Oberlandesgericht Celle
v. 10.06.2015, Az.: 14 U 164/14

Verzicht des Architekten auf weitere Honoraransprüche bei Unterschreiten der Mindestsätze; Anforderungen an die Prüffähigkeit und die inhaltliche Richtigkeit einer Architektenrechnung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.06.2015
Aktenzeichen
14 U 164/14
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2015, 29682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0610.14U164.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.08.2014 - AZ: 14 O 8/12

Fundstellen

  • BauR 2015, 1891
  • BauR 2016, 286-291
  • IBR 2015, 553
  • IBR 2015, 554

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. August 2014 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger Zahlung von mehr als 15.449,54 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie 661,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2012 begehren.

Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit den von ihr hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bleibt vorbehalten.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren Zahlung restlichen Architektenhonorars. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichtes vom 13. August 2014 sowie die vorangegangene Entscheidung des Landgerichtes vom 28. November 2012 (Bl. 665 ff. d. A.; 316 ff. d. A.) sowie auf die Entscheidung des Senates vom 7. Juli 2013 (Az.: 14 U 202/12, Bl. 464 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Honorarklage endgültig abgewiesen mit der Begründung, die der Klage zugrundeliegende Honorarrechnung sei nicht nachvollziehbar und sachlich falsch. Es fehle schon an den erforderlichen Mindestangaben der Kostenberechnung. Dabei hat sich das Landgericht auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen K. gestützt. Mit den Mängeleinreden und den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten hat das Landgericht sich folgerichtig nicht beschäftigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger.

Sie vertreten die Auffassung, ihre im Verfahren vorgelegte neue Schlussrechnung vom 16. April 2012 sei unter Einbeziehung der Kostenberechnung vom 12. April 2010 prüfbar und nachvollziehbar. Aufgrund der Entscheidung des Senates vom 17. Juli 2013 habe sich das Landgericht aber mit der Frage der Prüfbarkeit überhaupt nicht mehr auseinandersetzen dürfen, sondern nur noch mit der sachlichen Richtigkeit der Abrechnung.

Auch wenn der Sachverständige entgegen den Vorgaben des Senates in seiner vorgenannten Entscheidung die Auffassung vertreten habe, er könne eine sachliche Prüfung der von den Klägern in Ansatz gebrachten Kosten nicht vornehmen, weil ihm die nötigen Angaben fehlten, habe er immerhin verschiedene Varianten berechnet und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass den Klägern zumindest in Höhe eines Betrages von 92.973 € netto ein Honorar zustehe. Schon das habe das Landgericht fehlerhaft außer Acht gelassen. Weder der Sachverständige noch das Landgericht hätten den Hinweis der Kläger beachtet, dass eine Differenzierung der Kosten in der Kostengruppe 400 nicht von Relevanz sei, da eine weitere Untergliederung für die Frage der Anrechnung der Kostengruppen 300 und 400 ohne Bedeutung sei. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung sei nämlich mit der Neufassung der HOAI im Jahr 2009 entfallen. Weder der Sachverständige noch das Landgericht hätten sich zudem mit der von den Klägern vorgelegten Kostenberechnung beschäftigt.

Hilfsweise legen die Kläger nochmals eine neue Kostenberechnung des Architekten R. vor (Bl. 724 ff. d. A.).

Die Kläger bestreiten, mangelhaft geleistet zu haben.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen,

an die Kläger als Gesamtgläubiger 53.058,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.235,20 € seit dem 28. September 2011 sowie auf weitere 53.048,39 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 661,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In Höhe eines Teilbetrages von 3.633,34 € haben die Kläger ihre Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Kläger hätten nach wie vor die Grundlagen des geltend gemachten Honorars, nämlich die anrechenbaren Kosten, nicht substantiiert dargelegt. Sie verweist zudem auf die Vereinbarung von Pauschalhonoraren mit den Klägern und vertritt die Auffassung, die Kläger hätten bislang keinen Beweis für eine Mindestsatzunterschreitung erbracht. Die Kläger hätten insbesondere auch die Kostenermittlung nicht fortgeschrieben.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger hätten jedenfalls nach Abschluss ihrer Arbeiten auf einen etwaigen weiteren Honoraranspruch verzichtet.

