Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.12.2016, Az.: 4 B 153/16
ärztliches Attest; Ausnahmegenehmigung; Besuch einer anderen Schule; Förderunterricht; Gestattung; Grundschule; Legasthenie; Lese-Rechtschreibschwäche; pädagogische Gründe; Schulangst; Schwierigkeiten in Klassengemeinschaft; unzumutbare Härte
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.12.2016
- Aktenzeichen
- 4 B 153/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs 3 S 4 SchulG ND
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihrem Sohn D. den Besuch einer anderen als der derzeit von ihm besuchten Grundschule zu gestatten.
Der am E. geborene D. ist im aktuellen Schuljahr 2016 / 2017 Schüler in der 3. Klasse der Schule im F..
Am 17. Juni 2016 reichten die Antragsteller bei der von G. besuchten Schule einen Antrag auf Genehmigung des Besuches einer Schule außerhalb des zuständigen Schulbezirkes ein und begehrten mit diesem Antrag die Beschulung ihres Sohnes in der Grundschule H. anstelle der Beschulung in seiner derzeitigen Grundschule. Zur Begründung verwiesen sie auf ein beigefügtes Attest des Kinderarztes I. vom 17. Juni 2016, wonach ein Schulwechsel nach fachärztlicher Einschätzung dringend angeraten sei, um den schulischen Bildungsweg von G. nicht zu gefährden.
Die Schule im J. nahm zu dem Antrag der Antragsteller dahingehend Stellung, dass G. massive Schwierigkeiten im Leselernprozess habe und hierüber zwischen der Klassenlehrkraft und den Antragstellern ein reger Dialog geführt werde. Ein Wunsch nach dem Wechsel der Lerngruppe sei in diesen Gesprächen zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden. Möglichkeiten zum Wechsel der Klasse innerhalb der Schule oder innerhalb des Schulträgers hätten daher nicht geprüft werden können. Aus Sicht der Schule lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor. Die Grundschule H. stimmte dem Antrag der Antragsteller ebenfalls nicht zu. Auch der Landkreis K. als Träger der Schülerbeförderung sprach sich für eine Ablehnung des Antrags aus.
Mit Schreiben vom 24. August 2016 führten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin unter anderem weiter aus, dass der weitere Besuch der bisherigen Schule für ihren Sohn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Klassenlehrerin L. habe sie – die Antragsteller – im Dezember 2015 darüber informiert, dass G. vermutlich an einer Lese-Rechtschreibschwäche leide. Ein auf Bitten der Klassenlehrerin gestellter Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) sei abgelehnt worden. Ab Januar 2016 habe die Klassenlehrerin M. Hausaufgaben und Schreibübungen zunehmend penibel kontrolliert. G. sei immer mutloser und demotivierter in den Unterricht von L. gegangen. In der Klasse komme es immer wieder zu Problemen mit einem Jungen, der neben G. sitze. Einmal habe dieser G. einen Bleistift in die Genitalien gerammt. Die Klassenlehrerin habe ihm aber nur gesagt, dass er bestimmt selber angefangen habe, den anderen Jungen zu ärgern. G. leide an den Schultagen unter Bauchschmerzen und Rückenschmerzen und sei sehr weinerlich. Dies komme an den Wochenenden und in den Ferien nicht vor.
Die Antragsteller reichten zudem eine weitere ärztliche Bescheinigung des N. vom 16. August 2016 ein, wonach sich G. in erheblichem Maße persönlich durch die Klassenlehrerin abgelehnt fühle. Dies äußere sich in starken Bauchschmerzen vor und nach dem Schulbesuch. Die Summe der negativen Erlebnisse habe sich mittlerweile zu einer eklatanten Schulangst gesteigert. Bei einem Klassenwechsel innerhalb der jetzigen Schule sei eine Ausgrenzung und Stigmatisierung zu befürchten.
Mit Bescheid vom 1. September 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die angeführten Probleme mit Mitschülern einen Schulwechsel nicht rechtfertigen könnten. Die geschilderte Problematik sei auch durch das Verhalten des Sohnes der Antragsteller entstanden. Bei einem Schulwechsel sei lediglich eine Verlagerung, nicht aber eine Abhilfe des Problems zu erwarten. Die Probleme des Sohnes der Antragsteller seien vor Ort zu lösen.
