Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.11.2017, Az.: L 14 U 164/12

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV; Objektiver Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung; Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.11.2017
Aktenzeichen
L 14 U 164/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 41150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 06.07.2012 - AZ: S 19 U 25/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung muss objektiv gegeben sein und darf nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen einer Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängen.

2. Auch bei objektivem Vorliegen eines Aufgabezwangs kommt es auf die subjektive Motivation für die Tätigkeitsaufgabe nicht an, weil Sinn und Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs ist, dass zum einen Bagatellerkrankungen, selbst wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als Berufskrankheit ausgeschlossen werden sollen und zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht vermieden werden.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In der Sache ist streitig, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (im Folgenden BK 5101) erfüllt sind.

Die 1964 geborene Klägerin hat zunächst von 1980 bis 1984 eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert und nach einem anschließenden sozialen Jahr eine Fachschulausbildung zur Krankenschwester durchlaufen. Seit Februar 1989 war sie dann als Krankenschwester im Städtischen Krankenhaus I. tätig. Seit April 1991 war die Klägerin dort in der Dialyseabteilung mit häufigem Kontakt mit u.a. speziellen Desinfektionsmitteln für diesen Bereich eingesetzt.

Ab November 1991 litt sie unter juckenden Hautbläschen an den Händen, im Juli 1992 kam es zu ähnlichen Hautveränderungen an den Fußsohlen. Im August 1992 ging bei dem Beklagten eine ärztliche Anzeige des Hautarztes J. auf den Verdacht des Vorliegens einer berufsbedingten Hauterkrankung der Klägerin ein. Der Arzt gab an, dass ein chronisch rezidivierendes Handekzem mit Antigennachweis auf Kobalt, Nickel und Duftstoffgemisch bei atopischer Diathese bestehe. Betroffen seien beide Handinnenflächen, Fingerbeugeseiten und Handgelenke sowie ebenfalls die Fußsohlen. Trotz externer und systemischer Stoßbehandlung mit Steroiden liege ein schwerer und rezidivfreudiger Verlauf vor.

Auf Veranlassung des Beklagten erstatteten die Fachärzte für Dermatologie Prof. Dr. K./Dr. L./M. im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Allergie- und Hautklinik N. vom 8. Februar bis 18. März 1993 ein Gutachten vom 8. Oktober 1993. Sie kamen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankung bestehe. Es seien, bei atopischer Disposition, ein dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem, eine Typ-I-Allergie gegenüber Hausstaub und Hausstaubmilben sowie eine Typ-IV-Allergie gegenüber Berufsstoffen wie Latex und Desinfektionsmittel sowie dem privaten Bereich zuzuordnenden Stoffen wie Nickel zu diagnostizieren. Es bestehe ein Zwang zum Unterlassen der bisherigen Tätigkeit, da die Gefahr einer weiteren Verschlechterung bzw. der Entwicklung neuer Sensibilisierungen bestehe. Sollte die bisherige Tätigkeit fortgesetzt werden, seien hautschützende Maßnahmen durch regelmäßiges Auftragen von Pflegecremes und Hautschutzmitteln sowie das Tragen baumwollgefütterter latexfreier Schutzhandschuhe erforderlich. Auch seien das Arbeiten in feuchtem Milieu und der Kontakt zu aggressiven bzw. leicht sensibilisierenden Substanzen und den bekannten Allergenen zu meiden. Zum jetzigen Zeitpunkt würde die MdE 20 v.H. betragen.

Mit Schreiben vom 16. März 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie inzwischen als Krankenschwester in der EEG-Abteilung eines Krankenhauses beschäftigt sei und nicht beabsichtige, ihre Tätigkeit aufzugeben.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 1994 u.a. darauf hingewiesen hatte, dass die Anerkennung der Hauterkrankung der Klägerin als Berufskrankheit im Sinne einer BK 5101 nicht erfolgen könne, weil bisher eine Berufsaufgabe nicht stattgefunden habe, teilte die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks vom 12. Januar 1995 in einem persönlichen Gespräch in Anwesenheit ihres damaligen Ehemannes nochmals mit, dass sie keine Notwendigkeit sehe, ihren erlernten Beruf aufzugeben. Nach der stationären Behandlung auf Norderney habe sich das Erscheinungsbild ihrer Hauterkrankung gebessert. Auch arbeite sie seit fast zwei Jahren nicht mehr auf der Dialysestation sondern in der EEG-Abteilung. Sie sei somit außerhalb der Pflege tätig und auch der Umgang mit Desinfektionsmitteln habe erheblich abgenommen. Hierdurch habe sich das Hautbild nochmals wesentlich verbessert. Die von der Klägerin im Rahmen eines Telefonats mit dem Beklagten am 8. Februar 1995 zugesagte Übersendung einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie keinerlei Kontakt mehr mit schädigenden Stoffen habe, ist nach Aktenlage nicht mehr erfolgt.