Hilfsweise beruft sie sich auf die bereits in erster Instanz geltend gemachten Mängel der Architektenleistungen der Kläger und rechnet mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 346.292,54 € nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 31. Mai 2013 hilfsweise gegenüber einer etwaigen Resthonorarforderung auf.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist bereits jetzt zu einem überwiegenden Teil, nämlich in Höhe von insgesamt 37.598,85 € nebst Zinsen, unbegründet. Insoweit war das auf Klagabweisung gerichtete Urteil des Landgerichtes zu bestätigen.

Im Übrigen, nämlich in Höhe von 15.449,59 € ist ein restlicher Honoraranspruch der Kläger dem Grunde nach berechtigt. Der Rechtsstreit ist insoweit indes noch nicht zur Entscheidung reif, da die Beklagte umfangreiche Gegenforderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat. Insoweit konnte der Senat durch Grund- und Vorbehaltsurteil entscheiden.

1. Im vorliegenden Fall war der Erlass eines Teil-, Grund- und Vorbehaltsurteils zulässig und geboten. Wird nämlich nur über einen Teil einer Schlussrechnungsforderung, die nach Grund und Höhe streitig ist, entschieden, so kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (BGH, BauR 2003, 536 - Rdnr. 11). Im Hinblick auf die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen war zugleich durch Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO zu entscheiden.

2. Die Honorarforderung der Kläger ist fällig. Entgegen der ursprünglich vom Landgericht vertretenen Auffassung, an der die Beklagte auch nach wie vor festhält, ist die Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Kläger zu bejahen.

Der Senat hat sich mit dieser Frage ausführlich in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 in dem Verfahren 14 U 202/12 auseinander gesetzt (BauR 2013, 2039). Auf die Ausführungen in dem vorgenannten Urteil, Rdnrn. 61 bis 71 wird Bezug genommen. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest.

Dies gilt umso mehr, als die Frage der zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten nur noch für die Leistungsphase 8 Relevanz hat, denn für diejenigen Leistungen, die der Kläger im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 erbracht hat, kann er aufgrund eines Verzichts auf weitergehendes Architektenhonorar nur das zwischen den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar verlangen (vgl. unten).

3. Den Klägern steht dem Grunde nach maximal ein Honoraranspruch von noch 15.449,59 € zu. Der weitergehende im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 37.598,85 € erweist sich hingegen in der Tat nicht als berechtigt.

(1) Die Kläger können für die Leistungsphasen 1 bis 4 sowie die Leistungsphase 5 lediglich die mit der Beklagten vereinbarten Pauschalhonorare verlangen.

Zwar waren die diesbezüglichen Pauschalhonorarvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 4 HOAI a. F. (2009) unwirksam wegen unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze.

Das ergibt sich zwanglos aus den Berechnungen des Sachverständigen K., die die Beklagte nicht angegriffen hat, im Übrigen aber auch aus den Honorartabellen der HOAI.

Jedoch ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nach der Rechtsprechung ein nachträglicher Erlass, Verzicht oder Vergleich bezüglich des Architektenhonorars zulässig (vgl. nur BGH, BauR 2001, 1612). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen.

Die Annahme eines Verzichts- bzw. Erlassvertrages erfordert die Feststellung eines unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willens des Gläubigers, auf die Forderung verzichten zu wollen, wobei an diese Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, NJW 2008, 2842 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 353/07]). Auch bei einer scheinbar eindeutigen Erklärung darf ein Erlass/Verzicht erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände, insbesondere die beiderseitige Interessenlage hinreichend berücksichtigt worden sind.

Auch unter Anlegung dieses strengen Maßstabes ergibt die Auslegung der beiden E-Mail-Schreiben der Parteien vom 15. Oktober 2010 eindeutig einen Verzicht der Kläger auf ihnen an sich nach der HOAI zustehendes weiteres Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 5 über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus.

Schon der Wortlaut des eigenen E-Mail-Schreibens der Kläger vom 15. Oktober 2010 (Bl. 66 d. A.) beinhaltet entgegen ihrer Auffassung hinreichend deutlich einen derartigen Verzicht auf weitergehendes Honorar.

In diesem Schreiben heißt es unter Ziffer 5:

"Wir haben unsere LPH 1 bis 7 erbracht. Für unsere Leistungen sind Sie vor Nachträgen "geschützt". Bei mir ist darüber hinaus ein Wort auch ein Wort!".

