Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.12.2016, Az.: 5 A 53/15

anzurechnende Versicherungsjahre; Beitragsmonat; Berufsunfähigkeitsrente; Hinterbliebenenrente; Rechtsanwaltsversorgung; Versorgungswerk; Witwenrente; Zurechnungszeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.12.2016
Aktenzeichen
5 A 53/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Zahlung, die nach dem Tod eines Mitglieds beim Versorgungswerk eingeht, ist bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht zu berücksichtigen, da nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RAVersorgSa ND (i.d.F. v. 15.01.2014) rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge nach dem Tode des Mitglieds nicht mehr geleistet werden können. Dennoch gilt dieser Monat als Beitragsmonat, da für einen Teil des Monats Mitgliedschaft bestand. Dies stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar, zumal das Mitglied durch Zahlung des Beitrags zum ersten eines Monats dafür Sorge tragen kann, dass die Zahlung für diesen Monat in jedem Falle berücksichtigt wird, auch wenn § 28 RAVersorgSa ND eine Zahlung bis zum 15. eines Monats gestattet.

2. Der Monat, in den der 55. Geburtstag eines Mitglieds fällt, gehört nicht zum Zurechnungszeitraum nach § 14 Abs. 3 lit. e RAVersorgSa ND. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neuberechnung der ihr vom Beklagten gewährten Witwenrente.

Der am B. geborene Ehemann der Klägerin war Mitglied bei dem Beklagten und zahlte Beiträge. Die Beiträge wurden per Dauerauftrag jeweils zum 15. eines Monats überwiesen. In der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2014 verstarb der Ehemann der Klägerin. Aufgrund des eingerichteten Dauerauftrags wurde am 15. Dezember 2014 letztmalig der Beitrag in Höhe von 224,91 EUR an den Beklagten überwiesen.

Am 7. Januar 2015 erstattete der Beklagte an die Klägerin einen anteiligen Beitrag für den Monat Dezember in Höhe von 209,92 EUR zurück. Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 setzte der Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin auf 538,76 EUR fest. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrente gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung des Beklagten seien erfüllt. Die Witwenrente sei ab Januar 2015 zu leisten, da das Mitglied im Dezember 2014 verstorben sei. Die Witwenrente betrage 60 Prozent der Rentenanwartschaft des Verstorbenen.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge nicht mehr nach dem Tode eines Mitglieds geleistet werden könnten. Aus diesem Grund sei der Zahlungseingang vom 15. Dezember 2014 bei der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente nicht zu berücksichtigen. Deshalb werde auch der noch verbleibende Restbetrag zurückerstattet und die Hinterbliebenenrente neu berechnet. Mit Schreiben vom 3. März 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Bescheid vom 2. Februar 2015 aufgehoben werde.

Mit Bescheid vom 25. März 2015, der Klägerin zugegangen am 31. März 2015, setzte der Beklagte die Hinterbliebenenrente nunmehr auf 538,66 EUR fest.

