Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 12.12.2013, Az.: S 8 U 78/10
Neuberechnung eines Anspruches eines Schornsteinfegers auf Übergangsleistungen wegen Fortbestehens der Gefahr der Berufskrankheit
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 12.12.2013
- Aktenzeichen
- S 8 U 78/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 62774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 BKV
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuberechnung eines Anspruches auf Übergangsleistungen vom 1. Dezember 1999 bis zum 3. Juni 2001. Der 1975 geborene Kläger ist von Beruf Schornsteinfeger. Nachdem der Kläger beantragte, in seinem Falle eine BK im Sinne der Nr. 4302 anzuerkennen und zu entschädigen, hat die Beklagte die Anerkennung und Feststellung der begehrten Berufskrankheit (BK) abgelehnt, aber wegen der Gefahr der Entstehung einer BK in Folge der versicherten Tätigkeit Maßnahmen gem. § 3 BKV gewährt. Demzufolge hatte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2001, 6. Februar 2003 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. April 2003 Übergangsgeld gewährt. Wegen der Höhe des Übergangsgeldes hatte der Kläger Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen worden war. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17. Januar 2006 vor dem Sozialgericht Osnabrück (Az S 17 U 22/06) erhobene Klage, mit der der Kläger die Neuberechnung des Übergangsgeldes begehrte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2009 wird protokolliert, dass sich der Kläger mit der anhängigen Klage nicht dagegen wendet, dass Übergangsleistungen nicht über den 3. Juni 2001 hinaus gewährt worden sind. Auch das Einkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogen worden sei, werde von dem Kläger nicht beanstandet. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Anrechnung seines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit der Höhe nach. Er nehme insoweit Bezug auf die überreichten Einkommensteuerbescheide. Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, unter Beachtung des Gewinns aus den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 sowie 2001 den Anspruch auf Übergangsleistungen des Klägers für die Jahre 1999 bis zum 3. Juni 2001 neu zu berechnen und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Dies geschah mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2009. In diesem Bescheid berechnete die Beklagte die Übergangsleistung in dem maßgeblichen Zeitraum unter Beachtung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit aus den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden neu. Dabei legte die Beklagte für die Berechnung des Anspruches auf Übergangsleistungen des Klägers für die Jahre 1999 bis zum 3. Juni 2001 das Einkommen unter Beachtung des Gewinns aus den Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001 zugrunde. Das Einkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger sei von dem Kläger ausdrücklich nicht beanstandet worden (vgl. Protokoll vom 3. November 2009). Mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2009 errechnete die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Übergangsleistungen und gewährte eine Nachzahlung in Höhe von 5.655,16 EUR. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Annahme des Nettoverdienstes im früheren Beruf und macht geltend, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Steigerung des Nettoverdienstes zu erwarten gewesen wäre. Damit hätten richtigerweise steigende Nettoverdienste zugrunde gelegt werden müssen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, einen neuen Bescheid unter Beachtung des Gewinns aus den Einkommensteuerbescheiden den Anspruch auf Übergangsleistungen des Klägers zu verbescheiden. Dies sei erfolgt. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Protokolls vom 3. November 2009 war die Einkommenssituation aus der Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Grundlage zur Berechnung herangezogen worden sei. Diese Einkommenssituation sei ausdrücklich von dem Kläger nicht beanstandet worden. Hiergegen richtet sich die am 14. April 2010 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der der Kläger sich erneut gegen die Höhe des Nettoverdienstes im früheren Beruf als Schornsteinfeger wendet. Er ist der Auffassung, dass steigende Nettoverdienste bei der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen seien. Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 4.553,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid über Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Außer der Prozessakte haben die den Kläger betreffenden Unfallakten sowie die Vorprozessakten S 8 U 82/00 und S 17 U 22/06 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV) haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr der Berufskrankheit fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes gegen den Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Übergangsleistungen. Dem Kläger steht die Leistung von Übergangsgeld nach Art und Höhe zu. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente (§ 56 Abs. 3 SGB VII) oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe 1/12 der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Der Kläger kann sich mit der Klage nicht gegen die Berechnung des Übergangsgeldes wenden, weil die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen seitens der Beklagten beachtet und richtig berücksichtigt worden sind. Insbesondere haben die Beteiligten in dem Parallelprozessverfahren S 17 U 22/06 verbindlich zugrunde gelegt, dass das Einkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Schornsteinfeger, welches von der Beklagten als Ausgangsbasis zur Berechnung herangezogen worden ist, von dem Kläger ausdrücklich nicht beanstandet worden ist. Soweit der Kläger sich mit der seinerzeitigen Klage (S 17 U 22/06) gegen die Anrechnung seines Verdienstes aus selbständiger Tätigkeit der Höhe nach gewandt hat, ist dem insofern stattgegeben worden, als eine Neuberechnung des Übergansgeldes für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide erfolgt ist (Bescheid vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010). Infolge dessen meint auch die Kammer, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Protokollabschrift in dem Verfahren S 17 U 22/06 der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 nicht zu beanstanden ist. Die Klage hatte keine Erfolgsaussicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).