§ 4 GfbWBV - Anerkennung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Eine Weiterbildungsstätte ist nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes durch die zuständige Behörde auf Antrag anzuerkennen, wenn
- 1.
die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die
- a)
berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, und
- b)
die berechtigt ist, die Weiterbildungsbezeichnung Lehrkraft für Pflege oder Lehrkraft für das Hebammenwesen zu führen, oder ein pädagogisches oder pflegepädagogisches Studium, ein Studium der Pflegewissenschaft, des Pflegemanagements, der Psychologie oder der Sozialpsychologie abgeschlossen hat,
- 2.
die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über Lehrkräfte verfügt,
- 3.
die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel, verfügt und
- 4.
die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika
- a)
zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
- b)
die Anleitung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sicherstellen.
(2) Wird nachgewiesen, dass eine Person mit der Qualifikation nach Absatz 1 Nr. 1 nicht zur Verfügung steht, so ist die Anerkennung auch möglich, wenn
- 1.
die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erfüllt und pädagogisch qualifiziert ist, oder
- 2.
die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die berechtigt ist, die Weiterbildungsbezeichnung Lehrkraft für Pflege zu führen, oder ein pflegepädagogisches Studium oder ein Studium der Pflegewissenschaft oder des Pflegemanagements abgeschlossen hat, und für die jeweilige Weiterbildung eine hauptamtliche Lehrkraft beschäftigt ist, die berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen.
(3) Wer eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte betreibt, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer Weiterbildungsstätte einschließlich der Mitteilung nach Absatz 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(5) Hat die zuständige Behörde über den Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.