Erst mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2008 wandte sich die Klägerin wieder an den Beklagten und beantragte die Gewährung einer Rente wegen ihrer Berufskrankheit. Sie habe ihre Tätigkeit als Krankenschwester aufgeben müssen. In dem von ihr mit Datum vom 10. April 2008 unterschriebenen Fragebogen gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, bis Juni 1995 im Krankenhaus I. als Krankenschwester sowie anschließend bis Dezember 2002 bei der ambulanten Hauskrankenpflege I. als Krankenschwester beschäftigt gewesen zu sein. Am 31. Dezember 2002 habe sie ihre Berufstätigkeit wegen der Hauterkrankung aufgegeben.

Der Hautarzt Dr. O. teilte mit Bericht vom 2. Oktober 2008 mit, dass sich die Klägerin bis 1996 regelmäßig in Behandlung seines Vorgängers Herrn P. befunden habe. Bei ihm habe sie sich dann noch einmalig im Jahr 2000 sowie am 8. August 2007 vorgestellt. So seien am 31. Juli 2000 ekzematöse Hautveränderungen an Oberkörper und Oberarmen und am 8. August 2007 ekzematöse Hautveränderungen an den Fußkanten beidseits festgestellt worden. Es habe von Februar 1991 bis Mai 1995 Behandlungsbedürftigkeit mit mindestens einmal monatlichen Vorstellungen bei seinem Vorgänger bestanden. Die Klägerin legte dem Beklagten einen Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 1997 zwischen ihr und der Ambulanten Hauskrankenpflege GmbH in Q., deren Geschäftsführerin sie selbst war, vor, wonach sie dort ab dem 1. Januar 1998 als Heimleitung im Haus am R. mit dem Aufgabengebiet Pflegedienstleitung beschäftigt war. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Januar 2009 gab die Klägerin an, dass sie, soweit ihr Aufgaben der Pflegedienstleitung zugekommen seien, u.a. administrative Tätigkeiten wie Erstellung von Pflegedienstplänen, Controlling, Aushandeln von Verträgen, Heimleitung und Verwaltung ausgeübt habe. Diese Tätigkeiten habe sie jedoch lediglich in Vertretung ausgeübt. Im Wesentlichen seien ihr Krankenschwestertätigkeiten in der Behandlungspflege wie das Anlegen von Injektionen, Legen und Versorgen von Nährsonden und Blasenkathetern, Blutentnahmen, Verabreichen von Medikamenten, Blutzuckerbestimmungen, Anlegen von Kompressionsverbänden, spezifische Wundbehandlungen, Überwachung von Infusionssystemen, intensivmedizinische Überwachung, Kontrolle und Überwachung der Pflegedokumentationen sowie Visite mit den Ärzten verblieben. Die Klägerin korrigierte schließlich ihre bisherigen Angaben des Weiteren dahin, dass der letzte Tag ihrer Tätigkeit diesbezüglich der 31. Oktober 2003 gewesen sei.

Mit Datum vom 14. Juli 2009 erstatteten die Fachärzte für Dermatologie Prof. Dr. S./Dr. T. ein Gutachten. Sie führten aus, dass derzeit bei der Klägerin ein vesikuläres atopisches Hand- und Fußekzem, an den Händen ehemals beruflich irritativ provoziert, festzustellen sei. Daneben bestünden der Verdacht auf einen Zustand nach atopischer Dermatitis, ein Zustand nach allergischem Kontaktekzem bei Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Nickel(II)Sulfat, ein Zustand nach allergischem Kontaktekzem bei Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Kolophonium und ein Zustand nach allergischem Kontaktekzem bei Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Duftstoffen. Es sei primär von einer konstitutionellen Hauterkrankung auszugehen. Es sei jedoch durch die erheblichen irritativen Einwirkungen im Zuge der Tätigkeit als Krankenschwester, speziell in der Dialyseabteilung, im versicherungsrechtlichen Sinne von einer Verschlimmerung der Hauterkrankung an den Händen auszugehen. Die Hauterkrankung sei zwischen August 1992 und März 1993 als schwer zu klassifizieren gewesen. Im Jahr 1993 habe auch objektiv ein Unterlassungszwang bestanden, da die zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Präventionsmaßnahmen ausgeschöpft gewesen seien. Für den Zeitpunkt der letztmaligen Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2003 sei jedoch objektiv der Zwang zur Unterlassung nicht gegeben gewesen, da die mittlerweile zur Verfügung stehenden und im Gesundheitswesen etablierten ambulanten und ggf. auch erweiterten stationären Präventionsmaßnahmen nicht annähernd ausgeschöpft worden seien.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 lehnte der Beklagte die Feststellung einer BK 5101 ab. Zwar bestehe eine schwere Hauterkrankung im Sinne eines atopischen Handekzems und eines sekundär aufgepfropften allergischen Kontaktekzems bei Typ-IV-Sensibilisierung gegen Duftstoffe, welche durch die berufliche Tätigkeit als Krankenschwester zumindest zeitweise verschlimmert worden sei. Jedoch habe zum Zeitpunkt der Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit am 31. Oktober 2003 kein Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit bestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien die speziell für das Gesundheitswesen etablierten ambulanten und ggf. auch erweiterten stationären Präventionsmaßnahmen der sekundären und tertiären Individualprävention nach der fachärztlicher Beurteilung des Gutachters Prof. Dr. S. nicht ausgeschöpft gewesen. Maßnahmen im Sinne von § 3 BKV kämen ebenfalls nicht in Betracht, da aktuell keine gefährdende Tätigkeit ausgeübt werde. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 22. Februar 2010 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben und weiterhin die Anerkennung einer BK 5101 geltend gemacht. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe der für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Hauterkrankung ursächlichen Tätigkeiten sei auf das Jahr 1995 abzustellen und nicht auf den 31. Oktober 2003. Am 31. Oktober 2003 habe sie zwar ihre Tätigkeit im Rahmen der Pflegedienstleitung aufgegeben, hierbei hätten jedoch Tätigkeiten als Krankenschwester eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Tätigkeit als Krankenschwester habe sie bereits 1995 aufgeben müssen, da sie diese wegen des Umgangs mit den die Krankheit auslösenden Arbeitsstoffen nicht mehr habe ausüben können. Bereits zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung im März 1993 in die EEG-Abteilung des Klinikums I. habe eine MdE um mindestens 10 v.H. vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin weiter angegeben, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Pflegedienstleitung im Haus am R. keine Pflegetätigkeiten selbst ausgeübt sondern diese lediglich überwacht. Sie habe auch keine Handschuhe mehr getragen. Mit Urteil vom 6. Juli 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Anerkennung einer BK 5101 notwendige Unterlassungszwang zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe Ende Oktober 2003 nicht feststellen lasse. Ein solcher habe ausweislich der fachmedizinischen Beurteilungen zwar im Jahr 1993 bestanden, jedoch habe die Klägerin im Jahr 1993 ihre Tätigkeit nicht aufgegeben. Zwar sei sie zunächst in die EEG-Abteilung des Klinikums I. gewechselt, jedoch sei sie auch im Rahmen dieser Tätigkeit wie auch während ihrer späteren Tätigkeiten im Haus am R. den gefährdenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Hierzu sei insbesondere auf das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Januar 2009 an den Beklagten zu verweisen, worin detailliert dargelegt worden sei, dass die Klägerin neben der Pflegedienstleitung im Wesentlichen Krankenschwestertätigkeiten ausgeübt habe. Soweit sie später diesem Vortrag widersprochen und angegeben habe, wegen der Schwere der Hauterkrankung in die Verwaltung gewechselt zu sein, folge auch daraus keine endgültige Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. So sei sie auch im Haus am R. mit Desinfektionsmitteln in Berührung gekommen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2012 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30. August 2012 eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und geltend macht, sie habe die gefährdende Tätigkeit letztlich schon mit der Umsetzung in die EEG-Abteilung des Klinikums I. 1993 aufgegeben.

Die vom Sozialgericht angenommene Fortführung ihrer Tätigkeit bis Ende Oktober 2003 beruhe lediglich auf Vermutungen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2010 aufzuheben,

2. festzustellen, dass bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt

hilfsweise

a) ihren früheren Ehemann, Herrn U., als Zeugen zu dem Vortrag zu vernehmen, dass sie ihre hautgefährdende Tätigkeit am 30. Juni 1995 endgültig aufgegeben hat,

b) eine gutachterliche Stellungnahme nach § 109 SGG von der Hautärztin Dr. V., W., X., einzuholen,

c) den Betriebsarzt des früheren Y., Herrn Dr. Z., zu dem Sachvortrag als Zeugen zu vernehmen, dass sie am 30. Juni 1995 ihre Tätigkeit bedingt durch die Hauterkrankung endgültig aufgegeben hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2012 zurückzuweisen.

