Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.11.2017, Az.: L 14 U 111/13

Feststellung einer Berufskrankheit; Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch; Zugunstenverfahren zur Herstellung materieller Gerechtigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.11.2017
Aktenzeichen
L 14 U 111/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 41149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 21.01.2013 - AZ: S 29 U 89/09

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründet keinen Rücknahmeanspruch; zusätzlich müssen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sein.

2. Dabei ist die materielle Rechtslage, wie sie sich für den geltend gemachten Anspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt, für den Rücknahmeanspruch maßgebend.

3. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X dient ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit und eine Rücknahmeverpflichtung besteht nach § 44 SGB X nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe), Nr. 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), hilfsweise die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der im Jahre 1935 geborene Kläger war bis zu seiner Arbeitslosigkeit im Februar 1991 als Maler und Lackierer tätig (von 1951 bis 1954 Ausbildung zum Maler und Lackierer in der Firma seiner Eltern, vom 16. März 1957 bis zum 30. April 1957 bei der Firma I. als Lackierer, Besuch der einjährigen Meisterschule, im Anschluss war der Kläger bei der Firma J. als Maler tätig, von 1960 bis 1980 hatte der Kläger sich mit einer Autolackiererei selbstständig gemacht, von 1980 bis 1983 war der Kläger arbeitslos, von 1983 bis 1990 war der Kläger - unterbrochen von einer Arbeitslosigkeit im Zeitraum 30. Mai 1986 bis 19. Mai 1987, als Lackierer bei der Firma K. in L. tätig, vom 1. Juni 1989 bis 30. Mai 1991 arbeitete der Kläger als Geschäftsführer der M., vom 14. Mai 1990 bis 3. Dezember 1990 war er Konzessionsträger im Malerbetrieb N., arbeitete aber nach der Mitteilung des Malerbetriebes N. vom 24. August 1992 nicht auf der Baustelle mit).

Die Beklagte leitete letztlich auf eine Mitteilung der Kurklinik O. am 31. Januar 1991 ein Feststellungsverfahren wegen des Verdachts auf eine Enzephalopathie (Schädigung des Gehirns) durch chronische Lösungsmittelintoxikation ein. In diesem Zusammenhang holte sie die Stellungnahme des Klägers vom 2. Dezember 1991, die undatierte Stellungnahme des eigenen Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie die Stellungnahme des TAD der damaligen Bau-Berufsgenossenschaft Hannover vom 11. Dezember 1992 ein.

Darüber hinaus zog sie diverse medizinische Unterlagen des Klägers von dessen behandelnden Ärzten bei (so u. a. den Entlassungsbericht der P. vom 8. Oktober 1991) und holte das nervenärztliche Gutachten des Dr. Q. vom 8. März 1994, das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. R. vom 27. Mai 1994 und die Stellungnahme des Landesgewerbearztes Dr. S. vom 4. August 1994 ein. Prof. Dr. R. kam in seinem Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine BK 1302, keine BK 1303 und auch keine BK nach § 551 Abs. 2 RVO vorliege. Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung der BKen Nr. 1302 und 1303 mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1995).

