Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 12.12.2016, Az.: 6 A 268/16

Tier; Verwaltungsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.12.2016
Aktenzeichen
6 A 268/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt nicht dazu, eine bereits im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgeführte Fortnahme eines Tieres nachträglich anzuordnen.

Weder nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG noch nach sonstigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts ist die zuständige Behörde befugt, eine Vollstreckungsmaßnahme durch Verwaltungsakt nachträglich zu bestätigen.

Die zuständige Behörde kann aber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die fortdauernde Unterbringung eines Tieres auch dann anordnen, wenn dies im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung bereits fortgenommen und untergebracht worden ist.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 13.06.2016 erfolgte nachträgliche Bestätigung einer bereits am 10.05.2016 erfolgten Fortnahme seines Hengstes, sowie gegen die Feststellung der Kostentragungspflicht für die anderweitige Unterbringung.

Der Kläger ist Halter mehrerer Pferde, darunter eines Hengstes Namens „C.“.

Zwischen den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob der Kläger in der Vergangenheit seinem Hengst regelmäßig Auslauf gewährte.

Mit Bescheid vom 09.03.2016 untersagte der Beklagte dem Kläger die weitere Haltung und Betreuung des von ihm gehaltenen Hengstes „C.“ (Ziffer 1). Er räumte dem Kläger acht Wochen Zeit ein, den Hengst in eine andere tierschutz-und verhaltensgerechte Haltung zu verbringen (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger acht Wochen nach Zugang der Verfügung weiterhin seinen Hengst halten oder betreuen sollte, drohte der Beklagte zugleich an, das Pferd auf seine Kosten fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen (Ziffer 3).

In der Folgezeit vermittelte der Kläger den Hengst nicht in eine andere Unterbringung. Absatz mit Schreiben vom 09.05.2016 kündigte der Beklagte dem Kläger daraufhin an, am darauf folgenden Tag, dem 10.05.2016, die Fortnahme des Hengstes durchzuführen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Am 10.05.2016 nahm der Beklagte im Beisein der Amtstierärztin sowie für den Fall einer notwendigen ärztlichen Behandlung eines weiteren Tierarztes den Hengst fort und verbrachte ihn in eine andere Unterbringung. Laut einem Erinnerungsvermerk der Amtstierärztin heißt es, dass dem Kläger die Fortnahme zuvor angekündigt worden sei. Der Kläger habe widerstrebend bei der Verladung des Pferdes mitgewirkt.

Der Kläger beantragte daraufhin am 03.06.2016, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Hengst an den Antragsteller herauszugeben. Dieser Antrag war Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem hiesigen Verwaltungsgericht zum Geschäftszeichen 6 B 52/16. mit Beschluss vom 30.06.2016 lehnte das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2016 (11 ME 143/16) zurück. Die Fortnahme des Hengstes erfolge in Vollstreckung des mit Bescheid vom 09.03.2016 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbotes.

Mit Bescheid vom 13.06.2016, also rund einen Monat später, verfügte der Beklagte:

„Hiermit wird gegenüber ihrem Mandanten […] nachträglich die Fortnahme seines Hengstes ‚C. ‘ auf seine Kosten für die am 10.05.2016 erfolgte Fortnahme angeordnet

und es wird weiter angeordnet, dass ihr Mandant die fortlaufend seit der Fortnahme vom 10.05.2016 entstehenden Kosten der anderweitigen kläglichen Unterbringung seines Hengstes ‚C. ‘ zu tragen hat.“

Der Beklagte begründete den Bescheid damit, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe, dass die Fortnahme auch nach ihrer tatsächlichen Ausführung nachträglich durch Anordnung bestätigt werden könne. Überdies stelle die nachträgliche Anordnung eine schriftliche Bestätigung der am 10.05.2016 von der Amtstierärztin mündlich angeordneten Fortnahme des Hengstes dar. Die Rechtsgrundlage für die Fortnahme des Hengstes und die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Klägers sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Dem Bescheid war eine „Fachliche Stellungnahme zum Auslaufbedürfnis von Pferden und der Fortnahme des Hengstes“ der Amtstierärztin beigefügt.

Gegen diesen Bescheid, dem Kläger am 15.06.2016 zugestellt, richtet sich die am 29.06.2016 erhobene Klage.