Auch wenn der Begriff "Nachträge" nicht originär dem Vokabular in Bezug auf Architektenhonorar entspringt, ergibt bereits die Formulierung der Ziffer 5 in ihrem Gesamtkontext, dass sie sich auf die eigenen Leistungen der Kläger und deren Honoraransprüche bezieht. So ist zum einen die Rede von "unseren Leistungen", wobei das Wort "unsere" zur Verstärkung und Verdeutlichung noch unterstrichen worden ist. Auch der letzte Satz "Bei mir ist darüber hinaus ein Wort auch ein Wort" kann sich nicht auf Leistungen oder Nachträge Dritter beziehen, sondern nur auf eigene Ansprüche der Kläger.

Noch deutlicher wird jedoch der Aussagewert dieser Formulierung im E-Mail-Schreiben der Kläger unter Ziffer 5 aufgrund des E-Mail-Schreibens der Beklagten vom gleichen Tage, in der die Beklagte gerade auf den von den Klägern gewährten Nachlass auf das nach der HOAI geschuldete Honorar durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars Bezug nimmt und ausdrücklich darauf hinweist, sie sei nicht bereit, mehr zu zahlen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine Randbemerkung, sondern eine in ultimativer Form erklärte Weigerung, etwa weiteres anfallendes Honorar zu zahlen. Insoweit kommt es auch nicht auf das von der Beklagten behauptete Gespräch an, das in Anwesenheit der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten stattgefunden und im Rahmen dessen dem Kläger zu 2 vorgehalten worden sein soll, er sei dafür bekannt, zunächst niedrigere Honorare zu vereinbaren und später Nachforderungen zu stellen.

Auch wenn es zuvor ein weiteres E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2010 gab, in dem diese den Klägern Vorhaltungen wegen Nachtragsforderungen der Firma E. machte, ergibt sich aus dem zeitlichen und verbalen Zusammenhang der beiden E-Mail-Schreiben der Parteien vom 15. Oktober 2010 eindeutig, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben von den Klägern ein Festhalten an den Pauschalhonorarvereinbarungen forderte und die Kläger ausweislich der Ziffer 5 ihres Schreibens vom 15. Oktober 2010 damit ihr Einverständnis erklärten.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten haben, ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2010 könne die Bedeutung eines Erlasses oder Verzichts nicht beigemessen werden, da über die Höhe des Honorars zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien überhaupt nicht gesprochen worden sei, erweist sich dies angesichts des E-Mail-Schreibens der Beklagten vom gleichen Tage als unrichtig. Dort wird gerade ausdrücklich auf den von den Klägern gewährten Nachlass auf das Honorar Bezug genommen und klargestellt, dass die Beklagte nicht bereit ist, darüber zu verhandeln (d. h. mehr zu zahlen).

Ein solcher Verzicht/Erlass war bezogen auf die Leistungsphasen 1 bis 4 sowie 5 am 15. Oktober 2010 auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes möglich und zulässig. Die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt nämlich ihre entsprechenden Leistungen vollständig erbracht. Das ergibt sich zum einen aus ihrem eigenen Schreiben vom 15. Oktober 2010, zum anderen ist es zwischen den Parteien auch unstreitig.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, der ursprünglich zwischen den Parteien zustande gekommene Architektenvertrag vom 8./27. Oktober 2009 sei zum Zeitpunkt der Schreiben vom 15. Oktober 2010 noch nicht beendet gewesen, da unstreitig noch die Leistungen aus der Leistungsphase 8 ausstanden. Bei dem vorgenannten Architektenvertrag der Parteien handelte es sich um einen sog. Stufenvertrag, der die Beklagte berechtigte, die Leistungsphasen 1 und 2, 3, 4 sowie 5 bis 8 in getrennten Abschnitten einzeln zu beauftragen. Bei einer stufenweisen Beauftragung kommt der jeweilige Vertrag indes tatsächlich erst zustande, wenn das Erbringen der abrufbaren Leistung konkret vereinbart wird (BGH, MDR 2015, 206 - Rdnr. 16).

Im Ergebnis führt dies im vorliegenden Fall dazu, dass drei gesonderte Vertragsverhältnisse der Parteien anzunehmen sind, nämlich zum einen hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4, der Leistungsphase 5 sowie der Leistungsphase 8.