Die Klägerin hat am 30. April 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, bei der Rentenberechnung sei der Monat April 2024 in den Zurechnungszeitraum einzubeziehen gewesen. Aus der Nichtberücksichtigung durch den Beklagten ergebe sich eine Minderung der zu zahlenden Witwenrente. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, dass der Beklagte nicht den vollen Beitragssatz für den Monat Dezember 2014 bei der Berechnung der Witwenrente einbezogen habe. Es sei widersprüchlich, einerseits keine Zahlungen mehr zu akzeptieren, gleichzeitig aber den persönlichen Beitragsquotienten für diesen Monat mit null zu bewerten. Der Beklagte hätte den Monat Dezember entweder gänzlich aus der Bewertung herausnehmen oder aber die Beitragszahlung gestatten müssen. Insofern bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 14 Abs. 3 der Satzung des Beklagten, da die Hinterbliebenen hinsichtlich der Berücksichtigung des Beitragsmonats, in dem ein Mitglied verstirbt, unterschiedlich behandelt würden. Es hänge vom Zufall ab, ob der entsprechende Beitragsmonat noch Berücksichtigung finde oder nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2015 Witwenrente unter Berücksichtigung einer Beitragszahlung für den Monat Dezember 2014 sowie unter Berücksichtigung des Monats April 2024 als Zurechnungszeitraum zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass der Bescheid der gültigen Fassung der Satzung entspreche. Der für Dezember überwiesene Beitrag sei zurückzuzahlen gewesen, da gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge nicht mehr nach dem Tod eines Mitglieds geleistet werden könnten. Andererseits sei der Ehemann der Klägerin im Dezember 2014 Mitglied im Versorgungswerk gewesen, weshalb dieser Monat voll als 1/12 Versicherungsjahr zähle. Der April 2024 sei hingegen nicht als Zurechnungszeit zu berücksichtigen, da genau der Zeitraum bis zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Zurechnungszeit berücksichtigt werden solle. Der Anspruch auf Altersrente bestehe aber bereits mit dem Monat der Vollendung des entsprechenden Lebensjahres, sodass dieser Monat bereits ein Rentenmonat sei. Nichts anderes könne bei der Zurechnungszeit gelten. Entsprechend sei auch der Wortlaut in § 14 Abs. 3 lit. e Satz 1 der Satzung zu verstehen, durch den die Zurechnungszeit zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres bestimmt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente unter Berücksichtigung der Beitragszahlung für den Monat Dezember 2014 sowie unter Berücksichtigung des Monats April 2024 als Zurechnungszeit; die insoweitige Ablehnung ihres Antrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Witwenrente folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen in der hier anzuwendenden Fassung vom 15. Januar 2014 - RVS. Danach erhält die Witwe nach dem Tode des Mitglieds eine Witwenrente. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin Mitglied beim Beklagten gewesen ist, hat die Klägerin einen grundsätzlichen Anspruch auf Witwenrente, der vom Beklagten auch nicht bestritten wird. Nach § 19 Abs. 1 RVS beträgt die Witwenrente 60 Prozent der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begonnen hätte. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin keine Rente bezogen hat, bemisst sich die Höhe der Witwenrente der Klägerin anhand der fiktiven Höhe der Berufsunfähigkeitsrente im Zeitpunkt des Todes des Mitglieds, also ihres verstorbenen Ehemannes. Der Monatsbetrag der Berufsunfähigkeitsrente ist gemäß § 14 Abs. 1 RVS das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.

Die Höhe der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente ist zu Recht ohne Berücksichtigung der Beitragszahlung für den Monat Dezember 2014 (1.) sowie ohne Einbeziehung des Monats April 2024 als Zurechnungszeit bei der Ermittlung der anzurechnenden Versicherungsjahre berechnet worden (2.).

1. Die Beitragszahlung des Verstorbenen für den Monat Dezember 2014 ist bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß § 14 Abs. 5 RVS nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Berücksichtigung der Zahlung vom 15. Dezember 2014 scheidet aus, da nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVS rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge nach dem Tode des Mitglieds nicht mehr geleistet werden können. Nach § 30 RVS gilt der Versorgungsbeitrag nur als geleistet, wenn er einem Bankkonto des Beklagten gutgeschrieben ist. Aufgrund des eingerichteten Dauerauftrags wurde der Versorgungsbeitrag des Ehemanns der Klägerin für den Monat Dezember erst am 15. Dezember 2014 überwiesen, mithin an dem nach § 28 Abs. 1 RVS letztmöglichen Tag der Zahlung. Da die Überweisung somit erst nach dem Tod Mitglieds erfolgte, war nach der RVS eine rentenerhöhende Zahlung des Beitrags für diesen Monat zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr möglich. Deshalb kommt weder eine vollständige noch eine teilweise Berücksichtigung dieser Zahlung, die vom Beklagten bereits Anfang 2015 zurückerstattet worden ist, in Betracht.

Dennoch war der Monat Dezember 2014 bei der Berechnung der Rente als mitversicherter Zeitraum und Beitragsmonat ohne Zahlung zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 14 Abs. 3 lit. e Satz 2 Halbsatz 2 RVS. Danach gilt ein Monat voll als Beitragsmonat, wenn nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand. Insoweit wird nicht auf die Zahlung des Beitrages abgestellt, sondern auf das Bestehen der Beitragspflicht oder der Mitgliedschaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Bildung des Beitragsquotienten in § 14 Abs. 5 RVS. Zwar wirkt sich hier aus, dass eine rentenerhöhende Zahlung des Beitrags für den Dezember 2014 nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVS nicht mehr möglich war. Die Berücksichtigung dieses Monats als Beitragsmonat entspricht aber trotzdem den Regelungen der RVS. Denn nach § 14 Abs. 5 Satz 1 RVS wird für jeden Monat, in dem Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand, der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem Regelpflichtbeitrag; zudem wird nach § 14 Abs. 5 Satz 2 RVS dieser Quotient durch die Summe der Monate, in denen Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand, geteilt. Als Beitragsmonat gilt ein Monat aber, wie oben dargestellt, bereits dann, wenn für einen Teil des Monats eine Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand; insoweit spricht nichts dafür, dass hier eine andere Bewertung gelten sollte als in Bezug auf die anzurechnenden Versicherungsjahre. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Begriff des Beitragsmonats nach § 14 Abs. 5 RVS von dem Begriff des Beitragsmonats nach § 14 Abs. 3 Satz 1 lit. a i.V.m. § 14 Abs. 3 lit. e Satz 2 Halbsatz 2 RVS unterscheidet.

