Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.11.2017, Az.: L 14 U 114/14
Übergangsleistungen nach der BKV; Reichweite eines Prozessvergleichs; Unzulässiger Widerspruch
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.11.2017
- Aktenzeichen
- L 14 U 114/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 40777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 BKV
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis einschließlich 3. Juni 2001 zustehenden Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1975 geborene Kläger ist von Beruf Schornsteinfeger. Nach Abschluss seiner Ausbildung im März 1995 war er bis zum 15. Juli 1996 als Angestellter in diesem Beruf tätig. Am 1. August 1996 meldete er sich arbeitslos und beantragte unter Geltendmachung einer berufsbedingten Atemwegserkrankung Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Das Arbeitsamt leitete die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Nach Prüfung des Sachverhaltes kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich eine Berufskrankheit nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lasse. Das bei dem Kläger bestehende allergische Asthma sei mit hoher Wahrscheinlichkeit außerberuflich erworben. Da jedoch die Gefahr der Entstehung einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV durch die berufliche Tätigkeit als Schornsteinfeger bestanden habe, ließen sich rückschauend Maßnahmen gem. § 3 Abs. 2 BKV begründen. Entsprechend gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 1999 Übergangsleistungen ab dem 15. Juli 1996 bis zunächst 31. Dezember 1998. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juni 2001 gewährte sie die Leistungen weiter bis zum 31. Dezember 2000. Schließlich wurden mit Bescheid vom 6. Februar 2003 und Berichtigungsbescheid vom 16. April 2003 Leistungen nach Ablauf des Fünfjahres-Zeitraums mit dem 3. Juni 2001 abgelehnt. Die seinerzeit gegen die in diesen Bescheiden geregelte Höhe des Übergangsgeldes gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück (S 5 U 82/00) blieb ohne Erfolg. Im Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens (L 9 U 272/04) verpflichtete sich die Beklagte im Erörterungstermin vom 26. August 2005, die Widersprüche des Klägers gegen die genannten Bescheide nach Prüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers mit rechtsmittelfähigem Widerspruchsbescheid zu bescheiden. Im Gegenzug nahm der Kläger die Berufung zurück.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 16. Dezember 2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 19. Juni 2001 und 6. Februar 2003 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2003 hinsichtlich Höhe und Ende der Übergangsleistungen als unbegründet zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit am 19. Januar 2006 bei dem Sozialgericht Osnabrück (S 17 U 22/06) erhobener Klage und machte höhere Übergangsleistungen geltend. In der Klageschrift beantragte er, dass für die Jahre 1999 und 2000 mindestens ein Betrag von 4.934,61 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2001 zu gewähren sei. Er habe in diesen Jahren tatsächlich kein anrechenbares Einkommen erzielt.
In den streitgegenständlichen Jahren 1999 bis einschließlich 2001 bezog der Kläger Lohnersatzleistungen(Unterhalts-, Arbeitlosen- sowie Überbrückungsgeld) und hatte Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Schornsteinbau. In der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 erklärte der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls, dass er sich nicht dagegen wende, dass Übergangsleistungen nicht über den 3. Juni 2001 hinaus gewährt worden seien. Auch werde von ihm das Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogen worden sei, nicht beanstandet. Er wende sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anrechnung seines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit der Höhe nach und nehme insoweit Bezug auf die überreichten Einkommenssteuerbescheide. Die Beklagte verpflichtete sich hiernach unter Beachtung des Gewinns aus den Einkommenssteuerbescheiden, den Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen für die Jahre 1999 bis 3. Juni 2001 neu zu bescheiden. Der Kläger erklärte ausweislich des Protokolls die Annahme des Anerkenntnisses. Weiter ist protokolliert, dass die Beteiligten sich darüber einig seien, dass der vorliegende Rechtsstreit damit erledigt sei.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 berechnete die Beklagte in ausdrücklicher Ausführung des Vergleichs vom 3. November 2009 die Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 3. Juni 2001 neu. Dabei berücksichtigte sie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entsprechend den Einkommenssteuerbescheiden, worauf sich insoweit für die Jahre 1999 und 2000 kein anrechenbares Einkommen ergab. Insgesamt wurde dem Kläger eine Nachzahlung an Übergangsleistungen in Höhe von 5.655,16 EUR gewährt. Eine Entscheidung über die Verzinsung der Nachzahlung traf die Beklagte in diesem Bescheid nicht. Hierüber erging ein gesonderter Bescheid vom 29. Dezember 2009. Gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2009 legte der Kläger am 30. Dezember 2009 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass ein zu geringer Nettoverdienst bezüglich seines früheren Berufs zugrunde gelegt worden sei. Außerdem sei die Nachzahlung zu verzinsen. Es ergebe sich ein weiterer Nachzahlungsbetrag an Übergangsleistungen in Höhe von 1.998,88 EUR sowie ein Zinsbetrag von 2.554,68 EUR, mithin insgesamt ein weiterer Anspruch in Höhe von 4.553,56 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2009 sei der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geschlossene Vergleich vom 3. November 2009 ausgeführt worden. Aus der Niederschrift über die Verhandlung sei zu entnehmen, dass das von ihr als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogene Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger klägerseitig nicht beanstandet worden sei. Gegenstand des Vergleiches sei demnach nur die (Neu-) Berechnung unter Beachtung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit gemäß den Einkommenssteuerbescheiden gewesen. Somit seien die Bescheide vom 19. Juni 2001, 6. Februar 2003 und 16. April 2003 hinsichtlich des festgestellten Nettoverdienstes bindend geworden und der Widerspruch entsprechend unzulässig. Mangels entsprechender Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2009 könne zudem die Frage der Verzinsung nicht Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens sein.
