Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.11.2017, Az.: L 7 AS 934/17 B ER
Abwesenheit; Ausland; Ortsabwesenheit; Pflege; Pflegebedürftigkeit; Pflegeeinrichtung; Pflegetätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 14.11.2017
- Aktenzeichen
- L 7 AS 934/17 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 25.10.2017 - AZ: S 36 AS 4336/17 ER
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 Nr 4 SGB 2
- § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 2
- § 7 Abs 4a SGB 2
- § 14 Abs 4 SGB 11
- § 14 Abs 1 SGB 11
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Es bleibt offen, ob § 7 Abs 4a SGB II von vorn herein unanwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 4 oder Nr 5 SGB II vorliegen, oder die Erfüllung der Voraussetzungen lediglich einen wichtigen Grund für eine Ortsabwesenheit i. S. des § 7 Abs 4a SGB II begründen können.
2. Eine die Erwerbstätigkeit hindernde Pflege i. S. des § 10 Abs 1 Nr 4 SGB II setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte einen wesentlichen, nicht durch Dritte abgedeckten Pflegebedarf erfüllt. Maßgeblich ist die Bedarfssituation im Einzelfall. Zur Ermittlung des Pflegebedarfs kann auf § 14 Abs 1 und 4 SGB XI aF zurückgegriffen werden.
3. Die Begleitung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Angehörigen in ein Krankenhaus stellt zwar eine im Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung stehende Beistandsleistung dar, jedoch keine Pflegeleistung, wenn Dritte in wesentlichem Umfang zumindest physische Pflegeleistungen erbringen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Leistungsverhältnisses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung vor dem Hintergrund eines Auslandsaufenthalts der Antragstellerin.
Die C. geborene Antragstellerin reiste im Oktober 2015 von Griechenland, wo sie zuvor längere Zeit erwerbstätig gewesen war, nach Deutschland ein und war bis Anfang April 2016 in einem D. Restaurant und ab November 2016 in einer Zahnarztpraxis geringfügig erwerbstätig. Sie bewohnt eine 1-Zimmer-Wohnung in E. mit einer Wohnfläche von ca. 20 qm, für die gegenwärtig eine monatliche Bruttowarmmiete von 330,- Euro (Nettokaltmiete 285,- Euro, Nebenkostenvorauszahlung 45,- Euro) zu zahlen ist. Auf den im Februar 2016 beim Antragsgegner gestellten Antrag und die in der Folgezeit gestellten weiteren Anträge wurden ihr jeweils Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihres teilweise schwankenden Erwerbseinkommens in unterschiedlicher Höhe bewilligt. Auf den am 3. Juli 2017 gestellten Antrag bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 579,- Euro für den Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 (Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2017).
Am 24. Juli 2017 reiste der Bruder der Antragstellerin nach Deutschland ein, um sich hier niederzulassen. Kurz nach seiner Einreise traten bei ihm erhebliche gesundheitliche Beschwerden auf, die letztlich zu einem längeren stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum E. führten, bei dem der behandelnde Arzt eine Krebserkrankung diagnostizierte. Weitere Behandlungen fanden im Anschluss in Deutschland nicht statt. Am 27. August 2017 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Bruder nach Griechenland.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wandte sich mit E-Mail vom 29. August 2017 an den Antragsgegner und teilte mit, dass die Antragstellerin nach Griechenland gereist sei. Da sie nicht in der Lage sei, ihre Beschäftigung fortzuführen, bitte sie um Erlass eines Änderungsbescheides ohne die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen. Die Dauer ihres Aufenthalts in Griechenland sei noch nicht ganz klar. Der gewöhnliche Aufenthalt in E. werde jedoch aufrechterhalten. Auf die sodann vom Antragsgegner durchgeführte Anhörung der Antragstellerin (Schreiben des Antragsgegners vom 7. September 2017) teilte die Prozessbevollmächtigte mit ihrer E-Mail vom 11. September 2017 mit, die