Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.10.1990, Az.: 9 O 36/90

Verwaltungsvollstreckung; Bundesgesetz; Ersatzvornahme; Vollstreckung; Gemeinde; Festsetzung; Auslagen; Hilfspersonen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.10.1990
Aktenzeichen
9 O 36/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1018.9O36.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 20.07.1990 - 4 B 3/88

Fundstellen

  • DVBl 1990, 1363-1364 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 565 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 387-389 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges die Ersatzvornahme zur Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand festgesetzt und eine Gemeinde mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt, richtet sich zwar die Tätigkeit der Gemeinde nach Landesvollstreckungsrecht, für die dem Vorsitzenden verbleibenden Vollstreckungsakte bleibt jedoch das VwVG des Bundes maßgebend. Demgemäß sind Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte gezahlt werden, nach § 19 VwVG iVm §§ 344 Abs 1 Nr 8, 346 Abs 2 AO innerhalb Jahresfrist festzusetzen.

2. Zum Zeitpunkt der Entstehung von Auslagen, insbesondere von Beträgen, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen gezahlt werden.