Verwaltungsgericht Lüneburg
v. 05.12.2016, Az.: 3 A 127/15

Asylantrag; Asylgesuch

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.12.2016
Aktenzeichen
3 A 127/15
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2016, 43355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Asylsuchenden eine Antragstellung nicht ermöglicht, ist hinsichtlich der Frist des § 75 VwGO auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Bundesamt von dem Asylbegehren des Asylsuchenden Kenntnis erlangt hat und nicht auf einen etwaigen später gestellten förmlichen Asylantrag.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entscheidung über seinen bislang noch nicht entschiedenen Asylantrag.

Der 1983 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 10. Mai 2015, zusammen mit seiner Ehefrau sowie den beiden Kindern, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Mai 2015 wendete er sich an die Landesaufnahmebehörde in Friedland, um einen Asylantrag zu stellen. Am 3. Juni 2015 wurden er und seine Familie der Stadt Celle zugewiesen, was dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (im Folgenden: Bundesamt) durch die Landesaufnahmebehörde am 15. Juni 2015 mitgeteilt wurde. Nach einem Vermerk des Bundesamtes vom 11. Juni 2015 sollte eine Antragstellung in Braunschweig durchgeführt werden.

Nachdem dem Kläger zum Stellen eines Asylantrages keine Gelegenheit gegeben worden war, erhob er am 26. Oktober 2015 Klage gegen die Beklagte, mit den Anträgen, einen Bescheid zu erlassen und ihn - den Kläger - als Flüchtling anzuerkennen.

Am 14. Dezember 2015 stellte der Kläger einen Asylantrag und am 10. April 2016 erfolgte seine Anhörung durch das Bundesamt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, über das Asylverfahren des Klägers binnen drei Monaten zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der hohen Geschäftsbelastung ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Verbescheidung vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Die Unterlassung der Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinem Recht auf eine Entscheidung über seinen Asylantrag in angemessener Frist aus Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie n.F., nachfolgend AVRL n.F.) i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG, § 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO.

Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage.

1. Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig, weil dem Gericht bei Fehlen eines zu-reichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde wegen der asylverfahrensrechtlichen Besonderheiten mangels Spruchreife (§ 113 Abs. 5 VwGO) verwehrt ist, in der Sache durchzuentscheiden (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2016 - 17 K 3177/15.A -, juris Rn. 44; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23.09.2016 - A 1 K 2611/16 -, juris Rn. 15; VG Aachen, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 820/16 -, juris Rn. 15: VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16-, juris Rn. 17; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037 -, Rn. 15 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 43 ff.; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.12.2015 – 5 A 2202/15.A –, juris Rn. 10, 14; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003 -, juris Rn. 12 ff.). Das Gericht würde anderenfalls eine Verwaltungstätigkeit ersetzen, müsste ggf. eine Anhörung gem. § 25 AsylG selbst durchführen und dem Kläger würde damit letztlich auch das Verwaltungsverfahren genommen (VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037 -, juris Rn. 15), das einem Asylsuchenden, insbesondere nach der Asylverfahrensrichtlinie ((EG) 2005/85 bzw. (EU) 2013/32), gerade besondere Verfahrensrechte einräumt (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2016 - 17 K 3177/15.A -, juris Rn. 58 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn. 17; VG München, Urt. v. 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 23).

Die Zulässigkeit (BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 25, 32 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2016 – 7 D 11044/15 –, juris Rn. 2; VG Lüneburg, Urt. v. 27.05.2016 - 5 A 214/15 -, n.v.; Urt. v. 16.12.2015 - 6 A 322/15 -, n.v.; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 24; a.A. VG München, Urt. v. 28.06.2016 - M 17 K 16.31334 -, juris Rn. 18; VG München, Urt. v. 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 28) einer Untätigkeitsklage setzt - neben dem Ablauf der drei-monatigen Sperrfrist, § 75 Satz 2 VwGO - nach § 75 Satz 1 VwGO voraus, dass über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden wurde. Rechtsfolge der unter Wahrung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage ist nämlich mithin nur, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die bislang nicht erfolgte Bescheidung, die (noch) unzulässige Klage (a.A. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 7) nicht sofort wegen Unzulässigkeit abweisen kann, sondern nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren unter Bestimmung einer angemessen Frist auszusetzen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2016 - 7 D 11044/15 -, juris Rn. 2).