Hiergegen hat der Kläger am 7. März 1995 vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben (Verfahren S 18 U 60/95). Mit Urteil vom 13. Oktober 1995 hat das SG Bremen die auf Feststellung einer BK der Nrn. 1302 und/oder 1303 der Anlage 1 der BKV und auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nach Durchführung weiterer Ermittlungen - so holte es u. a. auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Nervenarztes und Umweltmediziners Dr. T. vom 13. Juli 2000 und dessen Stellungnahme vom 28. Januar 2005 sowie das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. R. nach Aktenlage vom 25. Juli 2001, das nervenfachärztliche Gutachten des Dr. U. vom 16. November 2005 sowie das neurologisch-neuropsychologische Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. V. vom 1. Januar 2007 ein - mit Urteil vom 26. April 2007 (Verfahren L 14 U 78/95) zurückgewiesen: Der Kläger leide nicht an einer BK 1302, 1303 oder 1317 oder an einer Erkrankung, die wie eine BK nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen sei und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente. In diesem Zusammenhang gehe der Senat davon aus, dass der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1995) auch die Ablehnung der Anerkennung einer Polyneuropathie oder Enzephalopathie als BK nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV erfasse, denn eine solche BK sei vor ihrer Einführung der BK nach Nr. 1303 der Anlage 1 zur BKV zugeordnet worden. Der Senat stütze seine Entscheidung im Wesentlichen auf das von Prof. Dr. V. eingeholte Gutachten vom 1. Januar 2007. Die Anerkennung einer BK 1302 scheitere bereits daran, dass der Kläger nach den durchgeführten Arbeitsplatzanalysen im Wesentlichen gesundheitsschädigenden Stoffen ausgesetzt gewesen sei, die nicht zu den Halogenkohlenwasserstoffen im Sinne der BK 1302 gehörten. Zwar gehe der Senat demgegenüber bezüglich der vom Kläger geltend gemachten BK 1303 davon aus, dass hier die haftungsbegründende Kausalität gegeben sei.

Allerdings scheitere die Feststellung einer BK 1303 im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende Polyneuropathie am fehlenden Vorliegen einer haftungsausfüllenden Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der generell-schädigenden Einwirkung) bzw. im Hinblick auf die geltend gemachte Enzephalopathie am fehlenden Nachweis dieser Erkrankung. Die Anerkennung einer sog. Wie-BK nach § 551 Abs. 2 RVO/§ 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) scheitere wie bei der Frage der Anerkennung einer BK 1302/BK 1303 daran, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Polyneuropathie nicht wahrscheinlich sei und eine andere Erkrankung, insbesondere eine Enzephalopathie, nicht nachgewiesen werden könne. Die Anerkennung einer BK 1317 scheitere - abgesehen von der Frage der Rückwirkung gemäß § 6 Abs. 2 BKV - am fehlenden Nachweis einer entsprechenden Erkrankung (Enzephalopathie) und an der fehlenden Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs (Polyneuropathie).

Die hiergegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Verfahren B 2 U 201/07 B) als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 27. April 2009 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag hinsichtlich der Anerkennung seiner Erkrankungen als BK nach Nr. 1302, 1317 der Anlage 1 zur BKV "und andere" und fügte seinem Antrag diverse Unterlagen (u. a. das fachinternistisch-sozialmedizinische Gutachten des Prof. Dr. W. vom 10. März 2009 und das Gutachten des X. vom 13. Januar 2009) bei. Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. Y. vom 8. Mai 2009 ein. Im Anschluss lehnte sie den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 12. Mai 2009 ab: Die vom Kläger eingereichten neuen medizinischen Unterlagen rechtfertigten keine Änderung gegenüber der im früheren Verfahren getroffenen Beurteilung. Eine BK nach den Nrn. 1302, 1303 und/oder 1317 liege weiterhin nicht vor.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch übersandte der Kläger den Arztbrief der Neurologin und Psychiaterin Dr. Z. vom 17. August 2009 sowie die Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. AA. vom 12. August 2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 30. September 2009 Klage vor dem SG Bremen erhoben und sein bisheriges Vorbringen unter Vorlage weiterer diverser Unterlagen (u. a. Stellungnahme des Internisten und Umweltmediziners Dr. AB. vom 19. Oktober 2009, Arztbrief des Neurologen AC. vom 24. Juli 2008, Entlassungsberichte der AD. vom 29. Dezember 2008 und des Fachkrankenhauses AE. vom 26. November 2007) bekräftigt. Insgesamt ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass zahlreiche Ärzte auch neuerdings festgestellt hätten, dass die schweren Schädigungen seines Nerven- und Zentralnervensystems durch die früheren Lösungsmittelbelastungen in seinem Beruf ausgelöst worden seien. Daneben sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Beklagte als auch die tätig gewordenen Gerichte bei ihren Entscheidungen in der Vergangenheit nicht berücksichtigt hätten, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in viel umfangreicherem Maße Expositionen ausgesetzt gewesen sei als bisher angenommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der BKen Nr. 1302, 1303 bzw. 1317 der Anlage 1 zur BKV sowie die Gewährung von "Entschädigungsleistungen, insbesondere Rentenleistungen wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20" "zumindest seit dem 01.01.2005" geltend gemacht.

Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen ohne Ausnahme nach 2004 datieren, weswegen sich aus diesen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse zur haftungsausfüllenden Kausalität ergeben könnten. Nach der Aufstellung der ermittelten Beschäftigungszeiten könne nur bis 1980 von einer relevanten Einwirkung überwiegend durch Lösemittel im Sinne der BK 1303 ausgegangen werden.

Das SG Bremen hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das neuropsychologische Gutachten des Prof. Dr. AF. vom 10. Januar 2011 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. April 2012 eingeholt. Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hat es die Klage abgewiesen: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Eine BK 1317 könne bereits deshalb nicht anerkannt werden, weil eine solche gemäß § 6 Abs. 3 BKV nur möglich sei, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten sei. Der vom Kläger behauptete Versicherungsfall sei aber spätestens in seinem letzten Beschäftigungsjahr 1991 eingetreten. Darüber hinaus könne zugunsten des Klägers auch keine BK 1302 und/oder 1303 festgestellt werden. Das SG Bremen folge im Hinblick auf diese beiden BKen der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2007 - L 14 U 78/95 -. Die vom Kläger im Überprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen führten ebenso wenig wie das im Gerichtsverfahren auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Prof. Dr. AF. zu einer anderen Beurteilung. Das von Prof. Dr. AF. eingeholte Gutachten sei nicht überzeugend, weswegen das Gericht sich weiterhin auf das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten des Prof. Dr. V. vom 1. Januar 2007 stütze.

Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil am 27. Juni 2013 Berufung eingelegt und verfolgt sein Begehren unter Hinweis auf die auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholten Gutachten und die von ihm zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen weiter. Die den Entscheidungen des SG Bremen und des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Verfahren L 14 U 78/95 zugrunde liegenden Gutachten des Prof. Dr. V. vom 1. Januar 2007, des Prof. Dr. R. vom 27. Mai 1994 und des Dr. Q. vom 8. März 1994 seien ungenügend im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus sei nicht beachtet worden, dass er - wie damals im Malerbereich üblich - auch halogenierte Kohlenwasserstoffe im Sinne der BK wie das "Tri" verwandt habe und während deutlich längeren Zeiträumen Expositionen ausgesetzt gewesen sei, so dass auch im Hinblick auf die geltend gemachte BK 1302 davon auszugehen sei, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Auch sei die bei ihm vorliegende Enzephalopathie bereits während seiner beruflichen Tätigkeit und nicht erst 11 Jahre nach Beendigung der Exposition, wie dies vom SG Bremen in der angefochtenen Entscheidung behauptet worden sei, aufgetreten.

Im Übrigen seien die von den Sozialgerichten in der Vergangenheit ihren jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegten wissenschaftlichen Kenntnisse mittlerweile veraltet, so dass auch aus diesem Grunde die früher erstellten Gutachten einer Überprüfung bedürften. Insoweit sei auch § 9 Abs. 1 SGB VII zu beachten. Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. AG. sei demgegenüber nicht verwertbar, denn sie verstoße gegen § 200 Abs. 2 SGB VII. Im Übrigen sei sie auch nicht überzeugend.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Januar 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 und 7. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1995 aufzuheben,

2. festzustellen, dass bei ihm a) eine BK nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV und/oder b) eine BK nach Nr. 1303 der Anlage 1 zur BKV vorliegt, c) hilfsweise dass bei ihm eine Wie-BK nach § 551 Abs. 2 RVO mit dem Krankheitsbild einer Enzephalopathie vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG Bremen für zutreffend und verweist auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. AG. vom 8. Dezember 2014.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das fachärztliche Gutachten nach Aktenlage des Neurologen und Psychiaters Dr. AH. vom 20. August 2014 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 16. März 2015 eingeholt. Dieser Sachverständige kommt in seinem Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger u. a. an einer Enzephalopathie und einer sensomotorischen Polyneuropathie leide. Während die beim Kläger vorliegende Polyneuropathie nicht auf die beruflich bedingte Einwirkung organischer Lösungsmittel oder ihrer Gemische zurückgeführt werden könne, sei die bei ihm bestehende Enzephalopathie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die beruflich bedingte Lösungsmitteleinwirkung zurückzuführen.

Dem Gericht haben außer den Prozessakten die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des SG Bremen vom 21. Januar 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte kann sich zu Recht auf die Bindungswirkung ihres ablehnenden Bescheides vom 7. Oktober 1994 berufen, weil in diesem weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Feststellung einer BK nach den Nrn. 1302 und/oder 1303 der Anlage 1 zur BKV bzw. hilfsweise auf Feststellung einer Wie-BK nach § 551 Abs. 2 RVO.

Entgegen der Vermutung des Klägers hat das SG Bremen sein Urteil vom 21. Januar 2013 binnen fünf Monaten abgesetzt und damit keinen Verfahrensfehler durch verspätete Absetzung des Urteils begangen (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 41/03 R -, juris Rz. 10 m. w. N.). Laut Stempel der Geschäftsstelle des SG Bremen in der Prozessakte hat diese das Urteil am 21. Juni 2013 abgesandt.

Unabhängig hiervon reichte ein Verfahrensfehler allein nicht aus, um eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das SG Bremen zu rechtfertigen (vgl. § 159 SGG).

Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Feststellung des Vorliegens einer BK 1302, einer BK 1303 bzw. einer Wie-BK ist die Klage im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 auch die Ablehnung einer Wie-BK (früher Quasi-BK) nach § 551 Abs. 2 RVO mit dem Krankheitsbild einer Enzephalopathie erfasst, denn die in ihren angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen zur BK 1317 betreffen diese Wie-BK.

Der Überprüfungsantrag des Klägers bleibt jedoch erfolglos. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast trägt in diesem Zusammenhang der Anspruchsteller - also hier der Kläger - die Beweislast, wenn das Gericht trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine für den Anspruch nach § 44 SGB X erforderliche Tatsache nicht feststellen kann (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 103, Rz. 19a). In diesem Zusammenhang durchbricht § 44 SGB X nicht nur die Bindungswirkung eines Bescheids, sondern auch die Rechtskraft einer diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidung. Auch wenn der Bescheid durch eine rechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist, ist die Beklagte danach verpflichtet, den belastenden Teil der vorgenannten Bescheide zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen (BSG, Urteil vom 07. Dezember 1989 - 4 RA 110/88 -, Juris, Rz. 17). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Erlass eines Zugunstenbescheides aber nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene Entscheidung, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu prüfen (BSG, Urteil vom 03. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86, Juris, Rz. 17). Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG hat allerdings, wenn geltend gemacht wird, das Recht sei unrichtig angewandt worden, immer eine erneute - rechtliche - Prüfung der bindenden Entscheidung zu erfolgen. Denn insoweit komme es nicht auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an, sondern es handele sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden könnten, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen müsse (BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 24/05 R -, Juris, Rz. 13). Diese Frage kann hier offen bleiben. Denn zum einen geht es hier nicht um eine neue rechtliche Prüfung und zum anderen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls in Fällen der rechtskräftigen Bestätigung der zu überprüfenden Entscheidung im Rücknahmeverfahren nach § 44 SGB X eine erneute Sachprüfung ähnlich wie nach § 580 ZPO erst stattfinden muss, wenn der vorgebrachte Einwand seiner Art nach geeignet ist, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts darzutun und wenn dieser Einwand eine tatsächliche Grundlage hat (vgl. BSG, Urteil vom 03. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86, Juris, Rz. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2011 - L 2 U 4059/10 -, Juris Rz. 27).

Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 44, Rz. 10 m. w. N.). Die unrichtige Rechtsanwendung begründet allein noch keinen Rücknahmeanspruch. Denn dieser ist nur gegeben, wenn auch die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass deswegen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Diese Frage beantwortet sich nach der materiellen Rechtslage, wie sie sich für den geltend gemachten Anspruch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSGE 57, 209, 210 [BSG 25.10.1984 - 11 RAz 3/83]). Wie das BSG entschieden hat, dient das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht nach § 44 SGB X nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob dem Betroffenen die abgelehnte Leistung nach materiellem Recht zustand. Nur dieses ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfen.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 ist nach diesen Grundsätzen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine sachliche Prüfung des bindend gewordenen Bescheides vom 7. Oktober 1994.

Die Beklagte hat keine erneute Sachprüfung getroffen. Ob eine Behörde eine solche getroffen und damit einen sogenannten Zweitbescheid erlassen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheids zu ermitteln (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 36/95 -, Juris). In dem angegriffenen Bescheid vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 hat die Beklagte ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht gegeben seien und auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2007 verwiesen. Die Beklagte war der Auffassung, dass dem Vorbringen des Klägers keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen seien, die weitere Feststellungen oder erneute Ermittlungen notwendig machen würden. Diese Entscheidung ist rechtmäßig.

Es ist nicht ersichtlich, dass bei Erlass des Bescheides vom 7. Oktober 1994 das Recht unrichtig angewandt worden ist. Daneben wurden vom Kläger auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der mit dem vorgenannten bindenden Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung ergeben kann. Soweit der Kläger die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Gutachten des Prof. Dr. R. vom 27. Mai 1994 und des Dr. Q. vom 8. März 1994 für unrichtig hält, handelt es sich hierbei nicht um Tatsachen, sondern um seine subjektive Bewertung des medizinischen Sachverhaltes. Dasselbe gilt für seine Auffassung, dass das im ersten Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. V. vom 1. Januar 2007 zu einem falschen Ergebnis gekommen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die sein Begehren überprüfenden Gerichte seine Ansicht teilen. So muss er hinnehmen, dass das LSG Niedersachsen-Bremen bei seiner Entscheidung vom 26. April 2007 das Gutachten des Dr. T. vom 13. Juli 2000 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28. Januar 2005 sehr wohl berücksichtigt hat, ihnen allerdings nicht gefolgt ist. Soweit die vom Kläger in diesem Verfahren erstmals vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Ursächlichkeit der Lösungsmittelexposition für seine Erkrankungen nahe legen, beruhen die Angaben entweder auf der Aussage des Klägers selbst (vgl. z. B. Entlassungsbericht der Segeberger Kliniken vom 29. Dezember 2008) oder sind - mangels eigener Überprüfung - als Möglichkeit bzw. Verdachtsdiagnose gekennzeichnet (vgl. z. B. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Lande Bremen vom 13. Januar 2009). Darüber hinaus ergeben sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Klägers auch keinerlei Anhaltspunkte für einen gegenüber dem früheren Verfahren geänderten medizinischen Kenntnisstand. Insoweit haben die im Berufungsverfahren gehörten Nervenärzte Dr. AH. und Dr. AG. keine Angaben gemacht, dass nunmehr im Hinblick auf die Bewertung der Sachlage von einem neuen medizinischen Kenntnisstand auszugehen wäre. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die tätig gewordenen Gerichte und die Beklagte bei ihren Entscheidungen im Übrigen ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sind. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, in der Vergangenheit weit größeren Lösungsmittelexpositionen ausgesetzt gewesen zu sein als bisher angenommen, vermag diese unsubstantiierte Behauptung keine weiteren Ermittlungen zu rechtfertigen. Insbesondere sah der Senat sich auch nicht zur Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen veranlasst. Deren Aussagen vermögen den bisherigen Ermittlungsstand zur auf den Kläger eingewirkten berufsbedingten Lösungsmittelexposition nicht zu verbessern, weil die angebotenen Zeugen als lediglich sporadisch bei dem Kläger während seiner Selbstständigkeit verkehrende Kunden keine belastbaren Angaben dazu machen können, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Art der Kläger Lösungsmittelexpositionen ausgesetzt war. Allein die Tatsache, dass der Kläger mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden ist, rechtfertigt keine weiteren Ermittlungen.

