Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.10.1990, Az.: 7 A 50/85
Altdeponie; Erweiterung der Sonderabfalldeponie; Sonderabfalldeponie; Grundwasserverschmutzung; Klagebefugnis; Änderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.10.1990
- Aktenzeichen
- 7 A 50/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1019.7A50.85.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 24.10.1991 - AZ: BVerwG 7 B 66.91
Tenor:
7 OVG A 50/85 - I. -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Sechstel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
7 OVG A 51/85- II. -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
7 OVG A 52/85 - III. -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
7 OVG A 167/85 - IV. -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Oktober 1985 in der derzeit gültigen Fassung, soweit mit ihm die "Erweiterung der Sonderabfalldeponie" in der Flur ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., gestattet wird.
Die bis dahin dort auf dem Gelände einer ehemaligen Ziegelei betriebene Sonderabfalldeponie wurde 1971 wasserrechtlich genehmigt. Sie umfaßte eine Fläche von etwa 9,2 ha. In ihr sind etwa 650.000 cbm Sonderabfälle abgelagert worden.
Die neu planfestgestellten Erweiterungsflächen (Bereiche Ost, Mitte und West) umfassen 12,7 ha. In sechs Gruben, die 15 bis 32 m tief sind, sollen weitere rund 660.000 cbm Sonderabfälle deponiert werden. Eine vorgesehene Ausdehnung nach Süden um weitere 10 ha lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ab.
Die Deponieflächen liegen unmittelbar südlich der Eisenbahnlinie ... und südwestlich des Bahnhofs. ... Westlich verläuft die Kreisstraße ... von ... nach .... Im Osten wird das Gelände von der Landstraße ... begrenzt, welche ... mit ... verbindet. Über sie wird unmittelbar südlich der Bahn über den "...weg" die Deponie angefahren.
Die Altdeponie und die vorgesehenen Erweiterungsflächen liegen auf einer mindestens 100 m mächtigen Schicht aus Ton- und Tonmergelgesteinen der Unterkreide. Auf dem Tongestein finden sich quartäre Deckschichten in Form eiszeitlicher Lockersedimente, örtlich darunter auf der Tonoberfläche auch sandigkiesige Einlagerungen. Die Tonoberfläche liegt 1 bis 3 m unter Flur.
Abgelagert werden dürfen nach dem Planfeststellungsbeschluß - Nebenbestimmungen 60 f. - gem. § 3 Abs. 3 AbfG von den beseitigungspflichtigen Körperschaften ausgeschlossene Abfälle, Altlasten sowie verunreinigte Böden und Bauwerke. Zahlreiche Abfälle auch dieser Art sind nach Nebenbestimmung 61 grundsätzlich von der Ablagerung ausgeschlossen, wie etwa solche mit flüssiger, schlammiger oder pastöser Konsistenz (b), "penetrant riechende" (e) oder hochgiftige (n). Nach Nebenstimmung 45 darf die Einlagerungshöhe die Unterfläche der quartären Lockergesteinsüberlagerung auf den angrenzenden Grundstücken an keiner Stelle überschreiten. Zwischen diesen und dem Ablagerungsbereich ist ein Randriegel aus verdichtetem Ton von mindestens 3 m Mächtigkeit einzubauen.
Begünstigte des Planfeststellungsbeschlusses war ursprünglich die ... AG. Durch Plangenehmigung vom 25. August 1987 hat die Beklagte alle Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluß der Beigeladenen zu 1) übertragen, nachdem die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall die Deponie von der ... AG erworben hatte. Die Beigeladene zu 2) ist deren Rechtsnachfolgerin. Nach den vertraglichen Vereinbarungen besteht ihr gegenüber ein Rückabwicklungsanspruch der Beigeladenen zu 1), wenn der Planfeststellungsbeschluß rechtskräftig aufgehoben werden würde.
Dieser ist zwischenzeitlich, soweit in diesem Verfahren von Bedeutung, durch folgende Entscheidungen geändert bzw. ergänzt worden:
Der "I. Änderungsbeschluß" vom 17. März 1986 regelte die Sammlung und Vorbehandlung von Deponiewässern sowie deren Verbringung zu einer externen Betriebskläranlage.
Der "II. Änderungsbeschluß" vom 26. Juni 1986 betraf die Beschaffenheit und Funktionsweise der in der Deponie vorübergehend benutzten Entwässerungsstahltanks.
Unter dem 26. Februar 1988 erging im Wege der Planfeststellung der "I. Teilbeschluß zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebskläranlage für den Erweiterungsbereich". Ergänzt wurde er durch den "II. Teilbeschluß" vom 10. Juli 1989. Dieser betraf ebenfalls den Plan zum Bau und Betrieb der Betriebskläranlage sowie die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des in der Betriebskläranlage gereinigten Abwassers in den Bahnseitengraben.
Die Plangenehmigung vom 11. Juli 1989 ("5. Änderung") betraf eine andere Ausgestaltung der Deponiegruben 01 und 02 im Erweiterungsbereich Ost (a), die Zwischenlagerung von quartären Deckschichten und Tonaushub südlich und nordwestlich des planfestgestellten Deponiegeländes (b) sowie die Zwischenlagerung von aufbereitetem Ton für die Endabdeckung der Deponie I auf dem Flurstück ... (c).
Mit Plangenehmigung vom 29. Dezember 1989 ("6. Änderung") schließlich verfügte die Beklagte eine getrennte Ablagerung von sauer und alkalisch reagierenden öl- und lösemittelhaltigen Abfällen im Polder 01.
I. - 7 OVG A 50/85 -:
Die Kläger zu 1) - 6) haben am 24. Oktober 1985 Anfechtungsklage erhoben.
Die Klägerin zu 1) bewohnt das damals im alleinigen Eigentum ihres Ehemannes stehende Hausgrundstück Nr. ... an der Straße "...". Dieses ist die dort so bezeichnete Landesstraße .... Das Grundstück liegt jenseits (nördlich) der Bahnlinie etwa 160 m vom Nordrand des geplanten Deponiebereichs Ost entfernt. Das zweigeschossige Wohnhaus ist in geringem Abstand zur Straße errichtet. Westlich schließt ein Hausgarten an, südlich das Gasthaus "...". Der Hausgarten wird überwiegend zum Fruchtanbau genutzt. Von seinem westlichen Ende aus sind der Bahndamm, die Einhausung der Kläranlage der Deponie und der aufgeschüttete Quartäraushub sichtbar, die Deponie selbst nicht. Unmittelbar jenseits der Bahn grenzt an die Westseite der Straße "..." ein Silobetrieb an.
Die Klägerin, die Erbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes und nunmehr Eigentümerin des Grundstücks ist, befürchtet speziell eine mögliche Beeinträchtigung des Gartengemüses durch Grundwasser und Geräuschbelästigungen durch den Verkehr zur Deponie.
Die Kläger zu 2) und zu 3) sind Eigentümer eines von der nordöstlichen Erweiterungsfläche ca. 90 m entfernten Grundstücks, auf dem sie ein Warenlager für Landmaschinen betreiben. Das Grundstück grenzt östlich an die Landesstraße. Auf dem Betriebshof stehen zum Verkauf bestimmte Pflüge und sonstige Ackergeräte. In der Lagerhalle sind landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Material untergebracht. Im westlichen Teil des Gebäudekomplexes ist ein Büro eingerichtet. Zu Wohnzwecken wird das Gebäude nicht, genutzt.
Die Kläger machen speziell eine Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs geltend. Kunden könnten wegen zeitweiliger starker Geruchsbelästigungen durch den Deponiebetrieb vermehrt ausbleiben.
Die Kläger zu 4) und zu 5) bewohnen das Hausgrundstück ...-Straße ..., das etwa 600 m nördlich des geplanten Deponiebereichs West belegen ist. Das dazwischen liegende Gelände steigt nach Norden hin leicht an. Diese Kläger teilen die allgemeinen Befürchtungen der ... Bevölkerung vor Gesundheitsschäden, die durch Immissionen eintreten könnten.
Der Kläger zu 6) ist Landwirt. Er ist Eigentümer u.a. des jenseits der Deponie nördlich an den Bahndamm angrenzenden Flurstücks ... ("..."). Es handelt sich um ein Ackerstück, auf dem u.a. Weizen angebaut wird. Auch dieser Kläger befürchtet vor allem mögliche Beeinträchtigungen der Feldfrüchte durch Schadstoffausträge.
II. - 7 OVG A 51/85 -:
Der Kläger hat am 23. Oktober 1985 Klage erhoben.
Er war zu jener Zeit Eigentümer einer das geplante Deponiegelände durchziehenden Grabenparzelle (Flurstück ...). Diese hat er im März 1988 der Beigeladenen zu 1) übereignet.
Er ist weiter Eigentümer des jenseits der Bahnlinie in nördlicher Richtung verlaufenden, in die ... mündenden Entwässerungsgrabens Flurstücke ... sowie ... eines Gewässers 3. Ordnung, durch das u.a. das gereinigte Abwasser der Deponiekläranlage abgeleitet wird. Der Graben wird von mehreren, insgesamt 649 qm umfassenden Ackerstücken gesäumt, die ebenfalls im Eigentum dieses Klägers stehen. Die Ackerstücke sind jeweils Teil der von den einzelnen Landwirten bewirtschafteten angrenzenden größeren Flächen und gesondert in der Natur nicht auszumachen. Außer Weizen werden beidseits des Baches Zuckerrüben angebaut. Der Wasserspiegel des Grabens verläuft normalerweise etwa 1,5 m unter dem Niveau der angrenzenden Flächen.
Der Kläger befürchtet speziell eine Erschwerung der ihm obliegenden Pflicht zur Unterhaltung des Grabens. Außerdem könne bei Hochwasser kontaminiertes Grabenwasser über die Ufer treten und die Feldfrüchte schädigen.
III. - 7 OVG A 52/85 -:
Die Klägerin hat am 23. Oktober 1985 Klage erhoben.
Sie ist Eigentümerin der durch das Deponiegelände verlaufenden ehemaligen Grabenparzelle Flurstück .... Diese liegt an der westlichen Grenze der Erweiterungsfläche Mitte und ist seit Jahren mit Abfall verfüllt. Einbezogen in die Änderungsplanfeststellung ist sie im Hinblick auf die spätere Rekultivierung. Die u.a. auf die Herausgabe dieses Flurstücks gerichtete Klage der Klägerin hat das Landgericht ... mit - rechtskräftigem - Urteil vom 21. April 1988 - 4 O 556/87 - als unbegründet abgewiesen, weil der Herausgabeanspruch der Klägerin verwirkt sei. Die Grabenparzelle sei seit Mitte der 60er Jahre nämlich ungehindert für den Deponiebetrieb genutzt worden. Die Klägerin habe mehr als 20 Jahre lang nicht zu erkennen gegeben, daß sie damit nicht einverstanden sei. Das Herausgabeverlangen stelle unter diesen Umständen auch eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des von der Planfeststellung erfaßten Deponiewegs, einer etwa 300 m langen Verlängerung des ... weges. Diesen Wegeteil hat ihre Rechtsvorgängerin an einen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1) durch Vertrag vom 2. April 1963 bis zum 31. Juli 1991 verpachtet.
Die Klägerin hat schließlich südlich der geschlossenen Ortslage von ... in einer Entfernung von 700 bis 800 m vom nördlichen Deponierand einen Flächennutzungsplan aufgestellt, welcher Wohnbaufläche ausweist.
Die Klägerin beruft sich besonders auf ihr Wegeeigentum im Deponiebereich. Sie beabsichtige bisher nicht, den Pachtvertrag zu verlängern. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf ihre Planungshoheit, welche durch den Planfeststellungsbeschluß und seine Auswirkungen beeinträchtigt sei. Die Deponieerweiterung behindere rechtswidrig die Gemeindeentwicklung und stelle angesichts der zu erwartenden weiteren Immissionen für die Bevölkerung eine unzumutbare Belästigung dar.
IV. - 7 OVG A 167/85 -:
Der Kläger hat am 12. November 1985 Klage erhoben.
Er ist Landwirt und Pächter des im Eigentum seiner Mutter stehenden Ackergrundstücks Flurstück .... Dieses grenzt unmittelbar östlich an die Landesstraße ... und überlappt sich in Nord-Süd-Richtung auf einer Länge von etwa 50 m mit dem auf der anderen Straßenseite gegenüber angrenzenden südlichen Teilstück des Deponiebereichs Ost. Der Kläger baut auf diesem Ackerstück Zuckerrüben an. Er befürchtet Beeinträchtigungen durch den Deponiebetrieb und mögliche für die Feldfrüchte schädliche Schadstoffausträge.
I. bis IV.:
Die Kläger rügen formell die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Materiell machen sie übereinstimmend im wesentlichen geltend: Die Technik der Grubendeponie sei veraltet und ein dichter Einschluß des Ablagerungsgutes nicht gewährleistet. Die Mindestabstände zur Wohnbebauung würden nicht eingehalten. Das von der Altlast ausgehende Gefahrenpotential sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch habe die Beklagte die möglichen Giftausträge nicht hinreichend aufgeklärt.
Die Kläger beantragen,
1. den Rechtsstreit insgesamt an das Verwaltungsgericht Hannover - Kammern Hildesheim - zu verweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit - innerhalb des Antrages zu 1) - an das Verwaltungsgericht Hannover - Kammern Hildesheim - zu verweisen, soweit der I. und II. Änderungsbeschluß der Beklagten vom 17. März 1986/26. Juni 1986, sowie der I. und II. Teilbeschluß - letzterer einschließlich der wasserrechtlichen Erlaubnis der Beklagten - vom 26. Februar 1988/10. Juli 1989 Streitgegenstand sind, ggf. auch hinsichtlich einzelner dieser Streitgegenstände;
2. hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Oktober 1985 in der Fassung des I. und II. Änderungsbeschlusses sowie des I. und II. Teilbeschlusses - letzterer wiederum einschließlich der wasserrechtlichen Erlaubnis - und der zu a) des Bescheides über die 5. Änderung vom 11. Juli 1989 getroffenen Regelung aufzuheben, soweit mit den vorgenannten Beschlüssen dem Antrag der Beigeladenen zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin stattgegeben worden ist;
hilfsweise,
im Rahmen des Haupthilfsantrages zu 2)
a) den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 14. Oktober 1985,
b) den I. Änderungsbeschluß der Beklagten vom 17. März 1986,
c) den II. Änderungsbeschluß der Beklagten vom 26. Juni 1986,
d) den I. Teilbeschluß der Beklagten vom 26. Februar 1988,
e) den II. Teilbeschluß (diesen wiederum einschließlich der wasserrechtlichen Erlaubnis) der Beklagten vom 10. Juli 1989,
f) den Bescheid der Beklagten betreffend die 5. Änderung vom 11. Juli 1989 - jedoch nur die Regelung zu a) - sowie die 6. Änderungsgenehmigung vom 29. Dezember 1989 aufzuheben, soweit die Beklagte mit den vorgenannten Beschlüssen/Bescheiden dem Antrag der Beigeladenen zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin entsprochen hat,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Oktober 1985 in der heute maßgeblichen Fassung die Beigeladene zu 1) zu verpflichten, sie für die in Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses eintretenden Vermögensnachteile in Geld zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klagen abzuweisen.
Sie halten sie zumeist für unzulässig, jedenfalls aber für nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in seiner aktuell gültigen Fassung verletze klägerische Rechte nicht. Wegen der Einzelheiten ihrer Entgegnung wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat in seiner Sitzung vom 18. Februar 1986 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 67 f. in der Sache 7 OVG A 50/85).
Entsprechend dem Beweisbeschluß des Senats vom 7. Mai 1990 hat am 17. Mai 1990 ein erneuter Ortstermin mit dem Berichterstatter stattgefunden. Wegen dessen Ergebnis wird auf die Terminsniederschrift (u.a. in der Akte 7 OVG A 50/85, Bl. 403 bis 412) Bezug genommen.
Seinen Beweisbeschluß vom 21. Februar 1986 (Bl. 76 in der Sache 7 OVG A 50/85) hat der Senat durch Beschluß vom 27. Juli 1989 (Bl. 263 in der Sache 7 OVG A 50/85) im Hinblick darauf wieder aufgehoben, daß die klagenden Privatpersonen auf eine Beweiserhebung zum ersten Beweisthema - Geruchseinwirkungen - verzichtet hatten und bezüglich des zweiten Beweisthemas inzwischen die Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherungen für die Jahre 1986 bis 1988 vorgelegt worden waren.
Verwiesen wird ferner auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 19. Juli 1989 (Bl. 234 in der Akte 7 OVG A 50/85), diejenige des Verhandlungstermins vom 7. September 1989 (Bl. 329 in jener Akte) - hier insbesondere auf die in der Anlage festgehaltenen Beweisanträge (Bl. 334 f.) - sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 18. Oktober 1990 - hier besonders die Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge -.
Der Senat hat sich mit dem bezüglich der Bereiche Mitte und Ost für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß bereits dreimal im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO befaßt: Nachdem er mit Beschluß vom 21. Februar 1986 - 7 OVG D 3/85 - die aufschiebende Wirkung der Klagen zunächst wiederhergestellt und durch Beschluß vom 2. Juni 1986 eine Änderung dieser Entscheidung abgelehnt hatte, hat er die Anträge mit Beschluß vom 7. August 1986 unter Abänderung des erstgenannten Beschlusses abgelehnt. Vorhergegangen war die durch Änderungsentscheidungen der Beklagten vom 17. März und 26. Juni 1986 auf der Grundlage des AbfG geregelte Behandlung der Deponieabwässer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird in der Sache 7 OVG A 50/85 auf den Inhalt der Beiakten A - P - darunter im wesentlichen der Verwaltungsvorgänge der Beklagten -, in der Sache 7 OVG A 51/85 auf den Inhalt der Beiakten A und B, in der Sache 7 OVG A 52/85 auf den der Beiakten A - C sowie in der Sache 7 OVG A 167/85 auf den Inhalt der Beiakte A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen haben mit keinem der Anträge Erfolg:
A) 1. Den Verweisungsanträgen der Kläger kann weder ganz noch in der beantragten Weise teilweise stattgegeben werden.
Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alternative, sowie Abs. 2 des Entlastungsgesetzes - EntlG - für die Anfechtungsbegehren insgesamt zuständig. Der Planfeststellungsbeschluß hat eine "ortsfeste Anlage, in der Abfälle i.S. von § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes abgelagert werden", zum Gegenstand. Es handelt sich auch um die Gestattung von "Errichtung und Betrieb" einer solchen Anlage und nicht lediglich um eine - wesentliche oder unwesentliche - "Änderung" oder "Veränderung" der 1971 wasserrechtlich genehmigten Altdeponie. Eine derartige bloße Änderung unterfiele Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 5 EntlG nicht, weil diese Vorschrift, anders als Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8, sie nicht vorsieht und § 9 EntlG als Zuständigkeitsnorm eng auszulegen ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 25. 4. 1986 - 10 S 3313/85 -, NVwZ 1986, 665). Zwar findet sich die Bezeichnung "Erweiterung der Sonderabfalldeponie" als Überschrift der Gliederung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie wurde bisweilen auch in der rechtlichen Erörterung gebraucht. Andererseits spricht der förmliche Zulassungstenor in Nr. 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses von "Errichtung und Betrieb". Flächen der Altdeponie werden unter Nr. 1.1 Buchst. c) ausdrücklich nur im Hinblick darauf teilweise einbezogen, vorhandene Anlagen teilweise weiterzuverwenden und eine einheitliche spätere Rekultivierung zu ermöglichen. Maßgeblich für die Abgrenzung der "Errichtung" von einer "Änderung" muß vor allem eine materielle Gesamtbetrachtung sein. Besteht danach die Altanlage nach Art und Betriebsweise im wesentlichen weiter, so daß auch eine räumliche Erweiterung ihre grundsätzliche Identität unberührt läßt, ist lediglich eine Änderung gegeben. So liegt es hier nicht. Die vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gestattete Deponie ist infolge ihrer Größe, der durch den Planfeststellungsbeschluß vollständig neu geregelten Betriebsweise sowie der neu geregelten Einzelheiten der Ablagerungstechnik von der Altdeponie unabhängig. Sie ist ihr gegenüber keine bloße Erweiterung, sondern hat eigenständige Bedeutung. Der Senat sieht sie deshalb als neue Deponie neben der alten Anlage an.
2. Das Oberverwaltungsgericht ist auch für den gesamten bisherigen Streitstoff zuständig, d.h., die Kläger können grundsätzlich den Planfeststellungsbeschluß vom 14. Oktober 1985 in der Fassung, die er durch die Änderungsbeschlüsse vom 17. März 1986, 26. Juni 1986, die Teilbeschlüsse vom 26. Februar 1988 und 10. Juli 1989 sowie die Plangenehmigung vom 11. Juli 1989 und 29. Dezember 1989 gefunden hat, hier zur (Aufhebungs-)Entscheidung stellen.
a) Dem steht nicht entgegen, daß für die jeweiligen Änderungsentscheidungen isoliert die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, wie zu 1 a) ausgeführt, nicht besteht. Insoweit ist maßgeblich, daß es sich hier sämtlich um Änderungen des noch nicht abschließend ausgeführten Planes während des gerichtlichen Verfahrens gegen denselben handelt. Diese Änderungen führen auch nach dem Willen der Beklagten letztlich zu einem einzigen Plan in der erreichten Gestalt, nicht zu mehreren isoliert zu betrachtenden Planvorhaben. Prozessual wird dies durch die zulässigerweise erklärte Einbeziehung der Änderungen in das anhängige Verfahren erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 1. 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, 309) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]. Bei anderer Betrachtung käme es nicht nur zu mehreren verschiedenen und möglicherweise einander widersprechenden Planfeststellungen, sondern auch zu einer unterschiedlichen instanziellen Zuständigkeit hinsichtlich einzelner Teilregelungen desselben Beschlusses und damit zu einer sachwidrigen Aufsplitterung der gerichtlichen Entscheidung. Eine solche prozessuale Behandlung würde der verwaltungsverfahrensrechtlichen Beurteilung nicht gerecht; sie kann vom Gesetz nicht gewollt sein.
b) Der Grundsatz vom "einheitlichen Plan" gilt auch bezüglich des "Planfeststellungsbeschlusses - II. Teilbeschluß -" vom 10. Juli 1989, der in Ergänzung des vorangegangenen "I. Teilbeschlusses" vom 26. Februar 1988 im wesentlichen eine Einleitungserlaubnis nach §§ 4, 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes enthält. Diese Erlaubnis wird von der materiellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG nicht erfaßt. § 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes als Spezialvorschrift ordnet in diesem Fall lediglich die formelle Zuständigkeitskonzentration bei der. Planfeststellungsbehörde, hier also der Beklagten, an. Es bleibt damit aber beim Erfordernis einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, Erl.-Nr. 49 zu § 7), welche hier auch ausdrücklich erteilt worden ist. Art. 2 § 9 Abs. 2 EntlG ordnet indessen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auch für "Genehmigungen und Erlaubnisse" an, "die mit dem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen". Darunter fällt die wasserrechtliche Erlaubnis für die Betriebskläranlage. Dahinstehen kann, ob die Kläger insoweit zunächst erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchlaufen haben müßten oder ob § 70 VwVfG wegen des Zusammenhanges mit dem als Planfeststellungsbeschluß ergangenen vorausgegangenen I. Teilbeschluß (Betriebskläranlage) davon dispensiert. Denn jedenfalls wäre durch die erfolgte sachliche Einlassung der Beklagten, die auch Widerspruchsbehörde wäre, ein darin eventuell zu sehender Mangel geheilt.
c) Auch die Änderungsbeschlüsse vom 17. März 1986 und 26. Juni 1986 sind rechtlich noch nicht (vollständig) überholt. Letzterer "befristet" seine Wirksamkeit (A 2) bis zu einer "bestandskräftigen Zulassung der Betriebskläranlage". Diese ist bisher nicht gegeben.
d) Das Rechtsschutzinteresse entfällt schließlich - teilweise - nicht dadurch, daß die Beklagte gegenwärtig bezüglich des Erweiterungsbereiches West ein Änderungsplanfeststellungsverfahren betreibt. Noch ist der Planfeststellungsbeschluß insoweit nicht wirksam geändert. Eine solche Änderung steht in nächster Zukunft nach der kürzlich erfolgten Absetzung des Erörterungstermins im Änderungsplanfeststellungsverfahren auch nicht zu erwarten.