Der Kläger meint, da es sich bei der Fortnahme am 10.05.2016 um einen Realakt gehandelt habe, könne diese nicht nachträglich durch den angefochtenen Bescheid zu einem Verwaltungsakt deklariert werden. Die Anordnung sei zudem entbehrlich gewesen, da insoweit seit der Fortnahme am 10.05.2016 kein Regelungsbedarf mehr bestanden habe. Der Kläger meint, der Bescheid sei aus den vorgenannten Gründen bereits nichtig.

Die Auferlegung der Kosten sei rechtswidrig, denn die Verbringung des Hengstes in eine anderweitige Unterbringung sei nicht rechtmäßig erfolgt. Überdies sei das Handeln des Beklagten als Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem sei für die Kostenanordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

Nach Klageerhebung ist das Pferd am 07.07.2016 durch den Beklagten veräußert worden. Der Kläger meint, ihm stehe trotz der Veräußerung ein Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die Fortnahme des Tieres zu.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid vom 13.06.2016 zum Aktenzeichen D. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Hengst „C.“ an den Kläger herauszugeben,

2. festzustellen, dass die Fortnahme des Hengstes „C.“ vom 10.05.2016 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

I.

Der mit dem Klageantrag zu 1. angefochtene Bescheid ist zunächst entsprechend den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid zum einen die bereits am 10.05.2016 erfolgte Fortnahme des Tieres nachträglich bestätigen wollte (dazu unter 1). Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte explizit eine Formulierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2008 (7 C 7/08) aufgreift, wonach die Fortnahme nach ihrer tatsächlichen Ausführung nachträglich durch Anordnung bestätigt werden kann. Zugleich, wenigstens hilfsweise, will der Beklagte den angefochtenen Bescheid als nachträgliche schriftliche Bestätigung einer bereits mündlich angeordneten Fortnahme verstanden wissen (dazu unter 2). Ferner ergibt sich aus der Begründung des Bescheids, dass der Beklagte mit dem Bescheid auch die anderweitige pflegliche Unterbringung des Tieres seit dem 10.05.2016 anordnen möchte (dazu unter 3). Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Tenor des Bescheids. Der Beklagte nimmt aber in den Gründen ausdrücklich auf, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch die Rechtsgrundlage für eine anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Klägers sei. Schließlich beinhaltet der Bescheid eine Regelung des Inhalts, dass der Kläger die fortlaufend seit der Fortnahme am 10.05.2016 entstehenden Kosten der anderweitigen kläglichen Unterbringung zu tragen habe (dazu unter 4).

Zu diesen vier Regelungstatbeständen ist im Einzelnen auszuführen:

1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte mit dem Bescheid nachträglich die Fortnahme des Hengstes legitimieren möchte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Insbesondere kann der Beklagte dem Bescheid diesbezüglich nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG stützen. Gemäß dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist.

Der Beklagte sieht zu Unrecht in dieser gesetzlichen Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage dafür, eine bereits erfolgte Fortnahme des Tieres nachträglich durch einen Verwaltungsakt zu legitimieren oder zu bestätigen.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in der auch vom Beklagten zitierten Entscheidung formuliert, dass es sich bei der Norm der Sache nach um eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung des unmittelbaren Zwangs handele. Die Zwangsmaßnahme könne vorher angeordnet oder nach ihrer tatsächlichen Ausführung nachträglich durch Anordnung bestätigt werden (BVerwG, Urt. v. 07.08.2008, 7 C 7/08, NVwZ 2009, 120).

Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 12.01.2012, 7 C 5/11, NVwZ 2012, 1184) aber abgerückt, ohne dies jedoch deutlich zu machen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und einer Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auslegung der gesetzlichen Norm aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift hergeleitet. Die zuständigen Behörden dürften grundsätzlich nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setze deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Auch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer bei Erlass der zitierten Norm des Tierschutzgesetzes hätten grundsätzlich vor einem Eingriff in Rechte von Bürgern den Erlass eines Verwaltungsakts als notwendig angesehen. Ein solcher sei nur ausnahmsweise entbehrlich. Von diesem System habe der Bundesgesetzgeber keine Ausnahme durch Bundesrecht schaffen wollen. Ausdrücklich betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Frage, ob eine Fortnahme eines Tieres ohne einen solchen vorangegangenen Verwaltungsakt erfolgen könne, nicht auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes beantwortet werden könne. Vielmehr richte sich dies nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Länder.

Dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt somit eine ganz andere Dogmatik zu Grunde. Statt in der zitierten Norm eine bundesrechtlich geregelte Vorschrift aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zu sehen, ist mit dem Bundesverwaltungsgericht die Norm nur als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten zu verstehen, diese dann gesondert nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts der Länder zu vollstrecken sind.

Auf der Grundlage dieses Verständnisses der Norm des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG, die der zuständige Einzelrichter teilt, ist es ausgeschlossen, einer bereits durchgeführte Fortnahme eines Tieres nachträglich und rückwirkend einen Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel und Grundverwaltungsakt gleichsam unterzuschieben.

Ebenso ist es mit diesem Normverständnis nicht vereinbar, dass die zuständige Behörde eine bereits erfolgte Verwaltungsvollstreckung im Wege eines feststellenden Bescheids nachträglich selbst legitimiert. In diesem Fall würde nicht nachträglich der (bereits vollstreckte) Grundverwaltungsakt erlassen, sondern durch einen der Bestandskraft fähigen Bescheid über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung entschieden (vgl. zu einem solchen Bestätigungsbescheid Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 02.12.2013, 1 B 99/13, juris; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 18, Rn. 15 ff. für § 18 BVwVG).

Der Bescheid kann auch nicht als ein Bestätigungsbescheid im genannten Sinne auf eine andere Rechtsgrundlage nach niedersächsischem Landesrecht gestützt werden. Der Erlass eines solchen Bescheids ist weder im Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) noch andernorts gesetzlich vorgesehen.

Sein Erlass bedarf aber einer Ermächtigungsgrundlage, eben der Befugnis, über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung durch Verwaltungsakt zu befinden. Denn durch einen derartigen Verwaltungsakt wird dem Adressaten die Anfechtungslast auferlegt. Erhebt er nicht fristgerecht Rechtsmittel gegen einen solchen Bestätigungsbescheid, steht bindend fest, dass die Zwangsvollstreckung rechtmäßig erfolgte. Etwaige Sekundäransprüche auf Schadensersatz, etc., die eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme voraussetzen, wären dem Adressaten daher abgeschnitten.

2. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht, wie es der Beklagte zumindest hilfsweise geltend macht, als schriftliche Bestätigung eines bereits mündlich erlassenen Verwaltungsaktes verstanden werden. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass ein solcher Verwaltungsakt am 10.05.2016 gar nicht erlassen wurde.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG (im Folgenden nur: VwVfG) kann ein Verwaltungsakt auch mündlich erlassen werden. Gemäß Satz zwei der gleichen Vorschrift ist ein solcher Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Auch ohne Verlangen eines Betroffenen kann die Behörde von sich aus eine nur mündlich erlassenen Verwaltungsakt schriftlich bestätigen.

Aus dem Vermerk der Amtstierärztin ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Fortnahme des Hengstes ein mündlicher Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen wurde, dass nunmehr die Fortnahme angeordnet werde. Die Amtstierärztin führt vielmehr aus, dass der Kläger nach dem Klingeln der Amtstierärztin ihr und den weiteren Mitarbeitern des Beklagten bzw. der Polizei widerstrebend die Tür geöffnet und bei der Verladung des Pferdes mitgewirkt habe. Zwar habe der Kläger gegenüber ihr angemerkt, das Pferd befindet sich gar nicht auf dem Grundstück, dass in dem früheren Bescheid vom 09.03.2016 bezeichnet worden sei. Daraufhin habe ihn aber der teilnehmende Polizeibeamte lediglich aufgefordert, sich nunmehr kooperativ zu verhalten. Es gebe einen Bescheid, der die Rechtsgrundlage für das Handeln des Landkreises bilde. Einwände hiergegen müssten gerichtlich geltend gemacht werden. Dies spricht entscheidend dafür, dass vor Ort nicht ein weiterer Bescheid mündlich ausgesprochen wurde. Vielmehr sollte nach dem Verständnis aller die Rechtsgrundlage für das Handeln des Beklagten der frühere Bescheid vom 09.03.2016 sein.

Dafür spricht auch das nach der Fortnahme vorangegangene Schreiben. Mit Schreiben vom 09.05.2016 hat der Beklagte die Fortnahme lediglich angekündigt. Ein Verwaltungsakt ist hierin nicht zu sehen. Insbesondere enthielt dieses Schreiben auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, wie es ansonsten zu erwarten gewesen wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte selbst zu diesem Zeitpunkt – zutreffend – annahm, die Fortnahme des Hengstes erfolge als Vollstreckung des Haltungs- und Betreuungsverbots.

