Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.06.2015, Az.: 2 W 137/15

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.06.2015
Aktenzeichen
2 W 137/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 20066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:0612.2W137.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 16.04.2015

Fundstellen

  • AGS 2015, 597-598
  • FamRZ 2016, 82
  • FuR 2015, 612
  • MDR 2015, 956-957
  • NJW 2015, 8
  • NJW-RR 2015, 1535-1536
  • ZEV 2015, 600

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für den Beteiligten zur Wahrung seiner Interessen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nur dann geboten, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne die Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Hilfe führen konnte.

Tenor:

Auf die am 4. Mai 2015 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 vom gleichen Tage wird der dem Antragsteller zu 1 am 20. April 2015 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Celle vom 16. April 2015 teilweise aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, dass der Antragsteller zu 1 an die Beteiligte zu 4 Kosten in Höhe von 975,50 Euro zu erstatten hat.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 4 aus den Schriftsätzen vom 3. September 2014 und 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 975,50 Euro.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist begründet. Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin die von der Beteiligten zu 4 beantragten Kosten gegen den Antragsteller zu 1 als Gesamtschuldner neben den Beteiligten zu 2 und 3 festgesetzt. Soweit die Beteiligte zu 4 mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung anwaltlicher Gebühren gegen den Antragsteller zu 1 begehrt, hat die Rechtspflegerin zu Unrecht entschieden, dass für die Beteiligte zu 4 im Verfahren betreffend die Vermittlung der Erbauseinandersetzung eine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung gegeben gewesen sei.

§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind, findet in den Verfahren nach dem FamFG keine Anwendung. Denn § 80 Satz 2 FamFG erklärt zwar § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für entsprechend anwendbar, nicht aber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Daraus ist zu folgern, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Kosten in Verfahren nach dem FamFG gehören. Vielmehr muss eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem einzelnen Fall vom Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten als berücksichtigungsfähig bezeichnen sollte (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 80 Rdnr. 6).Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735; Schindler in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 80 FamFG Rdnr. 9). Jeder Beteiligte ist generell verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2007, 2257 [BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06]; BGH NJW 2008, 1087 [BGH 06.12.2007 - IX ZB 223/06]; BGH GRUR 2013, 1259 [BGH 12.09.2013 - I ZR 208/12]). Zur Wahrung seiner Interessen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch den Erstattungsberechtigten nur dann geboten, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 80 Rdnr. 10 m. w. N.). Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Beteiligten erkennbar unnötig, sind die hierdurch verursachten Kosten als nicht notwendig zu erachten (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735; OLG Brandenburg AGS 2015, 249).

Auch ohne anwaltliche Beratung und Vertretung bestand für die Beteiligte zu 4 mit Rücksicht auf deren Fähigkeiten und Kenntnisse als Steuerberatungsgesellschaft im vorliegenden FamFG-Verfahren betreffend die Vermittlung einer Erbauseinandersetzung angesichts ihrer nicht nur titulierten, sondern bereits durch Vollstreckungsmaßnahmen gesicherten Forderungen gegen den Beteiligten zu 3, ersichtlich keinerlei Gefahr eines Rechtsnachteils. Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 8. Mai 2013 legte der Antragsteller zu 1 einen Teilungsplan vor, ausweislich dessen bei der beabsichtigten Nachlassaufteilung sämtliche Forderungen der Beteiligten zu 4 gegen den Beteiligten zu 3 in vollem Umfang befriedigt werden sollten. Diesen Teilungsplan hatte die Beteiligte zu 4 bereits vorgerichtlich zur Verfügung gestellt erhalten und dagegen keinerlei Einwände erhoben. Sie verfügte seit dem 25. September 2002 über einen Titel gegen den Beteiligten zu 3 in Gestalt eines gerichtlich protokollierten Vergleichs, dessen Bestand und Umfang durchgehend außer Zweifel stand. Durch den Beteiligten zu 2 und 3 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Amtsgerichts Celle vom 29. Juni 2006 hatte sie wegen in Höhe der zu ihren Gunsten titulierten Forderung den Anteil des Beteiligten zu 3 an dem streitgegenständlichen Nachlass pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Organe der Beteiligten zu 4 wussten, dass dieser Nachlass neben einem Sparguthaben im Wesentlichen aus einem bei dem Amtsgericht Celle hinterlegten Versteigerungserlös bestand. Ebenso war ihnen bekannt, dass der Wert des Nachlasses die Höhe der bei der Nachlassteilung zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten des Nachlasses und der zu Gunsten der Gläubiger der Miterben bestehenden Forderungen überstieg, weshalb angesichts des durch den Antragsteller zu 1 unterbreiteten Teilungsvorschlages ein drohender Rechtsnachteil für die Beteiligte zu 4 objektiv nicht bestand. Die Beteiligte zu 4 ist als Steuerberatungsgesellschaft am Markt werbend tätig. Bei ihren Kommanditisten handelt es sich um Steuerberater. Dass diese mit Rücksicht auf ihre beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse nicht dazu befähigt sein könnten, in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten FamFG-Verfahren die Rechte der Beteiligten zu 4 auf der Grundlage der bereits rechtsgültig titulierten und durch Vollstreckungsmaßnahmen gesicherten Forderung zu wahren, ist weder vorgetragen noch vorstellbar.

Dem allenfalls indiziell für eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung sprechenden Umstand, dass sich der Antragsteller zu 1 zur Vertretung eines Verfahrensbevollmächtigten bediente, kommt angesichts dieser Kenntnisse und Fähigkeiten der Beteiligten zu 4 sowie mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Antragsteller zu 1 um einen Tischler handelt und weder der Beteiligte zu 2 noch der Beteiligte zu 3 als Erstattungspflichtige sich anwaltlich vertreten ließen, keine maßgebliche Bedeutung zu.

II.

Da es auf den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 vorliegend nicht ankommt, kann der Umstand auf sich beruhen, dass jedenfalls in der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 zugleich ein Antrag auf Wertfestsetzung für diese Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 RVG gelegen haben dürfte, über den das Amtsgericht vor seiner Entscheidung über die Nichtabhilfe hätte entscheiden müssen.

III.

Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten zu 2 und 3, die an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt sind, zur Kenntnis zu bringen, weil ihre Rechtsposition von der Entscheidung betroffen ist. Der Antragsteller zu 1 haftet nicht neben ihnen als Gesamtschuldner für die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 4, so dass in dieser Hinsicht Erstattungsforderungen im Innenverhältnis gegen den Beteiligten zu 1 nicht bestehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Eine Gerichtsgebühr fällt für das Beschwerdeverfahren nicht an, weil die sofortige Beschwerde Erfolg hat.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der gegen den Antragsteller zu 1 in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.