Die Antragsteller haben hiergegen am 29. September 2016 Klage (4 A 438/16) erhoben. Sie haben zudem am 21. Oktober 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
In Betracht zu ziehen ist hier allein eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Hiernach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf regelmäßig die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich ist.
Vorliegend haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) legen die Schulträger im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk fest. Nach der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken der Stadt O. vom 14. März 2012 ist der Ortsteil P., in welchem die Antragsteller mit ihrem Sohn wohnen, dem Schulbezirk der Schule im J. zugeordnet. § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG regelt, dass die Schüler diejenige Schule zu besuchen haben, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz haben. Abweichend hiervon kann nach der Ausnahmeregelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn (1.) der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder (2.) der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten ist.
Die Darlegung einer unzumutbaren Härte und von pädagogischen Gründen verlangt mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben könnten; eine solche Härte ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall die Nachteile, die ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer sind als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schüler auf die von dem aufgrund des Wohnsitzes zuständigen Schulträger angebotenen Schulen. Die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, der es schließlich rechtfertigt, dem sich darauf berufenden Schüler ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - sowie Beschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, beide in juris).
Zwar kommen Schwierigkeiten eines Schülers in seiner Klassengemeinschaft sowie erheblich gestörte Beziehungen zu Lehrkräften als pädagogische Gründe in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.8.2012, a.a.O.). Derartige Schwierigkeiten sind aber nur dann anzuerkennen, wenn durch den Schulwechsel Abhilfe zu erwarten ist (vgl. Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG-Kommentar, Stand 51. EL Juni 2016, § 63 Nr. 5.2.2). Vorliegend wird übereinstimmend von Auseinandersetzungen des Sohnes der Antragsteller mit Klassenkameraden sowohl in verbaler als auch körperlicher Form in der Vergangenheit berichtet. Nach Angaben der Schule beruhten diese Streitigkeiten aber jedenfalls zum Teil auch auf M. eigenem Verhalten, der andere Kinder gestört und geärgert habe. Auch von den Antragstellern wird implizit zugestanden, dass G. selber für einzelne Streitigkeiten verantwortlich gewesen sein könnte. Schon aus diesem Grund erscheint es fraglich, ob ein Schulwechsel hier überhaupt eine Besserung der Situation erwarten ließe. Zudem wären vor einem Schulwechsel zu einer Grundschule eines anderen Schulträgers zunächst Möglichkeiten des schul- bzw. schulträgerinternen Wechsels des Lernverbandes in Betracht zu ziehen gewesen. Weshalb bei einem Wechsel in eine Parallelklasse eine Stigmatisierung und Ausgrenzung ihres Sohnes drohen sollte, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Soweit von ihnen im Übrigen einzelne Auseinandersetzungen herausgestellt werden (etwa einen Vorfall, bei dem ein Mitschüler ihrem Sohn einen Bleistift in die Genitalien gerammt habe sowie einen weiteren Vorfall, bei dem G. nach einem erlittenen Tritt in den Magen im Krankenhaus habe behandelt werden müssen), erscheinen diese Situationen nach dem nachvollziehbaren Gegenvortrag der Antragsgegnerin weniger dramatisch als von den Antragstellern dargestellt. Zu dem Vorfall mit dem Bleistift haben nach den Angaben der Klassenlehrerin beide beteiligten Schüler zunächst nur geäußert, dass G. mit dem Bleistift gepiekt worden sei. Zudem habe er in den Tagen vor dem Vorfall selbst mit dem Bleistift an der entsprechenden Hosenregion gespielt. Sollte dem Sohn der Antragsteller von dem Mitschüler tatsächlich in massiver Weise ein Bleistift in die Genitalien gerammt worden sein, wäre – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – zu erwarten gewesen, dass er seine dann zu erwartenden Schmerzen in der Klasse auch in ganz anderer Weise kundgetan hätte. Soweit es den geschilderten Vorfall am 3. November 2016 betrifft, bei dem G. von einem Mitschüler in den Magen getreten worden sei, hat die Lehrkraft ihm nach diesem Vorfall eine Auszeit zur Erholung eingeräumt. Danach habe er weiter am Unterricht teilgenommen, ohne dass ihm Beeinträchtigungen anzumerken gewesen seien. Bei einem noch am selben Tage angesetzten Gespräch beider Schüler mit der Sozialpädagogin hätten beide Kinder den Streit als geklärt angesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht zu beanstanden, dass die Schule die Antragsteller über diesen Vorfall nicht in Kenntnis gesetzt hat. Entscheidend gegen einen Wechsel des Lernverbandes spricht hier, dass sich zwischenzeitlich das Verhältnis des Sohnes der Antragsteller zu seinen Klassenkameraden offenbar wesentlich verbessert hat. Nach dem Protokoll des Gespräches der Antragsteller mit der Schulleiterin und der Klassenlehrerin am 30. November 2016 wurde übereinstimmend festgestellt, dass sich G. besser in das Klassengefüge einfügt, sich dort wohlfühlt und kaum noch soziale Probleme hat. Streitereien und Hänseleien träten jedoch noch im Schulbus auf, diesbezüglich habe die Schulleitung aber bereits das Gespräch mit den beteiligten Schülern gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die positive Entwicklung von G. im sozialen Gefüge seiner derzeitigen Klasse weiter zu unterstützen.
