Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.10.1990, Az.: 4 A 92/88

Sozialhilfe; Außenstelle; Einrichtung; Kerneinheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.10.1990
Aktenzeichen
4 A 92/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1010.4A92.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 10.03.1988 - 4 A 201/86
nachfolgend
BVerwG - 24.02.1994 - AZ: BVerwG 5 C 13.91

Amtlicher Leitsatz

Eine Außenstelle ist dann Teil einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs 1 Nr 1 BSHG, wenn die Außenstelle der Einrichtung organisatorisch zugeordnet ist und die sächlichen und persönlichen Mittel der Außenstelle demselben Zweck wie die "Kerneinheit" dienen; daß die Räume der Außenstelle dem Träger der "Kerneinheit" gehören oder von ihm gemietet oder gepachtet sind, ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sie Angestellten der Einrichtung, denen die Betreuung des Hilfeempfängers obliegt, gehören oder sie die Räume gemietet oder gepachtet haben.