Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.03.2017, Az.: 5 A 445/15

Altbesitz; Beschlagnahme; Nachweispflicht; besonders geschützte Tierart; Tierfell; Verordnung (EG) Nr. 338/97

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
14.03.2017
Aktenzeichen
5 A 445/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Nachweispflicht aus § 46 Abs. 1 BNatSchG ist der (nach den zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende) Besitz bzw. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die geschützte Tierart ausreichend, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankäme.
2. Der Stichtag für die Frage, ob ein sogenannter Altbesitz i.S.v. § 46 Abs. 1 a.E. BNatSchG vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 5 BNatSchG, wonach Bezugszeitpunkt zunächst der 9. Mai 1998 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Änderungsgesetzes zum BNatSchG) ist; soweit jedoch eine Unterschutzstellung bereits durch vor diesem Zeitpunkt geltende Vorschriften erfolgte, bleibt derjenige Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus diesen (früheren) Vorschriften ergibt.
3. Für die Bewertung, ob nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nachweispflichtige Erzeugnisse dem persönlichen Gebrauch oder dem Hausrat dienen, sind nicht nur die Angaben des Besitzers entscheidend, sondern auch die objektiven Umstände.
4. Ohne Weiteres erkennbare Teile (lediglich) besonders geschützter Tierarten unterliegen nicht der Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG, sondern allenfalls unmittelbar der Nachweispflicht aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
5. Bei einer Unsicherheit darüber, ob ein Tierfell einer geschützten Tierart zuzuordnen ist, kann die Behörde gemäß § 47 i.V.m. § 51 Abs. 1 BNatSchG anhand einer sogenannten Negativbescheinigung den Nachweis vom Besitzer verlangen, dass das Exemplar nicht unter Schutz gestellt ist.
6. Eine Beschlagnahme nach § 47 S. 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist dagegen nur möglich, wenn zweifelsfrei feststeht, um welche Art es sich bei einem Exemplar handelt.

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit das Hamsterfell und das Servalfell des Klägers beschlagnahmt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 1/5 und die Beigeladene zu 2/5. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahmeverfügung, mit der der Beklagte mehrere Fellstücke beschlagnahmt hat, die im Wohnhaus und in den Geschäftsräumen des Klägers gefunden wurden.

Am 16. Mai 2014 führten Ermittlungsbeamte des Polizeikommissariats B. aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses vom 26. Februar 2014 in dem privaten Wohnhaus des Klägers und der Beigeladenen, der Ehefrau des Klägers, sowie in den Geschäftsräumen der Firma …, deren Inhaber der Kläger ist, eine Durchsuchung durch. Grund der Durchsuchung war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beigeladene, die in dem Betrieb des Klägers als Kürschnerin arbeitet, wegen des Verdachts einer Straftat nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch den Verkauf einer von der Beigeladenen modisch veränderten bzw. umgearbeiteten Leopardenfelljacke. Neben den Polizeibeamten waren eine Vertreterin der Naturschutzbehörde und Frau O. als Vertreterin des Beklagten anwesend. Im Arbeits- bzw. Lagerbereich der Geschäftsräume fanden die Polizeibeamten unter der Pelzware unter anderem einen aufgetrennten Ozelotmantel hängend in einem oberen Regal sowie an anderer Stelle zwei Ozelot- und zwei Jaguarfellreste in einem Plastikbeutel. Die Jaguarfellteile hielten alle anwesenden Personen zunächst ebenfalls für Fellstücke eines Ozelots. Die tatsächliche Beschaffenheit der Felle konnte erst mithilfe einer von der Staatsanwaltschaft O. eingeholten gutachterlichen Einschätzung geklärt werden. Nach der Einschätzung des beauftragten Sachverständigen handelt es sich bei den Fellresten aus dem Beutel wahrscheinlich um Ärmelstücke des Mantels. Das Modell des Mantels selbst deutet laut dem Sachverständigen darauf hin, dass er zwischen den 60er und 70er Jahren von einer Jacke zu einem längeren Mantel umgearbeitet wurde. Die Polizeibeamten stellten die Fellreste als sogenannte Zufallsfunde mit der Begründung sicher, sie fielen unter den Artenschutz. Weder der Kläger noch die Beigeladene konnten sogenannte CITES-Bescheinigungen nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) vorweisen. Im Wohnhaus des Klägers befindet sich im Keller ein weiterer separater Lagerraum für Teile der Kollektionen, die im Ladengeschäft verkauft werden sollen. Dort stellten die Polizisten ein gegerbtes Serval- sowie ein Hamsterfell sicher, ohne dass feststand, von welcher Art Hamster das Fell genau stammte. Eine CITES-Bescheinigung konnte der Kläger nicht vorlegen.

Nur bezüglich der in den Geschäftsräumen aufgefundenen Fellreste sprach die Mitarbeiterin des Landkreises vor Ort eine Beschlagnahmeverfügung aus. Für die gesamten bei der Durchsuchung aufgefundenen Pelzstücke bestätigte das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2014 die polizeiliche Beschlagnahme, da die Gegenstände als Beweismittel für das Strafverfahren von Bedeutung waren und eine Einziehung in Betracht kam. Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 ordnete der Beklagte die Beschlagnahme der Fellreste aus den Geschäftsräumen (Anordnung Nr. 1a: aufgetrennter Ozelotmantel und vier Ozelotfellreste) und der im Wohnhaus gefundenen Fellteile eines Servals (Anordnung Nr. 1b) und eines Hamsters (Anordnung Nr. 1c) an, nachdem eine Mitarbeiterin des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) das gegerbte Fell einem Serval und das Hamsterfell einem europäischen Hamster zugeordnet hatte, ohne bezüglich des Hamsterfelles Sicherheit darüber erlangt zu haben, ob es sich um eine ungarische - nicht artengeschützte - Population oder eine andere europäische - artengeschützte - Population handelte. Der Beklagte erläuterte in seinem Bescheid, dass die Felle insgesamt zu den besonders geschützten Arten gehörten und nach dem BNatSchG und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einem Besitz- und Vermarktungsverbot unterlägen. Die Beschlagnahme sei anzuordnen, da der Kläger und die Beigeladene keinen Nachweis über den rechtmäßigen Besitz hätten erbringen können. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2014 zurückwies. Am selben Tag verfügte der Beklagte die bereits im Ausgangsbescheid angekündigte Einziehung aller beschlagnahmten Felle.