Dagegen hat der Kläger sich im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück gewandt und zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Es sei von einem steigenden Nettoeinkommen auszugehen. Auch habe er im Termin vom 3. November 2009 keine verbindlichen Erklärungen abgegeben. Es sei kein Vergleich geschlossen worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für den streitigen Zeitraum völlig neu zu entscheiden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei unbegründet, da der Kläger sich nicht gegen die Berechnung des Übergangsgeldes wenden könne. Die Beklagte habe die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen beachtet und richtig berücksichtigt. Insbesondere sei in dem Verfahren S 17 U 22/06 von den Beteiligten verbindlich zugrunde gelegt worden, dass das Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis genommen worden war, von dem Kläger ausdrücklich nicht beanstandet werde. Soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gewandt habe, sei von der Beklagten die entsprechende Neuberechnung korrekt vorgenommen worden.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 12. Mai 2014 zugestellte Urteil wendet der Kläger sich mit seiner am 21.
Mai 2014 eingelegten Berufung. Er macht unter anderem geltend, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 nicht belege, dass er auf eine Überprüfung, ob das Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger zutreffend zugrunde gelegt worden ist, verzichte. So sei nicht vermerkt, dass eine entsprechende Prozesserklärung vorgelesen und genehmigt worden sei. Darüber hinaus wäre das Sozialgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen, von sich aus zu ermitteln, ob das Einkommen zutreffend von der Beklagten angesetzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als es nach dem angegriffenen Bescheid angeblich gesunken sein sollte.
In der mündlichen Verhandlung des Senates vom 23. November 2017 hat der Kläger nach Zusage der Beklagten, über den klägerischen Widerspruch gegen den von ihr am 29. Dezember 2009 erlassenen - und hier nicht streitgegenständlichen Bescheid -, mit welchem sie eine Verzinsung der Nachzahlung abgelehnt hatte, noch zu entscheiden, die vorliegende Klage hinsichtlich der geltend gemachten Verzinsungsansprüche für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 abzuändern
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis einschließlich 3. Juni 2001Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Höhe von weiteren 1.998,88 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2013 zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren S 5 U 81/00 - L 9 U 253/04, S 5 U 82/00 - L 9 U 272/04 und S 17 U 22/06 vorgelegen.
Sie sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger einen weitergehenden Anspruch auf Übergangsleistungen gegenüber der Beklagten nicht geltend machen kann. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat im Vorverfahren zu Recht den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.
In Bezug auf die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Nettoverdienst aus der vom Kläger aufgegebenen Tätigkeit als Schornsteinfeger zu hoch angesetzt war, ist in dem hier angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2009 keine Entscheidung ergangen und eine solche war hierin auch nicht zu treffen; mithin ist der Kläger insoweit nicht beschwert. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten aus dem Folgenden:
Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Beklagten um einen Bescheid in Ausführung eines vorangegangenen gerichtlichen Vergleichs in der beim SG früher anhängig gewesenen Sache S 17 U 22/06, auch wenn dieser in der Sitzungsniederschrift vom 3. November 2009 nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Vielmehr wurde die Erklärung der Beklagten im Protokoll als Anerkenntnis bezeichnet. Es besteht jedoch regelmäßig keine Bindung an die jeweils gewählte Bezeichnung, sondern es ist bei Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln, welche der beiden Handlungsformen vorliegt [vgl.
Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 16/09 R, m.w.N.; juris]. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Anerkenntnis (nur) dann vor, wenn der/die Beklagte einseitig und ohne Einschränkungen erklärt, dass die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge "ohne Drehen und Wenden" zugegeben werde [vgl. BSG a.a.O., m.w.N.].
Hier ist festzustellen, dass der Kläger mit der Klage letztlich explizit die Gewährung von Übergangsleistungen ohne Berücksichtigung seines zeitgleichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit begehrt hat. Die Beklagte hat demgegenüber jedoch allein eine erneute Überprüfung anhand der Einkommenssteuerbescheide zugesagt und somit nicht bereits die von dem Kläger konkret begehrte Rechtsfolge der Leistungsgewährung ohne jegliche Anrechnung zugegeben. Es liegt mithin ein gegenseitiges Nachgeben, d.h. auch von Seiten des Klägers, vor.
Weiterhin spricht für einen Vergleich, dass die Beteiligten anschließend übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt haben, während bei einem Teilanerkenntnis hingegen als Formulierung die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen bzw. eine Rücknahme der Klage im Übrigen durch den Kläger passend gewesen wäre [vgl. BSG a.a.O.]. Umstritten ist allerdings die Reichweite des in jenem Termin geschlossenen Prozessvergleichs.
Grundsätzlich bedürfen gerichtliche Vergleiche im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ihrer Wirksamkeit der Niederschrift. Dies kann auch während der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erfolgen.
Dabei sind gemäß § 122 SGG die Regelungen der §§ 162 Abs. 1 i.V.m. 160 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten, wonach der Vergleich vorgelesen oder die Aufzeichnung abgespielt und von den Beteiligten genehmigt werden muss. Weiterhin erfordert das Gesetz, dass dies im Protokoll vermerkt wird. Die Beweiskraft des Protokolls als solches erstreckt sich dabei gem. § 122 SGG i.V.m. § 165 ZPO allein auf die Einhaltung der Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung, nicht auf eine inhaltliche Richtigkeit. Für letzteres ist die Regelung des § 415 ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden maßgeblich [vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leichterer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 122 Rn. 10].
Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 ist von dem Kläger vorliegend insgesamt in keiner Weise bestritten worden. Weder hinsichtlich der im Protokoll festgehaltenen Äußerungen seinerseits, dass das Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogen worden sei, von ihm nicht beanstandet werde und dass er sich mit der vorliegenden Klage allein gegen die Anrechnung des Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit der Höhe nach wende, noch hinsichtlich des übrigen Inhalts der Niederschrift hat der Kläger eine sachliche Unrichtigkeit behauptet. Das maßgebliche Vorbringen des Klägers zur Begründung eines nach seiner Auffassung die obengenannte Äußerung nicht umfassenden Vergleichsschlusses lautet allein dahingehend, dass die entsprechende im Protokoll niedergelegte Erklärung, er wende sich nicht gegen das von der Beklagte zur Berechnung herangezogene Einkommen als Schornsteinfeger, nur eine spontane Äußerung, aber keine von dem Vergleich erfasste Prozesserklärung gewesen und zudem auch nicht formgerecht gesondert vorgelesen und genehmigt worden sei.
Im Rahmen der gebotenen Einbeziehung der Gesamtumstände des vorliegenden wie des vorangegangenen Verfahrens, insbesondere des vollständigen Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009, ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Klägers insoweit zutrifft, als seine vorerwähnte Erklärung zur Berechnung seines Einkommens aus der früher ausgeübten Tätigkeit als Schornsteinfeger tatsächlich nicht Gegenstand des Prozessvergleichs geworden ist. Denn es ist richtig, dass nicht unmittelbar unter dieser Erklärung vermerkt ist, dass (auch) sie vorgelesen und genehmigt worden ist. Zwischen dieser und dem nachfolgend geschlossenen Prozessvergleich findet sich ein prozessleitender Hinweis des Kammervorsitzenden zur Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung von Einkommenssteuerbescheiden. Dieser war zweifellos nicht Gegenstand des Vergleichs und bedurfte nach §§ 160, 162 ZPO keiner Wiederholung und Genehmigung. Dieser Zwischenabschnitt führte zu einer deutlichen räumlichen Trennung zwischen den Ausführungen des Klägers zu seinem früheren Einkommen und den folgenden Erklärungen der Beklagten sowie der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten, an die sich dann der Vermerk über die Wiederholung und Genehmigung des zu Protokoll Genommenen anschloss. Der Vermerk "Laut diktiert, nochmals wieder vorgespielt und genehmigt", der am Ende der mündlichen Verhandlung im Protokoll aufgenommen ist, und damit auch der Prozessvergleich der Beteiligten insgesamt kann sich demgemäß nur auf die von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung zur Neuberechnung der Leistungen, die Annahmeerklärung des Klägers und die übereinstimmende Erledigungserklärung, dagegen nicht auf die vorangegangene Erklärung des Klägers auf Seite 2 des Protokolls beziehen.
Aus diesen Umständen kann der Kläger indes die von ihm in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht ableiten. Denn seine im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 in der Sache S 17 U 22/06 zunächst abgegebene Erklärung, (auch) das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung der Übergangsleistungen herangezogen worden sei, werde nicht von ihm beanstandet, hat den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens nicht verändert. Insbesondere ist hierin keineswegs eine teilweise Klagerücknahme zu sehen, die ihrerseits gemäß § 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1 ZPO vorzuspielen und zu genehmigen gewesen wäre. In der Sache ergibt sich nach Auffassung des Senates nämlich bereits aus der Akte des damaligen Verfahrens, insbesondere aus der Klagebegründung vom 16. Januar 2006, dass das Klagebegehren seinerzeit von vorneherein allein auf die Gewährung von Übergangsleistungen ohne Anrechnung von Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit gerichtet war. Auf sein Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit als Schornsteinfeger hat er schon in jenem Schriftsatz nicht abgestellt. Dies bestätigt sich letztlich auch daraus, dass in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.
November 2009 ausdrücklich formuliert ist, dass der Kläger "klarstellend" darauf hinweise, dass er sich mit der vorliegenden Klage nicht gegen das Ende der Übergangsleistungen mit dem 3. Juni 2001 wende und auch das von der Beklagten zur Berechnung herangezogene Einkommen aus der Tätigkeit als Schornsteinfeger nicht beanstande, sondern allein die Anrechnung seines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit der Höhe nach angreife.
Somit ist insoweit bereits nicht von einer Prozesserklärung im Sinne einer (Teil-) Rücknahme in der mündlichen Verhandlung, welche der Erfüllung der entsprechenden Formerfordernisse bedurft hätte, sondern allein von einer klarstellenden (nicht formbedürftigen) Wiederholung des bereits aktenkundigen Klagebegehrens auszugehen.
War aber die Berechnung des Einkommens des Klägers aus seiner früheren Tätigkeit als Schornsteinfeger (als Grundlage der begehrten Übergangsleistungen) kein Streitpunkt in dem vorangegangenen Verfahren beim SG (Az: S 17 U 22/06), konnte diese auch nicht zum Regelungsinhalt des auf den Vergleich vom 3. November 2009 folgenden Ausführungsbescheides vom 17. Dezember 2009 werden. Rein vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass sogenannte Ausführungsbescheide als solche ohnehin keine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuches \226Zehntes Buch \226 (SGB X) enthalten. Sie sind insoweit regelmäßig nur auf die Übereinstimmung mit dem Inhalt der ihnen zugrundeliegenden Verpflichtung überprüfbar. Dies gilt zwar nur, soweit ein Ausführungsbescheid keine über die in einem Urteil bzw. entsprechend im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder eines (Teil-) Anerkenntnisses auferlegte Verpflichtung hinausgehende Regelung enthält. Eine solche weitergehende Regelung kommt nur in Betracht, wenn die Verpflichtung für den konkreten Leistungsanspruch zu unbestimmt ist bzw. zur Feststellung von Leistungsdauer und Höhe noch einer Konkretisierung bedarf [vgl. BSG: Urteil vom 6. Mai 2010 a.a.O.; Beschluss vom 18. September 2003, B 9 V 82/02 B, juris; Urteil vom 29. Januar 1992, 9a RV 2/91, juris]. Im vorliegenden Fall des Klägers ist dies jedoch ohne Bedeutung, da, wie bereits ausgeführt, die hier streitige Frage, ob sein Einkommen aus der früher ausgeübten Schornsteinfegertätigkeit bei der Bemessung der Übergangsleistungen zutreffend berücksichtigt worden ist, nicht Gegenstand des vorgenannten früheren Verfahrens und damit auch nicht von dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2009 umfasst war.
Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.