(a) Bezüglich der Leistungsphasen 1 bis 4 haben die Kläger unter dem 8. September 2009 (Bl. 13 d. A.) ein Angebot unterbreitet und der Beklagten die Leistungen für ein Pauschalhonorar von insgesamt 22.000 € angeboten. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte den Klägern den entsprechenden Auftrag erteilt. Dies ergibt sich aus Ziffer 12.1 des schriftlichen Architektenvertrages, in dem die Parteien unter Bezugnahme auf die Angebote der Kläger für die Leistungsphasen 1 bis 4 einerseits und 5 bis 8 andererseits und der angebotenen Pauschalhonorare von 22.000 € bzw. 62.000 € netto ein Gesamtpauschalhonorar von 84.000 € vereinbart hatten.

Dieses Pauschalhonorar in Höhe von brutto 26.180 € haben die Kläger auch unter dem 12. September 2011 (Bl. 24 d. A.) abgerechnet.

Allerdings hat der Sachverständige K. in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass die Kläger die im Vertrag vom 8./27. Oktober 2009 von den Parteien zugrunde gelegten Prozentsätze in Bezug auf die Leistungsphase 3 statt mit 10 lediglich zu 8 % erbracht haben. Die fehlenden 2 % beruhen darauf, dass der Sachverständige keine Verhandlungen mit Behörden feststellen konnte und unstreitig von den Klägern ursprünglich keine Kostenberechnung nach DIN 276 vorgelegt worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser vom Sachverständigen ermittelten und von den Klägern ausdrücklich hingenommenen Kürzung der Leistungsphase 3 um 2 % ergibt sich bei Beibehaltung der Parameter der Ermittlung des von den Klägern der Beklagten angebotenen Pauschalhonorars (99,58 % der eigentlichen Angebotssumme) ein um 195,92 € reduzierter Anspruch.

Der Honoraranspruch für die Leistungsphase 3 wäre danach um 256,70 € zu reduzieren, sodass sich ein Gesamtanspruch

zunächst von

28.622,28 €

ergibt,

abzüglich 25 % Nachlass

7.155,57 €

21.466,71 €

zzgl. 2 % Nebenkosten

429,33 €

21.896,04 €

davon 99,58 %

21.804,08 €

zzgl. Mehrwertsteuer

4.142,78 €

25.946,86 €.

(b) Nach dem ursprünglichen Architektenvertrag waren die Leistungsphasen 5 bis 8 nur einheitlich abrufbar. Gleichwohl ist von einem Erlass bzw. Verzicht der Kläger auf weitergehendes Honorar für die Leistungsphase 5 auszugehen, obwohl die Leistungsphase 8 unstreitig noch nicht erbracht war.

Gegenüber dem ursprünglichen Architektenvertrag ist es nämlich zu einer einvernehmlichen Änderung gekommen. Das haben die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend so bestätigt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13. Juli 2010 die Leistungsphase 5 isoliert abgerufen, die Kläger haben sie erbracht und mit ihrer Rechnung vom 12. September 2011 (Bl. 24 d. A.) isoliert mit einem Pauschalpreis von 17.600 € zzgl. MwSt. abgerechnet, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 28. September 2010 die Leistungsphasen 6 bis 8 gesondert zu einem Pauschalpreis von 43.300 € zzgl. MwSt. angeboten hatten, darauf allerdings noch einen weiteren Nachlass vorgenommen hatten bei Vergabe an einen Generalunternehmer (Bl. 18 d. A.). Die Leistungsphasen 6 bis 8 sind dementsprechend von der Beklagten auch gesondert mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Bl. 19 d. A.) abgerufen worden.

Zum Zeitpunkt des Schreibens der Kläger vom 15. Oktober 2010 war unstreitig die Leistungsphase 5 abgeschlossen. Die Kläger können deshalb insoweit lediglich das vereinbarte Pauschalhonorar von 17.600 € zzgl. MwSt., mithin 20.944 € verlangen.

Insoweit hat der Sachverständige auch festgestellt, dass die Kläger die abgerechneten 25 % erbracht haben, ohne dass die Beklagte hiergegen substantiiert Einwendungen erhoben hat.