Die Staatsanwaltschaft legte Ende 2015 einem Sachverständigen Bilder der streitgegenständlichen Felle vor und bat um Auskunft darüber, um welche Tiere es sich dabei handele. Er schrieb die Felle dem Ozelot, dem Jaguar und dem Serval zu. Insbesondere bezüglich des Servalfelles bestand für den Gutachter kein Zweifel hinsichtlich der Art des Felles. Jedoch konnte er hinsichtlich des Hamsterfelles keine genaue Aussage treffen. Er teilte lediglich mit, dass das Fell aus DDR-Beständen stammen oder auch aus Ungarn eingeführt sein könnte.

Der Kläger hat bereits am 12. Januar 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, er sei bezüglich aller Verfügungspunkte klagebefugt, da er wegen des Bescheides mit Kostenauslagen und Forderungen belastet sei. An dem Hamster- und dem vermeintlichen Servalfell habe er zwar kein größeres Interesse. Diese beiden Fellstücke habe er als Teil eines Paketes alter Felle von dem Insolvenzverwalter einer Mantelfabrik im Jahr 1978 gekauft. Die zwischenzeitlich getroffene Aussage, die Fellstücke hätten längst weggeworfen werden müssen, der Beklagte könne sie deshalb behalten, habe aber nur dazu gedient, eine gütliche Regelung herbeizuführen und den Ozelotmantel zurückzubekommen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ergebe sich ohnehin aus dem durch die Beschlagnahme erfolgten Eingriff in seinen ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb. Der Bescheid vom 2. Juni 2014 sei insgesamt rechtswidrig. Der beschlagnahmte Mantel stehe im Privateigentum seiner Ehefrau, die den Mantel bereits im Jahr 1978 von ihrem Vater als Geschenk zur ihrer bestandenen Meisterprüfung erhalten habe. Als Beweis für diese Tatsache diene die schriftliche Aussage der Frau B., die die Beigeladene im Herbst 1980 kennen gelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beigeladene den Mantel bereits getragen, was Frau B. bestätigen könne. Die Beigeladene habe Frau B. erzählt, dass sie „ihren Ozelot“ als Geschenk erhalten habe. Ab Mitte der 80er Jahre habe Frau B. die Klägerin immer weniger mit dem Mantel gesehen. Zur selben Zeit sei das Tragen von Pelzen gesellschaftlich immer weniger akzeptiert worden. Soweit nicht von dem Vater der Beigeladenen selbst, so sei der Mantel von einem Dritten wahrscheinlich vor dem 20. Juni 1976 als Rohware eingeführt worden. Es handele sich bei dem Mantel mithin jedenfalls um Altbesitz, für den eine Nachweispflicht nicht bestehe. Daneben gehörten die Ozelot- bzw. Jaguarfellreste der Beigeladenen. Sie seien nicht für den Verkauf bestimmt, sodass ein Schutz nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht bestehe. Eine gewerbliche Buchführung sei aus demselben Grund unterblieben. Schon aufgrund des Eigentums der Beigeladenen sei die Beschlagnahmeverfügung gegen den Kläger hinsichtlich des Anordnungspunktes 1a rechtswidrig, da er nicht der richtige Adressat sei. Das Hamsterfell sei schon deshalb nicht zu beschlagnahmen, da es nicht aus dem Fell des geschützten europäischen Hamsters bestehe. Es könne sich um einen kanadischen Hamster oder jedenfalls um einen europäischen Hamster einer ungarischen Population handeln. Europäische Hamster seien im Kürschnerhandwerk grundsätzlich nicht verwendet worden. Die Bestimmung der Felle durch die Mitarbeiterin des NLWKN reiche nicht aus, da diese keine Fachfrau sei. Vielmehr sei von Seiten des Beklagten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das angebliche Servalfell sei nicht artengeschützt. Überdies fehle es an der Notwendigkeit einer Beschlagnahme durch den Beklagten, da die Gegenstände bereits im strafrechtlichen Verfahren sichergestellt bzw. anschließend beschlagnahmt worden seien und dort zwingend erforderliche Beweismittel darstellten. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren werde überdies das Alter der Felle geprüft, da für Altware Bestandsschutz existiere.

In der Klagebegründung vom 12. Januar 2015 hat der Kläger neben seinem verbleibenden Begehren beantragt, die beschlagnahmten Tierfelle an ihn herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 hat er diesen Antrag zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landkreises Wesermarsch vom 8. Dezember 2014 - zugestellt am 10. Dezember 2014 - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, auf die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Fellstücke komme es nicht an. Nach den Normen aus dem BNatSchG, auf die sich der Bescheid stütze, sei der Besitz bzw. die tatsächliche Gewalt über die geschützten Gegenstände entscheidend. Der Besitz richte sich dabei nach dem Zivilrecht. Nach § 1006 BGB werde sogar vermutet, dass der Kläger als Besitzer Eigentümer sei. Folglich sei der Kläger, in dessen Betrieb und in dessen Wohnhaus die streitgegenständlichen Fellstücke gefunden worden seien, der richtige Adressat des Bescheides. Zwar könne sich der Besitzer auch darauf berufen, dass er oder ein Dritter die Tiere bereits vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art in Besitz gehabt habe. Allerdings sei der Ozelot bereits seit dem 31. August 1980 nach dem BNatSchG besonders geschützt. Erstmalig sei er am 20. Juni 1976 im Anhang II der CITES unter Schutz gestellt worden. Seit wann genau die Beigeladene das Eigentum an dem Mantel erworben haben will, bleibe dagegen unklar. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Beigeladene geplant habe, den Mantel umzuarbeiten und anschließend zu verkaufen, da sie so bei der verkauften Leopardenfelljacke verfahren sei. Eine Vermarktungsgenehmigung habe die Beigeladene jedoch gerade nicht vorlegen können. Ebenso verstießen der Kläger und die Beigeladene gegen die Buchführungspflicht aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), die für jeden gelte, der gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten erwerbe sowie be- oder verarbeite. Eine solche Buchführung hätte der Kläger vorlegen können, um zu beweisen, dass der Ozelotmantel ausschließlich zum privaten Gebrauch der Beigeladenen gedient habe. Dies sei aber unterblieben. Eine legale Einfuhr des Mantels lasse sich auch ansonsten nicht nachweisen. Insbesondere seien - nachdem der Ozelot am 20. Juni 1976 erstmals in Anhang II der CITES unter Schutz gestellt worden sei - legale Einfuhren durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft registriert worden. Einen Registernachweis hätten der Kläger und die Beigeladene nicht erbracht. Es stehe aufgrund der Bestimmung durch die Mitarbeiterin des NLWKN fest, dass das Hamsterfell zu einem europäischen Hamster gehöre. Es sei Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass es sich nicht um artengeschützte Tiere gehandelt habe. Insofern sei die Beweislast im Rahmen von § 46 BNatSchG umgekehrt. Überdies sei es unerheblich, ob sich nachträglich herausstelle, dass die beschlagnahmten Felle nicht artengeschützt seien, da von der handelnden Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen sei. Es könne nicht vor jeder Beschlagnahme ein Sachverständigengutachten eingeholt werden oder ein Sachverständiger bei einer Untersuchung wie im vorliegenden Fall vor Ort sein. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Verfügung schon aufgrund eines Gefahrenverdachts erlassen dürfen, um dem Artenschutz zur Wirksamkeit zu verhelfen. Aufgrund ihres Fundortes im Lagerraum des Wohnhauses sei davon auszugehen, dass Hamster- und Servalfell für den Verkauf gedacht gewesen seien. Ein Nachweis, dass das Vermarktungsverbot aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hier nicht gelte, hätten weder der Kläger noch die Beigeladene erbracht.

Im Übrigen sei die Verwaltungsentscheidung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Die Maßnahme habe keinen Sanktionscharakter. Die Befugnis des Beklagten zur Beschlagnahme stünde nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und diene lediglich dazu, die illegalen Fellstücke dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen. Hinzu komme, dass - anders als im Strafverfahren - im Verwaltungsverfahren vom Betroffenen anhand von Original-CITES-Bescheinigungen oder anderen Dokumenten zu belegen und nachzuweisen sei, dass es sich bei den Pelzwaren um legalen Altbesitz handele oder diese legal eingeführt worden seien. Die Beweislast sei gegenüber dem Strafverfahren mithin umgekehrt. Im Verwaltungsverfahren komme es im Gegensatz zum Strafverfahren zudem nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen an.

Die Beigeladene hat zunächst beantragt, den beschlagnahmten Ozelotmantel sowie die vier dazugehörenden Fellreste an sie herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 hat sie diesen Antrag jedoch zurückgenommen und begehrt nunmehr die Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung Nr. 1a aus dem Bescheid vom 2. Juni 2014.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschlagnahme des Ozelotmantels und der vier Ozelot- bzw. Jaguarfellstücke aufzuheben.

Sie trägt vor, ihr sei als Eigentümerin durch die Beschlagnahmeverfügung der Besitz unrechtmäßigerweise entzogen worden. Eine Beschlagnahme habe nicht erfolgen dürfen. Der Mantel sei nicht nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 streng geschützt, da der Schutz den Handel mit den dort bezeichneten Gegenständen betreffe. Ferner habe die Beigeladene den Ozelotmantel bereits im Jahr 1977 als Geschenk für ihre bestandene Meisterprüfung am 1. September 1977 erhalten. Die Beschlagnahme sei somit verjährt. Als Eingriffsakt und Akt der Vollstreckung unterliege die Beschlagnahme der Verjährung, wobei sich die Verjährungsfristen nach dem BNatSchG richteten. Die längste zulässige Verjährungsfrist betrage 30 Jahre. Der Erwerb des Ozelotmantels sei länger her. Schließlich sei der Ozelot zunächst nur in Anhang II der CITES aufgeführt gewesen. Bei den in Anhang II genannten Tierarten hätten Experten des Ursprungslandes die Entnahme aus der Natur für unbedenklich gehalten. Erst am 18. Januar 1990 sei der Ozelot in Anhang I übernommen worden. Der private Besitz sei nach der CITES jedoch ohnehin nicht verboten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Akte der Staatsanwaltschaft O. und die Akte des Amtsgericht B., die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger den Antrag, die beschlagnahmten Tierfelle an ihn herauszugeben, zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet.

I.

Der Antrag des Klägers ist zunächst dahingehend auszulegen, dass nicht nur der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2014 aufgehoben werden soll, sondern auch der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2014, da sich aus dem Widerspruchsbescheid keine eigenständige Beschwer ergibt.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich des Hamsterfelles und des Servalfelles ist zu bejahen. Zwar kann sich der Kläger nicht einerseits darauf stützen, dass die genannten Felle aus seinem Privatbesitz stammten und andererseits auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verweisen, der durch die Beschlagnahme von Hamsterfell und Servalfell eingetreten sein soll. Allein an seiner Aussage im gerichtlichen Verfahren, die Felle seien „Schrott“ und hätten schon längst weggeworfen werden müssen, kann das Fehlen eines rechtlichen Interesses aber nicht festgemacht werden, weil der Kläger im Anschluss erläutert hat, dass seine Ausführungen lediglich dazu dienten, eine vergleichsweise Regelung mit dem Beklagten zu finden. Er habe den Beklagten durch das Überlassen von Hamster und Serval dazu bringen wollen, im Austausch den Ozelotmantel und die Jaguar- und Ozelotfellstücke herauszugeben. Die Beschlagnahme von den anderen beiden Fellen stellte jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers aus Art. 14 GG dar. An der Klärung der Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs hat der Kläger ein ausreichendes Interesse.

II.

Die Klage ist hinsichtlich der Beschlagnahme des Ozelotmantels und der vier Ozelot- und Jaguarfellstücke unbegründet. Insofern waren der Bescheid vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2014 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bezüglich des Hamsterfelles und des Servalfelles waren die Bescheide jedoch rechtswidrig und mit einer Rechtsverletzung des Klägers verbunden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlagen der Beschlagnahme des Ozelotfellmantels und der Ozelot- und Jaguarfellteile sind §§ 47 Satz 1 und 2, 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Danach können Tiere und Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 46 BNatSchG nicht erbracht wird, von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt werden, wenn feststeht, dass das beschlagnahmte Exemplar einem artengeschützten Tier zuzurechnen ist. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme stand für den Beklagten außer Zweifel, dass es sich bei dem Mantel und den Fellstücken um Teile eines Ozelots handelte, was von dem Kläger und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt wurde. Dass zwei der (vermeintlichen) Ärmelstücke aus Jaguarfell bestanden, kann keinen Unterschied machen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Beschlagnahme zumindest konkludent auf die Jaguarfelle erstreckt hat, nachdem die tatsächliche Beschaffenheit der Felle mithilfe des Sachverständigen erkannt worden war. Es dürfte bei der Beschlagnahme außerdem festgestanden haben, dass das Fell zumindest einer geschützten Art der Felidae (Katzen) zuzurechnen ist. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Beschlagnahme ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).

Der Kläger hat den nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erforderlichen Nachweis über die Besitzberechtigung nicht erbracht. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann sich eine Person, die ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 in Besitz hatte. Dieser Nachweispflicht unterlag der Kläger.

a. Ausreichend für die Nachweispflicht ist der Besitz bzw. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die geschützte Tierart, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankäme (VG München, Urteil vom 11. März 2009 - M 9 K 08.4885 -, juris Rn. 17). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Nachweispflichten des Bundesnaturschutzgesetzes richten sich bewusst ausschließlich an den Besitzer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mittels Beschlagnahme sollen artgeschützte Exemplare, für die der Besitzer keine Berechtigung zum Besitz bzw. zur Vornahme von Vermarktungshandlungen nachweisen kann, zügig dem Warenverkehr entzogen werden (VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 10 K 12.5380 -, juris Rn. 23). Erfasst ist jeder Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der unmittelbare und mittelbare Besitzer und der Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB (VG München, Urteil vom 11. März 2009 - M 9 K 08.4885 -, juris Rn. 17). Für die Bestimmung des Besitzes gelten die zivilrechtlichen Grundsätze (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 46 Rn. 8). Der Kläger war nach der Verkehrsanschauung sogar unmittelbarer Besitzer des Ozelotfellmantels sowie der Ozelot- und Jaguarfellteile, da sich diese in seinem Geschäft befanden (vgl. Jauernig, BGB-Kommentar, 16. Auflage, 2015, § 854 Rn. 2).

b. Von Anfang an stand fest, dass es sich bei dem Fell des Mantels und den (vermutlichen) Ärmelstücken um solches geschützter Tierarten handelte. Insbesondere dass der Mantel aus Ozelotfell bestand, wurde von dem Kläger und der Beigeladenen nicht bestritten, vielmehr haben sie selbst im Zusammenhang mit dem Wert des Mantels darauf abgehoben. Ozelot und Jaguar stellen nicht nur besonders geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG dar, sondern streng geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 a) BNatSchG, da sowohl Ozelot als auch Jaguar in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind. An die Definitionen des § 7 Abs. 2 BNatSchG knüpft § 46 BNatSchG an (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 46 Rn. 4). Ob die Fellteile dem Handel dienten oder nicht, kann - entgegen der Ansicht des Klägers und der Beigeladenen - jedenfalls auf der Tatbestandsebene des § 46 Abs. 1 BNatSchG dahinstehen. § 7 Abs. 2 Nr. 14 a) BNatSchG verweist insgesamt auf die in Anhang A der Verordnung gelisteten Arten, ohne zu fordern, dass diese zugleich unter das Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung fallen.

Bei dem aufgetrennten Mantel handelt es sich um ein ohne Weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres. Erzeugnisse stellen gegenüber Teilen von Tieren einen aufgrund ihrer Bearbeitung eigenständigen Gegenstand dar (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 99. EL, August 2010, § 7 Rn. 29), was bei einem Mantel der Fall ist. Die Ozelot- und Jaguarfellstücke sind daneben ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren. Unter derartige Teile fallen nach Anlage 3 zu § 5 Nr. 2 der BArtSchV gerade Felle und Häute von artengeschützten Tieren.

c. Der Kläger konnte weder die Berechtigung zum Besitz nachweisen, noch, dass er oder ein Dritter vor der Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor der Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 BNatSchG Besitzer der streitgegenständlichen Felle gewesen ist.

Der Stichtag für die Frage, ob "Altbesitz" vorliegt, richtet sich nach § 7 Abs. 5 BNatSchG, wonach Bezugszeitpunkt zunächst der 9. Mai 1998 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Änderungsgesetzes zum BNatSchG) ist. Soweit jedoch eine Unterschutzstellung bereits durch vor diesem Zeitpunkt geltende Vorschriften erfolgte, bleibt derjenige Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus diesen (früheren) Vorschriften ergibt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 EO 225.09 -, juris Rn. 20 zu § 10 Abs. 4 BNatSchG a.F.).

