Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.1990, Az.: 4 A 125/88
Einmalige Leistung; Taufe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.1990
- Aktenzeichen
- 4 A 125/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1024.4A125.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 24.02.1988 - 3 A 136/86
- nachfolgend
- BVerwG - 18.02.1993 - AZ: BVerwG 5 C 22/91
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer - vom 24. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin gebar im November 1984 den nichtehelichen Sohn Benjamin. Ab Januar 1985 bezog sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Anfang Oktober 1985 beantragte sie bei der Beklagten, ihr eine einmalige Leistung von 100,-- DM aus Anlaß der für den 13. Oktober 1985 geplanten Feier der Taufe des Sohnes zu bewilligen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1985 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, daß die Aufwendungen für eine Tauffeier aus dem Regelsatz zu bestreiten seien. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. April 1986).
Die Klägerin hat ihr Begehren vor dem Verwaltgungsgericht weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie u.a. auf die religiöse Bedeutung der Taufe und die Üblichkeit einer Tauffeier sowie auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Anspruch auf eine einmalige Leistung hingewiesen; sie hat hinzugefügt, daß zu der Feier 15 enge Familienangehörige eingeladen gewesen seien und sie ohnehin nur einen Teilbetrag der insgesamt entstandenen Aufwendungen geltend gemacht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1985 und ihren Widerspruchsbescheid vom 30. April 1986 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr eine einmalige Leistung für die Ausrichtung einer Tauffeier in angemessener Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hat an der Begründung der angefochtenen Bescheide festgehalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 1988 im wesentlichen unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zur Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Gerichtsbezirk (Beschl. v. 26. 3. 1986 in NJW 1986, 1951) abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie stützt sich erneut ausdrücklich auf Entscheidungen, die einmalige Leistungen für Tauffeiern zugebilligt hätten; die Höhe der Aufwendungen könne sie nicht mehr belegen, doch sei bei pauschaler Betrachtung ein Betrag von 20,-- DM je Teilnehmer anzunehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben mit der Maßgabe, daß die einmalige Leistung nach § 44 SGB I zu verzinsen ist,
hilfsweise, die beantragte einmalige Leistung auf einen Betrag von 160,-- DM festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 VwGO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen, die mit seiner bisherigen Rechtsprechung übereinstimmen (Beschl. v. 16. 6. 1987 in ZfF 1989, 206; ferner Beschlüsse v. 17. 11. 1988 - 4 B 372/88 - u. v. 12. 10. 1990 - 4 L 112/89 -). Deshalb ist eine wiederholende Begründung entbehrlich (Art. 2 § 6 EntlG).
Angesichts dessen kann unerörtert bleiben, wie die von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Anträge zu beurteilen sind, insbesondere, ob der zuletzt gestellte Hilfsantrag, soweit die Klägerin mit ihm nunmehr einen höheren Betrag als 100,-- DM fordert, nach §§ 68 ff., 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Der Senat läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. Beschl. d. BVerwG v. 31. 8. 1990 - 5 B 122.89 -).
Jacobi
Zeisler
Atzler