Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: 13 Verg 10/15

Umfang der Dokumentationspflichten gem. § 32 Abs. 1 SektVO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.05.2016
Aktenzeichen
13 Verg 10/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 16797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0512.13VERG10.15.0A

Fundstellen

  • IBR 2016, 482
  • NZBau 2016, 6
  • NZBau 2016, 711-717
  • VS 2016, 55

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Verletzung von Dokumentationspflichten gem. § 32 Abs. 1 SektVO und deren Folgen.

2. Vergaberechtsverstoß durch den Wunsch nach einem unzulässigen Wiederholungsfaktor gem. § 11 Abs. 3 HOAI.

Redaktioneller Leitsatz

1. Es verstößt gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 7 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung für eine Trinkwasseraufbereitungsanlage und den Neubau einer Filterhalle im Wasserwerk nicht mit der notwendigen Klarheit zu erkennen gibt, dass er bei konstruktiv ähnlichen Filterbecken in der Filterhalle die Abrechnung der Ingenieurleistungen mit einem Wiederholungsfaktor erwartet. Daher lässt sich der Ausschluss eines Angebots nicht auf die fehlende Berücksichtigung des Wiederholungsfaktors stützen.

2. Unterschreitet ein Honorar die Mindestsätze der HOAI, so ist die darauf bezogene Vereinbarung regelmäßig unwirksam.

3. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten des § 32 Abs. 1 SektVO wird nur dann zur Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung, wenn sich der Dokumentationsmangel auf die Rechtsstellung und die Auftragschance des Antragstellers im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben kann, d.h. die Dokumentation gerade in Bezug auf den gerügten Vergabeverstoß unzureichend ist. Dies ist der Fall, wenn der Vergabevorschlag, dem der zuständige Entscheidungsträger zu folgen bereit war, auf undokumentierte Gesprächsinhalte Bezug nimmt, die die Entscheidung zumindest mit beeinflusst haben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 16. Dezember 2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird in den Stand vor Führung der Verhandlungsgespräche mit der Antragstellerin und der Beigeladenen zurückversetzt.

Die Antragsgegnerin hat die für die Amtshandlungen der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Sie hat ferner die Kosten des Verfahrens gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.443,67 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 30. Mai 2015 (Auftragsbekanntmachungs-Nr. ...) im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung (SektVO) Generalplanungsleistungen für die Auslegung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage und den Neubau einer Filterhalle im Wasserwerk E.-B. aus. Die beabsichtigte Vergabe dieses Auftrags ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.

Es war eine zweistufige Beauftragung vorgesehen, zunächst bezogen auf die Leistungen der Leistungsphasen 1 - 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie später - optional - auf die weiteren Leistungsphasen 4 bis 9. Das einzureichende Angebot sollte die Ingenieurleistungen von der Planung über die Fertigstellung bis zur Objektbetreuung gem. den Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI für die Objektplanung (Teil 3 der HOAI, Honorarzone IV) und der Fachplanung (Teil 4 der HOAI, Honorarzone III) enthalten (S. 3 der Leistungsbeschreibung). Die Generalplanungsleistung sollte mithin die Verfahrens- und Prozesstechnik sowie alle erforderlichen Grundleistungen der HOAI Teile 3 und 4 für die Errichtung eines fertigen und in Betrieb gesetzten Bauwerks (einschließlich der vollumfänglichen Wasseraufbereitung) umfassen. Alternativangebote waren nicht zugelassen.

Die Antragstellerin, die Beigeladene und weitere Bewerber wurden im Teilnahmewettbewerb als geeignet ausgewählt und mit Schreiben vom 22. Juli 2015 zur Angebotsabgabe aufgefordert (vgl. Anlage ASt 3, Bl. 24 ff. VgK I). Grundlage der Angebotsbearbeitung sollten die beigefügte Leistungsbeschreibung i. V. m. weiteren zur Information beigefügten Unterlagen sowie die Auftragsbekanntmachung sein. Für das Honorarangebot waren vorläufig die anrechenbaren Kosten gemäß der Anlage 8 zum Aufforderungsschreiben zugrunde zu legen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot sollte nach folgenden Zuschlagskriterien ausgewählt werden:

Erfahrung/Qualifikation des Projektleiters und seines Stellvertreters sowie aller relevanten Mitglieder des Projektteams (z. B. Verfahrenstechnik, EMSR-Technik, Bautechnik)

Gewichtung: 30 %

Honorar- und Vertragsbedingungen

Gewichtung: 35 %

Darstellung der Aufbereitungskonzeption mit Alternativen

Gewichtung: 20 %

Darstellung der Methodik zur Zielerreichung, z. B. Sicherung von Qualität, Terminen und Kosten

Gewichtung: 15 %

Die Antragstellerin reichte am 23. August 2015 ein erstes Angebot, gegliedert in ein Haupt- und ein Nebenangebot, ein. Mit dem Nebenangebot schlug sie vor, die Fachplanung für die technische Ausrüstung statt in die Honorarzone III in die Honorarzone II einzuordnen.

Die Antragstellerin, die Beigeladene und ein dritter Bieter führten mit der Antragsgegnerin am 1./2. Oktober 2015 Verhandlungsgespräche, nach denen sich der dritte Bieter aus dem Verfahren zurückzog. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin dazu auf, den Umfang des Nebenangebots zu präzisieren, was diese am 8. Oktober 2015 tat. Weitere wiederum jeweils getrennt geführte Gespräche mit Antragstellerin einerseits und Beigeladene andererseits fanden am 15. Oktober 2015 statt. Bei diesem zweiten Verhandlungsgespräch teilte der Verhandlungsführer der Antragsgegnerin, Herr S., der Antragstellerin mit, ihr - günstigeres - Nebenangebot könne nicht gewertet werden. Im Übrigen lasse sich ein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten der Antragsgegnerin dadurch erzielen, die Tragwerksplanung teilweise mit einer Berechnungsgrundlage der anrechenbaren Kosten gemäß Objektplanung "Gebäude" statt Objektplanung "Ingenieurbauwerke" vorzunehmen und außerdem - dies ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens - für die Planung mehrerer konstruktiv ähnlicher Filterbecken innerhalb der Filterhalle einen Wiederholungsfaktor nach § 11 Abs. 3 HOAI anzusetzen. Ob dies lediglich eine Anregung oder eine bindende Vorgabe darstellte, ist zwischen den Parteien streitig, ebenso, wie sich der Geschäftsführer der Antragstellerin, Dr. H. L., dazu äußerte. Eine schriftliche Dokumentation gibt es über keines der geführten Gespräche.

Am 19. Oktober 2015 reichte die Antragstellerin ein überarbeitetes Angebot ein, das weiterhin ein Nebenangebot, aber - anders als das Angebot der Beigeladenen - keinen Wiederholungsfaktor im Hinblick auf die gleichartigen Filterbecken enthielt. Das Hauptangebot der Antragstellerin belief sich auf einen Gesamtpreis von 1.419.221,31 € netto, das der Beigeladenen auf 1.259.906,58 € netto.