Ein solcher Verwaltungsakt ist auch nicht bei der Abholung konkludent erlassen worden. Das würde voraussetzen, dass der Fortnahme gemäß den entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB der Erklärungswert beigemessen werden könnte, dass die Fortnahme zugleich mit Regelungswirkung angeordnet werden soll. Dem steht aber ebenfalls entgegen, dass der Beklagte bereits im Bescheid vom 09.03.2016 für den Fall des erfolglosen Fristablaufs die Fortnahme des Hengstes angekündigt hatte. Aus der Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Betrachters war die Fortnahme somit die bereits angedrohte Vollstreckung des Bescheids vom 09.03.2016. Ein Erklärungswert, dass diese Fortnahme nunmehr durch Verwaltungsakt angeordnet und zugleich vollstreckt werden soll, wird auch ein objektiver Betrachter in dem tatsächlichen Handeln unter diesen Umständen nicht erkennen, zumal es eines solchen Verwaltungsaktes nicht bedurfte.

3. a) Aus den genannten Gründen ergibt sich in gleicher Weise, dass die nachträgliche Anordnung der Unterbringung für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Bescheids rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

b) Etwas anderes gilt aber, soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid auch die fortdauernde Unterbringung für die Zukunft anordnet. Diesbezüglich ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Dem steht nicht entgegen, dass der Hengst zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Unterbringung tatsächlich bereits durch den ... untergebracht war.

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass sowohl die Fortnahme am 10.05.2016 als auch die nachträgliche Unterbringung durch Realakt erfolgten. Dadurch wird eine Anordnung der Unterbringung durch Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft allerdings nicht rechtswidrig. Ein Konkurrenzverhältnis, wonach von der Ermächtigungsgrundlage in derartigen Fällen von vornherein kein Gebrauch gemacht werden darf, hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Der Beklagte hat vielmehr auf diese Weise die Möglichkeit, die Titelfunktion des Verwaltungsaktes auszunutzen, um die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Unterbringung im Falle der Bestandskraft des Verwaltungsaktes verbindlich festzustellen. Wird nämlich der Verwaltungsakt, mit dem die Unterbringung angeordnet wird, bestandskräftig, so steht für Folgeverfahren zwischen den Beteiligten verbindlich fest, dass die Unterbringung zu Recht erfolgt ist. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Beteiligten darüber streiten, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. Insofern beinhaltet § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG die Befugnis der zuständigen Behörde, die Rechtmäßigkeit (künftigen) tatsächlichen Handelns, nämlich die Unterbringung, durch Verwaltungsakt festzustellen (Verwaltungsaktbefugnis).

Die Anordnung der Unterbringung, die somit nur für die Zukunft nach Erlass des Bescheids wirkt, ist auch rechtmäßig erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG ist dazu im Einzelnen erforderlich, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes (2) mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG (1) erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen (3) aufzeigt.

(1) Der Kläger hat gegen § 2 Nr. 2 TierSchG verstoßen. Danach darf derjenige, der ein Tier hält, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Der Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt dem Pferd nicht den notwendigen Auslauf gewährt. Dies war Gegenstand mehrerer verwaltungsbehördlicher als auch gerichtlicher Verfahren. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Gericht in dem Parallelverfahren 6 A 102/16, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot zum Gegenstand hatte, näher begründet, warum es davon ausgeht, dass der Kläger auch gegen vollziehbare Anordnungen des Beklagten, seinem Pferd Auslauf zu gewähren, regelmäßig verstieß. Hierauf wird Bezug genommen.

(2) Das weiter erforderliche Gutachten der Amtstierärztin liegt vor. In ihrer „Fachlichen Stellungnahme zum Auslaufbedürfnis von Pferden und der Fortnahme des Hengstes“ vom 10.06.2016 hat die Amtstierärztin ausgeführt, dass Pferde im Optimalfall ständiger Auslauf in einer Gruppe auf einer mageren Weide gewährt werden müsse. In der Natur würden sich Pferde ca. 16 Stunden pro Tag bewegen. Eine überwiegende Boxenhaltung schränke das arteigene Verhalten in tierschutzwidrig hohem Maße ein. Die Tiere würden den freien Auslauf zur Aufrechterhaltung der Bewegungs- und Ausdauerleistung und zur störungsfreien Funktion des Organismus benötigen. Die Amtstierärztin erläuterte, sie habe sich in der Vergangenheit wiederholt ein Bild von der Haltung des Hengstes durch den Kläger machen können. Dabei seien wiederholte Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden Auslaufs festgestellt worden. Dies stelle eine erhebliche Vernachlässigung der Bedürfnisse des Hengstes dar. Es sei deshalb auch von einem erheblichen Leiden auszugehen. In besonderem Maße gelte dies für den noch vergleichsweise jungen und bewegungsfreudigen Hengst.

