Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 02.08.2007, Az.: 4 A 182/05
Beschlagnahme zweier Schildkröten mangels Vorlage von Herkunftsnachweisen; Verbot der Inbesitznahme von Tieren besonders geschützter Arten; Nachweis einer Besitzberechtigung über Tiere besonders geschützter Arten
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 02.08.2007
- Aktenzeichen
- 4 A 182/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 38431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2007:0802.4A182.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 2 Nr. 10a BNatSchG
- § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG
Verfahrensgegenstand
Naturschutz (Beschlagnahme von Schildkröten)
Redaktioneller Leitsatz
Zwar ist der Besitzer von Tieren oder Pflanzen der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten besonders geschützten Arten bezüglich des gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erforderlichen Nachweises seiner Besitzberechtigung in der Auswahl der von ihm beizubringenden Beweismittel frei. Jedoch muss sich für die Behörde daraus ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Besitzberechtigung ergeben, dass Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind. Dafür muss ein vorgelegtes, eine Besitzberechtigung bescheinigendes Dokument eindeutig dem jeweils streitigen Exemplar zugeordnet werden können, was etwa durch eine unveränderliche Kennzeichnung des Exemplars oder durch seine genaue Bezeichnung in den vorgelegten Dokumenten erfolgen kann.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen -4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2007
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts M. als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenforderung des Beklagten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich (noch) gegen die Beschlagnahme zweier Schildkröten durch den Beklagten.
Der in E. -F. wohnende Kläger hält seit mindestens 1990 Reptilien in beträchtlichem Umfang. Am 2.3.2004 legte er nach vorheriger Aufforderung durch den Beklagten eine Tierbestandsmeldung vor, in der (u.a.) neun Schildkröten aufgeführt waren. In der Folgezeit übersandte der Kläger dem Beklagten einige Herkunftsnachweise, die zunächst gefehlt hatten. Da diese Herkunftsnachweise dem Beklagten nicht ausreichten, schloss sich Schriftverkehr zwischen den Beteiligten an. Mit Verfügung vom 20.4.2005 beschlagnahmte der Beklagte insgesamt neun dem Kläger gehörende Schildkröten, da trotz aller Bemühungen die erforderlichen Herkunftsnachweise für die Tiere nicht hätten beschafft werden können; der Kläger wurde ferner aufgefordert, die für den legalen Besitz der vorstehenden Tiere noch erforderlichen Herkunftsnachweise innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides vorzulegen; ihre Einziehung wurde für den Fall, dass diese Nachweise nicht vorgelegt würden, angekündigt. Diese sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet; die Tiere wurden zunächst im Besitz des Klägers belassen. Unter dem 9.5.2005 wurden sechs Tiere, unter dem 9.6.2005 wurde ein weiteres Tier aus der Beschlagnahme entlassen. Die Beschlagnahme dauert an für eine Spornschildkröte (wissenschaftlicher Name: Geochelone sulcata), die der Kläger im März 2002 bei einer Ausstellung von N. O. aus P. gekauft hat, und für eine Aldabra-Riesenschildkröte (wissenschaftlicher Name: Dipsochelys dussumieri bzw. Geochelone gigantea), die der Kläger im Jahr 1998 von Q. R. aus S. gekauft hat.
Der Kläger legte am 20.5.2005 Widerspruch gegen die Verfügung vom 20.4.2005 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (über letzt genannten Antrag ist nicht entschieden worden). Er trug vor: Hinsichtlich aller beschlagnahmten Tiere sei der Beweis der Besitzberechtigung durch ihn geführt worden; die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit dem Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) nicht zu vereinbaren; der Kläger habe ausreichend Platz, die erforderliche Ausrüstung sowie überdurchschnittliche Erkenntnisse und Erfahrung im Halten von Schildkröten; ein Wechsel der Tiere in eine andere Unterkunft wäre mit Stress verbunden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2005 als unbegründet zurück. Darin wird im wesentlichen ausgeführt: Es handele sich bei der Spornschildkröte und bei der Aldabra-Riesenschildkröte um in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführte besonders geschützte Tierarten, deren Besitz in Deutschland nur ausnahmsweise erlaubt sei, wenn der Besitzer seine Besitzberechtigung nachweisen könne; da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, hätte die Tiere in Anwendung von § 49 Abs. i.V.m. § 47 des Bundesnaturschutzgesetzes -vorübergehend -beschlagnahmt werden dürfen; die Verkaufsquittung des Herrn O. betreffend die Spornschildkröte weise weder die Vorbesitzer noch die Elterntiere noch die Meldebehörde aus, es sei also nicht erwiesen, dass es sich bei diesem Tier um eine deutsche Nachzucht handele; die einzelnen Stationen der Aldabra-Riesenschildkröte würden sich zwar bis zu der Firma T. auf U. zurück verfolgen lassen, allerdings gehe aus dem entsprechenden Schreiben dieser Zuchtstation nicht hervor, dass es sich bei der betroffenen Schildkröte um eine EU- Nachzucht handele; es seien weder Angaben zu den Elterntieren, zum Schlupfdatum noch zu der Meldebehörde vorhanden.
Der Kläger hat am 25.10.2005 Klage erhoben. Er trägt im wesentlichen vor: Für den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2005 bestehe keine Ermächtigungsgrundlage; der Widerspruchsbescheid habe nicht von der Ausgangsbehörde erstellt werden dürfen; der Beklagte hätte zunächst Nachweise anfordern müssen und nicht sofort die Beschlagnahme der Tiere verfügen dürfen; im übrigen habe der Kläger für beide Tiere die erforderliche Berechtigung zur Haltung nachgewiesen: Im Hinblick auf die Spornschildkröte habe er einen Kaufbeleg vorgelegt, dem Urkundenqualität zukomme, bzgl. der Aldabra-Riesenschildkröte habe er durch vier Bescheinigung bzw. Quittungen einen lückenlosen Herkunftsnachweis erbracht; der Kläger sei Tierliebhaber und vertrete einen ethischen Tierschutz, das Staatsziel Tierschutz schütze auch Tiere in Gefangenschaft; da der Beklagte dies bestreite, liege ein Ermessensnichtgebrauch vor; die Beschlagnahme und die nachfolgende Einziehung der Tiere führe zu einem Wechsel der gewohnten Umgebung und zu Stress, Unfruchtbarkeit und Krankheiten; der Kläger habe eine enge emotionale Bindung an die Tiere und schütze sie vor dem Beklagten.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2005, Az.: 83175210904 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005, Az.: 83175210904 aufzuheben,
- 2.
die Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt im wesentlich aus: Die Beschlagnahme sei keineswegs ohne Vorankündigung erfolgt; die angefochtene Verfügung sei eine solche des Artenschutzes und nicht des Tierschutzes; für die zwei weiterhin der Beschlagnahme unterliegenden Schildkröten habe der Kläger die von ihm beizubringenden Herkunftsnachweise nicht erbracht; im übrigen sei in Fachkreisen ein Zuchterfolg von Aldabra-Riesenschildkröten (der in Gefangenschaft außerordentlich selten sei) auf U. nicht bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 20.4.2005 ist in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.9.2005 rechtmäßig.
Das Gericht hat allein die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von zwei oben näher bezeichneten Schildkröten zu überprüfen. Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung (die gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgt ist) rechtmäßig war, kann nicht zum Gegenstand eines Klagesverfahrens gemacht werden; insoweit kann lediglich einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden (welches der Kläger nicht angestrengt hat). Nicht zur Entscheidung gestellt hat der Kläger ferner die Frage, ob die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung von sechs Schildkröten aus der Beschlagnahme vor dem Hintergrund der Regelung in § 80 Abs. 1 VwVfG rechtmäßig ist.
Der Beklagte war und ist für den Erlass des Erstbescheides gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 des Nds. Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.4.1994 (Nds. GVBl. S. 155, berichtigt S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2005 (Nds. GVBl. S 210), und für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8a Abs. 3 Nr. 3 e des Nds. Ausführungsgesetzes zur VwGO in der Fassung vom 1.7.1993 (Nds. GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz von 7.12.2006 (Nds. GVBl. S. 580), sachlich und örtlich zuständig. Die angefochtene Verfügung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Spornschildkröte und der Aldabra-Riesenschilkröte handelt es sich um besonders geschützte Arten, die der Familie der Landschildkröten (Testudinidae) angehören, die bis auf einige Arten, die als streng geschützte Arten in Anhang A erwähnt werden -in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 (ABl. EG Nr. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), zuletzt geändert durch EG-Verordnung Nr. 834/2004 vom 28.4.2004 (ABl. EU Nr. L 127, S. 40) aufgeführt sind. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.3.1987 (BGBl. I S. 889), geändert durch Gesetz vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 205) - BNatSchG -ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Dass es sich bei den im BNatSchG genannten besonders geschützten Arten um solche im Sinne der oben erwähnten EG-Verordnung handelt, ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 10 a BNatSchG. Nach § 43 Abs. 1 Nr. des Gesetzes sind von den Besitzverboten ausgenommen Tiere und Pflanzen der besonderes geschützten Arten, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind sowie aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind. Wer lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten... besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonderes geschützte Arten in Besitz hatte. § 49 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt darüber hinaus, dass die Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden können. § 47 des Gesetzes gilt entsprechend. Danach werden (in entsprechender Anwendung von Abs. 2) Tiere, für die der erforderliche Nachweis nicht sofort erbracht werden kann, zunächst beschlagnahmt, wobei beschlagnahmte Tiere dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden können; werden die erforderlichen Nachweise nicht binnen eines Monats (die Frist kann bis zu sechs Monate verlängert werden) vorgelegt, kann die Einziehung erfolgen.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er sei vor der Verfügung der Beschlagnahme nicht angehört worden; vielmehr hat der Beklagte nach Abgabe der Bestandsmeldung im März 2004 über ein Jahr lang mit ihm korrespondiert und ihm Gelegenheit gegeben, seine Besitzberechtigung nachzuweisen, bevor er die Tiere beschlagnahmte. Der Kläger kann ferner die Aufhebung der hier erfolgten Beschlagnahme zweier Schildkröten nicht deshalb verlangen, weil die Beschlagnahme länger als sechs Monate andauert, denn dadurch wird er lediglich (im Verhältnis zu einer Einziehung der Tiere, die erst zu einem Besitzverlust und Ortwechsel der Tiere führen würde) begünstigt. Die Beschlagnahme ist auch in der Sache rechtmäßig, denn der Kläger hat -nach wie vor -nicht nachgewiesen, dass er zum Besitz der beiden streitbefangenen Schildkröten berechtigt ist.
Zwar ist -das ist dem Kläger zuzugestehen -die Besitzberechtigung im Hinblick auf besonders geschützte Arten nicht durch bestimmte Dokumente nachzuweisen; der beweisbelastete Besitzer ist vielmehr in der Auswahl der von ihm beizubringenden Beweismittel frei; für die Behörde muss sich daraus jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Besitzberechtigung ergeben, dass Zweifel vernünftigerweise ausgeschlossen sind. Dieser notwendige Nachweis ist nicht schon dann erbracht, wenn überhaupt nur ein Dokument über die artenschutzrechtliche Besitzberechtigung für ein lebendes Tier, der in Betracht kommenden besonders geschützten Art vorgelegt wird; zusätzlich muss das vorgelegte, eine Besitzberechtigung bescheinigende Dokument auch eindeutig dem jeweils streitigen Exemplar zugeordnet werden können, was etwa durch eine unveränderliche Kennzeichnung des Exemplars oder durch seine genaue Bezeichnung in den vorgelegten Dokumenten erfolgen kann (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss v. 6.7.2005 -8 LA 121/04 -mit weiteren Nachweisen, der den Beteiligten im Wortlaut bekannt ist). Dieser Nachweis ist dem Kläger im Hinblick auf beide streitbefangenen Schildkröten nicht gelungen.
Der Kläger hat die Spornschildkröte im März 2002 von N. O. aus P. gekauft. Er legt eine Bescheinigung dieses Herrn vom 14.4.2002 vor, in der bestätigt wird, das folgende Tier (Geochelone sulcata, EU.-NZ: DNZ 2001) ordnungsgemäß erworben zu haben. Durch diese Bescheinigung wird zwar bewiesen, dass der Kläger das Tier tatsächlich von N. O. gekauft hat, jedoch nicht dessen Herkunft. Der Kläger muss auch beweisen, dass das Tier tatsächlich -wie von N. O. bestätigt -im Jahr 2001 in Deutschland geboren ist und dass beide Elterntiere berechtigterweise hier gehalten werden durften. In der Gemeinschaft gezüchtet sind Tiere der besonders geschützten Art nämlich nur, wenn ihre Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind ( § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG), d.h. ebenfalls in Deutschland geboren sind oder entsprechend den damals geltenden Bestimmungen rechtmäßigerweise eingeführt worden sind. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung beweist lediglich, dass N. O. sie ausgestellte hat, nicht aber die Richtigkeit ihres Inhalts, denn es handelt sich nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO. Weshalb dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen ist, ist unerheblich. Die fehlende Mitwirkung des N. O. an der Aufklärung des Sachverhalts geht zu Lasten des Klägers, denn er ist beweisbelastet.
Die Aldabra-Riesenschildkröte hat der Kläger am 14.9.1998 von Q. R. gekauft, welcher eine Exemplar dieser Art (aus einer EU -Nachzucht von 1996) entsprechen einer vorgelegten Quittung (die allerdings den Kaufpreis nicht ausweist) vom 2.8.1997 von der Firma Tropic V. in Bergisch-Gladbach erworben hat. Die Firma Tropic V. ihrerseits hat am 1.8.1997 zwei Exemplare dieser Art (aus einer Nachzucht von 1995 oder 1996 -schlecht lesbar -) von einer Firma W. in X. -Y. in Belgien erworben, worüber es ebenfalls einen Kaufbeleg gibt. Die Firma W. hat zwei Exemplare dieser Art (die im Juli 1995 geboren sind) am 28.7.1997 von der Zuchtstation T. auf U. erworben; auch hierüber existiert ein Kaufbeleg, den der Kläger vorgelegt hat. Der Kläger meint, durch die genannten Belege habe er seine Besitzberechtigung betreffend das streitbefangene Tier lückenlos nachgewiesen; dem folgt das Gericht jedoch nicht. Abgesehen davon, dass das Geburtsjahr des Tieres einmal mit 1995 und einmal mit 1996 angegeben wird, gibt es keine Anhaltspunkt dafür, dass die diversen Kaufbelege jeweils dasselbe Tier bezeichnen, denn dieses wird nicht einmal grob beschrieben, sondern lediglich der Art nach benannt. Ferner ist völlig unbekannt, wo die am 28.7.1997 von der Zuchtstation T. an die Firma GV W. verkauften Exemplare geboren ist und ob ggf. seine Eltern rechtmäßig auf U. gehalten (d.h. nach dem seinerzeit geltenden französischen Recht erlaubterweise eingeführt worden sind); denn Aldabra-Riesenschildkröten kommen in der Natur nicht auf U., sondern lediglich auf Inseln im indischen Ozean vor. Auch insoweit hat der Kläger den von ihm zu führenden Beweis nicht erbracht, was zu seinen Lasten geht.
Es erübrigt sich, auf das weitere Vorbringen des Klägers einzugehen, denn dieses weist keinen rechtlichen Gehalt auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) ist nicht zu entscheiden, da der Kläger allein die Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.