Dass es sich bei den Jaguarfellstücken um Altbesitz handelt, trägt der Kläger nicht vor. Bezüglich der Ozelotfellstücke behauptet er zwar, diese seien der Beigeladenen von ihrem Vater im Jahr 1978 bzw. 1977 zu ihrer bestandenen Meisterprüfung geschenkt worden. Seiner Beweispflicht hinsichtlich des Zeitpunktes des Besitzerwerbes (vgl. Thüringer OVG, a.a.O.; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, 2016, § 46 Rn. 4) kommt er jedoch nicht nach. Die Schenkung bleibt eine bloße Behauptung von Seiten des Klägers und der Beigeladenen. Einziger Anhaltspunkt ist die schriftliche Auskunft der FrauB.. Aus dieser ergibt sich aber lediglich, dass die Beigeladene im Herbst 1980 einen Fellmantel besessen und getragen hat. Ob es sich dabei um den streitgegenständlichen Ozelotfellmantel gehandelt hat, lässt sich hingegen nicht sicher feststellen, auch wenn die Beigeladene gegenüber Frau B2 von einem Ozelot gesprochen haben sollte, der ihr geschenkt worden sei.

Hinzu kommt, dass der Ozelot bereits seit dem 20. Juni 1976 in Anhang II der CITES aufgeführt ist. Die Unterarten Leopardus pardalis mearnsi und Leopardus pardalis mitis wurden seit dem 20. Juni 1976 sogar in Anhang I der CITES geschützt. Der internationale Schutzstatus ist immer dann entscheidend, wenn die nationale Regelung bei der Einstufung als „besonders geschützt“ auf die Anhänge der CITES oder der EG-Verordnungen Bezug nimmt (vgl. Nr. 14.2.3.1 der Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, Stand: 19. November 2010, S. 150). Dies ist in § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG - dessen Definitionen im Rahmen von § 46 BNatSchG gelten - der Fall, da er die Verordnung Nr. 338/97 benennt. Diese setzt ihrerseits die CITES um (vgl. Abs 1 und 2 der Erwägungen zu Verordnung (EG) Nr. 338/97). Selbst wenn dies nicht ausreichen und nur die nationalen Vorschriften maßgeblich sein sollten, war der Ozelot spätestens seit dem 31. August 1980 - also vor dem Herbst 1980 - nach dem BNatSchG besonders geschützt.

Soweit der Kläger erklärt, der Mantel sei eventuell nicht vom Vater der Beigeladenen, sondern von einem Dritten - wahrscheinlich vor dem 20. Juni 1976 - eingeführt worden, ist dies unglaubhaft und unsubstantiiert. Es handelt sich dabei um Vermutungen des Klägers bzw. bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“, die dazu dienen sollen, den Ausnahmetatbestand auszufüllen, ohne dass Anhaltpunkte dafür bestünden. Die vage Aussage des Sachverständigen, dass das Modell des Mantels darauf hinweise, dass er zwischen den 60er und 70er Jahren umgearbeitet worden sei, reicht ebenso wenig aus, um den Besitz eines Dritten vor der Unterschutzstellung zu beweisen.

d. Die Ausnahme des § 46 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG greift ebenfalls nicht. Danach besteht die Nachweispflicht nicht für Erzeugnisse nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wenn diese dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen. Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten als persönliche oder Haushaltsgegenstände im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts einer Person sind oder hierzu bestimmt sind. Dieses Verständnis von Hausrat und persönlichen Gegenständen ist für § 46 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entscheidend (Thüringer OVG, a.a.O., Rn. 22). Der Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 46 Rn. 11). Ausschlaggebend für die Bewertung als persönlicher Gebrauchsgegenstand sind nicht nur die Angaben des Besitzers. Die Gegenstände müssen auch nach den objektiven Umständen (Anzahl, Art der Verwendung) und der konkreten Zweckbestimmung dem persönlichen Gebrauch des Besitzers dienen (Nr. 14.2.3.3 der Vollzugshinweise zum Artenschutz, Stand: 19. November 2010, S. 153). Zwar zählen grundsätzlich Kleidungsstücke zum persönlichen Gebrauch, jedoch ist dies nicht der Fall, wenn objektiv persönliche Haushaltsgegenstände zu Verkaufszwecken bestimmt sind (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 46 Rn. 11).

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Ozelotmantel und die Fellteile aus Ozelot und Jaguar dem privaten Gebrauch der Beigeladenen dienten. Vielmehr ist anzunehmen, dass der (aufgetrennt vorgefundene) Mantel in der Werkstatt im Geschäft des Klägers umgearbeitet und anschließend verkauft werden sollte. Dafür spricht schon der Fundort des Mantels. Er hing in der Werkstatt in einem Regal, die Ozelot- und Jaguarfellteile befanden sich andernorts in einem Plastikbeutel. Da der Mantel aufgeschnitten wurde und die Ärmelstücke mit den Jaguarfellen zusammen gefunden wurden, liegt es nahe, dass geplant war, die Teile zu einem Mantel aus verschiedenen Fellstücken zu verarbeiten. Dass die Beigeladene den Mantel für sich selbst umgestalten wollte, ist hingegen fernliegend. Dies passt schon nicht zu dem Vortrag, dass die Beigeladene Mitte der 80er aufgehört habe, den Mantel zu tragen, da dies gesellschaftlich inzwischen wenig akzeptiert sei. Gegen die Angaben des Klägers und der Beigeladenen spricht ebenfalls, dass es offenbar Praxis in dem Modeunternehmen des Klägers war, alte Fellteile zu neuen Stücken zu verarbeiten und diese zu verkaufen. Mit der Leopardenfelljacke, aufgrund derer es überhaupt zu der Durchsuchung in dem Geschäft des Klägers kam, wurde ebenso verfahren.

e. Zwar ist § 47 BNatSchG eigentlich eine Ermessensnorm, da nach dieser Vorschrift Tiere und Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, eingezogen werden „können“. Weil § 51 Abs. 2 BNatSchG die Zollstellen zur Beschlagnahme verpflichtet und § 47 Satz 2 BNatSchG eine entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 2 BNatSchG verlangt, gilt dies hier hingegen nur eingeschränkt (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, Stand: 63. EL, Dezember 2011, § 47 Rn. 4). Jedenfalls in den von einer EU-Verordnung geregelten Fällen, steht der zuständigen Behörde kein Ermessen zu Gebote (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 1 B 535/09 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 - 3 K 3962/08 -, juris Rn. 28). Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Gegen dieses Verbot wurde hier verstoßen, da der Mantel offensichtlich zu kommerziellen Zwecken verwendet werden sollte. Unabhängig davon hat der Beklagte in seinem Ausgangsbescheid darauf verwiesen, dass es zu verhindern galt, dass der Mantel in den Wirtschaftskreislauf gerät. Zudem sollte der Anschein der materiellen Rechtmäßigkeit beseitigt werden. Diese Erwägungen dürften im Rahmen der Ermessensausübung ohnehin ausreichend gewesen sein.

f. Im Ergebnis konnten die Ozelot- und Jaguarfellstücke gemäß § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG beschlagnahmt werden, da sie unter die Nachweispflicht des § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG fielen und der Kläger dieser nicht nachgekommen ist. Die Beschlagnahme im verwaltungsrechtlichen Verfahren war unabhängig vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren möglich, da sie präventiven Zwecken dient (Lau, in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, 2016, § 47 Rn. 2).

2. Die Anordnung der Beschlagnahme des Servalfelles war rechtswidrig. Zu beachten ist, dass der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige Herr K. anhand der ihm zugeschickten Bilder des Felles erkannte, dass es sich um ein Servalfell handeln muss. Insofern kann unterstellt werden, dass das gegerbte Fell von einem Serval stammt. Soweit der Kläger die Natur des Felles bestreitet, tut er dies unsubstantiiert und pauschal, ohne Anhaltspunkte dafür zu geben, um welche Art Fell es sich sonst handeln sollte. Für die Beschlagnahme des Servalfelles existiert keine geeignete Rechtsgrundlage.

a. § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können nicht herangezogen werden, da für den Serval nach § 46 Abs. 1 BNatSchG keine bundesnaturschutzrechtliche Nachweispflicht besteht.

Der Serval ist nur nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG unter Schutz gestellt. Danach sind Tier- und Pflanzenarten besonders geschützt, die in Anhang A oder Anhang B der Verodnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind. Der Serval ist zwar nicht explizit in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang II der CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) genannt. Jedoch gehört er zur (biologischen) Familie der „Felidae spp.“ (Katzen), die in Anhang B allgemein und ohne weitere Untergliederungen in Gattung, Art oder Unterart aufgeführt sind, und wird daher von Anhang B erfasst. Die Nennung der Familie ist ausreichend, da die Konferenz der Parteien der CITES, die durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 umgesetzt wird, entschieden hat, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist (vgl. auch Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97).

Der Serval ist allerdings nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 a) BNatSchG streng geschützt, da er nicht in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen wurde. Daneben gilt § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG für den Serval nicht, da er nicht von Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG erfasst wird. Die dort genannten „Felidae“ werden in einzelne Arten (als Grundeinheiten der biologischen Systematik) aufgeschlüsselt, sodass der Serval nicht dazu gehört, da seine Art dort nicht genannt wird. Schließlich ist § 7 Abs. 2 Nr. 14 c) BNatSchG nicht einschlägig, da der Serval nicht in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG erscheint. Insbesondere wird er nicht in Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV angeführt. Der Status des Servals als besonders, nicht aber streng geschützte Art, dürfte zwischen den Parteien ferner unstreitig sein.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht die dort geregelte Nachweispflicht für Personen, die lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzen oder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben. Das gegerbte Fell fällt nicht unter Nr. 1. Es dürfte ohnehin nur die dritte Alternative in Betracht kommen. Im Wesentlichen vollständig erhalten ist ein Tier dann, wenn ein durchschnittlicher Beobachter das Tier noch identifizieren kann, wie es etwa bei präparierten Tieren der Fall ist (vgl. Nr. 14.2.1 der Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit). Bei dem Servalfell handelt es sich dagegen - wie auch bei dem Ozelotmantel und den Ozelot- und Jaguarfellstücken - um ein „ohne Weiteres erkennbares Teil“ eines Tieres i.S.v. § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. In Anlage 3 zu § 5 Nr. 2 der BArtSchV sind Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) als solche „ohne Weiteres erkennbaren Teile von Tieren“ aufgeführt (vgl. daneben die Beispiele bei Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 99. EL, August 2010, § 7 Rn. 29). § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG fordert eine Nachweispflicht jedoch wiederum nur für streng geschützte Tiere bzw. Arten, was auf den Serval gerade nicht zutrifft. Dies führt dazu, dass ein ohne Weiteres erkennbares Teil eines Servals als schlichter besonders geschützter Art nicht der Nachweispflicht des § 46 BNatSchG unterliegt (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 46 Rn. 6).

§ 47 BNatSchG regelt die Einziehung - und durch den Verweis auf § 51 BNatSchG in Satz 2 - die Beschlagnahme von Tieren und Pflanzen, für die die erforderliche Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachgewiesen wurde (Meßerschmidt, a.a.O., § 47 Rn. 2). § 47 BNatSchG ergänzt dabei die Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 47 Rn. 1). § 46 Abs. 3 BNatSchG begründet dagegen anders als Abs. 1 keine Nachweispflicht. Die Vorschrift regelt ausschließlich, dass der Nachweis - wenn denn eine Nachweispflicht nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 überhaupt besteht - in der von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichneten Art und Weise zu erbringen ist, falls Art. 8 oder 9 der Verordnung einschlägig sein sollten (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, Stand: 63. EL, Dezember 2011, § 46 Rn. 11). Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erstreckt das Verbot grundsätzlich auf Exemplare des Anhanges B. Die genannten Artikel könnten für das (angebliche) Servalfell durchaus eingreifen. Jedoch bietet § 46 Abs. 3 BNatSchG selbst keinen Anknüpfungspunkt für die Regelungen des § 47 i.V.m. § 51 BNatSchG in dem Sinne, dass bei einem Verstoß gegen das europarechtliche Verbot aus Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Beschlagnahme nach den bundesnaturschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen könnte. Bundesnaturschutzrechtlich besteht für ein Servalfellstück keine Nachweispflicht, die hier verletzt worden sein könnte.

Die grundsätzliche Nachweispflicht im Fall der Vermarktung bei A- und B-Arten folgt allein aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97 selbst (vgl. Nr. 14.3.1 der Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit).

b. Soweit die Beschlagnahme direkt auf die Verordnung gestützt werden könnte, müsste als Rechtsgrundlage Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 herangezogen werden, denn aus dem in Art. 8 Abs. 1 und 5 festgelegten grundsätzlichen Verbot des Handels allein ergibt sich noch nicht die Handlungsermächtigung zugunsten der national zuständigen Behörde.

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 überwachen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung. Haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten. Daraus ergibt sich aber auch, dass nicht zwangsläufig eine Beschlagnahme durchgeführt werden muss, sondern im Wege einer Ermessensausübung zu entscheiden ist, was die geeignete Maßnahme ist, um den Verstoß abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte derartige Erwägungen angestellt hat, zumal er die Beschlagnahme darauf stützte, dass für das (vermeintliche) Servalfell eine Besitzberechtigung nicht nachgewiesen wurde, obwohl eine Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG gerade nicht bestand.

Art. 14 Abs. 1 lit. c) regelt zudem, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und - im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten - das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen die Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren, unterrichten müssen. Abgesehen davon, dass keine Unterrichtung stattgefunden hat, lässt sich der beispielhaften Aufzählung der Beschlagnahme als Maßnahme bei wesentlichen Verstößen entnehmen, dass eine solche nur dann die dem Verstoß entsprechende Maßnahme nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 darstellt, wenn er als wesentlich zu bewerten ist.

Ein wesentlicher Verstoß ist bei einem einzigen, lediglich nach Anhang B der Verordnung geschützten Servalfell nicht anzunehmen, zumal nicht feststeht, ob es überhaupt (noch) für den Handel gedacht war. Zwar wurde das Fell in einem Raum im Keller des Privathauses des Klägers gefunden, der offensichtlich teilweise als Lager für das Geschäft „…“ dient, allerdings hat der Kläger es - was von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde - vor mindestens 30 Jahren bei einem Lagerverkauf erworben. Seitdem ist es weder verarbeitet noch bei der Umarbeitung anderer Modestücke eingesetzt worden. Hinzu kommt, dass im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union eine Strafbarkeit nach § 71a Abs. 2 BNatSchG entfällt, wenn der Ausschlusstatbestand aus Abs. 4 eingreift. Nach § 71a Abs. 2 BNatSchG liegt eine Straftat dann vor, wenn jemand entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet. Eine Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat. Es handelt sich hier nur um ein Servalfell aus den 70er oder 80er Jahren, das der Kläger bei einem Lagerverkauf als Teil eines Paketes mit anderen Fellresten erworben hat. Selbst wenn das Fell zum Zwecke eines Verkaufes oder einer Verarbeitung erworben wurde und/oder später verkauft werden sollte, hat diese Handlung keine erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art des Servals. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft das entsprechende Strafverfahren gegen den Kläger und die Beigeladene eingestellt.

Im Ergebnis fehlt es an einer geeigneten Rechtsgrundlage, um eine Beschlagnahme des Servalfelles anzuordnen.

3. Die Beschlagnahme des Hamsterfelles war nicht rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob es sich bei dem Hamsterfell um das Fell eines nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b) BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG streng geschützten europäischen (nicht aber ungarischen) Hamsters handelt, das der Nachweispflicht des § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterfiele, an die die Regelungen der § 47 S. 2 i.V.m. § 51 BNatSchG anknüpfen. Der Kläger beruft sich darauf, dass das Hamsterfell von einem ungarischen oder kanadischen Hamster stamme. Diese sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG nicht genannt. Vielmehr sind ungarische Populationen des Feldhamsters ausdrücklich von dem Schutz ausgenommen. Sie sind weder in Anhang A noch Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet und unterfallen keiner Nachweispflicht des BNatSchG oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Die Herkunft des Hamsterfelles ließ sich bisher nicht feststellen. Einem von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen, Herrn Gerd K., wurden Bilder der Felle vorgelegt. Anhand der Bilder konnte dieser keine Aussage über die Art des Hamsters machen. Er teilt lediglich mit, dass das Fell aus DDR-Beständen stammen oder als vorgefertigtes Innenfutter aus Ungarn eingeführt worden sein könnte. Eine abschließende Aussage war ihm nicht möglich. Aus der Strafakte des Amtsgerichts Brake ergibt sich, dass sich zumindest nicht ausschließen lässt, dass das Fell von einem ungarischen (nicht geschützten) Feldhamster stammt.

Die Unaufklärbarkeit geht in diesem Fall der Beschlagnahme zulasten des Beklagten. Zwar enthält § 46 BNatSchG eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass der Besitzer von Produkten, die aus Tieren besonders geschützter Arten hergestellt worden sind, für die artenschutzrechtliche Berechtigung materiell beweisbelastet ist (Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 8 LA 121/04 -, juris Rn. 4; VG Dresden, Urteil vom 11. April 2013 - 3 K 1041/10 -, juris Rn. 64). Das Risiko der Nichtaufklärung der Besitzberechtigung trägt mithin der Besitzer (OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 8 A 2587/12 -, juris Rn. 9). Von der Beweislastumkehr des § 46 BNatSchG dürfte die (Vor-)frage, ob es sich bei einem streitgegenständlichen Exemplar überhaupt um eine geschützte Art handelt oder nicht, allerdings nicht automatisch erfasst sein.