B) I. - 7 OVG A 50/85 -
1. Die Klage der Klägerin zu 1) ist mangels der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig.
Soweit die Klägerin Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums durch kontaminiertes Grundwasser aus der Deponie geltend macht, war sie bei Klageerhebung nicht klagebefugt. Denn Eigentümer des Hausgrundstücks war nicht sie, sondern ihr Ehemann, der nicht zu den Klägern zählte. Ehe- und familienrechtliche Bindungen allein oder der gemeinsame Wohnsitz vermitteln auf planungsrechtlicher Ebene keine Rechtsposition, bei einem Nutzungskonflikt eigenständig den Schutz des Eigentums geltend zu machen. Dazu ist auch im Abfallrecht grundsätzlich nur der Eigentümer selbst berechtigt (vgl. zum Straßenplanungsrecht BVerwG, Beschl. v. 26. 7. 1990 - 4 B 235/89 -). Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gegenüber ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden. Damit ist es auch der Klägerin nicht mehr möglich, gegen ihn mit grundstücksbezogenen Einwendungen vorzugehen. Denn die Klägerin kann als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes nicht mehr Rechte erworben haben, als dieser selbst besessen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1989 - 7 B 185/88 -, NVwZ 1989, 967).
Der Wohnsitz stellt allerdings einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Abwehr gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen dar. Insoweit hat die Klägerin jedoch nicht i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG substantiiert geltend gemacht, daß sie durch Errichtung oder Betrieb der Deponie nachteilige Wirkungen auf ihre Gesundheit zu erwarten hätte. "Zu erwarten" im gesetzlichen Sinne sind Beeinträchtigungen nur, wenn sie "nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind" (BVerwG, Beschl. v. 13. 5. 1983 - 7 B 35.83 -, DÖV 1983, S. 1011).
Bereits an einem "Recht" i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG fehlt es, soweit der auf der Straße an ihrem Haus vorbeiführende Deponiefahrzeugverkehr und dessen Geräusche von der Klägerin als störend empfunden werden. Dieser Verkehr findet in Ausübung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs statt. Anlieger haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf einen gleichbleibenden Umfang dieses Verkehrs. Eine Ausnahme davon ist hier nicht gegeben. Die Landesstraße, und um eine solche handelt es sich, wird durch den Deponieverkehr in ihrer Verkehrsbedeutung qualitativ nicht verändert. Das Hausgrundstück der Klägerin ist zudem durch die benachbarte Bahnlinie und den Verkehr zum ebenfalls in der Nähe befindlichen Bahnhof vorbelastet.
Was Geruchsbelästigungen anbelangt, so sind nach der Untersuchung des TÜV vom 17. Juni 1984 lediglich in einem Prozent der Jahresstunden am Standort Bahnhof wahrnehmbare Gerüche zu gewärtigen. Im letzten Ortstermin hat die Klägerin dazu selbst erklärt, daß sie Gerüche von der Deponie, anders als früher, jetzt nicht mehr wahrnehme.
Eine vom Senat ursprünglich ins Auge gefaßte weitere Geräuschbegutachtung wurde nicht mehr veranlaßt, nachdem u.a. die Klägerin hierauf verzichtet hatte.
§ 42 Abs. 2 VwGO fordert bei komplexen Entscheidungen wie abfallrechtlichen Zulassungen, daß die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte substantiiert dargelegt wird. Hinweise auf eine bloß tatsächliche Betroffenheit genügen insoweit nicht. Wird - wie hier - nicht einmal (mehr) behauptet, daß und weshalb etwa gesundheitsschädliche Auswirkungen vom Deponiebetrieb ausgehen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, danach gleichsam "ins Blaue hinein" zu forschen.
2. und 3. Auch die Begehren der Kläger zu 2) und 3) sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Die bloße Behauptung, Kunden würden den auf dem Grundstück betriebenen Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen wegen der Nähe der Deponie nicht aufsuchen, ist in keiner Weise plausibel gemacht worden. Die Behauptung ist bereits deshalb unglaubhaft, weil der Handel nicht im Freien betrieben wird, sondern hierfür ein Büro und großflächige Betriebsräume zur Verfügung stehen. Daß ein besuchsweiser Aufenthalt in diesen Räumen in irgendeiner Form durch den Deponiebetrieb beeinträchtigt wird, tragen die Kläger selbst nicht vor.
4. und 5. Ebenso fehlt es für die von den Klägern zu 4) und 5) erhobenen Klagen an einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung.
Angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Kläger von mindestens 600 m zum nördlichen Deponierand sind an ihre Darlegungslast, was mögliche Rechtsbeeinträchtigungen durch den Deponiebetrieb angeht, substanzielle Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger, das keinerlei individuellen Bezug aufweist, bereits im Ansatz nicht.
6. Bei der von dem Kläger zu 6) erhobenen Klage ist zu unterscheiden: Auch sie ist im Hinblick auf die geäußerte Befürchtung unzulässig, die landwirtschaftliche Nutzung des Ackergrundstücks werde durch das aus der Betriebskläranlage in den Bahnseitengraben eingeleitete gereinigte Deponieabwasser beeinträchtigt. Der Bahnseitengraben mündet in den östlich am Acker des Klägers vorbeifließenden ... Graben, der seinerseits in den ... mündet. Rechtsgrundlage für Bau und Nutzung der Betriebskläranlage sind die in den Klageantrag einbezogenen Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 26. Februar 1988 und 10. Juli 1989, letzterer einschließlich der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis. In Nummern 3.2 und 3.3 des erstgenannten Beschlusses ist die Einhaltung von Überwachungswerten der auftretenden Schadstoffe vorgeschrieben. In Nr. 2.3 der Einleitungserlaubnis ist überdies eine fortlaufende lückenlose Überwachung vorgesehen, die eine Kontamination des Grabenwassers nach dem Stand der Technik ausschließt. Insbesondere wird die Freigabe zur Entleerung der Abwasserbecken jeweils erst erteilt, nachdem bei der jeweiligen vorherigen Untersuchung die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt worden ist. Der Kläger trägt auch nicht ansatzweise Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, daß die Einleitungswerte unverträglich hoch sind oder daß sie nicht eingehalten werden können. Erst recht ist damit eine mögliche Schädigung seiner Feldfrüchte durch das Grabenwasser nicht als möglich dargetan.
Der Kläger hat aber in einer dem § 42 Abs. 2 VwGO noch genügenden Weise eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung seines Ackergrundstücks durch kontaminiertes Deponiewasser über das Grundwasser geltend gemacht. Nach dem u.a. von ihm vorgelegten Gutachten der Geologen ... und ... vom April 1988 ist der oberflächennahe (1 - 3 m) Grundwasserstrom auf den ... bach als Vorfluter, mithin in Richtung des Ackers, ausgerichtet und liegt danach ein größerer Sickerwasseraustritt über das Grundwasser auch in den Tonformationen im Bereich des Möglichen.
Die sachliche Prüfung ergibt jedoch, daß insoweit nachteilige Wirkungen i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG nicht "zu erwarten", also nach anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind (BVerwG, aaO). Besonders nach dem dem Planfeststellungsbeschluß u.a. zugrundeliegenden geologischen und hydrogeologischen Gutachten des Büros Dr. ... vom 21. März 1984 (2.1.4, Nr. 16) haben die Grundwasseruntersuchungen ergeben, daß aufgrund der hydrologischen Eigenschaften der Unterkreideschichten im Deponiebereich die Wasserwegsamkeit des Untergrunds so "extrem gering" ist, daß von einem Grundwasserleiter im eigentlichen Sinne keine Rede sein kann. Nach dem Gutachten kann zwar in den vorhandenen Klüften eine geringe Grundwasserbewegung nicht ausgeschlossen werden (S. 47), wobei im Nordbereich die mögliche Durchlässigkeit noch besonders gering ist. Unter Berücksichtigung dessen liegen die Abfallablagerungen nach der Konzeption des Planfeststellungsbeschlusses aber unterhalb des Bereichs, in dem Fließbewegungen nach den Untersuchungen überhaupt stattfinden könnten. Außerdem wird dem Vorhandensein der Klüfte und Sandeinlagerungen mit der Auflage Nr. 42 Rechnung getragen, nach welcher die Sohlen und Außenwände der Deponiegruben mit einer durchgehenden Tonschürze zusätzlich abzudichten sind. Diese weist im verdichteten Zustand eine Mindeststärke von 1,50 m auf und erreicht einen Durchlässigkeitsbeiwert von K = oder ( 1 × 10(SUP)-9(/SUP) m/s (Laborbestimmung) bzw. Kf = oder ( 1 × 10(SUP)-8(/SUP) m/s (Geländemessung). Die geologischen Gegebenheiten in Verbindung mit den in Nr. 98 bis 107 angeordneten Maßnahmen zur Überwachung und Beseitigung anfallender Wässer schließen, wie der Planfeststellungsbeschluß deshalb zu Recht annimmt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Grundwassers und damit einen Schadstoffaustrag über dieses Medium aus.
Wenn demgegenüber .../... in ihrem zuvor erwähnten Gutachten die dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden hydrogeologischen Untersuchungen als "keine ausreichende Basis" ansehen (S. 14) und sie die Eigenschaften des Tongesteins hinsichtlich der Schadstoffrückhaltung anders als die Beklagte als "keineswegs günstig" (S. 10) bezeichnen, so ist damit keine gerichtlich zu beanstandende Fehleinschätzung der Beklagten in bezug auf die zu berücksichtigenden Nutzungsrechte des Klägers aufgezeigt. Die Beklagte ist auf der hinreichend sicheren Grundlage der von ihr eingeholten - insgesamt 16 - geologischen und hydrogeologischen Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, der Deponieuntergrund sei, was physikalisch unmöglich ist, absolut undurchlässig. Sie hat aus den Gutachten lediglich die nicht zu beanstandende Schlußfolgerung gezogen, daß die Tonformation wegen ihrer Mächtigkeit und natürlichen Dichtigkeit nach allen Seiten für den dichten Einschluß der hier zur Ablagerung vorgesehenen Stoffe vergleichsweise gut geeignet sei. Bereits die gegebene natürliche Dichtung durch nachweislich sehr beständige Tone verbürgt als solche einen großen Sicherheitsfaktor. Zusammen mit den zusätzlich angeordneten Dichtungsmaßnahmen wird gewährleistet, daß Schadstoffe nicht in wasserleitende Schichten und damit auch nicht in solche gelangen, die unterhalb des klägerischen Ackergrundstücks liegen. Diese hinreichend gesicherte Prognose wird durch das Gutachten .../... nicht erschüttert, wenn hierin letztlich andere Deponietypen - so etwa die sog. Bauwerksdeponie (S. 23) - für vorzugswürdig und dem Stand der Technik besser entsprechend hingestellt werden. Entscheidend ist, daß die Beklagte einen Ablagerungsort und eine Ablagerungstechnik gewählt und teilweise realisiert hat, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung dem Stand der Technik gemäß ein Optimum an Sicherheit bot. In der Fachwelt wird es stets unterschiedliche Auffassungen dazu geben, welcher Deponietechnik letztlich zur Minimierung nachteiliger Auswirkungen der Vorzug einzuräumen ist. Dies kann die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten einer dieser Techniken und damit notwendig zu Lasten eines anderen Anlagetyps nicht rechtswidrig machen. Soweit auch nach dem Stand der Technik eine hundertprozentige Abdichtung nicht erreicht werden kann, handelt es sich für den Kläger um ein hinzunehmendes Restrisiko.
Offenbleiben kann damit, ob - dies einmal unterstellt - über das Grundwasser unter den Acker des Klägers gelangende Schadstoffe überhaupt Eingang in die dort angebauten Feldfrüchte finden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß etwa Weizen oder Rüben an dieser Stelle überhaupt Grundwasser aufnehmen. Dem Senat erscheint dies unwahrscheinlich. So haben auch die von der Landwirtschaftskammer ... - Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt ... - seit 1986 jährlich durchgeführten landwirtschaftlichen Beweissicherungen an den Feldpflanzen in der Deponieumgebung keine außerhalb der Norm liegenden Werte an Schwermetallen, chlorierten Kohlenwasserstoffen oder polycyclischen Aromaten erbracht. Der Untersuchungspunkt "4" für diese Analysen liegt in unmittelbarer Nähe des klägerischen Ackerstücks. Die Richtwerte des Bundesgesundheitsamts und die Höchstwerte der Futtermittelverordnung wurden bisher in keinem Fall überschritten. Das hat die Untersuchungs- und Forschungsanstalt zuletzt noch einmal mit Schreiben vom 24. Juli 1990 gesondert bestätigt, nachdem in einem der Polderbrunnen südwestlich des Deponiegeländes erhöhte Quecksilberwerte festgestellt worden sind. In dieser Auskunft bezeichnet die Anstalt einen Aufstieg von Grundwasser in die von Ackerpflanzen durchwurzelte Bodenschicht als nicht vorstellbar.
Die Ergebnisse der jährlichen Beweissicherungen belegen zudem, daß der Planfeststellungsbeschluß auch gegen Kontaminationen durch Stäube ausreichende Vorsorge bietet.
II. - 7 OVG A 51/85 -
1. a) Nach Übereignung der im Deponiegelände verlaufenden ehemaligen Grabenparzelle Flurstück ... des Klägers hat dieser seine eventuell daraus erwachsende Klagebefugnis verloren.
b) An der erforderlichen Klagebefugnis fehlt es auch, soweit der Kläger geltend macht, daß die Unterhaltung seines Entwässerungsgrabens Flurstücke ... und ... bzw. ... durch die Einleitung der geklärten Deponiewässer über Gebühr erschwert werde. Einmal hat er ebensowenig wie der Kläger zu I. 6. dargelegt, daß die maximalen Schadstoffwerte der die Einleitung gestattenden wasserrechtlichen Erlaubnis eine nachteilige schädliche Veränderung der Wasserqualität herbeiführen oder daß die Werte nicht einhaltbar sind. Zum anderen wäre nicht ersichtlich, wie selbst durch eine dadurch eintretende Erschwerung der Unterhaltung Rechte des Klägers i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO beeinträchtigt sein können. Die ihm hinsichtlich des Grabens obliegende Unterhaltungspflicht ist eine dem Realverband nach § 107 Abs. 1 iVm § 97 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - obliegende öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Diese gebietet gemäß § 98 Abs. 2 NWG die Reinigung, Räumung und Freihaltung sowie den Schutz und die Unterhaltung des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer. Diese Pflicht umfaßt mithin kein Recht auf eine bestimmte oder gar gleichbleibende Wasserqualität, sondern knüpft an den jeweils vorgegebenen Zustand des Gewässers an. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil etwa eine Anlage am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer der Anlage - hier also die Beigeladene zu 1) - nach § 113 Abs. 1 Satz 1 NWG die Mehrkosten zu ersetzen; dazu ist sie nach Satz 2 dieser Vorschrift gerade dann verpflichtet, wenn die Erschwerung durch das Einleiten von Abwasser herbeigeführt wird. Unterlassungsansprüche erwachsen daraus also nicht.
c) Aus denselben Gründen wie beim Kläger zu I. 6. hält der Senat den Kläger des vorliegenden Verfahrens allerdings für klagebefugt, soweit er durch Grundwasseraustrag Kontaminationen von Feldfrüchten befürchtet, die auf den in seinem Eigentum stehenden Grabenrandstreifen wachsen. Insoweit dürfte es sich hier um "Nutzvermögen" des Klägers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes und damit um ein nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes wehrfähiges eigenes Recht des Klägers handeln (Tesmer, Das Niedersächsische Realverbandsgesetz, Erl.-Nr. 3 zu § 2 und 1 b zu § 3). Ebenfalls aus denselben Gründen wie zu I. 6. dargelegt ist die Klage aber unbegründet, weil im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß hinreichende Vorsorge gegen derartige Schadstoffaustritte getroffen worden ist.
III. - 7 OVG A 52/85 -
Die Klage ist unzulässig.
1. Nachteilige Wirkungen i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Planungshoheit der Klägerin sind von vornherein nicht dadurch zu erwarten, daß sich ihr Flächennutzungsplan, der südlich der bebauten Ortslage Wohnbaufläche ausweist, nicht mehr realisieren ließe. Die etwa 750 m betragende Entfernung dieses Gebietes von der planfestgestellten Fläche schließt fühlbare Beeinträchtigungen eines Wohnens dort aus. Die Klägerin hat Gegenteiliges auch nicht konkret dargetan. Bedeutung kommt dafür auch dem Umstand zu, daß das Deponiegelände nach Norden hin durch den Bahndamm optisch abgeschirmt wird.
2. Eine Klagebefugnis verleiht ihr von vornherein auch nicht (mehr) die im Deponiegelände verlaufende Grabenparzelle Flurstück .... Wie das Landgericht ... in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. April 1988 festgestellt hat, hat die Klägerin insoweit ihr Herausgaberecht verwirkt. Folglich kann sie sich auch nicht gegen Errichtung und Betrieb einer Deponie auf dieser Parzelle wehren.
3. Die Klägerin kann aber auch als Eigentümerin des Teilstücks des Gemeindewegs "...", das sie an einen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1) bis zum 31. Juli 1991 verpachtet hat und das derzeit als Deponiestraße genutzt wird, keine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen.
a) Anders als ein privater Eigentümer von Grundstücksflächen, die durch eine Deponie direkt in Anspruch genommen werden, kann sich eine Gemeinde gegen eine solche Planung nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 8. 7. 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BVerwG, Urt. v. 1. 7. 1988 - 4 C 15/85 -, NVwZ 1989, 247, 249 [BVerwG 01.07.1988 - 4 C 15/85]; erkenn. Senat, Beschl. v. 27. 10. 1987 - 7 OVG B 26/87 -). Für sie findet deshalb auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstab des wegen § 15 des Niedersächsischen Abfallgesetzes vom 1. März 1990 (GVBl, S. 91) nunmehr enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltenden Planfeststellungsverfahrens nach § 7 AbfG keine Anwendung. Die Klägerin kann sich damit auf eine etwa verfehlte Abwägung zwischen Privateigentum und Gemeinwohlbelangen nicht - auch nicht objektiv-rechtlich - berufen (BVerwG, aaO).
b) Das hindert grundsätzlich allerdings nicht die Wehrfähigkeit auch gemeindlichen Eigentums. Hierfür bedarf es aber einer dieses Eigentum schützenden (öffentlich-rechtlichen) Norm. Eine solche stellt § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG dar, nach welcher "Rechte anderer", also auch solche von Gemeinden, vor "nachteiligen Wirkungen" von Abfallbeseitigungsanlagen zu schützen sind. Danach ist zwar nicht das direkt in Anspruch genommene Eigentum an der Wegeparzelle als solches geschützt; denn § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG hat nach seiner Zielrichtung insoweit nur der Anlage benachbartes Grundeigentum im Auge (BVerwG, Urt. v. 9. 3. 1990 - 7 C 21.89 -, DVBl 1990, S. 589, 590 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 21/89] m.w.Nachw.; erkenn. Senat aaO). Um benachbartes Grundeigentum handelt es sich bei der Wegeparzelle nicht. Der Senat ist jedoch mit dem VGH Kassel (Beschl. v. 28. 8. 1986 - 5 TH 3071/84 -, NVwZ 1987, 987, 989) der Auffassung, daß direkt in Anspruch genommenes Grundeigentum der Gemeinde nach Art. 44 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung und Art. 28 Abs. 2 GG im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie als Grundlage und Gegenstand der gemeindlichen Planungshoheit geschützt ist.
c) Die Klägerin hat allerdings auch insoweit nicht dargetan, daß ihre Planungshoheit durch die Inanspruchnahme der Wegeparzelle verletzt sein könnte, § 42 Abs. 2 VwGO.