Nach dem - undatierten - Vergabevorschlag der Antragsgegnerin bekam das Angebot der Beigeladenen in allen vier Wertungskriterien die volle Punktzahl, wohingegen das der Antragstellerin in den Kriterien "Erfahrung/Qualifikation des Projektanten" einen Abzug von fünf Prozentpunkten, "Darstellung der Aufbereitungskonzeption mit Alternativen" einen solchen von zehn Prozentpunkten und "Darstellung der Methodik zur Zielerreichung, z. B. Sicherung von Qualität, Terminen und Kosten" einen solchen von drei Prozentpunkten erhielt.

Mit Bieterinformationsschreiben gem. § 101a GWB teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 4. November 2015 mit, den Zuschlag am 16. November 2015 auf das wirtschaftlich günstigere Angebot der Beigeladenen zu erteilen, wohingegen das Angebot der Antragstellerin "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit" den Zuschlag nicht erhalten könne (vgl. Anlage ASt 1, Bl. 17 VgK I). Eine weitere Begründung enthielt das Schreiben nicht. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 6. November 2015 (Anlage ASt 11, Bl. 191 f. VgK I), aus der Formulierung, dem Bieter mit dem "wirtschaftlich günstigsten" Angebot den Zuschlag erteilen zu wollen, sei nicht eindeutig erkennbar, ob alle Kriterien oder nur das Honorargebot in die Wertung einbezogen worden seien. Zugleich hob sie ihr auffällig erscheinende Umstände des Vergabeverfahrens - etwa den Hinweis auf den Wiederholungsfaktor bei der Honorarberechnung - hervor und erklärte dazu, sie halte dessen Anwendung für missbräuchlich, weil dies zwangsläufig zu einer Mindestsatzunterschreitung der in der HOAI vorgesehene Honorare führen würde. Sie forderte die Antragsgegnerin dazu auf, ihr eine detaillierte Bepunktung ihres Angebots in Relation zum erstplatzierten Bieter mitzuteilen, die Wertung der Honorarangebote zu wiederholen und dabei zum einen das Nebenangebot der Antragstellerin zu werten, die Anwendung des Wiederholungsfaktors zu unterlassen sowie die Wertung der übrigen "nicht-monetären" Zuschlagskriterien zu wiederholen. Ebenfalls am 6. November 2015 (E-Mail von 15.29 Uhr, Anlage AG 1, Bl. 249 VgK II) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die Bewertung berücksichtige die veröffentlichten Zuschlagskriterien. Die Zuordnung der Honorarzonen sei für alle Bieter "gleichgesetzt" worden. Bei den Objektlisten der HOAI gebe es keinen Ermessensspielraum. Mit weiterem E-Mail-Schreiben vom 12. November 2015 (Anlage AG 2, Bl. 250 VgK II) wies die Antragsgegnerin darauf hin, sie lasse die Vergabeentscheidung extern juristisch überprüfen. Der Zuschlag werde daher nicht vor dem 19. November erfolgen. Zudem werde sie schriftlich zu den Rügen bis zum 17. November 2015 Stellung nehmen.

Dies wartete die Antragstellerin nicht ab, sondern erhob noch am 12. November 2015 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer, mit dem sie vor allem die Feststellung, in ihren Rechten verletzt zu sein, und ferner ein an die Vergabestelle gerichtetes Verbot, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, begehrt hat.

Mit Antwortschreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf die Rüge vom 6. November 2015 ließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 19. November 2015 (vgl. Bl. 210 ff. VgK I) u. a. mitteilen, die Rügen seien nicht unverzüglich erfolgt. Die Antragstellerin sei nicht beschwert, weil ihr Angebot wegen des fehlenden Wiederholungsfaktors zwingend habe ausgeschlossen werden müssen. Ferner wäre das Angebot der Antragstellerin bei einer fiktiven Wertung nach allen vier Zuschlagskriterien schlechter zu bewerten gewesen als das des Bestbieters.

Mit dem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin erneut gerügt, das Schreiben vom 4. November 2015 erfülle nicht die Anforderungen des § 101a GWB. Ihr Nebenangebot - mit der zutreffend ermittelten Honorarzone II - hätte berücksichtigt werden müssen, wohingegen das Angebot der Beigeladenen wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht hätte gewertet werden dürfen. Eine solche Unterschreitung ergebe sich bereits daraus, dass sie, die Antragstellerin, jeweils nur die Mindestsätze bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke, der Fachplanung technische Ausrüstung sowie der Fachplanung Tragwerksplanung in Ansatz gebracht und den Vorgaben der Vergabestelle entsprechend ausschließlich die Honorarzone III angewendet habe. Im Hinblick auf die Aufforderung der Antragstellerin in dem Verhandlungsgespräch vom 15. Oktober 2015, einen Wiederholungsfaktor für den Bau mehrerer gleichartiger Filterbecken in der Filterhalle in Ansatz zu bringen, sei davon auszugehen, dass die Beigeladene unzulässiger Weise dies ihrerseits bei ihrem Angebot berücksichtigt habe. Ein Abschlag gem. § 11 Abs. 3 HOAI sei vergaberechtswidrig. Ungeachtet dessen hätte die Vergabestelle den Bietern mitteilen müssen, dass bei einzelnen oder mehreren Objekten Abschläge zu gewähren sein könnten.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 hat die Antragstellerin in Bezug auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. November 2015 den Ausschluss ihres Angebots wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des Wiederholungsfaktors beanstandet. Hierzu hat sie behauptet, in dem Verhandlungsgespräch vom 15. Oktober 2015 habe die Antragsgegnerin lediglich angeregt und nicht gefordert, einen Wiederholungsfaktor in Ansatz zu bringen, was ihr Geschäftsführer, Dr. H. L., umgehend unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, moniert habe. Später hat sie ihren Vortrag dahin konkretisiert, ihr Geschäftsführer habe den Wiederholungsfaktor, der seines Erachtens zu einer Unterschreitung der Honorarmindestsätze führe, als "abwegig" bezeichnet. Es habe sich ein mehrminütiger Dialog entwickelt, bei dem das Thema Preisminderung durch Wiederholung kontrovers diskutiert worden sei. Überdies - so hat die Antragstellerin gemeint - hätte die Antragsgegnerin entsprechende Vorgaben bereits mit der Leistungsbeschreibung machen müssen. Bei honorarwidrigen Angeboten bestehe zudem keine zwingende Verpflichtung zum Angebotsausschluss.

Aufgrund ihr zwischenzeitlich telefonisch erteilter Hinweise der Vorsitzenden der Vergabekammer, dass die Vergabeakte keinen Dokumentation des Verhandlungsgesprächs vom 15. Oktober 2015 enthalte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 einen Verstoß gegen § 32 SektVO gerügt. Ferner beanstandete sie eine Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin könne mit Erfolg weder die Vorgabe der Honorarzone III noch des Wiederholungsfaktors wegen eingetretener Präklusion gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB rügen. Sie hat bestritten, dass die Antragstellerin bereits im letzten Verhandlungsgespräch vom 15. Oktober 2015 die Vorgabe des Wiederholungsfaktors gerügt habe. Vielmehr habe keine der auf Seiten der Antragsgegnerin an der Verhandlung teilnehmenden Personen Anlass gehabt, die Ausführungen des Dr. L. als Rüge aufzufassen. Die Antragstellerin sei bereits nicht beschwert, weil ihr letztverbindliches Angebot zum einen zwingend auszuschließen gewesen sei und es zum anderen nach der Wertung nach allen Zuschlagskriterien deutlich hinter dem Angebot der Beigeladenen gelegen habe. Selbst wenn man das Angebot der Antragstellerin auf die vorgegebenen Sätze anpassen würde, wäre damit keine Änderung der Rangfolge der Angebote verbunden. Der Nachprüfungsantrag sei darüber hinaus unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anwendung von § 11 Abs. 3 HOAI sowie die gewählte Einordnung in die Honorarzone III hätten vorgelegen. Spätere - d. h. etwa außerhalb der Leistungsbeschreibung - gemachte Vorgaben seien in einem Verhandlungsverfahren zulässig.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits nicht zulässig. Die Antragstellerin sei ihrer Pflicht zur Rüge gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB nicht nachgekommen. Mit ihren Rügen zur Nichtberücksichtigung ihres Nebenangebots, zu den anrechenbaren Kosten gemäß Objektplanung Gebäude, zum Wiederholungsfaktor sowie zu den besonderen Leistungen im Rahmen des Versuchsaufbaus und der Personalschulung sei sie gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert, denn sie habe diese Rüge erstmals am 6. November 2015 und nicht - wie geboten - vor Abgabe des letzten Angebots am 19. Oktober 2015 erhoben. Die Antragstellerin könne auch nicht damit durchdringen, den Wiederholungsfaktor bei der Honorarabrechnung für die konstruktiv ähnlichen Filterbecken bereits im zweiten Verhandlungsgespräch am 15. Oktober 2015 gerügt zu haben. Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sei lediglich zu entnehmen, dass ihr Geschäftsführer dies "moniert habe", was die Anforderungen an eine Rüge schon deshalb nicht erfülle, weil sie nichts dazu vorgetragen habe, die Antragsgegnerin ernsthaft und explizit um Abhilfe ersucht zu haben. Gegen eine Rüge sprächen auch die Gesamtumstände. So habe sich die Antragstellerin nicht nach einer Antwort auf ihre angebliche Rüge erkundigt oder diese angemahnt. Ferner sei in ihrem anfänglichen schriftsätzlichen Vortrag davon nicht die Rede gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht bleibe schon deshalb ohne Auswirkung, weil die Antragsgegnerin nicht mit dem nötigen Nachdruck zu einer Korrektur aufgefordert worden sei, weshalb sie die Kritik nicht als Rüge hätte auffassen und sie folglich nicht als solche hätte protokollieren müssen. Der Nachprüfungsantrag sei überdies unbegründet, denn die Antragsgegnerin habe das Angebot der Antragstellerin zu Recht von der Wertung ausgeschlossen, weil sie die Vorgabe, einen Wiederholungsfaktor bei der Honorarberechnung anzusetzen, missachtet und damit gegen zwingende Vorgaben der Antragsgegnerin verstoßen habe. Nebenangebote seien nicht zugelassen gewesen. Schließlich würde die Antragstellerin - hypothetisch betrachtet - auch bei einer Bewertung der Hauptangebote hinten liegen. Vor ihrem Ausschluss habe die Antragsgegnerin eine an den vier Zuschlagskriterien orientierte Bewertung vorgenommen und das Angebot der Antragstellerin mit nachvollziehbaren Argumenten im Vergleich zu dem der Beigeladenen herabgewertet.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie behauptet erneut, ihr Geschäftsführer Dr. L. habe den Wiederholungsfaktor in dem Verhandlungsgespräch für abwegig erklärt. Die - bereits erwähnte - Diskussion sei nicht zu Ende geführt und das Thema "Wiederholungsfaktor" nicht weiter vertieft worden. Eine Vorgabe an die Antragstellerin, in ihrem nächsten Angebot einen solchen "Wiederholungsfaktor" in Ansatz zu bringen, sei daher gerade nicht erfolgt. Dementsprechend habe sie einen solchen Faktor bei Abgabe ihres Angebots vom 19. Oktober 2015 auch nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin hält ihren Nachprüfungsantrag folglich für zulässig und begründet, was sie zu den Punkten "Vorabinformation nach § 101a GWB", "Wiederholungsfaktor" "Ausschluss ihres Angebots von der Wertung" und "fehlende Dokumentation" näher ausführt. Die Antragstellerin beanstandet, die Vergabekammer habe sich mit dem den inhaltlichen Anforderungen des § 101a GWB nicht entsprechenden Vorabinformationsschreiben der Antragsgegnerin vom 4. November 2015 nicht auseinandergesetzt. Die inhaltlich unzureichende Vorabinformation habe durch die im Nachprüfungsverfahren vorgetragenen Gründe nicht "geheilt" werden können. Da ferner der Wiederholungsfaktor von der Antragsgegnerin nicht zwingend vorgegeben worden sei, hätte ihr Angebot aufgrund seiner unterbliebenen Berücksichtigung nicht von der Wertung ausgeschlossen werden dürfen. Ein Angebotsausschluss wegen einer Abweichung zwischen den Vergabeunterlagen und dem Angebot setze eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus. Falls die Antragsgegnerin den Ansatz eines Wiederholungsfaktors im Honorarangebot als "zwingend" habe vorgeben wollen, hätte sie dies entsprechend deutlich machen müssen und nicht nur einen bloßen Vorschlag dahingehend unterbreiten dürfen.

Demgegenüber dürfe das Angebot der Beigeladenen, in dem das Honorar um einen Wiederholungsfaktor gemindert worden sei, nicht gewertet werden. Auch im Verhandlungsverfahren sei der Auftraggeber verpflichtet, die Bieter gleich zu behandeln, was voraussetze, dass die Angebote auf der Grundlage von Bedingungen abgegeben würden, die für alle Bieter einheitlich seien. Sofern die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen die Honorarminderung durch einen "Wiederholungsfaktor" eindeutig und unmissverständlich zur verbindlichen Vorgabe gemacht habe, sei eine Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet. Zugleich habe die Antragsgegnerin den Transparenzgrundsatz verletzt. Denn mangels Dokumentation sei nicht erkennbar, ob und welche bindenden Vorgaben für die Angebote gemacht worden seien. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln komme nicht in Betracht. Das Angebot der Beigeladenen dürfe ferner deshalb nicht gewertet werden, weil damit die verbindlichen HOAI-Mindestsätze unterschritten würden. Es komme mithin auch nicht darauf an, dass das Angebot der Antragstellerin "hypothetisch betrachtet" bei einer Bewertung der Hauptangebote "hinten liege". Vielmehr hätten beide Bieter zur Abgabe eines neuen Angebots aufgefordert werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 (Bl. 119 ff. GA), auf den Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin nach Einsicht in den "Vergabevorschlag" weitere Rügen erhoben.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beschluss der Vergabekammer Lüneburg vom 16. Dezember 2015 (Az.: VgK-48/2015) abzuändern und

2. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist,

3. festzustellen, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet ist und daher der Zuschlag auf der Grundlage des derzeitigen Auswertungsstandes nicht erteilt werden darf,

4. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren mindestens in den Stand vor Aufforderung zur Abgabe des letztverbindlichen Angebots zurückzuversetzen,

5. hilfsweise: der Antragsgegnerin aufzugeben, die vom Vergabesenat festgestellten Rechtsverletzungen abzustellen,

6. hilfsweise: für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsantrags durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. April 2016 hat sie weiter zu der ihrer Ansicht nach hinreichend dokumentierten, jedenfalls nachträglich ausreichend erläuterten Angebotsauswertung und zu der Zulässigkeit des Wiederholungsfaktors vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung sowie die sonstigen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 117 Abs. 1 bis 3 GWB frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

a) Der im Sektorenbereich maßgebliche Schwellenwert von 414.000 € (vgl. § 1 Abs. 2 SektVO i. V. m. der Verordnung (EG) 1336/2103 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rats) ist ohne weiteres erreicht.

b) Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin gem. § 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB bestehen nicht. Es genügt, dass der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, weshalb der behauptete, eingetretene oder drohende Schaden auf Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 Verg 15 und 16/05, VergR 2006, 382 ff., Rn. 59).

c) Die Antragstellerin hat nicht gegen ihre Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 GWB verstoßen. Die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weiterverfolgten Rügen - unzureichende Vorabinformation nach § 101a GWB, "unzulässige Aufforderung zur Berücksichtigung eines Wiederholungsfaktors", Ausschluss des Angebots der Antragstellerin aus der Wertung bzw. unterbliebener Ausschluss des Angebots der Beigeladenen, Verstoß gegen Dokumentationspflichten - sind daher nicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB präkludiert.

Alle im Raum stehenden Verstöße - bis auf den Verstoß "unzulässig geforderter Wiederholungsfaktor" - wurden der Antragstellerin entweder frühestens durch die Bieterinformation vom 4. November 2015 bekannt und - unverzüglich - mit Schreiben vom 6. November 2015 gerügt oder traten erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens hervor und wurden dann ebenfalls innerhalb weniger Tage beanstandet. Eine Präklusion gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB scheidet daher aus, wobei die Vorschrift ohnehin nicht auf erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Verstöße anwendbar ist. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB kommt mangels Erkennbarkeit der gerügten Vergaberechtsverstöße aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen ebenfalls nicht in Betracht.

Auch was die Rüge der nach Auffassung der Antragstellerin unberechtigten Aufforderung, einen Wiederholungsfaktor anzusetzen, der in den schriftlichen Vergabeunterlagen nicht erwähnt wurde, angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ein hier - allenfalls in Erwägung zu ziehender - Verstoß gegen § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB liegt nicht vor.

Der bei der Abrechnung des Honorars zu berücksichtigende Wiederholungsfaktor ist erstmalig im Gespräch vom 15. Oktober 2015 thematisiert worden. Bei Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Geschäftsführer der Antragstellerin, H. L., entgegen dem anfänglich abweichenden Vorbringen der Antragstellerin erklärt, dass der Wiederholungsfaktor nicht "gefordert", sondern darüber nur - ohne konkretes Ergebnis - diskutiert wurde. Wenn somit mangels bindender Vorgabe - an etwas anderes hat sich auch der im Verhandlungstermin vor dem Senat anwesender Sachbearbeiter S. nicht mehr daran erinnern können - kein Vergaberechtsverstoß vorlag, bestand ohnehin keinen Obliegenheit zur Rüge (vgl. Summa, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK Vergaberecht, 4. Aufl., § 107 GWB Rn. 198).

Es kann daher dahinstehen, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich bestehenden Zweifel an der Europarechtskonformität der in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehenen Pflicht zur "unverzüglichen" Rüge von vom Antragsteller erkannten Vergaberechtsverstößen, eine Rügepräklusion generell nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10, VergR 2010, 715 ff., Rn. 14).

2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet und führt wegen Verstoßes gegen den Transparenzgrundsatz sowie die - nicht mehr heilbare - Verletzung von Dokumentationspflichten durch die Antragsgegnerin zur Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer und zur Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor den Bietergesprächen. Dabei kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der in Rede stehende Wiederholungsfaktor gem. § 11 Abs. 3 HOAI Anwendung finden durfte oder eine entsprechende Vorgabe einen Vergaberechtsverstoß darstellt, was jedoch aus nachstehenden Gründen naheliegt.

a) Auf das unzureichend begründete Vorabinformationsschreiben kann die Antragstellerin ihren Zurückweisungsantrag allerdings nicht stützen. Zwar ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht gemäß § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB, die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren, mit dem Schreiben vom 4. November 2015 nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Dort heißt es lediglich, das Angebot der Antragstellerin habe "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit" den Zuschlag nicht erhalten. Es sei beabsichtigt, der Beigeladenen mit dem für die Auftraggeberin "wirtschaftlich günstigsten" Angebot den Zuschlag zu erteilen. Eine solche pauschale Information genügt zur Erfüllung der Informationspflicht gerade nicht (vgl. Glahs, in: Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, 3. Aufl., § 101a Rn. 27), denn Hintergrund der Informationspflicht des § 101a GWB ist es, den Bieter in die Lage zu versetzen, seine Position im Vergabeverfahren abzuschätzen und die Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen (vgl. Braun, in: Ziekow/Völlink, a. a. O., § 101a GWB, Rn. 60; Fett, in: Willenbruch/Wieddekind, VergabeR, 2. Aufl., § 101a Rn. 13 f.). Der Verstoß gegen § 101a GWB kann im Nachprüfungsverfahren jedoch - wie auch hier - dadurch geheilt werden, dass der Auftraggeber ergänzende Informationen erteilt (Fett, a. a. O., § 101a GWB, Rn. 44; Braun, a. a. O., Rn. 61). Im vorliegenden Verfahren sind die wahren Gründe des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin deutlich geworden und zwischen den Parteien kontrovers diskutiert worden. Der Schutzzweck des § 101a GWB wird durch die nachträgliche Information erfüllt (Braun, a. a. O., Rn. 62; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VK 1 - 20/10, Rn. 98).

b) Ungeachtet der Frage, ob ein Wiederholungsfaktor vorliegend überhaupt hätte in Ansatz gebracht werden dürfen und es dadurch zu einer Unterschreitung der bindenden Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure kam, ist bereits zu beanstanden, dass die Vorgabe eines Wiederholungsfaktors bei der Berechnung des Architektenhonorars nicht hinreichend klar erfolgt ist.

aa) Die Antragsgegnerin hat ihren Wunsch nach der Berücksichtigung eines Wiederholungsfaktors für die konstruktiv ähnlichen Filterbecken in der Filterhalle bereits nicht mit der notwendigen Klarheit zu erkennen gegeben und damit gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 7 GWB verstoßen. Die - nach Darstellung der Antragsgegnerin verbindliche - Vorgabe, bei der Honorarermittlung einen Wiederholungsfaktor in Ansatz zu bringen, ist nicht in die schriftliche Leistungsbeschreibung mit aufgenommen worden, sondern die Vorgabe soll erstmalig bei dem Verhandlungsgespräch vom 15. Oktober 2015 angesprochen worden sein, ohne dass dies in einem - in Gänze unterbliebenen (vgl. dazu auch nachfolgend) - Gesprächsvermerk dokumentiert worden wäre. Die Antragsgegnerin konnte bei dieser Konstellation im Ergebnis nicht sicher sein, ob ihre "Vorgabe" die Empfänger gleichermaßen erreicht hatte und von diesen so verstanden wurde. H. L. hat dazu im Verhandlungstermin vor dem Senat angegeben, Herr S. habe den Wiederholungsfaktor als "Denkvariante" ins Spiel gebracht, es habe sich aber nur um einen Vorschlag gehandelt, der letztlich ohne Ergebnis diskutiert worden sei. Damit sind die Angaben, die Herr S., der die Verhandlungen für die Antragsgegnerin führte, vor dem Senat gemacht hat, durchaus in Einklang zu bringen. Ihm zufolge ist über das Thema gesprochen worden. Ferner sei die Antragstellerin am Ende des Gesprächs zur Überarbeitung ihres Angebots aufgefordert worden. Ob allerdings insoweit der Wiederholungsfaktor "vorgegeben" worden ist, hat Herr S. nicht mehr sagen können. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass es zumindest missverständliche Formulierungen gegeben hat, die mangels schriftlicher Dokumentation auch nicht mehr überprüft werden können. Soweit die Antragsgegnerin weiteren Zeugenbeweis für das Gespräch vom 15. Oktober 2015 angeboten hat, bezog sich dieser allein auf die Frage, ob sich der Geschäftsführer H. L. umgehend dazu geäußert hat, der Ansatz eines Wiederholungsfaktors sei inhaltlich zu beanstanden. Der Senat musste den Beweisantritten daher nicht nachgehen. Ein Rückschluss aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Angebot, das den Wiederholungsfaktor berücksichtigte, lässt sich insoweit nicht ziehen, denn es sind mit beiden Bietern getrennte Gespräche geführt worden, die jeweils einen anderen Verlauf genommen haben können. Letztlich muss das einen Wiederholungsfaktor berücksichtigende Angebot der Beigeladenen auch nicht auf einer bindenden Vorgabe der Antragsgegnerin beruhen. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 darauf abhebt, dass der Wiederholungsfaktor in dem Vergabevorschlag dokumentiert sei, bezieht sich dies ersichtlich auf das undatierte Dokument "Vergabevorschlag/Absage der unterlegenen Bieter". Dieses ist jedoch zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Abgabe der Angebote erstellt worden und konnte an der zuvor bestehenden unklaren Situation nichts mehr ändern.

Ein Angebotsausschluss der Antragstellerin ließ sich daher auf die fehlende Berücksichtigung des Wiederholungsfaktors in ihrem Angebot nicht stützen. Denn die Kehrseite eines jeden auf die Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen - bzw. hier dem Inhalt des Verhandlungsgesprächs - und Angebot gestützten Angebotsausschlusses ist das Erfordernis einer eindeutigen und unmissverständlichen Vorgabe des Auftraggebers (BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10, VergabeR 2012, 724 ff., Rn. 11 ff., 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 Verg 14/13, VergabeR 2014, 475 ff., Rn. 25). Anderenfalls wird wegen eines Mangels der Vergleichbarkeit der Angebote der Grundsatz der Chancengleichheit gefährdet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21, Mai 2008 - VII-Vferg 19/08, ZfBR 2008, 834 ff. [OLG Düsseldorf 21.05.2008 - VII-Verg 19/08], [OLG Düsseldorf 21.05.2008 - VII-Verg 19/08] Rn. 17).

bb) Mithin kann im Ergebnis dahinstehen, ob der in Rede stehende Wiederholungsfaktor gem. § 11 Abs. 3 HOAI betreffend die mehreren gleichartigen Filterbecken in der Filterhalle überhaupt hätte gefordert werden dürfen oder nicht und aus diesem Grund das Angebot der Antragstellerin nicht von der Wertung ausgeschlossen werden durfte bzw. - umgekehrt - das Angebot der Beigeladenen so nicht hätte gewertet werden dürfen. An beidem bestehen Zweifel.

(1) Gem. § 29 Abs. 1 SektVO soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden. Allerdings bleiben gem. § 29 Abs. 3 SektVO Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen unberührt. Wenn und soweit die Vergütung des Auftragnehmers nicht verhandelbar ist, weil sie sich nach festen Gebühren- und Honorarsätzen richtet, ist ein Preiswettbewerb ausgeschlossen (Summa, in: Heiermann/Zeiss, a. a. O., § 29 SektVO, Rn. 60). Dies gilt insbesondere auch für die Sätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Stehen vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegte Vergütungsbestimmungen in Widerspruch zu verbindlichem Preisrecht, kann dies mit Erfolg beanstandet werden (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 24). Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Vorgabe die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterschritten werden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 22). Dem Auftraggeber steht es daher nicht frei, für bestimmte Leistungen den Ansatz eines Wiederholungsfaktors vorzugeben. Dies kann im Vergabeverfahren mit Erfolg beanstandet werden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 24).

(a) Im Grundsatz ist das Honorar des beauftragten Architekten oder Ingenieurs auch in dem Fall, dass ein Auftrag mehrere Objekte umfasst, für jedes Objekt getrennt zu berechnen (§ 11 Abs. 1 HOAI). Umfasst ein Auftrag jedoch mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, sind gem. § 11 Abs. 3 HOAI die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 - 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 %, für die 5. bis 7. Wiederholung um 60 % und ab der 8. Wiederholung um 90 % zu mindern.

Die Vorschrift des § 11 HOAI gilt auch im Anwendungsbereich der Ingenieurbauwerke (hier: § 41 Nr. 1 HOAI: Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung) und der Tragwerksplanung (§§ 49 ff. HOAI). Die Technische Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI) wird nicht erfasst, sondern nur über den Rechtsfolgenverweis in § 54 Abs. 3 HOAI einbezogen. Zur Technischen Ausrüstung gehört gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 HOAI die Anlagengruppe Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen.

(b) Was unter einem "Objekt" im Sinne der Vorschrift(en) zu verstehen ist, regelt § 2 Abs. 1 HOAI. Dies sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, aber auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

Ob von mehreren Objekten gesprochen werden kann, hängt davon ab, ob die Bauteile nach konstruktiven und funktionalen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind (Locher, in: Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., § 11 Rn. 17). Vorrangig ist auf die konstruktive Selbständigkeit abzustellen (Locher, a. a. O.). Die funktionale Selbständigkeit ist vielfach von der konkreten Nutzung abhängig und deshalb nur bei Zweifeln über die konstruktive Selbständigkeit von Bedeutung (Locher, a. a. O.).

Mehrere Filterbecken in einer Filterhalle stellen selbstverständlich nicht mehrere "Gebäude" dar; es handelt sich auch nicht um mehrere Ingenieurbauwerke.

Für die Abgrenzung von Gebäuden einerseits und Ingenieurbauwerken andererseits ist entscheidend, ob ein Objekt nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Im ersteren Fall handelt es sich um ein Gebäude, im letzteren um ein Ingenieurbauwerk (Zahn, in: Locher/Koeble/Frik, a. a. O, § 41 Rn. 24). Zu den Ingenieurbauwerken gehören auch Anlagen der Wasserversorgung (§ 41 Nr. 1 HOAI). Insbesondere Hochbauten für Wasserwerke sind als "Ingenieurbauwerk" einzustufen (Zahn, a. a. O., Rn. 25; Koeble, a. a. O., § 2 Rn. 8). Von einem einheitlichen Ingenieurbauwerk ist auszugehen, wenn die betreffenden Bauteile nach funktionalen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind (Zahn, a. a. O., § 41 Rn. 52). Insoweit handelt es sich bei der Filterhalle nebst Wasseraufbereitungsanlage um ein einheitliches Ingenieurbauwerk. Sofern die Antragsgegnerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. April 2016 darauf abhebt, die einzelnen Filterbecken seien selbständige Ingenieurbauwerke und mithin eigenständige Objekte, wobei sie auf die "Objektliste Ingenieurbauwerke" gem. Anlage 12.2 zur HOAI und dort auf Gruppe 1 (Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung) Bezug nimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Selbst wenn man zwischen der Filterhalle und der darin untergebrachten Anlage differenzieren will, betrifft der Begriff "Ingenieurbauwerk" ersichtlich die Anlage als Ganzes und nicht die einzelnen Bestandteile.

Wollte man die einzelnen Filterbecken als "Technische Ausrüstung" einordnen, änderte sich am Ergebnis ebenfalls nichts. Die "Technische Ausrüstung" wird - wie schon ausgeführt - nicht direkt von § 11 Abs. 3 HOAI erfasst. Nach der Rechtsfolgenverweisung des § 54 Abs. 3 HOAI können Gegenstände der Technischen Ausrüstung nur dann mit einem Wiederholungsfaktor belegt werden, wenn sie ihrerseits für im Wesentlichen vergleichbare Objekte [Hervorhebung durch den Senat] - d. h. eine Mehrzahl von Objekten - geplant werden, was hier nicht der Fall ist.

Ungeachtet dessen macht allein der Umstand, dass die verschiedenen hintereinandergeschaltete Filterbecken einzeln zu- und abgeschaltet werden können, sie noch nicht zu eigenständigen Objekten. Ob eine oder mehrere Anlagen vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 f). Letzteres wird man hier kaum verneinen können, weshalb von einer einheitlichen Anlage auszugehen ist. Der modulweise Aufbau ist vielmehr systemimmanent, um einen gleichmäßigen Betrieb der Anlage gewährleisten zu können, auch wenn Anlagenteile [Hervorhebung durch den Senat] (in der Leistungsbeschreibung ist auf Seite 6 ausdrücklich von "Teilen" die Rede) zu Reinigungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen außer Betrieb genommen werden müssen (vgl. Bl. 32 VgK I). Der geplante Aufbau der konstruktiv miteinander verbundenen Filterbecken lässt gerade auf eine funktionelle Einheit schließen. Anlagen einer Anlagengruppe sind ohnehin stets gemeinsam abzurechnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 114/07, BauR 2008, 695 ff., Rn. 4), vgl. § 53 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 HOAI.

(c) Dass bei Ansatz des Wiederholungsfaktors die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (vgl. § 7 Abs. 1 HOAI) unterschritten würden, hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen. Dies ist auch plausibel, denn bei der Honorarermittlung ohne den Wiederholungsfaktor würden die anrechenbaren Baukosten zusammen addiert würden, wohingegen bei dessen Ansatz die Abrechnungen zwar zu trennen wären, die Einzelhonorare sodann aber um 50 % für das erste bis vierte Becken, um 60 % für das fünfte bis siebte Becken und um 90 % für das achte bis elfte Becken reduziert würden. Einen im Vergleich zu der sonst vorzunehmenden Abrechnung finanziellen Vorteil zu erzielen, war dabei auch das intendierte Ziel der Antragsgegnerin.

(2) Unterschreitet ein Honorar die Mindestsätze der HOAI, ist die darauf bezogene Vereinbarung regelmäßig unwirksam (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2006 - 6 U 994/05, BauR 2008, 851 ff.; BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02, BauR 2004, 354 f.).

Ein Angebot, dessen Preis sich nicht in dem durch die Gebühren- und Honorarordnung vorgegebenen Rahmen hält, darf nicht zum Zuge kommen, auch wenn es im Übrigen die Zuschlagskriterien erfüllt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 Verg 15 und 16/05, Rn. 93). Dies bedeutet aber nicht, dass deswegen etwa das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen werden müsste. Vielmehr ist dem Bieter vor Ausschluss seines Angebots, Gelegenheit nicht nur zur Erläuterung seines Angebots, sondern auch zur Nachverhandlung über den Preis zu geben (OLG Brandenburg, a. a. O., Rn. 67 und 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 Verg 14/02, VergabeR 2003, 235 ff., Rn. 49 ff., 52, OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2006, a. a. O., Rn. 94; Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. April 2013 - 1/SVK/009-13, Rn. 69).

c) Hinzu kommt, dass der Antragsgegnerin Dokumentationsmängel vorzuwerfen sind, die so schwer wiegen, dass sie durch nachträgliche Erläuterungen nicht mehr heilbar sind.

aa) Gem. § 32 Abs. 1 SektVO ist der Auftraggeber u. a. verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation dient der Transparenz des Vergabeverfahrens und soll Manipulationen verhindern (§ 97 Abs. 1 GWB). Nur dadurch kann nachprüfbar dargestellt werden, dass ein Verfahren diskriminierungsfrei abgelaufen ist (Summa, a. a. O., § 32 SektVO, Rn. 2). Zu dokumentieren ist das gesamte Vergabeverfahren, beginnend mit der Kostenschätzung bis zum Zuschlag bzw. bis zur Aufhebung. Die in § 32 Abs. 1 SektVO vorgenommene Auflistung ist daher nicht abschließend (Summa, a. a. O., Rn. 14). Inhalt und Umfang des Vergabevermerks richten sich in erster Linie nach der Bedeutung der Einzelinformation im Rahmen des konkreten Vergabeprozesses. Die Dokumentation muss allerdings immer so erstellt werden, dass der Auftraggeber in der Lage ist, eine in Frage gestellte Entscheidung oder Maßnahme allein mit Hilfe des Vergabevermerks zu rechtfertigen (Summa, a. a. O., Rn. 15). Soweit ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, sind Fragen und Antworten der Bewerber festzuhalten, um die spätere Wertung nachvollziehbar dokumentieren zu können (vgl. Vergabekammer Mecklenburg Vorpommern, Beschl. v. 5. Sept. 2013 - 2 VK-12/13; Vergabekammer Nordbayern, Beschl. v. 7. Juni 2002 - 320.VK-3194-15/02; Vergabekammer Bund - Beschl. v. 1. Sept. 2011 - VK3-110/11).