Am 11. April 2013 hat der Senat durch den damaligen Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin persönlich angehört. Hier hat die Klägerin zusammenfassend ausgeführt, dass sie von Mitte 1995 bis 1998 in der ambulanten Hauskrankenpflege als Pflegedienstleiterin gearbeitet habe; d.h. sie habe nur im Verwaltungsbereich gearbeitet. Nur in Ausnahmefällen sei sie allein im Bereich der Behandlungspflege eingesprungen. Konkret bedeute dies, dass sie nahezu ausschließlich mit medizintechnischen Dingen befasst gewesen sei, z.B. mit dem Anlegen von Infusionen im Hause der Erkrankten. Direkten Patientenkontakt habe sie nicht gehabt. Anschließend sei sie bis Ende 2003 im Pflegedienst als Hausleiterin im Haus am R. tätig gewesen, allerdings nur im Rahmen einer verwaltenden Tätigkeit. Sie habe ausschließlich im Verwaltungstrakt gearbeitet und sich nicht im Pflegebereich aufgehalten. Auf der EEG- Station im Klinikum I. sei sie nicht im Bereich der Grund- oder Behandlungspflege tätig gewesen. Sie sei hier wie auch im Haus am R. nur auf dem Luftwege mit Sprühdesinfektion/Aerosolen in Kontakt gekommen. Die Hautbefunde 1997 und 2000 führe sie auf private Kontakte zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 11. April 2013 verwiesen. Die Klägerin hat im Nachgang zu dem Erörterungstermin eine schriftliche Aussage ihrer früheren Kollegin im Krankenhaus I., Frau AA., vom 7. Juni 2013 sowie eine schriftliche Aussage ihres früheren Ehemannes Herrn U. vom 1. Juni 2013 betreffend ihre beruflichen Tätigkeiten ab März 1993 bzw. ab Juli 1995 zu den Akten gereicht.

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten des Facharztes für Dermatologie M. vom 19. Dezember 2014 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankung im Sinne einer atopischen Dermatitis festgestellt werden könne.

Durch die beruflichen Einwirkungen sei es zu einer Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Gesundheitsstörungen gekommen. So habe der Hautkontakt mit den irritativ-toxischen, teilweise entfettend wirkenden Desinfektionsmitteln durch die kumulative hautreizende Wirkung zur Exacerbation des anlagebedingten atopischen Handekzems wesentlich beigetragen. Dies habe zu einer Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten und Kontakte Veranlassung gegeben. Durch Umsetzung in andere Abteilungen habe der Kontakt zu den Allergenen und Reizstoffen vermindert werden können, wodurch sich das Hautbild verbessert habe. So habe in 1994 nur 2x4 Tage Arbeitsunfähigkeit wegen der Hauterkrankung bestanden. Es stehe allerdings die juristisch zu beantwortenden Frage des Datums der konkreten Beendigung der Tätigkeit als Krankenschwester im Raum. Die MdE schätze er bis 1987 mit 0 v.H. sowie ab 1987 bis 11/1991 mit 10 v.H., von 11/1991 bis 3/1993 mit 25 v.H., von 3/1993 bis 5/1995 mit 20 v.H. und von 7/1995 bis 10/2003 sowie laufend mit 10 v.H. ein.

Der Beklagte ist dem mit einer ergänzenden Stellungnahme der Fachärzte für Dermatologie Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. vom 22. Mai 2015 entgegen getreten. Diese haben im Wesentlichen ausgeführt, dass sie entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil von einer weiteren hautbelastenden Tätigkeit der Klägerin nach 1993 ausgingen. Hingegen sei eine schwere Hauterkrankung nur bis März 1993 festzustellen. Eine wiederholte Rückfälligkeit sei insgesamt nicht zu bejahen. Ein Unterlassungszwang habe somit im Jahr 1993 bestanden, die gefährdende Tätigkeit sei aber mindestens bis Oktober 2003 fortgesetzt worden. Da zu diesem Zeitpunkt entsprechende erfolgversprechende Präventionsangebote flächendeckend zur Verfügung gestanden hätten, könne für diesen Zeitraum bis 2003 der objektive Unterlassungszwang nicht festgestellt werden.

Dem Gericht haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und insgesamt zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Klägerin steht auch nach Auffassung des Senates kein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 5101 BKV zu, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht festzustellen sind.

Richtige Klageart zur Erreichung des Ziels der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Geht es in einem gerichtlichen Verfahren nicht um konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen, sondern zunächst nur um die Frage, ob eine Krankheit eine BK darstellt, kann der Versicherte in dieser Situation die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen. Das betrifft nicht nur die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ausdrücklich vorgesehene Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer BK, sondern auch die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen, in denen vom Versicherungsträger bereits das Vorliegen des Arbeitsunfalls oder der BK bestritten wird [vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 15. Februar 2005, B 2 U 1/04 R und Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R, jeweils juris].