Bei der Klageerhebung am 26. Oktober 2015 waren bereits mehr als drei Monate seit dem Zeitpunkt vergangen, in dem das Bundesamt von dem Asylgesuch des Klägers vom 28. Mai 2015 Kenntnis erlangt hat, § 75 Satz 2 VwGO. Vorliegend ist - ausnahmsweise - nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung am 14. Dezember 2015 abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Bundesamt von dem gegenüber der Landesaufnahmeeinrichtung Friedland (Heimkehrerstr. 18, 37133 Friedland) zum Ausdruck gebrachten Asylbegehren des Klägers Kenntnis erlangt hat (so auch VG Aachen, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 820/16 -, juris Rn. 19, 28, 35; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn. 23), mithin nach dem Vermerk des Bundesamtes vom 11. Juni 2015 jedenfalls am 11. Juni 2015, weil die späte Antragstellung nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, sondern der Beklagten fällt, was insbesondere auch dadurch deutlich wird, dass bei der Landeaufnahmebehörde eine Außenstelle des Bundesamtes (Heimkehrerstr. 16, 37133 Friedland) vorhanden ist, bei der gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG der förmliche Antrag hätte gestellt werden können, und der Kläger im späteren Verlauf bereits deshalb Untätigkeitsklage erhoben hat, weil ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Asylantrag zu stellen. Würde in Fällen, in denen das Bundesamt einem Asylsuchenden eine förmliche Antragstellung (zunächst) - wie vorliegend über nahezu sieben Monate - verwehrt, die Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht beginnen, hätte das Bundesamt es in der Hand, eine Entscheidung über den Asylantrag hinauszuzögern (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn. 23), ohne dass der Kläger den - ab einem gewissen Zeitpunkt - hierfür (eigentlich) über § 75 VwGO vorgesehenen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte. Dies wäre mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht zu vereinbaren (so auch VG Aachen, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 820/16 -, juris Rn. 20, 23).