Ein Nachprüfungsantrag kann nur dann mit Erfolg auf eine fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation gestützt werden, wenn sich der Dokumentationsmangel auf die Rechtsstellung und die Auftragschance des Antragstellers im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben kann, d. h. die Dokumentation gerade in Bezug auf einen gerügten (weiteren) Vergabeverstoß unzureichend ist (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 - 13 Verg 4/15-, VergabeR 2015, 689 ff., Rn. 127; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 Verg 8/12, VergabeR 2013, 777 ff., Rn. 121). Dies lässt sich vorliegend jedoch gerade nicht ausschließen.

bb) Die Antragstellerin beanstandet insoweit zu Recht die fehlende Dokumentation der beiden Verhandlungsgespräche vom 1./2. und 15. Oktober 2015 - sog. Verhandlungsrunden -, die sich auch auf den undatierten, von Herrn S. nur paraphierten Vergabevorschlag ausgewirkt hat. Der Vergabevorschlag stützt die Auswahlentscheidung zum Teil auf den Inhalt der Verhandlungsgespräche und die dort erfolgte Präsentation der Angebote, ohne dass dies wegen der unterbliebenen Dokumentation nachvollzogen werden könnte. Hinzu kommt, dass Herr S. als Verfasser des Vorschlags selbst nur an einem der beiden Verhandlungsgespräche - nämlich dem vom 15. Oktober 2015 - teilgenommen hat, während an dem weiteren Gespräch vom 2. Oktober nach seinen Angaben nur "die Techniker" beteiligt gewesen sind, er sich mithin zum Teil auf die nicht dokumentierten Informationen Dritter verlassen musste. Nicht dokumentiert ist ferner, wer auf der Grundlage des von Herrn S. gefertigten Vorschlags die Auswahlentscheidung überhaupt getroffen hat bzw. wer dazu berufen war. Mangels erkennbaren Datums des Vorschlags lässt sich noch nicht einmal ausschließen, dass der Vergabevorschlag nicht erst nachträglich erstellt worden ist.

Dabei wiegt besonders schwer, dass der Vergabevorschlag, dem der zuständige Entscheidungsträger - wie das Vorabinformationsschreiben zeigt - zu folgen bereit war, auf undokumentierte Gesprächsinhalte Bezug nimmt, die die Entscheidung zumindest mitbeeinflusst haben. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin die Richtigkeit der Erwägungen in dem Vergabevorschlag in Abrede stellt, wirkt sich die mangelnde Transparenz auch unmittelbar auf die Nachprüfbarkeit der Entscheidung aus.

So heißt es in dem Vergabevorschlag unter Punkt 2.1 in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Erfahrung/Qualifikation des Projektteams", bei dem die Antragstellerin einen Punktabzug von 5 Punkten von 30 möglichen Punkten bekommen hat:

"Das Projektteam mit Projektleiter und Stellvertreter verfügen zwar über die Qualifikation und bestimmte Erfahrung in der Aufbereitungstechnik. Allerdings konzentrieren sich diese Erfahrungen in der Aufbereitungstechnik auf ein bis zwei Mitglieder des Projektteams. Zudem verfügt L. nach den angegebenen Referenzen und eingereichten Lebensläufen über eher theoretisches Wissen in Bezug auf die Wasseraufbereitung."

Die Antragstellerin behauptet, die Begründung des Punktabzugs durch die Antragsgegnerin widerspreche den Nachweisen, die sie nicht nur mit ihrem Angebot, sondern auch mit der Präsentation vorgelegt habe (Bl. 131 GA). Aus dem Angebot und der Präsentation vom 2. Oktober 2015 ergebe sich, dass alle Mitglieder des Projektteams über weitreichende Erfahrungen mit Trinkwasseraufbereitungsanlagen und der dazugehörigen Aufbereitungstechnik verfügten. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin den Punkteabzug zu Recht beanstandet. Jedenfalls lässt sich der Punkteabzug aufgrund der mangelnden Dokumentation nicht nachvollziehen Es lässt sich auch nicht überprüfen, was Gegenstand des Gesprächs vom 2. Oktober 2015 war. Dem Angebot der Antragstellerin und den - nunmehr als Papierausdruck vorliegenden - Folien über die Präsentation des Angebots ist - in gewissem Widerspruch zu dem Vergabevorschlag - zu entnehmen, dass neben dem Projektleiter und seinem Stellvertreter weitere fünf Teammitglieder über teils mehr als 20jährige Berufserfahrung im Bereich wasserwirtschaftlicher Anlagen verfügten. Ebenso verweisen die vorgelegten Referenzen (Leitzordner, Teil 1 von 2) und der Inhalt der Folien (vgl. Ausdrucke, Bl. 100 ff. VgK I) auf praktische Erfahrungen der Mitglieder des Teams. Die Antragstellerin hat weiter hervorgehoben, sie sei bei der Präsentation ihres Angebots nur am Rande auf wissenschaftliche Arbeiten und Veröffentlichungen eingegangen, habe dies aber stets mit einem Hinweis auf praktische Erfahrung bei den Referenzprojekten verbunden. Die abweichende Wertung der Antragsgegnerin kann mithin nicht - jedenfalls nicht in jeder Hinsicht - nachvollzogen werden.

Zu dem Wertungskriterium 2.2 "Darstellung der Aufbereitungskonzeption mit Alternativen", bei dem die Antragstellerin einen Punktabzug von 10 von 20 möglichen Punkten erhalten hat, verhält sich der Vermerk zum Angebot der Antragstellerin wie folgt:

"Die Aufbereitungskonzeption ist nicht vollständig und nachvollziehbar und bereits festgelegt auf eine Aufbereitungskonzeption gewesen. Das Vergabeverfahren und die anschließende Planungsleistung soll aber gerade dazu dienen, verschiedene Varianten für die Aufbereitung darzustellen und gegeneinander abzuwägen. L. ist hingegen auf sog. Überstaufilter festgelegt. (...) Konkrete Erfahrungen von L. mit dieser Aufbereitungskonzeption sowie etwaige Risiken bzw. Lösungen zur Minimierung dieser Risiken legt L. weder im Angebot noch in den Verhandlungsrunden mit Angebotspräsentation dar. (...)."

Die Antragstellerin bestreitet, bereits auf eine bestimmte Aufbereitungskonzeption oder einen bestimmten Filtertyp festgelegt gewesen zu sein. Vielmehr seien in Angebot und Präsentation verschiedene bei anderen Projekten zum Einsatz gebrachte Filtertypen erläutert worden. Auch dieser Einwand könnte durchgreifen. Die als Grund für den Punkteabzug angeführte angebliche Vorfestlegung der Antragstellerin ist nicht dokumentiert. Gegen eine Vorfestlegung spricht, dass etwa auf Seite 44 der Folienpräsentation (Bl. 140 VgK I) im Zusammenhang mit den Schwerpunkten der Vorplanung von einer Variantenuntersuchung die Rede ist. Auch Kapital 3.3 ("Darstellung von verfahrenstechnischen und technologischen Alternativen") und 3.4 ("Beschreibung eines möglichen Aufbereitungskonzepts" [Hervorhebung durch den Senat]) sprechen gegen eine bereits abschließende Festlegung. Dies steht in Einklang mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der nur davon die Rede war, es sei ein mögliches verfahrenstechnisches Aufbereitungskonzept zur Umsetzung der gestellten Aufgabe inkl. Begründung für das vorgeschlagene Verfahren zu beschreiben (vgl. Bl. 25 VgK I). Mangels Dokumentation des Verhandlungsgesprächs vom 2. Oktober kann nicht festgestellt werden, dass sich die Antragstellerin bereits auf eine Variante festgelegt hatte. Dies hat sich jedenfalls auf den - beträchtlichen - Punktabzug ausgewirkt.