(2) Die Leistungsphasen 6 und 7 haben die Kläger absprachegemäß im Ergebnis nicht erbracht und machen hierfür auch kein Honorar geltend.

(3) Für ihre Leistungen aus der Leistungsphase 8 steht den Klägern über die vorgenannten Beträge hinaus ein Honorar in Höhe von 23.948,17 € zzgl. 2 % Nebenkosten 478,96 €, d. h. 24.427,13 € zzgl. MwSt., insgesamt mithin 29.068,28 € zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist hinsichtlich der Leistungsphase 8 nicht nur von der Prüffähigkeit der Rechnung, sondern auch von der inhaltlichen Richtigkeit der von den Klägern im Verfahren vorgelegten Honorarschlussrechnung auszugehen. Zwar sind an die inhaltliche Richtigkeit einer Honorarrechnung höhere Anforderungen zu stellen als an deren Prüffähigkeit. Entscheidender Faktor jeder Schlussrechnung eines Architekten ist die zutreffende Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten, für die im vorliegenden Fall die Kostenberechnung maßgeblich ist, die die Kläger zunächst nicht der DIN 276 entsprechend vorgelegt hatten. Allerdings handelt es sich bei der Einhaltung der Vorgaben der DIN 276 nicht um ein absolut unverzichtbares Kriterium, sondern lediglich um eine Sollvorgabe. Wenn dem Auftraggeber in anderer Weise die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, kommt es allein auf die Einhaltung der DIN 276 für eine ordnungsgemäße Kostenberechnung nicht an.

Der Senat war in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2013 zunächst davon ausgegangen, dass sich die erforderlichen Angaben zu Massen und Preisen bezüglich der allein streitbefangenen Kostengruppe 400 in den Angeboten der Firmen E., M. und/oder Industriebau W. fänden bzw. in den Ausschreibungsunterlagen für diese Angebote. Nach entsprechendem Hinweis haben die Parteien indes klargestellt, dass es eine solche Ausschreibung nicht gab, sondern die vorgenannten drei Firmen ihre Angebote lediglich aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten (von den Klägern erstellten) Plansätze selbst erarbeitet haben. Die entsprechenden Angebote der vorgenannten Firmen, maßgeblich der im Ergebnis beauftragten Firma E., sind zwar nicht zu den Akten gelangt. Das Angebot der Firma E. vom 3. August 2010 (Nr. 6 im roten Anlagenordner) ist offenkundig unvollständig, denn es enthält keinerlei Detailangaben, sondern verweist lediglich auf die Genehmigungsplanung, allgemeine Baubeschreibung und Mieterbaubeschreibung, ohne Massen oder z. B. Angaben zur Wahl der Lüftungsanlagen pp. zu machen.

Die fehlenden Berechnungen der Massen haben die Kläger aber im Berufungsverfahren mit der Berufungsbegründung vom 10. November 2014 durch Vorlage eines Gutachtens zur Kostenberechnung des Architekten R. (Bl. 724 ff. d. A.) nachgeholt. Wenn eine Kostenberechnung verspätet oder mangelhaft ausgearbeitet wird, müssen für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Honorarrechnung zumindest die Entwurfszeichnungen sowie eine maßgebliche Objektbeschreibung vorliegen sowie Massenberechnungen (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdnr. 23). Dies ist nunmehr der Fall.

Soweit die Beklagte Verspätung der Vorlage dieser Kostenberechnung des Architekten R. rügt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RuS 2015, 212) sind unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, stets zu berücksichtigen (so auch BGHZ 161, 138 ff. - Rdnr. 11 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rdnr. 20).

Inhaltlich hat die Beklagte hingegen mit keinem Wort zu der vorgelegten Kostenberechnung des Sachverständigen R. Stellung genommen, sie also nicht bestritten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr früheres Bestreiten der anrechenbaren Kosten auch für diese nunmehr detaillierte Kostenberechnung gelten sollte. Im Übrigen wäre es dann Aufgabe der Beklagten gewesen, im Einzelnen Punkte zu benennen, in denen ihrer Meinung nach die Berechnungen des Sachverständigen R. unrichtig sein sollen.

Nach den Berechnungen des Privatsachverständigen R. ist die Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten in der Größenordnung von 1,810 Mio. € nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit auch Einwendungen nicht erhoben.

