§ 4 NWattNPG - Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen auf den Ostfriesischen Inseln aus dem Gebiet des Nationalparks auszunehmen, um die Verlängerung der vorhandenen Landebahnen zu ermöglichen, sofern für das Vorhaben die erforderlichen Zulassungen insbesondere nach dem Luftverkehrsrecht vorliegen und die Verlängerung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669), zwingend erforderlich ist.
(2) Werden nach Absatz 1 Flächen aus dem Gebiet des Nationalparks ausgenommen, so ist das Kartenwerk nach § 3 Abs. 1 im Rahmen der Verordnung entsprechend zu ändern.