Antragstellerin sei in Begleitung ihres Bruders nach F. geflogen, der sofort nach der Ankunft stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Die Antragstellerin halte sich bei ihrem Bruder auf. Sie habe keine Wohnung und schlafe auf einem Stuhl in Krankenhaus. Mit ihrer weiteren E-Mail vom 12. September 2017 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, der Bruder der Antragstellerin sei schwer an einer agressiven Krebsart erkrankt. Die Diagnose sei im Universitätsklinikum E. erfolgt. Eine Behandlung sei von dort jedoch abgelehnt worden. Der Bruder habe keine Verwandten oder Angehörige in Griechenland und auch keine Wohnung. Die Pflege werde von der Antragstellerin sichergestellt. Bei einer Ortsabwesenheit eines Leistungsberechtigten bedürfe es keiner Zustimmung des Antragsgegners, wenn ein wichtiger Grund vorgebracht werden könne, beispielsweise die Begleitung eines Kindes in eine Rehabilitationseinrichtung oder Wochenendbesuche zur Ausübung des Umgangsrechts. Sie halte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II für erfüllt. Auch wenn die Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des ortsnahen Bereichs nicht für erforderlich gehalten werde, beantrage sie insoweit die Zustimmung des Antragsgegners.
Mit Bescheid vom 28. September 2017 hob der Antragsgegner seine Bewilligungsentscheidung vom 4. Juli 2017 ab dem 1. Oktober 2017 auf, weil durch die Reise der Antragstellerin nach Griechenland eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Antragstellerin habe seit dem 29. August 2017 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie lebe und arbeite seit zwei Jahren in Deutschland und beabsichtige, dies auch weiterhin zu tun. Ihr Arbeitgeber habe ihr aufgrund der außergewöhnlichen Umstände unbezahlten Urlaub gegeben. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei allein durch die Behandlung ihres Bruders bedingt und auf die Dauer ihrer zur Durchführung der Chemotherapie bei Lymphdrüsenkrebs beschränkt, was sich bereits daraus ergebe, dass sie keine Unterkunft in Griechenland habe. Die Antragstellerin legte eine Bescheinigung der University G. of Medicine vom 4. Oktober 2017 in englischer Sprache vor.
Am 9. Oktober 2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Hildesheim einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie über ihren bisherigen Vortrag hinaus ausgeführt, sie versorge ihren Bruder, kümmere sich um ihn, regele seine Angelegenheiten, u. a. den Krankenversicherungsschutz, der bei seiner Rückkehr nach Griechenland ungeklärt gewesen sei, pflege ihn und stehe ihm zur Seite. Auf die Anfrage des SG vom 10. Oktober 2017 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie verfüge über keinerlei Mittel. Über ihr Konto könne sie in Griechenland nicht verfügen. Sie könne im Krankenhaus das für ihren Bruder kostenlos bereit gestellte Essen zu sich nehmen. Eine in der Nähe von F. lebende Bekannte wasche die Wäsche der Antragstellerin. Ein mit Dritten zu teilendes Zimmer habe sie angesichts der Kosten von 15,- Euro pro Tag nicht angemietet.
Der Antragsgegner hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017). Zur Begründung hat er ausgeführt, bei dem Aufenthalt der Antragstellerin in Griechenland handele es sich um eine Ortsabwesenheit i. S. des § 7 Abs. 4a SGB II, die den Leistungsanspruch entfallen lasse, wenn der Leistungsträger nicht zugestimmt habe. Die Zustimmung sei nicht erteilt worden. Sie müsse stets vor der Ortsabwesenheit eingeholt werden. Dies habe die Antragstellerin versäumt. Auch sei kein wichtiger Grund für die Ortsabwesenheit i. S. des § 7 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 SGB II gegeben.
Der Bruder der Antragstellerin ist am 13. Oktober 2017 verstorben. Auf Anfrage des SG vom 16. Oktober 2017 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie kümmere sich gegenwärtig um die Bestattung. Sie werde voraussichtlich noch im Oktober, spätestens aber im November 2017 nach Deutschland zurückkehren.