Das Sozialgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die nach den o.g. Grundsätzen zulässige Klage in der Sache nicht begründet ist, da bei der Klägerin die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 5101 nicht festzustellen sind.

Die Listen-BK Nr. 5101 erfasst schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Aufgabe aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Erkrankung, wie auch die beruflichen Einwirkungen im Rahmen der versicherten Tätigkeit (arbeitstechnische Voraussetzungen) sowie der krankheitsbedingte Aufgabezwang müssen im Wege des Vollbeweises feststehen. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges im Sinne der wesentlichen Bedingung bedarf es der Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Die Klägerin leidet nach den Feststellungen der beteiligten Fachmediziner an einem atopischen (anlagebedingten) Handekzem. Die Erkrankung ist unstreitig durch berufliche Einwirkungen im Rahmen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester wesentlich verschlimmert worden. So haben Prof. Dr. K./Dr. L./M. im Rahmen ihres Gutachtens vom 8. Oktober 1993 u.a. eine Typ-I-Allergie gegenüber Hausstaub und Hausstaubmilben sowie eine Typ-IV-Allergie gegenüber Berufsstoffen wie Latex und Desinfektionsmittel festgestellt. Prof. Dr. S./Prof Dr. T. haben ihrerseits in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2009 dargelegt, dass primär von einer konstitutionellen Hauterkrankung auszugehen sei; es sei jedoch durch die erheblichen irritativen Einwirkungen im Rahmen der Tätigkeit auf der Dialysestation zu einer relevanten beruflichen Verschlimmerung gekommen. Solche im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sind grundsätzlich im Sinne des Urkundenbeweises gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff Zivilprozessordnung (ZPO) auch gerichtlich verwertbar [vgl. u.a. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988, 2/9b RU 66/87, juris]. Das Gutachten von Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. entspricht - wie auch zuvor das Gutachten von Prof. Dr. K. pp. - dabei auch den Mindestanforderungen, die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind [vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. März 1984, 9a RV 45/82; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2005, 2 BVR 983/04; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. Juli 1999, 1 StR 618/98; jeweils juris]. So haben die Gutachter in diesem Rahmen sowohl die maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen umfassend dargelegt, als auch die Untersuchungsmethoden und deren Ergebnisse im Einzelnen dargestellt und die abschließende Einschätzung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Im Übrigen hat dann auch der Sachverständige M. im Rahmen seines gerichtlich eingholten Gutachtens vom 19. Dezember 2014 die Einschätzung vertreten, dass der Hautkontakt mit den irritativ-toxischen, teilweise entfettend wirkenden Desinfektionsmitteln durch die kumulative hautreizende Wirkung zur Exacerbation des anlagebedingten atopischen Handekzems wesentlich beigetragen habe.

Des Weiteren ist die Hauterkrankung der Klägerin zumindest bis März 1993 auch als schwer einzustufen. So waren bereits die Gutachter Prof. Prof. Dr. K./Dr. L./M. im Rahmen der stationären Behandlung der Klägerin in der Allergie- und Hautklinik N. im Oktober 1993 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankung bestehe. Auch Prof. Dr. S./Prof Dr. T. haben die Hauterkrankung der Klägerin aufgrund der dokumentierten Vorbefunde trotz des zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung im Juli 2009 unter Berufskarenz nur noch festzustellenden Restzustandes für den Zeitraum von 1992 bis März 1993 als schwer im Sinne der BK 5101 klassifiziert. Diese Einschätzung haben sie im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme nochmals bekräftigt. Hingegen haben sie in Abweichung zu den Vorgutachtern sowie zu der Einschätzung des Sachverständigen M. eine wiederholte Rückfälligkeit im Sinne mindestens zweimaliger Rückfälligkeit nach (vollständiger) Abheilung aus fachmedizinischer Sicht rückblickend verneint und zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche nach den aktenkundigen Befundunterlagen nicht dokumentiert sei.

Nicht erfüllt ist im Falle der Klägerin jedoch das Merkmal des objektiven Zwangs zur Aufgabe aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Der Aufgabezwang bedeutet, dass ein Verbleiben am Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit tatsächlich eine entsprechende Gefahr birgt, welcher nicht anders als mit der Tätigkeitsaufgabe entgegenzutreten ist. Weiterhin hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, dass der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muss und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist [vgl. u.a. BSG Urteil vom 8. Dezember 1983, 2 RU 33/82, juris, m.w.N.]. Das bedeutet auch, dass es bei objektivem Vorliegen eines Aufgabezwangs auf die subjektive Motivation für die Tätigkeitsaufgabe nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung ist schließlich Sinn und Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs, dass zum einen Bagatellerkrankungen, selbst wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als Berufskrankheit ausgeschlossen werden sollen. Zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht vermieden werden [u.a. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 5/03 R, juris]. Dieser Zwang zur vollständigen Aufgabe der Tätigkeit ist objektiv gleichzeitig neben den weiteren Tatbestandsmerkmalen der BK 5101 im Maßstab des Vollbeweises festzustellen. Korrespondierend mit dem objektiven Aufgabezwang muss - bei rückschauender Betrachtung - auch die tatsächliche, vollständige Aufgabe jeglicher gefährdender Tätigkeit im Vollbeweis festzustellen sein.