Zu beachten ist aber, dass bei Zweifeln darüber, ob ein Exemplar den Schutzvorschriften unterliegt, neben Ermittlungsmaßnahmen der Behörde auch vom Halter mittels eines eigenständigen Verwaltungsaktes (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 51 Rn. 10) der Nachweis anhand einer sogenannten Negativbescheinigung verlangt werden kann, dass das Exemplar nicht unter Schutz gestellt ist (§ 47 i.V.m. 51 Abs. 1 BNatSchG). Nach den genannten Normen kann die zuständige Behörde den Besitzer verpflichten, die Zugehörigkeit von Tieren oder Pflanzen zu einer bestimmten Art oder Population zu klären. Wird bestätigt, dass es sich um eine geschützte Art handelt, hat der Besitzer die Kosten für den Sachverständigen und evtl. für die Verwahrung zu tragen, ansonsten sind sie ihm zu erstatten (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Bis zur Klärung der Zweifel kann die Behörde die Tiere oder Pflanzen selbst in Verwahrung nehmen, einem Dritten in Verwahrung geben oder dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbots überlassen (Nr. 14.1 und 16.4 Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, Stand: 19. November 2010, S. 147 bzw. 163). Eine Beschlagnahme nach § 47 S. 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist dagegen nur möglich, wenn zweifelsfrei feststeht, um welche Art es sich bei einem Exemplar handelt (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, Stand: 63. EL, Dezember 2011, § 51 Rn. 6). Eine Anscheinsgefahr oder ein Gefahrenverdacht, auf deren Vorliegen sich der Beklagte beruft, dürften allein für eine Inverwahrungnahme mit dem Ziel der Klärung der Tierart ausreichen. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich von § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG, die hier entsprechend anzuwenden sind. Zwar muss nicht stets im Vorhinein ein Sachverständigengutachten durch die Untere Naturschutzbehörde eingeholt werden. Dies kann eben dem Besitzer der Felle per Verwaltungsakt aufgegeben werden. Für eine Beschlagnahme i.S.v. § 51 Abs. 2 BNatSchG muss allerdings feststehen, ob es sich um ein geschütztes Tier handelt oder nicht.

Eine eindeutige Bestimmung der Felle konnte durch die Mitarbeiterin Frau O. des Beklagten, die insbesondere bei der Durchsuchung anwesend war, nicht vorgenommen werden. Anders als bei den anderen vorliegend beschlagnahmten Fellen lässt sich bei einem Hamsterfell im Vorhinein kaum Sicherheit darüber gewinnen, dass es sich um einen geschützten europäischen Hamster handelt, der keinesfalls zu einer ungarischen Population zählen kann. Dies gilt jedenfalls, solange der Besitzer nicht selbst über die genaue Art des Felles Auskunft gibt oder Auskunft geben kann. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung der genauen Herkunft des Felles konnte sogar der Sachverständige bei bloßem Anblick dieser keine klare Aussage machen. Beim Feldhamster ist gerade nicht die gesamte Art (als Grundeinheit der biologischen Systematik) geschützt, sondern nur die nicht-ungarische europäische Population. In den Durchsuchungsberichten und sogar im Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2014 ist von einem Hamsterfell oder dem Fell eines europäischen Hamsters die Rede, ohne dass die Polizeibeamten oder der Beklagte darauf eingingen, ob bzw. warum es sich nicht um einen Hamster ungarischer Population handeln könnte. Im folgenden Verfahren hat der Beklagte durchaus zugegeben, über die genaue Natur des Hamsterfelles zu keinem Zeitpunkt Sicherheit erlangt zu haben. Vielmehr ging er stets davon aus, dass der Kläger zu beweisen habe, dass keine Nachweispflicht gemäß § 46 Abs. 1 BNatSchG bestehe und deshalb eine Beschlagnahme nicht möglich sei.

Der Beklagte hätte - die Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst den europäischen Hamster nicht ungarischer Population - daher zunächst eine Maßnahme nach § 47 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG treffen müssen, die bei Zweifeln über die Art des Tieres der Beschlagnahme nach § 51 Abs. 2 BNatSchG vorausgeht (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: 124. EL, Mai 2015, § 51 Rn. 10). Durch die Aussage des Sachverständigen konnten - anders als der Kläger meint - noch nicht alle Zweifel über die Art des Felles ausgeräumt werden.

4. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Verteilung der Kosten folgt daraus, dass der Kläger hinsichtlich des hauptsächlichen Interesses seiner Klage - Aufhebung des Bescheides in Hinblick auf den Ozelotmantel und die Fellteile aus Ozelot und Jaguar - unterliegt. Diese Fellprodukte dürften in ihrem Wert deutlich über dem der anderen Fellstücke (Hamster und Serval) liegen. Die Kosten der teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Der Beklagte unterliegt dagegen nur bezüglich des Hamsterfelles und des Servalfelles, auf die es dem Kläger nach eigener Aussage nicht primär ankam. Die Beigeladene verliert in demselben Maße wie der Kläger, da auch sie die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Ozelotmantels und der Ozelot- und Jaguarfellstücke begehrt hat. Soweit sie anders als der Kläger vollständig unterliegt und dieser gegen den Beklagten teilweise gewinnt, fällt dies nicht ins Gewicht, zumal dem Kläger die Kosten der teilweisen Klagerücknahme aufzuerlegen sind. Aufgrund der genannten Erwägungen erscheint die gefundene Kostenquote angemessen.