Mit seinen Beschlüssen vom 25. Oktober 2017 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners rechtmäßig sei. Eine wesentliche Änderung i. S. des „§ 40 SGB II i. V. m. § 48 SGB X“ liege vor. Die Voraussetzungen des in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden § 7 Abs. 4a SGB II seien erfüllt. Die Antragstellerin sei länger als sechs Wochen ortsabwesend und eine vorherige Zustimmung i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) nicht erteilt worden, so dass der Leistungsanspruch insgesamt entfalle. Eine Härtefallregelung, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch bei Überschreiten von sechs Wochen eine Zustimmung erteilt werden müsse oder Leistungen zu gewähren seien, gebe es nicht. Auch ein Anspruch auf die hilfsweise begehrte einstweilige Anordnung über Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehe nicht. Eine Leistungsgewährung nach § 24 SGB XII scheide aus, weil die Antragstellerin keine deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Im Übrigen sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerden hat die Antragstellerin ausgeführt, § 7 Abs. 4a SGB II könne entgegen der Ansicht des SG nicht angewendet werden. Die Vorschrift solle die Eingliederung in Arbeit sicherstellen. Eine Erwerbstätigkeit sei der Antragstellerin aber nicht zuzumuten. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II sei die Ausübung einer Arbeit unzumutbar, wenn die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen unvereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden könne. Da sie unbezahlt freigestellt gewesen sei, habe für sie keine Verpflichtung bestanden, eine andere Arbeit aufzunehmen. Es sei deshalb auch nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin der Erreichbarkeitsanordnung zu unterwerfen. Einen konkreten Antrag hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht gestellt.
Der Antragsgegner verweist auf den angefochtenen Beschluss des SG. Er hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Die Antragstellerin reiste am 9. November 2017 wieder in Deutschland ein. Auf Anfrage des Berichterstatters hat sie mitgeteilt, ihr Bruder sei am 22. Oktober 2017 nach Armenien überführt und dort am Folgetag begraben worden. Die Überführungskosten von 3.200,- Euro seien über Privatdarlehen aufgebracht worden. Sie habe sich bis zur Überführung ihres Bruders im Krankenhaus aufgehalten und habe dort nichts bezahlen müssen. In Armenien habe sie sich bei ihrer Familie aufgehalten. Ihr Flugticket nach Griechenland habe ein Neffe aus Armenien bezahlt. Die Reisekosten von Armenien nach E. habe ihre Cousine beglichen.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Senat versteht das gesamte Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass sie beantragt,
1. unter Aufhebung des einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschlusses des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 28. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 erhobenen Klage der Antragstellerin anzuordnen und die durch den Vollzug vorenthaltenen, auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 entfallenden Leistungen nachzuzahlen,
hilfsweise, den Antragsgegner, ersatzweise einen anderen Leistungsträger, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen zu bewilligen.
2. ihr unter Aufhebung des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erster Instanz unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,
3. ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zweiter Instanz unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Das Begehren der Antragstellerin zu 1. ist auch als Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung auszulegen. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 86b, Rn. 10 m. w. N.), hier den Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum ab Oktober 2017.
Der Senat versteht die auf den Beschluss des SG gestützte Rückäußerung des Antragsgegners dahingehend, dass dieser beantragt, die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des SG Hildesheim vom 25. Oktober 2017 zurückzuweisen.
Die so verstandenen Beschwerden der Antragstellerin sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Beschlüsse des SG Hildesheim sind nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (hierzu 1.) bzw. den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner (hierzu 2.) liegen nicht vor. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangs- oder das Beschwerdeverfahren (hierzu 3.)
1. Das Gericht kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 28. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 hat gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da eine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II getroffen wurde.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang einstweiliger Vollziehung erkennen lassen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, wird die auf-schiebende Wirkung regelmäßig angeordnet. Diese Interessenabwägung geht hier zuungunsten der Antragstellerin aus.
Der Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 28. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid berücksichtigt zutreffend die Tatsache des Aufenthalts der Antragstellerin in Griechenland bzw. - wie sich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben hat - in Armenien.
Rechtsgrundlage der vom Antragsgegner verfügten Aufhebung ab dem 1. Oktober 2017 sind die §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Mit der Ortsabwesenheit der Antragstellerin ab dem 27. August 2017 lag eine wesentliche Änderung der dem Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2017 zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse vor. Dieser legte einen durchgehenden Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Bewilligungszeitraums zugrunde. Die Antragstellerin hielt sich ab dem 27. August 2017 jedoch nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland auf, so dass ihr Leistungsanspruch ab diesem Tag entfiel.
Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II in der gemäß § 77 Abs. 1 SGB II weiter anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254, im Folgenden „a. F.“) erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
a. Die Vorschrift ist auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen anzuwenden. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a SGB II a. F. werden alle leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II unabhängig davon erfasst, ob sie erwerbsfähig sind und ihnen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Im Hinblick darauf, dass § 7 Abs. 4a SGB II a. F. ortsabwesende Hilfebedürftige auf Grund des Leistungsausschlusses zu einer Rückkehr und zur aktiven Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bewegt werden sollen und insbesondere Auslandsaufenthalte bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vermieden werden sollen (vgl. BT-Drucksache 16/1696, S. 26), ist in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Ansicht vertreten worden, dass von der Regelung nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfasst seien, nicht hingegen Personen, denen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sei oder nicht zugemutet werden könne, etwa weil sie erwerbsgemindert seien oder ihnen eine Erwerbstätigkeit aus den in § 10 SGB II aufgezählten Gründen nicht zuzumuten sei (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 - L 34 AS 1030/11 -; Beschluss vom 9. September 2011 - L 5 AS 1340/11 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 3 AS 3552/09 -; SG Karlsruhe Urteil vom 14. März 2011 - S 5 AS 4172/10 -; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 266: keine Anwendung auf alleinerziehende Leistungsberechtigte, die sich in Elternzeit befinden; Korte/Thie in: LPK-SGB II, SGB II, 6. Aufl., § 7 Rn. 131). Der Senat hat insoweit entschieden (Urteil vom 3. April 2014 - L 7 AS 1174/12 -), dass die in § 7 Abs. 4a SGB II in der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) klargestellte Beschränkung auf "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" nur die klarstellende Herausnahme der über § 7 Abs. 2 SGB II leistungsberechtigten sonstigen Personen bewirkt.
Anhaltspunkte für einen dauerhaften Wegfall der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II sind für die Antragstellerin nicht ersichtlich und werden auch von ihr nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Antragstellerin ausdrücklich hervorgehoben, ihre Erwerbstätigkeit nach ihrer Rückkehr nach Deutschland fortsetzen zu wollen. Entsprechend stellte sich die Frage der Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 4a a. F. nur, wenn der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit ab dem 27. August 2017 aus anderen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Letzteres ist indes nicht der Fall. Ob § 7 Abs. 4a SGB II bei Erfüllung der Voraussetzungen einer der Tatbestände des § 10 SGB II generell unanwendbar ist oder aber - wofür einiges spricht - das Vorliegen eines Tatbestandes bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur einen die vorherige Zustimmung zur Ortsabwesenheit tragenden wichtigen Grund darstellen kann, muss der Senat deshalb nicht entscheiden, weil die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 SGB II in Betracht kommenden Tatbestände gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB II nicht erfüllt sind. Danach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (Nr. 4, hierzu aa.) oder dass der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (Nr. 5, hierzu bb.).
aa. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin - wie sie meint - ihren Bruder vom 27. August 2017 bis zu dessen Tode im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II gepflegt hat. Der Begriff der „Pflege“ beschränkt sich zwar nicht auf die Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI oder des § 61 SGB XII, so dass nicht nur die Pflege i. S. der Sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]), sondern auch die Kranken- und Behandlungspflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfasst ist. Auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI kommt es daher nicht an. Ebenso wenig muss die leistungsberechtigte Person, die einen Angehörigen pflegt, eine Pflegeperson i. S. des § 19 Satz 1 SGB XI sein oder gar Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalten (Valgolio in: Hauck/Noftz, § 10 SGB II, Rn. 115). Unter Pflege ist daher jede Art der aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung erforderlich werdenden Hilfe bei den wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags zu verstehen (vgl. Böttiger in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 10 Rn. 64 m. w. N.; Bender in: Gagel, SGB II/III, Stand: 66. ErgLfg. 6/2017, § 10 Rn. 28a).
Für die Zumutbarkeit ist die jeweils vorgefundene Pflegesituation im Einzelfall maßgeblich, so dass sich die Zumutbarkeit danach richtet, welcher nicht durch Dritte abgedeckte Pflegebedarf tatsächlich besteht und welche Pflegeleistungen der Leistungsberechtigte tatsächlich erbringt (vgl. Armborst in: LPK-SGB II, 6. Aufl., § 10 Rn. 24). Zur Ermittlung des jeweiligen Pflegebedarfs kann auf die bis zum 31. Dezember 2016 maßgebliche Definition des § 14 Abs. 1 und 4 SGB XI zurückgegriffen werden, nach dem die Pflege im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie die kommunikativ-emotionale Zuwendung erbracht wird.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und ggf. welcher Pflege der Bruder der Antragstellerin im Krankenhaus bedurfte. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin den eventuellen Pflegebedarf im wesentlichem Umfang erfüllt hat. Der Senat hat zwar keinen Zweifel, dass der Bruder der Antragstellerin in erheblichem Umfang der Krankenpflege bedurfte, denn er befand sich mit einer schweren Krebserkrankung im Krankenhaus und unterzog sich einer Chemotherapie. Allerdings ist durch die Antragstellerin weder substantiiert dargetan noch bestehen sonst Anhaltspunkte, dass die Krankenhausversorgung in irgendeiner Hinsicht pflegerische Defizite aufwies. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin im nennenswerten Umfang ausschließlich und eigenverantwortlich - und nicht nur das Pflegepersonal unterstützend - pflegerische Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege oder der Ernährung übernahm oder - soweit das bei dem geschilderten Erkrankungsbild überhaupt in Betracht käme - die Mobilität oder sonstige Versorgung sicherstellte. Wenn - einen konkreten Pflegebedarf unterstellt - der größte Teil der erforderlichen pflegerischen Versorgung weiterhin durch Dritte erbracht werden muss, kann allein die kommunikativ-emotionale Zuwendung zu einem Erkrankten oder Behinderten nicht als Pflege i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II betrachtet werden. Vielmehr stellen sich diese dann nur als eine von der Pflege unabhängige Beistandsleistung dar. Eine Beistandsleistung steht dann zwar im Zusammenhang mit der individuellen pflegerischen Versorgung durch eine (dritte) Pflegeperson, ist aber nicht mehr Teil der individuell pflegerischen Versorgung. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Antragstellerin ihrem Bruder bei seiner Erkrankung - in einer weit über das übliche Maß hinausgehenden Art und Weise - als Angehörige zur Seite stand. Es handelte sich jedoch um eine vor dem Hintergrund familiärer Bindungen erbrachte Zuwendung, die die ärztlichen Bemühungen um eine Besserung oder Linderung eines Krankheitszustandes im Allgemeinen positiv beeinflussen. Solche Beistandsleistungen erfüllen jedoch keinen Pflegebedarf, sondern erfordern weiterhin in sehr wesentlichem Umfang (zumindest physische) Pflegeleistungen Dritter.
bb. Ebenso hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein sonstiger wichtiger Grund i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II vorliegt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, 53) handelt es sich um einen restriktiv anzuwendenden Auffangtatbestand; der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehende individuelle Grund des Erwerbsfähigen müsse im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringe, besonderes Gewicht haben; grundsätzlich müssten die persönlichen Interessen zurückstehen.