Im Berufungsverfahren hat sich auch unter Berücksichtigung des auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. AH. vom 20. August 2014 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2015 keine andere Beurteilung ergeben. Soweit dieser Sachverständige beim Kläger ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne einer Enzephalopathie feststellt, die er auf die Einwirkung organischer Lösungsmittel oder ihrer Gemische zurückführt, vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen. So hat der Neurologe, Psychiater und Sozialmediziner Dr. AG. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014, welche der Senat im Wege des Urkundsbeweises gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) verwertet (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988, 2/9b RU 66/87, Juris), überzeugend dargelegt, dass das beim Kläger vorliegende schwere Hirnleiden nicht auf eine Lösungsmitteleinwirkung zurückzuführen ist. Die im Jahre 1994 von Prof. Dr. R. und Dr. Q. erhobenen Befunde belegten, dass sich zum damaligen Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers im Jahre 1994 keine psychoorganische Störung von Krankheitswert nachweisen ließ.

Diese von seiner Einschätzung abweichenden Ergebnisse hat Dr. AH. nicht zu erklären vermocht. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Stellungnahme des Dr. AG. vom 8. Dezember 2014 wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 200 Abs. 2 SGB VII nicht hätte verwertet werden dürfen, ist dieser Einwand nicht erfolgreich, weil dem Kläger gar kein Rügerecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII zusteht. Denn bei der ausschließlich fremde Gutachten und medizinische Literatur auswertenden und nach Aktenlage erstellten Stellungnahme handelte es sich nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um eine beratungsärztliche Stellungnahme, die nicht von § 200 Abs. 2 SGB VII erfasst wird (zur Abgrenzung von Gutachten und beratungsärztlicher Stellungnahme vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2015 - L 8 U 1012/14 -, Juris). Soweit der Kläger in diesem Verfahren erneut Einwände gegen die bereits in dem früheren sozialgerichtlichen Verfahren verwerteten Gutachten geltend macht, kann er mit diesen Einwänden nach rechtskräftigem Abschluss des früheren Verfahrens in dem jetzigen Verfahren nicht mehr erfolgreich gehört werden.

Damit ist dem Senat die erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Oktober 1994 verwehrt.

Selbst wenn man mit dem 2. Senat des BSG eine erneute rechtliche Prüfung für erforderlich halten würde, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beklagte hat bei Erlass ihres Bescheides vom 7. Oktober 1994 das Recht richtig angewandt. Die darin erfolgte Ablehnung der Anerkennung der BKen 1302 und 1303 sowie einer Wie-BK - vgl. zu letzterer BK die Entscheidung des erkennenden Senates vom 26. April 2007 - ist zutreffend erfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten in ihrem ablehnenden Bescheid vom 7. Oktober 1994, wonach sich das Vorliegen einer toxischen Enzephalopathie infolge Lösemittelvergiftung beim Kläger nicht nachweisen ließ, nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Feststellung der BKen Nr. 1302 und/oder 1303 der Anlage 1 zur BKV begehrt, ist die zulässige Klage nicht begründet. Hinsichtlich dieser BKen hat das SG Bremen in seinem angefochtenen Urteil zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ausgeführt, dass der Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 7. Oktober 1994 nach § 44 SGB X zu Recht von der Beklagten mit ihrem Bescheid vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 abgelehnt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG Bremen in dessen angefochtenem Urteil vom 21. Januar 2013 (Seiten 10 bis 13) Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Soweit der Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens hilfsweise die Feststellung einer Wie-BK nach § 551 Abs. 2 RVO begehrt, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 26. April 2007. Festzuhalten bleibt, dass sich auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte bei Erlass ihres Bescheides vom 7. Oktober 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1995) das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt im Sinne des § 44 SGB X ausgegangen ist. Vielmehr ergibt sich aus den in diesem Verfahren ermittelten medizinischen Unterlagen, dass sich zwar die beim Kläger bereits im ersten Verfahren bestehende Erkrankung (schweres Hirnleiden) weiter verschlechtert hat. Anhaltspunkte für eine geänderte Bewertung der Ursache dieser Erkrankung gegenüber dem früheren Verfahren haben sich aber nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.