Eine erheblich gestörte Beziehung von G. zu seiner Klassenlehrerin kann ebenfalls nicht angenommen werden. Soweit die Antragsteller anführen, die Klassenlehrerin bemängele bei ihrem Sohn ständig unbedeutende Fehler und demotiviere ihn dadurch, kann hieraus nichts Diesbezügliches abgeleitet werden. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin wird an der Schule die Rechtschreibung nach einem Konzept unterrichtet, welches vor allem auf die Selbstkontrolle der Schüler setzt. Hierfür würden bei allen Schülern zunächst sämtliche – auch scheinbar kleine – Fehler angemerkt und die Schüler sollten daraufhin die Fehler selbst erkennen und korrigieren. Insofern, als die Antragsteller das Verhalten der Klassenlehrerin bei dem Vorfall mit dem Bleistift sowie bei dem Vorfall mit dem Tritt in den Magen rügen, ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar, dass die Klassenlehrerin G. in unangemessener Weise benachteiligt bzw. ihm nicht geholfen hätte. Der Vorwurf des Verbotes von Erfrischungsgetränken ohne Einräumung einer Alternative auf einer Klassenfahrt ist schließlich ohne erkennbare Substanz. Im Protokoll des Gespräches vom 30. November 2016 ist zudem festgehalten, dass alle Beteiligten dem Ziel, dass es G. gutgehen und er sich in der Schule wohlfühlen müsse, zugestimmt haben. Zudem habe die Klassenlehrerin den Antragstellern erneut ihre Bereitschaft zur Kommunikation mit dem Elternhaus angezeigt. Dies ist nach den übrigen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit von den Antragstellern nicht vordringlich genutzt worden.
Auch daraus, dass die Antragsteller anführen, ihr Sohn habe in Bezug auf seine Schwierigkeiten in der Rechtschreibung und beim Lesen in seiner Grundschule nicht die erforderliche Förderung erhalten und in der Grundschule H. werde ein spezieller Förderunterricht für Kinder mit Lese-Rechtschreibschwäche angeboten, folgen vorliegend keine pädagogischen Gründe für einen Grundschulwechsel. G. ist bereits in der Vergangenheit im Rahmen der inklusiven sonderpädagogischen Grundversorgung in seiner bisherigen Grundschule gefördert worden. So war er bereits seit dem 2. Halbjahr der 1. Klasse für den einmal wöchentlich stattfindenden Förderunterricht Deutsch vorgesehen. Die Angaben der Antragsgegnerin, G. habe den Förderunterricht mehrfach aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen versäumt, da er mit dem Schulbus nach Hause gefahren sei, werden von den Antragstellern nicht bestritten. Soweit sie daneben mehrfache Ausfälle der Förderlehrkraft beklagen, haben sie dies nicht hinreichend durch Detailangaben konkretisiert. Gelegentliche Ausfälle von Unterrichtsstunden etwa aufgrund von Krankheit der Lehrkräfte lassen sich an keiner Schule ausschließen. Soweit die Antragsteller die Nichtgewährung eines Nachteilsausgleiches in der Vergangenheit rügen, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der besonderen Struktur des 1. und 2. Schuljahrganges in diesen Klassenstufen noch kein Nachteilsausgleich stattfindet, sondern erst in der 3. Klasse – in welcher sich G. derzeit befindet – beginnt, da in dieser Klassenstufe erstmalig Noten vergeben werden. Zudem ist den Antragstellern nunmehr aufgrund ihres Antrages vom 31. Oktober 2016 mit Schreiben der Schule vom 24. November 2016 ein Nachteilsausgleich für ihren Sohn dahingehend gewährt worden, dass im Fach Deutsch von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wird und die Benotung des Teilbereiches „Richtig Schreiben“ zunächst für ein halbes Jahr ausgesetzt wird. Zudem erhält G. in allen Fächern nunmehr Hilfestellung beim Verständnis von Aufgabenstellungen, etwa durch Vorlesen des Arbeitsauftrages, im regulären Unterrichtsverlauf wie auch