Im vorliegenden Fall haben die von der Beklagten beauftragten Fachärzte für Dermatologie Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. im Rahmen ihres Gutachtens vom 14. Juli 2009 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein objektiver Aufgabezwang im Falle der Klägerin nach allen vorliegenden Befunden unter Berücksichtigung des herrschenden fachmedizinischen Erkenntnisstandes allein für das Jahr 1993 festzustellen ist. Ausdrücklich verneint haben sie hingegen das objektive Vorliegen eines Aufgabezwangs zum Zeitpunkt Oktober 2003. Denn für die Bejahung eines Aufgabezwangs ist es entsprechend den von Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. bereits zutreffend dargelegten Grundsätzen im Rahmen der BK 5101 erforderlich, dass zuvor unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle zumutbaren adäquaten Präventionsmaßnahmen ohne Erfolg ausgeschöpft sind. Eben dies war vorliegend nach den schlüssig und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Gutachter im Jahr 2003 nicht (mehr) gegeben. So hatten sie bereits in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2009 ausführlich dargelegt, dass die mittlerweile zur Verfügung stehenden und im Gesundheitswesen etablierten, d.h. auch mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit zu beurteilenden, zumutbaren ambulanten und ggf. auch erweiterten stationären zumutbaren Präventionsmaßnahmen nicht annähernd ausgeschöpft gewesen seien. Auf diese Einschätzung hat das Sozialgericht sich im Rahmen seiner Entscheidung auch zu Recht maßgeblich gestützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und macht sich diese nach eigener Sachprüfung zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG. Bestätigt worden ist diese Einschätzung im Berufungsverfahren nochmals durch die von dem Beklagten vorgelegte ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. vom 22. Mai 2015. Zwar hat der auf Antrag der Klägerin gehörte Sachverständige M. in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 grundsätzlich einen Aufgabezwang bejaht, den maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf die für ihn offene Frage des Zeitpunkts der tatsächlichen Tätigkeitaufgabe allerdings nicht konkretisiert.

Der Senat ist hinsichtlich dieser Frage des Zeitpunkts der nachweislichen tatsächlichen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit im Sinne der Voraussetzungen der BK 5101 selbst unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren sowie des Gutachtens des Sachverständigen M., wie bereits zuvor das Sozialgericht, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine endgültige und vollständige Aufgabe der maßgeblichen gefährdenden beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester vor Oktober 2003 nicht im Vollbeweis feststellen lässt.

So ist zunächst eine entsprechende Tätigkeitsaufgabe durch die Klägerin im Jahr 1993 nicht festzustellen. Es war insoweit ab März 1993 lediglich eine Umsetzung in eine andere Abteilung - die EEG-Abteilung - des Krankenhauses erfolgt. Diese Umsetzung war nach dem sich aus den aktenkundigen Unterlagen und Aussagen ergebenden Sachstand zwar objektiv der berufsbedingt schwer ausgeprägten Hauterkrankung der Klägerin geschuldet, so dass insoweit die weiteren Voraussetzungen der BK 5101 zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Jedoch vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Wechsel in eine andere Abteilung eine vollständige Aufgabe der gefährdenden beruflichen Tätigkeit darstellt. Aus der Tatbestandsvoraussetzung des Aufgabezwangs folgt, dass der Unfallversicherungsträger regelmäßig nur in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet ist, in denen die Gefahren einer Entstehung, Verschlimmerung oder des Wiederauflebens der Berufskrankheit - jedenfalls durch die Ausübung einer Tätigkeit - nicht mehr drohen [vgl. BSG Urteil vom 27. November 1985, 2 RU 12/84, juris]. Dies ist hier jedoch gerade nicht festzustellen. So war zum Einen nach der eigenen Aussage der Klägerin, wie auch nach der von ihr vorgelegten schriftlichen Aussage ihrer früheren Kollegin, Frau AA., der Einsatz von Desinfektionsmitteln auf der EEG-Station zwar geringer als auf der Dialyse-Station, fand jedoch auch dort regelmäßig statt. Zum Anderen ist festzustellen, dass nach den vorliegenden fachmedizinischen Gutachten, nicht allein der Kontakt mit Desinfektionsmitteln ein Risikofaktor für die bei der Klägerin vorliegende Hauterkrankung darstellte. So hatten bereits die Gutachter Prof. Dr. K./Dr. L./M. daneben eine Allergie gegen Latex und ursprünglich dem privaten Bereich zuzuordnenden Stoffen wie Nickel diagnostiziert, sowie des Weiteren das Arbeiten in feuchtem Milieu und den Kontakt zu aggressiven bzw. leicht sensibilisierenden Substanzen wegen der damit einhergehenden Schädigung der Hautbarriere als gefährdend erachtet. Die Gutachter Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. haben ihrerseits neben der Sensibilisierung gegenüber Nickel eine Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Kolophonium sowie eine Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Duftstoffen festgestellt. Damit ist insgesamt, auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin, dass sie nur noch Vinyl- statt Latexhandschuhe getragen habe, nicht festzustellen, dass mit dem Wechsel auf die EEG-Station sämtliche für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung potentiell ursächliche Faktoren vollständig und dauerhaft ausgeschlossen worden sind. Nicht zuletzt hatte die Klägerin selbst in dem von ihr mit Datum vom 10. April 2008 unterschriebenen Fragebogen angegeben, dass lediglich eine ganz geringe Dosis der allergieauslösenden Stoffe notwendig sei, um bei ihr die Hauterscheinungen auszulösen. Bestätigt wird die damals weiterhin bestehende Gefährdung letztlich auch noch dadurch, dass nach den vorliegenden Unterlagen auch nach März 1993 entsprechende Hauterscheinungen - wenn auch in geringerem Umfang - aufgetreten sind. So war die Klägerin ausweislich des aktenkundigen Gesprächsvermerks vom 12. Januar 1995 im Jahr 1994 zumindest noch 2x4 Tage wegen der Hauterkrankung arbeitsunfähig. Ausweislich der ebenfalls aktenkundigen von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigung der BARMER Krankenkasse vom 11. April 2008 bestand zudem vom 26. August bis 2. September 1993 Arbeitsunfähigkeit wegen eines Kontaktekzems. Schließlich hatte auch der Hautarzt Dr. O. in seinem Bericht vom 2. Oktober 2008 mitgeteilt, dass von Februar 1991 bis Mai 1995 Behandlungsbedürftigkeit mit mindestens einmal monatlichen Vorstellungen bei seinem Vorgänger bestanden habe. Die seitens der Klägerin telefonisch gegenüber der Beklagten zugesagte Bescheinigung des damaligen Arbeitgebers, dass sie keinerlei Kontakt mit gefährdenden Stoffen habe, ist nach den vorliegenden Akten nicht übersandt worden. Damit liegt letztlich auch nicht der von der Klägerin erstinstanzlich in Bezug genommene Fall vor, dass die Tätigkeit zwar nicht aufgegeben, die Gefährdung aber durch geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben potentiell ursächlichen Faktoren vollständig und dauerhaft ausgeschaltet wird [BSG Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 5/03 R, juris]. Nur für solche Fälle hat das BSG eine Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers unter der weiteren Voraussetzung bejaht, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen die Erkrankung bereits eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß erreicht hat.

Weiterhin ist auch mit dem Wechsel der Klägerin in die ambulante Hauskrankenpflege AB. im Juli 1995 sowie dem nachfolgenden Wechsel zur Tätigkeit im Seniorenstift Haus am R. ab Januar 1998 keine Tätigkeitsaufgabe im Sinne der rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 5101 festzustellen. Auch hierzu ist maßgeblich auf die eigenen Tätigkeitsangaben der Klägerin zu verweisen. Insbesondere kann, wie vom Sozialgericht bereits erfolgt, auf das detaillierte und noch relativ zeitnäher zur Aufgabe der Tätigkeit erstellte Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 22. Januar 2009 sowie den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen werden. Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung und schließt sich diesen an, § 153 Abs. 2 SGG.

Selbst wenn man entsprechend ihrem Vortrag im Berufungsverfahren zu Gunsten der Klägerin jetzt davon ausgehen würde, dass die detaillierten Angaben zu ihren bis zur Tätigkeitsbeendigung im Oktober 2003 im Wesentlichen pflegerischen Aufgaben in dem vom Sozialgericht maßgeblich in Bezug genommenen Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Januar 2009 tatsächlich unrichtig waren, und ihre späteren Angaben berücksichtigt, hat sie nach Überzeugung des Senates auch im Rahmen der Beschäftigung in der ambulanten Hauskrankenpflege von Juli 1995 bis Dezember 1997 noch zumindest ausnahmsweise Tätigkeiten im pflegerischen Bereich verrichtet.