Der Wunsch, einen erwachsenen Angehörigen bei einer schweren Erkrankung in das Krankenhaus zu begleiten, ist für den Senat durchaus nachvollziehbar. Er ist aber nicht von so erheblichem Gewicht, dass Leistungen ausnahmsweise weitergezahlt werden müssten. Vielmehr sieht sich die Antragstellerin einer Situation ausgesetzt, die zahlreichen Leistungsempfängern im In- und Ausland begegnet, wenn nicht am selben Ort lebende Angehörige schwer erkranken oder sonst familiären Beistand benötigen.
b. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II sind erfüllt, weil sich die Antragstellerin ab dem 27. August 2017 ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhielt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungs-maßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Die Antragstellerin war in Griechenland bzw. Armenien, so dass es ihr insbesondere nicht möglich war, Mitteilungen des Antragsgegners zur Kenntnis zu nehmen oder dessen Dienststelle aufzusuchen.
Die Antragstellerin informierte den Antragsgegner erst nach dem Antritt ihrer Reise, so dass auch der vorherige persönliche Ansprechpartner dem nicht zugestimmt hatte.
c. Über die Notwendigkeit, eine ggf. auch vorübergehende Ortsabwesenheit dem Antragsgegner anzuzeigen, war die Antragstellerin jeweils im Rahmen der Weiterbewilligungsanträge informiert worden, zuletzt im Rahmen ihres Antrages vom 3. Juli 2017.
d. Bei der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass erhebliche Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin während ihres Aufenthalts in Griechenland und Armenien hilfebedürftig i. S. der §§ 7, 9 SGB II war. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Antragstellerin ist zunächst im August 2017 mit ihrem Bruder nach Griechenland geflogen. Ihre Reise- und Lebenshaltungskosten für einen Aufenthalt von rund zweieinhalb Monaten wurden von Dritten getragen. Die Antragstellerin hat ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge von ihrem deutschen Girokonto kein Geld abgehoben. Auch wenn weder sie noch ihr Bruder über Familienangehörige in Griechenland verfügen, war es ihr in Griechenland mit Hilfe von „Bekannten“ möglich, ihre Wäsche gewaschen zu erhalten. Selbst nach dem Tod ihres Bruders verbrachte die Antragstellerin noch mehrere Wochen im Ausland, darunter mehr als zwei Wochen nach der Beerdigung des Bruders am 23. Oktober 2017 in Armenien. Der Senat hält es daher für erwiesen, dass die Antragstellerin laufende Unterstützungsleistungen Dritter erhielt oder sonst über finanzielle Mittel verfügte.
2. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
Die Antragstellerin kann keine einstweilige Anordnung über Leistungen für einen Zeitraum verfolgen, für den bereits eine positive Leistungsentscheidung getroffen wurde, die nachfolgend durch einen Änderungsbescheid geändert wurde und bereits Gegenstand einer (Anfechtungs-)Klage ist.
§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG sieht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur vor, „soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt“. Der den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffende § 86b Abs. 1 SGG erfasst damit den einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungssachen, § 86b Abs. 2 SGG die darüber hinausgehenden Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsbegehren (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86a Rn. 8 und § 86b Rn. 24). Ein Begehren im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der Antragstellerin wurden für den Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 579,- Euro bewilligt, so dass ihr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 28. September 2017 umfänglichen einstweiligen Rechtsschutz verschaffen würde. Für eine einstweilige Anordnung ist daneben kein Raum.
3. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Für dieses Verfahren bestanden - wie soeben ausgeführt - von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussichten (vgl. § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens aus.
4. Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, die Entscheidung über die Kosten des die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahrens auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).