Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.10.1990, Az.: 4 A 92/88
Sozialhilfe; Außenstelle; Einrichtung; Kerneinheit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.10.1990
- Aktenzeichen
- 4 A 92/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1010.4A92.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 10.03.1988 - 4 A 201/86
- nachfolgend
- BVerwG - 24.02.1994 - AZ: BVerwG 5 C 13.91
Rechtsgrundlage
- § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Eine Außenstelle ist dann Teil einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs 1 Nr 1 BSHG, wenn die Außenstelle der Einrichtung organisatorisch zugeordnet ist und die sächlichen und persönlichen Mittel der Außenstelle demselben Zweck wie die "Kerneinheit" dienen; daß die Räume der Außenstelle dem Träger der "Kerneinheit" gehören oder von ihm gemietet oder gepachtet sind, ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sie Angestellten der Einrichtung, denen die Betreuung des Hilfeempfängers obliegt, gehören oder sie die Räume gemietet oder gepachtet haben.