Insoweit hat die Klägerin selbst in dem vom damaligen Berichterstatter des Senates durchgeführten Erörterungstermin ausgeführt, dass sie im Rahmen dessen z.B. mit dem Anlegen von Infusionen im Hause der Erkrankten befasst gewesen sei. Dies stellt aber eine typische Tätigkeit der Behandlungspflege mit den damit verbundenen notwendigen hygienischen Maßnahmen dar. Damit ist aber bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin gerade keine vollständige und endgültige Aufgabe jeglicher hautgefährdender Tätigkeit ab 1995 gegeben gewesen. Dies bestätigt letztlich auch die von ihr selbst vorgelegte schriftliche Aussage ihres damaligen Ehemannes vom 1. Juni 2013. Darüber hinaus hatte die Klägerin in dem von ihr mit Datum vom 10. April 2008 unterschriebenen Fragebogen dem Beklagten gegenüber im Zusammenhang angegeben, dass sie ihre berufliche Tätigkeit (erst) zum 31. Dezember 2002 - später von ihr auf den 31. Oktober 2003 korrigiert - aufgegeben habe. Es seien nach wie vor Rötungen und Bläschen mit Sekretbildung an Händen und Füßen aufgetreten. Alle Hautschutzmaßnahmen hätten nichts geholfen. Hingegen sei sie außerhalb ihres Berufes in der Regel keinen hautgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt. Damit gilt für den Zeitraum von Juli 1995 bis Dezember 1997 das bereits oben zum Zeitraum bis einschließlich 30. Juni 1995 Ausgeführte: Die potentielle Gefährdung durch die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung ursächlichen beruflichen Einflüsse war - gerade auch unter Zugrundelegung der eigenen Aussagen der Klägerin - nicht vollständig und endgültig ausgeschlossen. Zu der beantragten Vernehmung des früheren Ehemannes der Klägerin, Herrn U., wie auch des Betriebsarztes des damaligen AC. zu einer endgültigen Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeiten mit dem 30. Juni 1995 hat der Senat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung gesehen.

Schließlich ist nach dem oben Ausgeführten auch hinsichtlich des Zeitraums der Tätigkeiten der Klägerin ab Januar 1998 bis 31. Oktober 2003 im Seniorenstift "AD." nicht im notwendigen Vollbeweis festzustellen, dass die Klägerin jegliche hautgefährdende Tätigkeit vollständig und endgültig aufgegeben hat. Hierzu hat sie in dem Erörterungstermin vom 11. April 2013 unter anderem selbst vorgetragen, dass es im Wege der Vernebelung von Aerosolen im Zuge der Durchführung von Sprühdesinfektionen zu Kontakt hiermit gekommen sei. Des Weiteren ist auch bezüglich dieses Zeitraumes nochmals auf das ausführliche Schreiben an den Beklagten vom 22. Januar 2009 mit den detaillierten Tätigkeitsangaben der Klägerin zu verweisen. Ebenfalls ist hier schließlich auf die o.g. Angaben der Klägerin in dem Fragebogen vom 10. April 2008 hinzuweisen, wonach sich ergibt, dass potentiell hautgefährdende berufliche Tätigkeiten - und auch entsprechende gesundheitliche Beschwerden - auch in diesem Zeitraum weiter fortbestanden haben.

Lediglich ergänzend ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen der Gutachter Prof. Dr. S./Prof. Dr. T. von diesen ausdrücklich ein Aufgabezwang auch nur für das Jahr 1993 konstatiert worden ist. Diese Einschätzung haben die genannten Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 nochmals ausdrücklich bestätigt. Aus dem auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstatteten Gutachten des Sachverständigen M. vom 19. Dezember 2014 ergibt sich kein Anhalt für die Begründung einer abweichenden Beurteilung. Dieser hat zwar grundsätzlich einen Aufgabezwang bejaht, den Zeitpunkt aber nicht konkretisiert.

Der neuerliche Antrag der Klägerin nach § 109 SGG auf Anhörung der Hautärztin Dr. AE. war als verspätet im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG zurückzuweisen. Dieser Antrag ist erstmals mit Schriftsatz der Klägerseite vom 22. November 2017 und somit drei Wochen nach der (wiederholten) Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2017 erfolgt. Zuvor war außerdem bereits eine Terminierung für den 26. Oktober 2017 vorgesehen, welche wegen klägerseitiger Verhinderung aufgehoben werden musste. Zudem hatte der Senat bereits mit Schreiben vom 11. März 2016 und 10. August 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass keine weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.