Diese Stellungnahme der Amtstierärztin genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Amtstierärztin hat sich nicht darauf beschränkt, ihre eigenen Wahrnehmungen zu schildern. Sie hat den wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortnahme fachlich bewertet.

Der Kläger ist den fachlichen Ausführungen in diesem Verfahren im einzelnen gar nicht mehr entgegengetreten. Soweit der Kläger darauf Bezug nimmt, dass er in Parallelverfahren Zeugen dafür benannt hat, dass sich der Hengst in einem guten Gesundheitszustand befand, sowie diese Behauptung auch unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, hat das Gericht keinen Anlass, diesen Beweisangeboten nachzugehen.

Der Stellungnahme der Amtstierärztin des Beklagten die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zu.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die beamteten Tierärzte im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, Rn. 10, juris).

Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (Nds. OVG, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, Rn. 39, juris).

Wie auch sonst in Fällen, in denen im gerichtlichen Verfahren bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, steht aber die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO analog im Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 108, Rn. 10). Sie ist nur dann geboten, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt.

Diese Voraussetzungen zeigt der Kläger nicht auf, der lediglich der durch die Empfehlungen und Leitlinien gestützten fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin unzulässig seine eigene Wertung entgegensetzt. Der Kläger ist dabei vom Nds. Oberverwaltungsgericht in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend den Bescheid vom 09.03.2016 (Beschl. v. 27.06.2016, 11 ME 102/16) bereits darauf hingewiesen worden, welche Anforderungen an die Einwände gegen die amtstierärztliche Stellungnahme zu stellen sind, ohne dass er daraufhin seinen Vortrag nachgebessert hätte.

(3) Schließlich steht auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme der Amtstierärztin auch fest, dass das vom Kläger gehaltene Pferd erheblich vernachlässigt worden ist.

(4) Der Beklagte hat auch das ihm danach eröffnete Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, § 40 VwVfG.

Dies gilt zunächst für die Ausübung des Entschließungsermessens, also für die Entscheidung, ob der Beklagte überhaupt tätig wird. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte überhaupt tätig wurde und die Unterbringung durch Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG angeordnet hat. Auch wenn – wie ausgeführt – die Ermächtigungsgrundlage nicht verdrängt wird, wenn die Unterbringung bereits aus anderen Rechtsgründen rechtmäßig erfolgt, kann es allerdings ausnahmsweise ermessensfehlerhaft sein, den Halter durch die Anordnung der Unterbringung durch Verwaltungsakt mit weiteren Kosten (insbesondere den Gebühren für das Tätigwerden des Beklagten) zu belasten. Ein solcher Ausnahmefall könnte aber im vorliegenden Fall nur dann angenommen werden, wenn insbesondere die Kostentragung für die Unterbringung zwischen den Beteiligten von vornherein vollkommen unstreitig ist. Besteht hierüber allerdings Streit oder wird die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung – wie hier – in Frage gestellt, überschreitet die zuständige Behörde ihr Ermessen nicht, wenn sie die Titelfunktion des Verwaltungsakts ausnutzt, um über die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Unterbringung und die Kostentragungspflicht Klarheit herbeizuführen. So liegen die Dinge hier.

Der Beklagte hat auch sein Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die angeordnete Maßnahme, die fortdauernde Unterbringung des Pferdes, ist geeignet, um Leiden von dem Hengst abzuwenden. Insbesondere ist in der jetzigen Unterbringung gewährleistet, dass das Pferd ausreichenden Auslauf bekommt. Die Anordnung ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen sind nicht erkennbar. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit wiederholt über vollziehbare Anordnungen des Beklagten hinweggesetzt und seinem Pferd trotz dieser Anordnung in eigener Regie keinen ausreichenden Auslauf gewährt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich bei einer Fortdauer der Betreuung durch den Kläger selbst hieran etwas ändern würde. Die Maßnahme ist auch im eigentlichen Sinne verhältnismäßig. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter, darunter auch das vom Kläger geltend gemachte Eigentumsrecht an dem Pferd, geht zu Gunsten des gemäß Art. 20a Grundgesetz zu schützenden Tierwohls aus. Im Übrigen folgt das Gericht den hierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.