Der Sachverständige K. hat seinerseits bestätigt, dass die Kläger die abgerechneten 16 % im Rahmen der Leistungsphase 8 auch tatsächlich geleistet haben. Auch das hat die Beklagte substantiiert nicht angegriffen.

(4) Nach alledem ergibt sich ein Anspruch der Kläger

für die Leistungsphasen 1 bis 4 in Höhe von

25.946,86 €,

für die Leistungsphase 5 in Höhe von

20.944,00 €

sowie für die Leistungsphase 8 in Höhe von

29.068,28 €

insgesamt mithin

75.949,14 €.

Hierauf hat die Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2015 (Bl. 784 d. A.) insgesamt

60.499,60 €

gezahlt,

sodass ein Resthonoraranspruch der Kläger in Höhe von

15.449,54 €

dem Grunde nach sich als berechtigt erweist.

4. Dieser Betrag konnte den Klägern indes noch nicht endgültig zugesprochen werden, denn zunächst ist über die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu befinden. Insoweit ist der Rechtsstreit indes nicht entscheidungsreif.

a) Die Beklagte beanstandet, die Kläger hätten in einem Fall, nämlich im Bereich der O.-straße (Bl. 57 d. A.) eine neue Bordsteinabsenkung geplant bzw. den planwidrigen Bau durch die Firma E. nicht hinreichend überwacht. Obwohl dort bereits eine Bordsteinabsenkung vorhanden gewesen sei (vgl. Bilder Bl. 54 f. d. A.) und habe genutzt werden können, sei die Ein- und Ausfahrt direkt daneben gebaut worden.

Die Kläger behaupten demgegenüber, die Planung der Bordsteinabsenkung sei im Einzelnen mit der Beklagten abgestimmt und von dieser wie ausgeführt gewünscht worden. Sie haben hierzu ein E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2011 (Bl. 804 d. A.) vorgelegt, in dem der Geschäftsführer der Beklagten - allerdings bezogen auf Parkplätze an der S.-straße - ausführt, er halte es für geradezu zwingend, die Bordsteine komplett im Bereich der ausgewiesenen Stellplätze abzusenken. Dieses Schreiben entkräftet indes den Vorwurf der Beklagten nicht, da es sich zum einen nicht auf den Bereich der O.-straße bezieht, zum anderen nicht erkennbar ist, ob und inwieweit die Kläger die Beklagte hinreichend auf die finanziellen Folgen der Nichtnutzung der vorhandenen Bordsteinabsenkung hingewiesen haben.

Auf die von den Klägern behauptete Abstimmung mit der Beklagten wird es deshalb nur ankommen, wenn bei den Besprechungen zwischen den Parteien dieses Thema ausdrücklich angesprochen worden sein sollte. Hierzu verhält sich bislang der Vortrag der Kläger nicht.

Soweit die Kläger hinsichtlich der später erfolgten Bordsteinabsenkung die von der Beklagten geltend gemachten Kosten bestreiten, ist dies hingegen unbeachtlich. Die Beklagte hat die entsprechende Rechnung der Gemeinde I. vorgelegt (Bl. 176 d. A.). Die Kläger bestreiten die Echtheit dieser Rechnung nicht.

Die Kläger berufen sich auch zu Unrecht darauf, ihnen sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden. Sofern die Zufahrt durch ein Überwachungsverschulden der Kläger an falscher Stelle gebaut worden ist, wären die Kosten für die Neuabsenkung auf jeden Fall entstanden, ihr Fehler hätte sich bereits im Bauwerk verwirklicht.

b) Die Beklagte behauptet ferner, die Breite der Zufahrt für die Anlieferungsfahrzeuge bezüglich des Mieters D. B. habe an sich 4,25 m betragen müssen. Tatsächlich haben die Kläger die Zufahrt jedoch nur mit 3,50 m geplant (so die Beklagte Bl. 438 d. A. sowie die Kläger Bl. 76 d. A.).

Dem Vorbringen der Beklagten, die Zufahrt sei planwidrig lediglich in einer Breite von 3,05 m bis 3,16 m gebaut worden, sind die Kläger nicht entgegengetreten. Diese Breite ist indes ohne Zweifel für die Nutzung durch Lkw mit einer eigenen Breite von 2,50 m zu gering. Soweit die Kläger dies bestreiten, ist das unbeachtlich, denn es ist offenkundig, dass ein Rangierabstand für einen Lkw von lediglich 25 bis 30 cm auf jeder Seite nicht ausreicht.