Bei dem Wertungskriterium 2.3 "Darstellung der Methodik zur Zielerreichung, z.B. Sicherung von Qualität, Terminen und Kosten" hat die Antragstellerin 12 von 15 möglichen Punkten erreicht. Dies hat die Antragsgegnerin in dem Vergabevorschlag wie folgt begründet:

"(...) Insbesondere die eingereichten Unterlagen zur Methodik zur Zielerreichung überzeugen nicht vollständig. (...) Zur Absicherung der Investition und Wasserqualität waren Filterversuche nach Vorgabe der Leistungsbeschreibung (unter Punkt 3, Anforderungen an die Planung) einzuplanen. L. hielt dies eigentlich nicht für erforderlich und ist erst im Nachhinein, nachdem sie den ausdrücklichen Wunsch von uns nach der Durchführung von Filterversuchen aufgenommen hatte, überhaupt aus die Filterversuche eingegangen."

Die Antragstellerin rügt dies als unzutreffend. Sie habe bereits in der Verhandlung vom 2. Oktober 2015 betont, dass sie Filterversuche für sinnvoll erachte, und vorgeschlagen, diese parallel zu der Planung der Leistungsphasen 1 bis 3 durchzuführen. Sie habe solche Filterversuche auch angeboten.

In dem Angebot der Antragstellerin vom 8. Oktober 2015 war der Punkt "Filteraufbau und verfahrenstechnische Versuche" enthalten. Zum Versuchsaufbau verhält sich das am 12. Oktober 2015 übersandte Dokument "Bau einer Ersatzfilterhalle im WW E.-B. - Leistungen zur Durchführungen von verfahrenstechnischen Versuchen". Selbst wenn entsprechende Filterversuche in dem ursprünglichen Angebot vom 23. August 2015 nicht enthalten gewesen sein sollten, lässt sich nicht ausschließen, dass solche Gegenstand der Präsentation war. Mangels Dokumentation der Verhandlungsgespräche lassen sich die Erwägungen der Antragsgegnerin in dem Vergabevorschlag daher nicht nachvollziehen.

cc) Zwar führt nicht jeder Dokumentationsmangel dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahrens unangemessen beeinträchtigt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10 = BGHZ 188, 200 ff., Rn. 73). Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können, etwa wenn der Auftraggeber die Dokumentation nachholt und Gründe dartut, die er nach Aufhebung in einem wiederholten Verfahren ohne Weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen kann (BGH, a. a. O., Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 - 13 Verg 13/12, VergabeR 2014, 31 ff., Rn. 31). Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (BGH, a. a. O.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Inhalt und Ergebnis eines Aufklärungsgesprächs strittig sind und es an einer ordnungsgemäßen Dokumentation fehlt (Summa, a. a. O., Rn. 6). Nichts anderes kann für die hier in Rede stehenden "Verhandlungsrunden" gelten.

Die Dokumentation ist zudem letztlich auch gar nicht nachgeholt worden, sondern die Antragsgegnerin hat - mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. April 2016 - lediglich ihre Bewertung näher erläutert. Dies war jedoch nicht dazu geeignet, die vorstehend aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten auszuräumen. Zu den Gesprächsterminen sind Ausführungen nicht erfolgt, weshalb deren Verlauf nach wie vor offen bleibt und nicht nachvollzogen werden kann, auf welche Grundlage die Wertungen in dem Vergabevorschlag sich genau stützen.

Es bleibt daher nur die Möglichkeit, das Verfahren in den Stand vor den "Verhandlungsrunden" zurückzuversetzen (vgl. Summa, in: Heiermann/Zeiss, jurisPk - VergabeR, 4. Aufl., § 32 SektVO, Rn. 6; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 - 13 Verg 16/09, Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2004 - VII-Verg 1/04, VergabeR 2004, 513 ff.).

d) Die unzureichende Dokumentation führt dazu, dass auch die Auswahlentscheidung zu beanstanden ist, von der sich auf der gegebenen Tatsachengrundlage nicht feststellen lässt, ob sie rechtmäßig ergangen ist.

Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass dem Auftraggeber bei der Prüfung und Bewertung der Angebote ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Gegenstand der Überprüfung ist allein, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und die Wertungsentscheidung sich im Rahmen der Gesetze und der allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe hält (vgl. OLG München, Beschl. v. 7. Apr. 2011, Verg 5/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. Dez. 2009, VII-Verg 47/09, vom 24. Febr. 2005 - Verg 88/04 und vom 23. März 2005 - VII-Verg 68/04).

Es bestehen auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin aber Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin bei der Bewertung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Daran kann der Umstand, dass die Antragsgegnerin als solches zulässig ihre Wertung im Nachprüfungsverfahren weiter begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - 13 Verg 8/11, VergabeR 2012, 514 ff., Rn. 38), nichts ändern. Insoweit kann auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen werden.

Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der bei der Wertung zu Lasten der Antragstellerin vorgenommene Punktabzug sei gerechtfertigt. Sie begründet dies damit, dass die Beigeladene über größere Erfahrung verfügt habe und die Mitglieder ihres Projektteams bessere Qualifikationen aufwiesen (Kriterium 2.1 "Erfahrung/Qualifikation des Projektteams"), das Angebot der Antragstellerin Widersprüche und inhaltliche Mängel enthalten habe sowie angegebene Referenzen mit dem Projekt nicht vergleichbar seien (Kriterium 2.2 "Darstellung der Aufbereitungskonzeption mit Alternativen"), die Bedeutung der Durchführung von Filterversuchen für die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden und die Darstellung nur zweidimensional gewesen sei (Kriterium 2.3 "Darstellung der Methodik zur Zielerreichung, z. B. Sicherung von Qualität, Terminen und Kosten") sowie schließlich auch ohne Berücksichtigung des Wiederholungsfaktors der Angebotspreis der Antragstellerin höher gelegen habe (Kriterium 2.4 "Honorar und Vertragsbedingungen").

Gleichwohl wird man im derzeitigen Verfahrensstadium wegen der oben aufgezeigten Mängel der Dokumentation, die darauf hindeuten, dass nicht alle maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt worden sind, und die Bewertung fehlerhaft machen, nicht ausschließen können, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Bewertung eine bessere Punktzahl erreichen kann. Wegen des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Bewertungskriterien und der Möglichkeit, ein neues Honorarangebot abzugeben, lässt sich derzeit nicht sicher feststellen, dass die Antragstellerin auch in einem teilweise wiederholten Vergabeverfahren gegenüber der Beigeladenen unterliegen wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 und 4, § 120 Abs. 2 i. V. m. § 78 Satz 1 GWB. Die unterlegene Antragsgegnerin hat die Kosten des Nachprüfungs-verfahrens zu tragen. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist im Beschwerdeverfahren - ohnehin ein Anwaltsprozess - nicht gesondert auszusprechen (Summa, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK, § 120 GWB Rn. 53).

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GKG.