4. Soweit dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid die fortlaufend seit der Fortnahme vom 10.05.2016 entstehenden Kosten der anderweitigen kläglichen Unterbringung auferlegt werden, ist der Bescheid insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Diesbezüglich ist wiederum zwischen dem Zeitraum im Anschluss an die Fortnahme vom 10.05.2016 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids und den Zeitraum danach zu differenzieren.

a) Für die Zeit bis zum Erlass des Bescheids vom 10.05.2016 ergibt sich die Kostenpflicht des Klägers aus § 73 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG).

Gemäß § 70 Abs. 1 NVwVG werden Verwaltungsakte, die auf eine sonstige Handlung, d.h. nicht auf Zahlung von Geld, gerichtet sind, nach dem sechsten Teil des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt. Gemäß § 73 Abs. 1 NVwVG erheben die Landkreise für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach der genannten Norm des § 73 Abs. 2 Satz 1 NVwVG schuldet die Person die Kosten, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Das ist der Kläger.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor. Wie der Kläger selbst anführt handelt es sich bei der am 10.05.2016 erfolgten Fortnahme des Hengstes um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs nach § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 64, 65, 69 und 70 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dieser Sache mit Beschluss vom 06.09.2016 (11 ME 143/16).

Die Verwaltungsvollstreckung ist rechtmäßig erfolgt.

Gemäß § 64 Abs. 1 NSOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Der durchgesetzte Verwaltungsakt ist das Haltungs- und Betreuungsverbot vom 09.03.2016. Danach untersagte der Beklagte dem Kläger die weitere Haltung und Betreuung des von ihm gehaltenen Hengstes. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Aufgrund dessen hatte ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die gegen diesen Sofortvollzug erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Zu den zulässigen Zwangsmitteln zählt gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 NSOG auch der unmittelbare Zwang. Unmittelbarer Zwang ist gemäß § 69 Abs. 1 NSOG auch die Einwirkung auf Sachen durch körperliche Gewalt.

Die gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 NSOG erforderliche schriftliche Androhung ist zusammen mit dem Bescheid vom 09.03.2016 erfolgt. Dem Kläger ist in der Androhung auch eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden. Sie bezog sich auch, wie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 NSOG erforderlich, auf bestimmte Zwangsmittel. Es wurde von vornherein die Fortnahme und anderweitige Unterbringung in Aussicht gestellt.

Sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Anwendung und Durchführung des unmittelbaren Zwangs sind weder vorgetragen worden noch von Amts wegen ersichtlich.

Soweit der Kläger geltend macht, bereits die Grundverfügung, d.h. der Bescheid vom 09.03.2016, sei rechtswidrig, ist dies im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zu prüfen. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung müssen mit den gegen diese gerichteten Rechtsmitteln geltend gemacht werden.

b) Für die Zeit nach Erlass des hier angefochtenen Bescheids tritt als weitere Ermächtigungsgrundlage, dem Kläger die Kosten der anderweitigen Unterbringung des Tieres aufzuerlegen, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG hinzu. Danach kann die zuständige Behörde die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des bisherigen Halters anordnen. Da – wie ausgeführt – die Anordnung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung zu Recht erfolgt ist, ergibt sich die Pflicht zur Kostentragung direkt aus dem Gesetz.

II.

Da der Bescheid rechtmäßig ist, kann der Kläger auch nicht als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch verlangen, dass die Vollziehung rückgängig gemacht und der Hengst ihm wieder übergeben wird.

III.

Die Klage ist auch bezüglich des Antrags zu 2. zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger erhebt insofern statthaft eine Feststellungsklage. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dieses Interesse ist zu bejahen, da die Fortnahme des Hengstes im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine gravierende Beeinträchtigung des Eigentums und des Besitzes an dem Tier ist. Da die Zwangsvollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgte und die zuständige Behörde somit durch Realakt gehandelt hat, steht der Statthaftigkeit der Vorrang der Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen.

Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Kostenauferlegung ausgeführt war die Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat nur in geringem Umfang obsiegt. Seine eigentlichen Klageziele, nämlich die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung feststellen zu lassen, die Verurteilung des Beklagten zur Rückgabe des Hengstes sowie die Befreiung von der Kostenlast, hat er allesamt verfehlt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.