GfbWBV,NI - Gesundheitsfachberufe Weiterbildungsverordnung

Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 18. März 2002 (Nds. GVBl. S. 86 - VORIS 21064 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2021 (Nds. GVBl. S. 806, 2022 S. 91)

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (Berufsbezeichnungs- und WeiterbildungsG) vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen1
Zugang zur Weiterbildung2
Durchführung der Weiterbildung3
Anerkennung von Weiterbildungsstätten4
Prüfungsausschuss5
Prüfung6
Rücktritt7
Täuschung, Ordnungsverstöße8
Facharbeit, praktische Prüfung9
Schriftliche Prüfung10
Mündliche Prüfung11
Prüfungsnoten12
Gesamtergebnis13
Wiederholung der Prüfung14
Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung15
Übergangsvorschrift15a
A. Fachkraft für Leitungsaufgaben in der PflegeAnlage 1.0
B. Fachkraft für sozialpsychiatrische BetreuungAnlage 1.1
C. Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - FamiliengesundheitspflegeAnlage 1.2
D. Fachkraft für Intensiv- und AnästhesiepflegeAnlage 1.3
E. Fachkraft für onkologische PflegeAnlage 1.4
F. Fachkraft für psychiatrische PflegeAnlage 1.5
G. Fachkraft für operative und endoskopische PflegeAnlage 1.6
H. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der PflegeAnlage 1.7
I. Fachkraft für pädiatrische Intensivund AnästhesiepflegeAnlage 1.8
Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Weiterbildung Anlage 2
Erlaubnis zum Führen der WeiterbildungsbezeichnungAnlage 3

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 GfbWBV - Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Geschützte Weiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen sind:

  1. 1.

    Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege,

  2. 2.

    Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung,

  3. 3.

    Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familiengesundheitspflege,

  4. 4.

    Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege,

  5. 5.

    Fachkraft für onkologische Pflege,

  6. 6.

    Fachkraft für psychiatrische Pflege,

  7. 7.

    Fachkraft für operative und endoskopische Pflege,

  8. 8.

    Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege,

  9. 9.

    Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege.

§ 2 GfbWBV - Zugang zur Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Die Zugangsvoraussetzung für die jeweilige Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 1.

§ 3 GfbWBV - Durchführung der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht und in Praktika. Der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 1. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann durchgeführt werden als Präsenzunterricht, als Unterricht mittels Videokonferenztechnik und in einer Unterrichtsform, bei der eine Online-Lernplattform genutzt wird und eine Lehrkraft den Lernprozess aktiv steuert, den Lernfortschritt regelmäßig kontrolliert und für die einzelnen Lernabschnitte Zeiten bestimmt, die als Unterrichtszeit zählen. Mindestens 50 vom Hundert des Unterrichts müssen als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Höchstens 25 vom Hundert des Unterrichts dürfen unter Nutzung einer Online-Lernplattform durchgeführt werden. Der Dauer der Praktika ist Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt; bei Teilzeitbeschäftigung dauern die Praktika entsprechend länger. Die Weiterbildung soll so durchgeführt werden, dass bei Bedarf Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und in vollem Umfang an der Weiterbildung teilnehmen können.

(2) Die Weiterbildung soll nicht länger als vier Jahre dauern.

(3) Fehlzeiten von 10 vom Hundert im Unterricht und von 10 vom Hundert in den Praktika sind zulässig. Darüber hinausgehende Fehlzeiten können durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

(4) Die zuständige Behörde rechnet auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Anhörung der Weiterbildungsstätte, an der die Weiterbildung durchgeführt werden soll, gleichwertige Teile einer anderen Aus- und Weiterbildung oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahme auf die Weiterbildung an, soweit durch die Anrechnung das Ziel der Weiterbildung nicht gefährdet wird.

(5) Die Weiterbildungsstätte bescheinigt unter Angabe der Dauer und des Inhalts die Teilnahme an Teilen der Weiterbildung.

(6) Die Praktika sollen unter der Anleitung von Personen abgeleistet werden, die

  1. 1.

    berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder

  2. 2.

    die Zugangsvoraussetzung für die zugehörige Weiterbildung erfüllen, mehrjährige Berufserfahrung haben und berufspädagogisch fort- oder weitergebildet sind.

In Einrichtungen, in denen keine Person beschäftigt ist, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, können die Praktika unter der Anleitung einer Person abgeleistet werden, die über eine pädagogische Qualifikation und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Mindestens 10 vom Hundert der abzuleistenden Praktikumszeiten sind durch Personen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 anzuleiten. Die Praktika werden durch die Leitung der Weiterbildung oder hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte beschäftigte Lehrkräfte, die berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, fachlich begleitet. Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den anleitenden Personen zu bestätigen.

§ 4 GfbWBV - Anerkennung von Weiterbildungsstätten

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Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Eine Weiterbildungsstätte ist nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes durch die zuständige Behörde auf Antrag anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die

    1. a)

      berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt und

    2. b)

      über eine pädagogische Qualifikation verfügt.

  2. 2.

    die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über Lehrkräfte verfügt,

  3. 3.

    die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel, verfügt und

  4. 4.

    die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika

    1. a)

      zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und

    2. b)

      die Anleitung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sicherstellen.

(2) Wird nachgewiesen, dass eine Person mit der Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 1 nicht zur Verfügung steht, so ist die Anerkennung auch möglich, wenn die Leitung der jeweiligen Weiterbildung zwei Personen gemeinsam obliegt, von denen die eine die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und die andere die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b erfüllt.

(3) Wer eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte betreibt, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer Weiterbildungsstätte einschließlich der Mitteilung nach Absatz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(5) Hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.