Hierin liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies folgt daraus, dass das Mitglied selbst über den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge entscheidet und somit einen Gleichlauf der Zahlungen und der berücksichtigungsfähigen Monate herbeiführen kann, indem es die Beiträge jeweils so zahlt, dass sie am ersten eines jeden Monats auf dem Konto des Beklagten eingehen (vgl. § 30 RVS), auch wenn § 28 RVS grundsätzlich eine Zahlung bis zum 15. eines Monats gestattet. Es fällt somit in den Verantwortungsbereich des Mitglieds - und nicht des Beklagten -, durch Zahlung des Beitrags zum Ersten eines Monats dafür zu sorgen, dass die Zahlung für diesen Monat in jedem Falle rentenerhöhend wirkt, sofern dies beabsichtigt ist. Anders als von der Klägerin vorgetragen, muss es somit nicht vom Zufall abhängen, ob ein Beitragsmonat noch Berücksichtigung findet oder nicht, da es auf einer Entscheidung des Mitglieds beruht, bereits zum Monatsbeginn oder später die Zahlung zu leisten.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung des Monats April 2024 bei der Ermittlung der anzurechnenden Versicherungsjahre. Die Berechnung der anzurechnenden Versicherungsjahre ergibt sich aus § 14 Abs. 3 RVS. Demnach sind anzurechnende Versicherungsjahre die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand (§ 14 Abs. 3 lit. a RVS) und bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit, § 14 Abs. 3 lit. e Satz 1 RVS). Hinzu kommen Zusatzzeiten nach § 14 Abs. 3 lit. c RVS.

Die Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 3 lit. e Satz 1 RVS beginnt, wie vom Beklagten richtig angenommen, mit dem Januar 2015, da in diesem Monat der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente entstanden wäre (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 RVS) bzw. die Hinterbliebenenrente nach § 19 Abs. 4 RVS erstmalig gezahlt worden ist. Der letzte zu berücksichtigende Monat ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, der März 2024. Zwar gilt nach § 14 Abs. 3 lit. e Satz 2 Halbsatz 2 RVS ein Monat dann als voller Beitragsmonat, wenn zumindest für einen Teil des Monats eine Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand. Diese Regelung ist aber ausweislich des Wortlauts nicht bei der Berechnung der Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 3 lit. e RVS anwendbar. Vielmehr gilt sie ausdrücklich nur für die Berücksichtigungsfähigkeit der (tatsächlichen) Beitragsmonate i.S.d. § 14 Abs. 3 lit. a RVS, nicht hingegen für die (fiktive) Berechnung der Zurechnungszeit. Dies zeigt sich auch daran, dass § 14 Abs. 3 lit. e Satz 2 Halbsatz 2 RVS nach seinem Wortlaut nur Monate betrifft, in denen Beitragspflicht bestand. In der Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 3 lit. e Satz 1 RVS bestand jedoch gerade keine Beitragspflicht mehr, da die Berufsunfähigkeit in diesen Fällen bereits eingetreten ist, es sich also um eine rein fiktive Anrechnung von Monaten handelt. Somit ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 3 lit. e Satz 2 Halbsatz 2 RVS, dass eine Einbeziehung des (Teil-)Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, ausscheidet. Denn für die Beitragsmonate gibt es eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Monaten, in denen nur teilweise eine Beitragspflicht bestand. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für die Zurechnungszeit lässt sich ableiten, dass hier eine Anrechnung des Monats, in den die Vollendung des 55. Lebensjahres fällt, gerade nicht beabsichtigt gewesen ist.

Dies entspricht auch der Systematik der RVS. Die Renten werden nach § 12 Abs. 6 Satz 2 bzw. § 13 Abs. 8 RVS zum Monatsbeginn ausgezahlt, weshalb es systemgerecht ist, den Monat, in den der 55. Geburtstag fällt, nicht in die Zurechnungszeit einzubeziehen. Wenn das Mitglied bereits mit dem Beginn des Monats, in den der entsprechende Geburtstag fällt, einen Anspruch auf Zahlung der Rente hat, besteht keine Veranlassung, diesen Monat zusätzlich als Zurechnungszeit in die Berechnung der Rente einzubeziehen. Dies muss auch bei der fiktiven Berechnung der Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 3 lit. e Satz 1 RVS gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.