dem Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss förmlich zuzustellen.
Entgegen der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juni 2015 handelt es nicht um eine im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde. Zwar heißt es in der Beschwerdeschrift, dass "wir" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde einlegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Rechtsbehelfsschriftsatz eines Rechtsanwalts grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei für diese den Rechtsbehelf einlegen will (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 -, juris). In der Regel sei davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserklärungen abgeben wolle. Danach ist nicht zweifelhaft, dass das Rechtsmittel im Streitfall für den Kläger eingelegt worden ist.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die unterbliebene Berücksichtigung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten von H. nach H. bzw. H. nach C. in Höhe von mehr als 200 €. Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Recht verneint. Auf die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juni 2015 wird Bezug genommen. Die beantragte Festsetzung von fiktiven Reisekosten bis zur höchsten Entfernung innerhalb des Landgerichtsbezirks Hannover kommt nicht in Betracht.
Die Auffassung der Rechtspflegerin steht in Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort. Soweit der Kläger geltend macht, diese Rechtsprechung sei veraltet, verkennt er, dass eine richtige gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht deshalb veraltet ist, weil das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (6 O 455/11, NJW 2015, 498) als Instanzgericht eine anderslautende falsche Entscheidung getroffen hat.
Der BGH vertritt seit Langem die Ansicht, dass wenn eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird, mit ihrer Vertretung aber einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt, es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten handele, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig seien (vgl. BGH NJW 2003, 901 [BGH 12.12.2002 - I ZB 29/2]). Lediglich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei habe, sei in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen. Wenn eine Partei daher am eigenen Gerichtsstand verklagt werde und gleichwohl einen Rechtsanwalt am dritten Ort einschalte, scheide die Erstattung von Reisekosten grundsätzlich aus. Mit dieser Begründung hat der BGH im damals entschiedenen Fall, in dem eine im Landgerichtsbezirk K. wohnhafte Partei von Rechtsanwälten aus S. vertreten worden war, nicht Reisekosten eines Rechtsanwalts am entferntesten Ort des Landgerichtsbezirks K. zugesprochen. Er hat vielmehr die Entscheidung des Landgerichts, die zu Gunsten des Beklagten lediglich die Kosten einer fiktiven Informationsreise von seinem Wohnort zu einem Rechtsanwalt am Gerichtsort in K. für erstattungsfähig angesehen hatte, gebilligt. Diese Entscheidung wäre falsch, wenn die Ansicht des Landgerichts Düsseldorf zuträfe.
Diese Grundsätze hat der BGH weiter vertieft. So hat der BGH im Jahre 2011 in einem Fall, in dem ein im Landgerichtsbezirk B. wohnhafter Kläger einen Beklagten vor dem Landgericht B. in Anspruch genommen hatte und sich durch Rechtsanwälte aus B. hat vertreten lassen, ausgeführt, erstattungsfähig seien auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen würden. Er hat ausdrücklich die Entscheidung des Beschwerdegerichts gebilligt, das lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten festgesetzt hat. Auch diese Entscheidung wäre falsch, wenn fiktive Reisekosten eines an entferntester Stelle im Landgerichtsbezirk B. ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten wären.
Der BGH hat noch in seinem Beschluss vom 8. März 2012 (vgl. NJW-RR 2012, 698, 699 [BGH 08.03.2012 - IX ZB 174/10]) seine Rechtsprechung bekräftigt und insbesondere ausgeführt:
"a) Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt allerdings im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN)."
Obgleich daher die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht, zeigt die Entscheidung keine Gründe auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Ansicht des Landgerichts sei richtig. Vielmehr verkennt das Landgericht die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO.
§ 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO bestimmt, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung besagt in aller Klarheit, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort nur dann erstattungsfähig sind, wenn Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Ist, wie im Streitfall, die Zuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig, kommt nach der gesetzlichen Regelung die Erstattung von Reisekosten überhaupt nicht in Betracht.
Die Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, würde einem Rechtsanwalt innerhalb des Gerichtsbezirks Reisekosten bis zur Bezirksgrenze erstattet, einem Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks aber nicht einmal ein anteiliger Betrag, würde der Prozessbevollmächtigte am dritten Ort gegenüber dem Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk schlechter gestellt, ist schon im Ansatz verfehlt. Es geht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht um die Kosten des Rechtsanwalts, sondern um die Kosten der Partei, die diese ihrem Rechtsanwalt zu zahlen hat und die sie vom Gegner erstatten verlangen kann. Da nicht zweifelhaft sein kann, dass der Rechtsanwalt am dritten Ort, der zu einer Prozessführung mandatiert werden soll, die Partei darauf hinzuweisen hat, dass selbst wenn sie obsiegt sie Reisekosten zu tragen haben wird, wenn sie ihn beauftragt, die nicht erstattet werden, ist es die freie Entscheidung der Partei, sich in Kenntnis ihrer Kostenlast des Rechtsanwalts am dritten Ort zu bedienen. Dass der Kläger im Streitfall nicht durch seine Anwälte auf die eintretende Kostenlast bei ihrer Mandatierung hingewiesen worden ist, macht der Kläger im Rechtsstreit nicht geltend. Es geht also nicht um das Verhältnis eines Rechtsanwalts am dritten Ort zu einem Rechtsanwalt im entferntesten Bereich eines Gerichtsbezirks. Es geht darum, dass sich eine Partei trotz der für sie hierdurch eingetretenen Kostenlast bewusst dafür entschieden hat, einen Rechtsanwalt am dritten Ort mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Rechtsstreit zu beauftragen. Dann hat die Partei aber die nach § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO gegebenen wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen und kann nicht mit Erfolg geltend zu machen, so behandelt zu werden, als hätte er einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
Würden in einem solchen Fall dieser Partei die fiktiven eines an entferntester Stelle des Gerichtsbezirks residierenden Rechtsanwalts anfallenden Reisekosten zugesprochen, würde das der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO widersprechen, nach der schon dem Grunde nach Reisekosten eines am dritten Ort residierenden Rechtsanwalts nur unter engen Voraussetzungen zu erstatten sind.
Im Übrigen hat das Landgericht Düsseldorf bei seiner Entscheidung den Sinn und Zweck des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO verkannt. Dieser dient ersichtlich dem Schutz einer Partei und der in einem Gerichtsbezirk tätigen oder wohnhaften Rechtsanwälte. Jede Partei soll grundsätzlich einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Tut sie das soll ihr nicht entgegengehalten werden können, sie hätte einen näher bei dem jeweiligen Gericht tätigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, um Reisekosten zu sparen. Insofern soll die Regelung der Partei dienen, der es frei stehen soll, ohne wirtschaftliche Nachteile jeden Rechtsanwalt in einem Gerichtsbezirk beauftragen zu können. Andersherum soll jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben werden, jedenfalls theoretisch von jeder Partei in einem Gerichtsbezirk beauftragt werden zu können, es soll kostenrechtlich nicht nur der Rechtsanwalt privilegiert werden, der seinen Kanzleisitz neben dem Gericht hat. Dieser Zweck der gesetzlichen Regelung würde aber zu Lasten der in einem Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte unterlaufen und der gesetzlichen Regelung widersprochen, wenn Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort jedenfalls in Höhe der fiktiven Reisekosten des vom Gerichtsort am weitesten entfernt residierenden Rechtsanwalts eines Gerichtsbezirks erstattungsfähig wären. Dieses zu verhindern war gerade Sinn und Zweck des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.