Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.1990, Az.: 4 A 221/88

Heimaufenthalt; Heimkosten; Altenpflegeheim; Altenteilsrecht; Überleitung von Ansprüchen; Altenteilsanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.10.1990
Aktenzeichen
4 A 221/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1024.4A221.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.08.1988 - AZ: 3 A 407/86
nachfolgend
BVerwG - 27.05.1993 - AZ: BVerwG 5 C 7.91

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 9. August 1988 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten, die dem Beigeladenen erwachsen sind. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,-- DM abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Die Großeltern des Klägers übertrugen diesem durch notariellen Vertrag vom 9. Januar 1975 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Hausgrundstück ... 29 in ..., auf dem sowohl sie als auch der Kläger wohnten; dafür räumte ihnen der Kläger ein "lebenslängliches, unentgeltliches Altenteilsrecht" ein, bestehend aus "1. einem Hege- und Pflegerecht in alten und kranken Tagen, soweit die Krankenkasse und Krankenversicherung nicht eintritt", und "2. einem lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers an der ganzen Wohnung unten ...".

2

Der Großvater des Klägers starb im Jahre 1978. Die Großmutter wurde am 24. Mai 1985 in einem Altenpflegeheim aufgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß sie insbesondere wegen der Folgen einer altersbedingten Cerebralsklerose zu Hause nicht mehr hinreichend versorgt werden konnte; sie starb im Jahre 1988.

3

Mit Bescheid vom 13. November 1985 verpflichtete sich der beigeladene Landkreis im Namen des Beklagten, rückwirkend ab 24. Mai 1985 die durch den Heimaufenthalt der Großmutter entstehenden Kosten zu tragen, soweit diese durch das Renteneinkommen der Großmutter nicht gedeckt waren.

4

Mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom selben Tage leitete der Beigeladene im Namen des Beklagten "den Altenteilsanspruch aus dem Grundstücksübergabevertrag" auf den Beklagten über. Mit einem ergänzenden Bescheid vom 5. Februar 1986 erklärte der Beigeladene im Namen des Beklagten, daß sein Überleitungsbescheid vom 13. November 1985 nur das Wohnrecht aus dem Altenteil erfaßt habe und er nunmehr auch das Recht auf Hege- und Pflege auf das Land Niedersachsen überleite; gleichzeitig bezifferte er den Geldwert des Altenteilsrechts, den er vom Kläger anzufordern beabsichtige, auf monatlich 445,50 DM.

5

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Ein Recht aus dem Altenteilsvertrag, das der Beklagte überleiten und verwerten könne, gebe es nicht. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte hätten sich die seiner Großmutter geschuldeten Sachleistungen nach ihrem Auszug aus dem Haus nicht in einen Anspruch auf eine Geldleistung verwandelt. Denn dem stehe entgegen, daß die Veränderung des Sachverhalts in ihre Risikosphäre gefallen sei; jedenfalls habe nicht er es zu vertreten, daß sie schließlich außerstande gewesen sei, die ihr geschuldeten und angebotenen Leistungen anzunehmen.

6

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 12. November 1986 zurück und führte im wesentlichen aus: Alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überleitung seien erfüllt, und zwar bezogen auf den Hilfezeitraum vom 24. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1985, für den er nach der zum 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Änderung des § 3 Abs. 2 NdsAGBSHG durch das Gesetz vom 3. Februar 1986 (NdsGVBl S. 17) lediglich noch sachlich zuständig gewesen sei. Soweit die angefochtenen Bescheide mißverständlich oder unvollständig gewesen seien, würden sie hiermit klargestellt oder ergänzt. Daß sich der vertragliche Anspruch auf Sachleistungen in einen Anspruch auf Geldleistungen umgewandelt habe, folge aus den §§ 16, 15 Abs. 2 NdsAGBGB. Die Gesamtaufwendungen an Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin hätten bis zum 31. Dezember 1985 9.108,86 DM betragen. Ermessen habe er nicht auszuüben, weil die Schutzbestimmung des § 91 BSHG hier nicht eingreife.

7

Der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 1988, dem Beklagten zugestellt am 26. September 1988, stattgegeben. Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil weder der Beigeladene noch der Beklagte das Ermessen erkannt und ausgeübt hätten, das ihnen § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG einräume. So seien die Bescheide sowohl im Verhältnis zur Hilfeempfängerin fehlerhaft, zumal diese nicht einmal angehört worden sei, als auch im Verhältnis zum Kläger als Drittschuldner, dessen Belange gleichfalls schutzwürdig seien. Die Kammer teile die abweichende Meinung des erkennenden Senats zu dieser Rechtsfrage nicht. Unabhängig hiervon sei der Bescheid vom 5. Februar 1986 auch deshalb rechtswidrig, weil nach der am 1. Januar 1986 eingetretenen Rechtsänderung insoweit nicht mehr der Beklagte, sondern der Beigeladene sachlich zuständig gewesen sei und richtigerweise auch selbst über den Widerspruch zu entscheiden gehabt hätte.

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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und trägt vor: Das Urteil stimme mit der - zutreffenden - Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht überein. Zum einen sei das Änderungsgesetz vom 3. Februar 1986 so zu verstehen, daß er dafür zuständig geblieben sei, über die Hilfe und einen Widerspruch betreffend Hilfezeiträume bis zum 31. Dezember 1985 zu entscheiden. Zum anderen sei daran festzuhalten, daß § 90 BSHG dem Drittschuldner ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Ermessensentscheidung nicht einräume und die Schutzvorschrift des § 91 BSHG nicht eingreife, wenn es - wie hier - um Ansprüche zwischen Verwandten zweiten Grades gehe.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

13

und hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für richtig.

14

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und beantragt ebenfalls,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

16

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

18

Soweit es zunächst darum geht, ob der Bescheid vom 5. Februar 1986 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 1986 von der jeweils zuständigen Behörde erlassen worden sind, hat der Senat die durch das genannte Änderungsgesetz vom 1. Januar 1986 eingetretene Rechtslage bereits in Entscheidungen vom 2. August 1988 - 4 OVG B 134/88 - (FEVS 38, 108) und 24. August 1988 - 4 OVG A 184/87 - (Veröffentlichung nicht bekannt) behandelt, die den Beteiligten bekannt sind. An den dort gemachten Ausführungen, auf die der Senat verweisen kann, hält er fest. Der hier zu entscheidende Sachverhalt liegt gleich, denn auch hier hat sich der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid darauf beschränkt, sich mit der Abwicklung des Hilfefalles für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 zu befassen, und hat die Abwicklung für die Folgezeit zutreffend dem Beigeladenen überlassen. Den zweiten Erstbescheid vom 5. Februar 1986 (der nach Meinung des Senats im übrigen jedenfalls insoweit sachlich überflüssig war, als bereits der Bescheid vom 13. November 1985 das Altenteilsrecht im ganzen behandelt hatte) hat danach auch mit Recht der Beigeladene im Namen des Beklagten erlassen.

19

Auch bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht. Durch die Überleitung in der Gestalt, die sie im Widerspruchsbescheid gefunden hat, hat der Beklagte (vermeintliche) Ansprüche nach den §§ 16, 15 Abs. 2 NdsAGBGB gegen den Kläger auf das Land übergeleitet. Daß diese Ansprüche offensichtlich ("evident") nicht bestehen, kann nicht gesagt werden. Vielmehr bedarf es der Prüfung durch die hierfür zuständigen Zivilgerichte, ob die Überlegungen des Klägers oder die des Beklagten hierzu richtig sind, ggf. auch zum Geldwert der vertraglich vereinbarten Leistungen (zur Überleitung von Rechten aus Altenteils- oder ähnlichen Verträgen siehe z.B. Büllesbach in ZfSH/SGB 1987, 344 ff.; Schneider/Winkler in ZfF 1986, 193; Sbresny in ZfF 1983, 222; Baur in ZfS 1982, 229). Die Überleitung erfüllt auch im übrigen die Voraussetzungen des § 90 BSHG; insbesondere bedurfte es, entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts, nicht einer Ermessensentscheidung des Beklagten. Mit einer ähnlichen Ausgangslage wie hier (nämlich einem Vertrag zwischen Großmutter und Enkel über die Übertragung eines Erbbaurechts und die Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnungsrechts) und mit den - von ihm schon früher so vertretenen - Rechtsansichten des erstinstanzlichen Gerichts hat sich der Senat bereits in dem genannten, rechtskräfig gewordenen Urteil vom 24. August 1988 zu befassen gehabt. Dort heißt es u.a.:

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Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß bei einer Überleitung von Ansprüchen (die nicht Unterhaltsansprüche zivilrechtlicher Art oder ihnen ähnliche Ansprüche sind) der Träger der Sozialhilfe zugunsten des Drittschuldners keine Ermessenserwägungen anzustellen hat (Urt. v. 11. 2. 1987 - 4 OVG A 114/86 -). Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts überzeugt den Senat nicht. Zunächst hat das Verwaltungsgericht übersehen, daß nach allgemeiner Auffassung das Wort "kann" nicht nur eine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung bedeutet, sondern auch die Ermächtigung der Behörde, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch zugleich verpflichtet ist (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl. RdNr. 8 zu § 40). Schließt man sich nicht seinem Ansatz an, sind auch die übrigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zwingend. Zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift hat der Senat in seiner bereits genannten Entscheidung das Erforderliche gesagt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber hätte Anlaß gehabt, die Vorschrift zu ändern, wenn die Rechtsauffassung des Senates zuträfe, führt nicht weiter, zumal das Verwaltungsgericht bei diesen Ausführungen auf die Klagebefugnis des Drittschuldners abstellt; diese hat aber der Senat, wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung erkannt hat, nicht verneint. Schließlich vermögen die vom Verwaltungsgericht nicht näher dargelegten grundsätzlichen dogmatischen Bedenken gegen die Auffassung des Senates den Senat nicht zu veranlassen, seine Ansicht zu ändern. Welche Rechtsposition eine Vorschrift einem Betroffenen einräumt, muß ihre Auslegung ergeben. Aus den vom Senat genannten Gründen ist es deshalb denkgesetzlich möglich (logisch nicht ausgeschlossen), daß eine Vorschrift einem bestimmten Kreis von Betroffenen das subjektiv öffentliche Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens einräumt, einem anderen Kreis hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. 6. 1966, FEVS 14, 125, zur Auslegung des § 21 a RFV als Ermessensvorschrift und Ermächtigung - Kompetenzzuweisung). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern es nicht, wie bereits in dem erwähnten Urteil näher dargelegt, jedem Drittschuldner (der nicht Unterhaltsverpflichteter ist) dieses Recht einzuräumen. Hervorzuheben ist, daß es sich insoweit lediglich um einen Gläubigerwechsel handelt (BGH, Urt. v. 29. 2. 1956, BGHE 20, 127; der Bundesgerichtshof vergleicht die Überleitung mit der Überweisung einer gepfändeten Forderung an Zahlungs Statt gemäß § 835 ZPO) und die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gruppen der Drittschuldner auf der Entscheidung des Gesetzgebers beruht, eine bestimmte Gruppe von Drittschuldnern (die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten, die wegen dieser Pflicht in Anspruch genommen werden) besonders zu schützen. Deshalb kommt es auf die Rechtsnatur des übergeleiteten Anspruches an; nach der vom Gesetzgeber getroffenen Bewertung der Interessen verdient derjenige Angehörige des Hilfeempfängers, der z.B. wegen einer Kaufpreisforderung in Anspruch genommen wird, keinen weitergehenden Schutz als jeder beliebige Dritte, gegen den der Hilfeempfänger einen solchen Anspruch hat.

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Diesen Überlegungen steht nicht die vom Verwaltungsgericht referierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1986 (FEVS 36, 309 - 216 ff) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit jenem Beschluß eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gebilligt, zu den hier zu entscheidenden Fragen hingegen nicht Stellung genommen.

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Die Entscheidung des Senates ist schließlich mit seinem Beschluß vom 16. Oktober 1986 (4 OVG B 47/85) zu vereinbaren. Dort hat der Senat zu den Ansprüchen eines Hilfeempfängers gegen seinen Sohn aus §§ 14 f Nds.AG-BGB ausgeführt, daß für derartige Ansprüche zwischen Personen, zwischen denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht grundsätzlich in Betracht kommt, § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt. Daran hält der Senat fest, indessen mit der Differenzierung, daß nach der Systematik des § 91 BSHG dieser Schutz nur für die Unterhaltspflichtigen gilt, die einer Überleitung ausgesetzt sein können, also nicht für die Enkel eines Hilfeempfängers; denn § 91 BSHG erfaßt nicht den Verwandten, der mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. Nach der Wertung des Gesetzgebers darf daher die Unterhaltungspflicht aus Verträgen zwischen Verwandten, die im zweiten - oder einem entfernteren - Grade miteinander verwandt sind, nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichgestellt werden. Nach § 91 BSHG sind die entfernteren Verwandten "ausgeblendet", und deshalb ist nicht vorgesehen (und nicht notwendig), ihnen den Schutz zu gewähren, wie ihn ein Hilfeempfänger selbst bei der Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes hat. Übernimmt mithin ein Verwandter, der mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder einem entfernteren Grade verwandt ist, vertragliche Unterhaltspflichten gegenüber dem Hilfeempfänger, so gehört dieser Drittschuldner nicht zu dem in § 91 BSHG geschützten Personenkreis. Nur diese Auslegung des § 91 BSHG ist interessengerecht, weil ansonsten die Inanspruchnahme eines solchen Verwandten auch dann scheitern müßte, wenn dieser Drittschuldner keines Schutzes bedarf.

23

Anlaß, von diesen Erwägungen abzugehen, sieht der Senat nicht.

24

Soweit der Kläger schließlich eine Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 13. November 1985 und 5. Februar 1986 daraus herleiten will, daß weder seine Großmutter noch er vor Erlaß der Bescheide gehört worden seien (§ 24 SGB 10), übersieht er zum einen, daß er in einem von ihm betriebenen Verfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, und zum anderen, daß der ihn betreffende Fehler im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist (§ 41 SGB 10).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), daß der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu übernehmen hat, weil dieser in beiden Rechtszügen einen eigenen Antrag gestellt hat und dadurch selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist.

26

Der Senat läßt die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zu, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob § 90 BSHG dem Drittschuldner ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens einräumt.

27

Jacobi

28

Zeisler

29

Atzler