Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.10.1990, Az.: 4 M 101/90

Sozialhilfe; Ausbildung; Musikhochschule; Konzertexamen; Besondere Härte; Arbeitsstellenmangel; Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.10.1990
Aktenzeichen
4 M 101/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1030.4M101.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 03.09.1990 - 1 B 87/90

Fundstelle

  • ND MBl 1991, 128

Amtlicher Leitsatz

1. § 26 S 1 BSHG ist auch anzuwenden auf Auszubildende an Hochschulen für Musik, die zum Konzertexamen zugelassen sind, selbst wenn sie nur noch eine Wochenstunde Unterricht erhalten.

2. Eine besondere Härte iS des § 26 S 2 BSHG liegt nicht schon darin, daß ein Musikstudent (vor dem Konzertexamen) wegen eines Mangels an Arbeitsstellen für Musikpädagogen und an Engagements als Musiker (noch) nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt über den freien Arbeitsmarkt zu verdienen.