Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.06.2015, Az.: 2 W 145/15

Inanspruchnahme des obsiegenden Klägers als Zweitschuldner nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.06.2015
Aktenzeichen
2 W 145/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 20067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0617.2W145.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 22.05.2015

Fundstellen

  • AGS 2015, 333-334
  • MDR 2015, 918-919
  • NJW 2015, 8
  • NJW 2015, 3670
  • NJW-Spezial 2015, 444

Amtlicher Leitsatz

§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG steht der Inanspruchnahme des obsiegenden Klägers als Zweitschuldner für die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht entgegen, wenn die Prozesskostenhilfebewilligung nachträglich aufgehoben worden ist. (Abgrenzung zu BVerfG NJW 2013, 2882 [BVerfG 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11]).

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin vom 9. Juni 2015 gegen den am 28. Mai 2015 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts in Bezug auf ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin für die erstinstanzliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG über 408,00 €.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zwar gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung für die Beklagte gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO durch Beschluss vom 2. September 2014 der Inanspruchnahme der im Prozess obsiegenden Klägerin als Zweitschuldnerin gemäß §§ 31 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht entgegensteht. § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG gilt nur, solange nicht das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO aufgehoben hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 31 Rdnr. 16 m. w. N.).

Der Senat verkennt zwar nicht, dass in Ausnahmefällen der Justizgewährungsanspruch eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG dahin gebietet, dass die Vorschrift einen Rückgriff auf den Zweitschuldner auch dann ausschließt, wenn im Zeitpunkt der kostenauslösenden richterlichen Anordnung Prozesskostenhilfe bereits bewilligt war, diese aber nachträglich aufgehoben worden ist (vgl. BVerfG NJW 2013, 2882 [BVerfG 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11]).

Entgegen den missverständlichen redaktionellen Leitsätzen der Neuen Juristischen Wochenschrift ist indes nicht generell in Fällen der nachträglichen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Inanspruchnahme der obsiegenden Partei als Zweitkostenschuldner von einer verfassungsrechtlich relevanten Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG in diesem Sinne lediglich für den von ihm zu beurteilenden Ausnahmefall angenommen (vgl. BVerfG aaO. Rdnr. 18, 25). Dort hatte sich die auf die Zahlung eines Kaufpreises von 350,00 € in Anspruch genommene Beklagte mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verteidigt, so dass auf ihren Antrag - wegen der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe - ohne Vorschuss ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das einen Kostenaufwand von 1.292,00 € verursacht hatte, für den die Klägerin nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als Zweitkostenschuldnerin in Anspruch genommen wurde. Nur für eine solche Fallkonstellation, in der die gesamten Kosten des Verfahrens die Klageforderung um mehr als das Vierfache übersteigen, hat das Bundesverfassungsgericht in der Geltendmachung der Zweitkostenschuldnerhaftung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung eine verfassungsrechtlich relevante Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten angenommen (vgl. BVerfG aaO. Rdnr. 18).

Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Zweitkostenschuldnerhaftung der Klägerin hinsichtlich der Kosten für das eigentliche Gerichtsverfahren, nämlich für die Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich eine solche den Zugang zu den Gerichten erschwerende Wirkung gerade nicht beigemessen. Vielmehr musste der Klägerin nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG aaO. Rdnr. 14) bewusst sein, dass sie nicht nur hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Klageforderung, sondern auch hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, für die sie einen Gebührenvorschuss eingezahlt hatte, im Falle des Prozesserfolgs das Risiko einer Insolvenz der Beklagten traf. Es kann angenommen werden, dass die Klägerin bewusst eine wirtschaftliche Entscheidung dahin getroffen hat, diesen Kostenbetrag zusätzlich zu riskieren, um einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte zu erlangen. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in dem sich die gesamten Verfahrenskosten auf ein Vielfaches der eigentlich und zu Recht verfolgten Klageforderung belaufen, sprengt die Inanspruchnahme der Klägerin als Zweitschuldnerin im vorliegenden Fall nicht den Rahmen der ursprünglich von ihr vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung.

III.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.