Auch ein zureichender Grund für die bisherige Nichtentscheidung liegt nicht vor, § 75 Satz 1 VwGO. Soweit die Beklagte eine außergewöhnliche Belastung geltend macht, die auch durchaus unter Umständen einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO darstellen kann (vgl. etwa Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 8 m.w.N.), ist dieser Grund für eine Nichtentscheidung über einen Zeitraum von nunmehr fast 18 Monaten nicht (mehr) zureichend. In asylrechtlichen Streitsachen sind über die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO hinaus auch die Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 bis 5 AVRL n.F. zu beachten (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2016 - 17 K 3177/15.A -, juris Rn. 38; VG Münster, Beschl. v. 21.09.2015 - 9 K 856/15.A -, juris Rn. 11; a.A. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23.09.2016 - A 1 K 2611/16 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 820/16.A -, juris Rn. 44; VG München, Urt. v. 28.06.2016 - M 17 K 16.31334 -, juris Rn. 17), auch wenn vorliegend diese Absätze des Art. 31 gem. Art. 52 UA 2, 51 Abs. 2 AVRL n.F. noch keine unmittelbare Anwendung finden. Hierin ist auch keine unzulässige mittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Asylsuchenden zu sehen (so VG Aachen, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 820/16.A -, juris Rn. 44; VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn. 21), sondern vielmehr die Berücksichtigung eines Gedanken des Europäischen Parlaments und des Rates, wie er in der Richtlinie seinen Niederschlag gefunden hat, im Rahmen der Auslegung der „angemessenen Frist“ bzw. des „zureichenden Grundes“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. Zudem erfolgt die Heranziehung zur Bestimmung der Obergrenze der maximalen Dauer eines Asylverfahrens, mithin im vorliegenden Fall nicht zu Lasten des Klägers. Nach Art. 31 Abs. 3 AVRL n.F. haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass das Prüfungsverfahren hinsichtlich der Anträge auf nationalen Schutz innerhalb einer sechs-monatigen Frist nach Antragstellung (vgl. auch bereits Art. 23 Abs. 2 UA 2 AVRL a.F.), die unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu neun Monate verlängert werden kann, zum Abschluss gebracht wird. Eine Verlängerung ist etwa gem. Art. 31 Abs. 3 UA 3 lit. a) AVRL n.F. bei tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität möglich oder nach Art. 31 Abs. 3 UA 3 lit. b) AVRL n.F., wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hieran knüpft auch die nationale Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG an, nach dem das Bundesamt, wenn binnen sechs Monaten keine Entscheidung über den Asylantrag ergangen ist, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Nach Art. 31 Abs. 3 UA 4 AVRL n.F. kann die um bis zu neun Monate verlängerte Frist ausnahmsweise um weitere drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung zu gewähren. In jedem Fall schließen die Mitgliedsstaaten das Prüfungsverfahren aber innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab, Art. 31 Abs. 5 AVRL n.F.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist über einen Asylantrag grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten seit der förmlichen Antragstellung zu entscheiden (so auch VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 30; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn. 21). Etwas anderes gilt jedoch etwa dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass eine Bescheidung innerhalb der Sechs-Monats-Frist erschwert ist. In dieser besonderen Situation verlängert sich der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf über den Asylantrag grundsätzlich zu entscheiden ist, um neun auf insgesamt 15 Monate (VG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2016 - 5 A 301/15 -, juris Rn. 4; VG Münster, Beschl. v. 21.09.2015 - 9 K 856/15.A -, juris Rn. 13). Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung, dass eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung einer Behörde ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung darstellen kann, sofern dies nicht auf einen strukturell bedingten Personalmangel zurückzuführen ist (VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 33; VG Münster, Beschl. v. 21.09.2015 - 9 K 856/15.A -, juris Rn. 6; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, EL Oktober 2014, § 161 Rn. 42; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 20. Auflage 2014, § 75 Rn. 13). Zwar ist nach Art. 31 Abs. 3 UA 4 AVRL n.F. ausnahmsweise die Überschreitung der 15-monatigen Frist erlaubt und die Höchstfrist ist nach Art. 31 Abs. 5 AVRL n.F. mit 21 Monaten bestimmt. Diese Frist bis hin zu 21 Monaten stellt jedoch ausdrücklich nicht den Regelfall dar, in der eine Entscheidung über einen Asylantrag - auch bei einer besonderen Belastungssituation - regelmäßig zu ergehen hat, so dass sie den Zeitraum, in dem ein eine Entscheidung zu treffen ist, grundsätzlich nicht über 15 Monate hinaus verlängern kann (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2016 - 17 K 3177/15.A -, juris Rn. 41 m.w.N.).

Unabhängig davon, ob Mitte des Jahres 2015 eine solche vorübergehende außergewöhnliche Belastungssituation des Bundesamtes vorlag, die eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnte, hat das Bundesamt jedenfalls auch nicht binnen der vorliegend anzunehmenden Maximalfrist von 15 Monaten entschieden, so dass ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung grundsätzlich nicht mehr vorliegen kann und hier auch nicht vorliegt. Besondere Umstände - über eine besondere Belastungssituation hinaus -, die ein ausnahmsweises Überschreiten dieser Frist rechtfertigen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Klage ist nach alledem auch begründet. Die Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO. Er hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in angemessener Zeit über seinen Asylantrag entscheidet (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2016 - A 12 K 439/16 -, juris Rn.16) aus Art. 31 Abs. 2 AVRL n.F. (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2015 - 6 A 322/15 -; VG München, Urt. v. 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 33) i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG.

Die im Tenor festgesetzte Frist von (weiteren) drei Monaten ist, insbesondere unter Berücksichtigung der bisher bereits verstrichenen langen Zeitdauer von nahezu 18 Monaten, der bereits durchgeführten Anhörung des Klägers durch das Bundesamt sowie der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Zeitspanne, zwar großzügig bemessen, aber noch angemessen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iV.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.