§ 3 NGesFBG - Anerkennung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Weiterbildungsstätten bedürfen einer staatlichen Anerkennung, wenn sie Weiterbildungslehrgänge durchführen, welche eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung schaffen sollen.
(2) Das Fachministerium regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten.