Versionsverlauf

§ 4 GesWeitbildV - Anerkennung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte nach § 3 Berufsbezeichnungs- und WeiterbildungsG durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie setzt voraus, dass

  1. 1.

    die jeweilige Weiterbildung hauptberuflich von einer Person geleitet wird, die

    1. a)

      berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, und

    2. b)

      die Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflege oder zur Lehrkraft für das Hebammenwesen, ein pädagogisches oder pflegepädagogisches Studium oder ein Studium der Pflegewissenschaft oder des Pflegemanagements abgeschlossen hat,

  2. 2.

    die Weiterbildungsstätte in ausreichender Zahl über Lehrkräfte verfügt,

  3. 3.

    die Weiterbildungsstätte über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel, verfügt und

  4. 4.

    die Weiterbildungsstätte die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nachweist, die für die Praktika

    1. a)

      zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und

    2. b)

      die Anleitung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 sicherstellen.

(2) Auf Verlangen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie hat die Weiterbildungsstätte nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(3) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Weiterbildung länger als zwei Jahre ruht.