Eine Verletzung der Planungshoheit kommt allenfalls in Betracht, wenn die fremde Fachplanung einen Standort betrifft, den die Gemeinde in räumlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend konkret bereits für andere gemeindliche Zwecke vorgesehen hat. Dies bedarf einer substantiierten Darlegung.
Davon kann hier auch nicht ansatzweise die Rede sein. Die Klägerin hat nichts für eine anderweitige sinnvolle Nutzung des Wegeteiles nach Ablauf des Pachtvertrages dargetan, zumal der über den öffentlichen Teil des ... wegs verlaufende Verkehr um das Deponiegebäude herumgeleitet wird und dann wieder auf den Feldweg stößt, die öffentliche Fahrstrecke insgesamt also sowohl derzeit wie künftig weiter genutzt werden kann. Es ist damit nicht ersichtlich, wie die weitere Inanspruchnahme des Wegeteils gemeindliche Aufgaben oder Belange auch nur berühren könnte.
Unter den gegebenen Umständen ist es auch unschädlich, daß sich die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausdrücklich mit der Inanspruchnahme der Wegeparzelle auseinandersetzt.
Es wäre nämlich Sache der Klägerin gewesen, bereits im Vorfeld auf ihr eventuelles Interesse am Grundeigentum an den fraglichen Teilen des Weges nach Ablauf des Pachtvertrages hinzuweisen. Denn diese Flächen wurden im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits seit etwa 25 Jahren von den Besitzern des Deponiegeländes genutzt, ohne daß ein Anhalt dafür bestand, die Klägerin wollte die Flächen jemals wieder in eine Eigennutzung überführen. Die Planungsbehörde kann in einem solchen Fall grundsätzlich davon ausgehen, daß der Betroffene im Anhörungsverfahren Belange dieser Art zur Sprache bringt. Belange, welche der Betroffene selbst nicht geltend gemacht hat, brauchen von der Planungsbehörde nur berücksichtigt zu werden, soweit sie sich ihr aufdrängen mußten (BVerwG, Beschl. v. 9. 11. 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, E 87, 101 f., 103). Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin hat vielmehr erstmalig im Erörterungstermin vom 19. Juli 1989 überhaupt auf diese Sachlage hingewiesen (Gerichtsakte 7 OVG A 50/85 Bl. 236).
IV. - 7 OVG A 167/85 -
Der Senat geht von der Zulässigkeit der Klage aus, obgleich der Kläger nicht Eigentümer, sondern Pächter des der Deponie südöstlich benachbarten Ackergrundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. 7. 1989 - 4 B 33.89 -, UPR 1989, 389). Der Kläger macht nämlich dem Sinne nach geltend, daß durch den genehmigten Betrieb der Deponie in seinen landwirtschaftlichen Betrieb und damit in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde. Dieses Recht wird durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in gleicher Weise geschützt wie das Eigentum und andere absolute subjektive Rechte. Weder Wortlaut noch Sinn dieser Vorschrift nötigen zu der Auslegung, daß nur der auf dem eigenen Grundstück ausgeübte Gewerbebetrieb vor unzulässigen Einwirkungen geschützt werden solle. Ihr Schutzzweck ist umfassender als der nachbarschützender Bestimmungen des Bauplanungs- und -ordnungsrechts. Daher können die hierzu vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG übertragen werden. Ein potentieller Eingriff in seinen durch Art. 14 GG grundsätzlich geschützten Gewerbebetrieb erscheint aus denselben Gründen wie oben zu I. 6. dargelegt denkbar. Gleichfalls aus den dort dargelegten Gründen ist die Klage auch dieses Klägers jedoch unbegründet. Bei ihm kommt noch hinzu, daß das Ackergrundstück außerhalb der Grundwasserfließrichtung liegt, sofern hier überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann.
I. - IV.:
In allen Verfahren gilt in bezug auf den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten letzten Hilfsantrag: Da in keinem Fall nachteilige Auswirkungen des Deponiebetriebes auf die Rechte der Kläger zu erwarten sind, kann dieser Antrag bereits deshalb keinen Erfolg haben. Denn § 8 Abs. 4 Satz 2 AbfG, der den geltend gemachten Entschädigungsanspruch regelt, setzt zu erwartende nachteilige Wirkungen auf Rechte Dritter nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG voraus. Sollten später solche im Zeitpunkt der Planfeststellung nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbare Auswirkungen auftreten, so bietet § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG den hiervon Betroffenen hinreichenden Schutz.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Befugnis, eine Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ergeben sich aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Im Verfahren 7 OVG A 52/85 (III.) hat der Senat nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob von einer abfallrechtlichen Deponieplanung direkt in Anspruch genommenes gemeindliches Eigentum über § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG lediglich als Belang der gemeindlichen Selbstverwaltung geltend gemacht werden kann, ist, soweit ersichtlich, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Beschluß
Der Streitwert wird für das Verfahren 7 OVG A 50/85 auf 60.000,-- DM, für das Verfahren 7 OVG A 51/85 auf 10.000,-- DM, für das Verfahren 7 OVG A 52/85 auf 50.000,-- DM sowie für das Verfahren 7 OVG A 167/85 auf 10.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 5 ZPO).
Czajka
Kalz
Kley
Groepper
Richterin am Oberverwaltungsgericht Heeren ist infolge ihrer Abordnung an das Niedersächsische Umweltministerium an ihrer Unterschrift gehindert. Czajka