in Test- und Arbeitssituationen. Vor dem Hintergrund dieser von der zuständigen Grundschule ergriffenen Maßnahmen erscheinen pädagogische Gründe für einen Wechsel zur Grundschule H. aufgrund dort bestehender besserer Fördermöglichkeiten bei Kindern mit Lese-Rechtschreibschwäche nicht gegeben, sondern es ist abzuwarten, wie sich die ergriffenen Maßnahmen an seiner jetzigen Schule auswirken werden. Die Schulbezirkseinteilung ist grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie zu beachten, wenn die zuständige Schule ebenso wie die gewünschte andere Schule in der Lage ist, den Schüler in der gebotenen Weise zu fördern (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.9.2009 - 7 CE 09.2107 -, in juris).
Schließlich ist im Falle des Sohnes der Antragsteller auch keine besondere Härte aus medizinischen Gründen anzunehmen. Zwar hat der Kinderarzt N. vorliegend bescheinigt, dass bei G. eine Schulangst vorliege, die sich insbesondere in starken Bauchschmerzen vor und nach dem Schulbesuch äußern würde. Die Antragsteller führen hierzu weiter aus, mittlerweile leide G. auch an Rückenschmerzen und sei allgemein weinerlich an Schultagen. An den Wochenenden sowie in den Ferien träten diese Symptome nicht auf. Nach Einschätzung des Kinderarztes N. könne diese Situation nur durch einen Schulwechsel korrigiert werden. Dem vermag das Gericht nach den obenstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Zunächst erscheint es naheliegend, dass die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden von G. auch aus dem Erlebnis seiner besonderen Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Rechtschreibens herrühren. So hat die Förderschullehrerin Q. in ihrem Kurzbericht über G. von Juli 2015 ausgeführt, dass sich bei G. erste Anzeichen für eine Lese-Rechtschreibschwäche mit besonderer Schwierigkeit in der auditiven und visuellen Verarbeitung zeigten. Er strenge sich an, scheine aber eher frustriert, wenn ihm seine Schwierigkeiten bewusst würden. Soweit die Antragsteller die Beschwerden ihres Sohnes auf die Schwierigkeiten mit Mitschülern sowie einer gefühlten Ablehnung durch die Klassenlehrerin zurückführen, ist zu berücksichtigen, dass sich nach den obigen Ausführungen das Verhältnis von G. zu seinen Mitschülern deutlich gebessert hat und Anhaltspunkte für eine Benachteiligung M. durch die Klassenlehrerin nicht bestehen, sondern diese im Gegenteil sich intensiv für eine Förderung M. einsetzt. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung der Antragsgegnerin nur zugestimmt werden, ein Grundschulwechsel erscheine derzeit eher als eine Flucht vor den Problemen M.. Insgesamt ist eine positive Entwicklung des Verhältnisses M. zu seinen Klassenkameraden, eine intensivere Förderung seiner Schwächen im Bereich des Lesens und Rechtschreibens bis hin zur Gewährung eines Nachteilsausgleiches sowie ein verbessertes Gesprächsklima zwischen den Antragstellern und der Schule festzustellen. Diese positiven Entwicklungen gilt es weiter zu unterstützen, wohingegen ein Wechsel in eine andere Lerngruppe G. vor die Herausforderung einer völlig neuen und unbekannten Klassensituation stellen würde, bei der eine erneute Intensivierung seiner bisherigen Probleme nicht fernliegend erscheint.
Da vorliegend bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, bedarf es keiner Ausführungen mehr zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. zur Rechtfertigung der von den Antragstellern erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache erstreben, war gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013, NVwZ-Beilage 2013, 58) keine Reduzierung des Regelstreitwertes im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmen.