§ 4 GesWeitbildV - Anerkennung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nach § 3 Berufsbezeichnungs- und WeiterbildungsG durch die Bezirksregierung setzt voraus, dass
- 1.
die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die
- a)
berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, und
- b)
die Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflege oder zur Lehrkraft für das Hebammenwesen, ein pädagogisches oder pflegepädagogisches Studium oder ein Studium der Pflegewissenschaft oder des Pflegemanagements abgeschlossen hat,
- 2.
die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über Lehrkräfte verfügt,
- 3.
die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel, verfügt und
- 4.
die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika
- a)
zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
- b)
die Anleitung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sicherstellen.
(2) Auf Verlangen der Bezirksregierung hat die Weiterbildungsstätte nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
(3) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Weiterbildung länger als zwei Jahre ruht.