Soweit die Kläger auch insoweit eine Abstimmung mit der Beklagten und dem betroffenen Mieter behaupten, enthaftet sie das nicht, denn sie haben nicht in ausreichendem Maße auf Probleme einer zu schmalen Zufahrt hingewiesen.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 30. Januar 2011 (Anlage BB 4, lose hinten in Bd. IV) wegen der zu geringen Breite der Zufahrt zunächst den sofortigen Stopp der Arbeiten an der Anlieferzone angeordnet. Die Kläger haben daraufhin mit ihrem E-Mail-Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 137 d. A.) nicht etwa auf Probleme hingewiesen, sondern mitgeteilt, sie seien der Meinung, dass ausreichend Platz in der bislang vorgesehenen Lösung für den Anlieferungsverkehr vorhanden sei. Auch in dem Besprechungsprotokoll vom gleichen Tage ist kein Hinweis seitens der Kläger auf die Problematik einer zu engen Zufahrt enthalten (Bl. 138 d.A.).

Da die Kläger die von der Beklagten behauptete Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten haben, wird zu diesem Punkt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben sein.

c) Die Beklagte wirft den Klägern ferner vor, gemäß der Baubeschreibung des Mieters S. sei eine abgehängte Decke von 4,25 m Höhe zu errichten gewesen. Tatsächlich habe die Deckenhöhe zunächst 6,70 m betragen.

Nach entsprechender Rüge sei insoweit zwar nachgebessert worden, die Firma E. habe hierfür jedoch 3.100 € verlangt, die neue Decke indes wiederum nicht in der geschuldeten Höhe, sondern in einer Höhe von 5,20 m bis 5,25 m errichtet (Bl. 442 d. A.).

Hierzu verweisen die Kläger lediglich darauf, die Deckenhöhe sei in der jetzt vorhandenen Form mit dem Mieter S. abgesprochen worden, der auch seine Baubeschreibung entsprechend geändert habe. Das sei dann von allen Beteiligten, auch dem Geschäftsführer der Beklagten, akzeptiert worden. Die geänderte Baubeschreibung liegt in der Tat vor (Bl. 469 d. A.). Dort ist die ursprünglich vorgesehene Höhe von 4,25 m gestrichen und ersetzt mit "gemäß Planung".

Die Parteien haben zum jeweils gegnerischen Vortrag insoweit noch nicht weiter Stellung genommen. Dies wird nachzuholen sein.

d) Die Beklagte beanstandet ferner, die Sohlplatte des Gebäudes sei nicht gegen Erdfeuchte abgedichtet. Die Mangelbeseitigungskosten beziffert sie auf 176.250 €.

Demgegenüber verweisen die Kläger darauf, in ihrer Ausführungsplanung sei eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte vorhanden gewesen. Sie wüssten jedoch nicht, was die Beklagte in Auftrag gegeben habe, da die Leistungsphasen 6 und 7 im Ergebnis nicht beauftragt worden seien. Im Rahmen der Leistungsphase 8 hätte ihnen nur eine "künstlerische Oberleitung (Monitoring)" oblegen.

Letzteres ergibt sich indes aus den Vertragsunterlagen nicht. Der ursprüngliche Architektenvertrag sah die vollständige Beauftragung der Leistungsphase 8 vor. Lediglich das Angebot der Kläger vom 28. September 2010 spricht im Hinblick auf die Beauftragung eines Generalunternehmers von einer Oberbauleitung. Dies würde jedoch zunächst bedeuten, dass die Kläger gerade damit beauftragt waren, den Generalunternehmer, d. h. die Firma E., zu überwachen.

Auch hierzu werden beide Parteien näheren Vortrag zu halten haben.

Nach alledem erweist sich das Verlangen der Kläger auf Zahlung weiteren Architektenhonorars bereits jetzt in Höhe von 37.598,85 € als unbegründet. Insoweit hat ihre Berufung keinen Erfolg.

In Höhe des Restbetrages von 15.449,54 € ist der restliche Honoraranspruch dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch vorbehaltlich der Begründetheit der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen.

5. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Das Urteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des zu entscheidenden Sachverhalts.