Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.05.2023, Az.: 14 U 56/21

Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger; Zweitschädiger; Verkehrsunfall; Zur Gefährdungshaftung von "passiv" unfallbeteiligten Fahrzeugen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.05.2023
Aktenzeichen
14 U 56/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 17873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0510.14U56.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 12.04.2021 - AZ: 1 O 206/20

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2023, 362-363
  • RdW 2023, 766
  • VRR 2023, 2
  • VRR 2023, 20-22
  • r+s 2023, 612-615

Amtlicher Leitsatz

Die Gefährdungshaftung eines Fahrzeugs erfasst auch die Fälle, in denen das Fahrzeug "passiv" in einen Verkehrsunfall gerät und weitergehende Schäden an unbeteiligten Dritten verursacht (hier: Zweitanstoß nach Erstkollision im Verlauf des Schleudervorgangs des geschädigten Fahrzeugs).

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. April 2021 - 1 O 206/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben dem I. Versicherungsverein a.G. und der R. Versicherung AG verpflichtet ist, dem Kläger alle immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 11.08.2018 auf der BAB 20 zwischen L. und R. in Fahrtrichtung R., an dem das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt war, im Rahmen der Haftungshöchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bis zu einem Betrag von 5 Mio. € zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 24.501,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 4.000.000,00 €.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Feststellung der Haftung für einen Verkehrsunfall, der sich am 11. August 2018 in der Nähe von K. auf der BAB ... in Fahrtrichtung R. ereignete.

Der Kläger, ein zum Unfallzeitpunkt gesunder zehnjähriger Junge, saß angeschnallt im Fahrzeug seiner Mutter, die als Halterin ihr Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Unfallzeitpunkt steuerte, auf einem Kindersitz im linken Bereich der Fahrzeugrückbank. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr der Beteiligte E. mit einem Fahrzeug Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Beide Fahrzeuge befuhren die rechten Fahrspur und verlangsamten ihre Fahrt, als sich vor ihnen ein Stau aufbaute.

Von hinten kommend auf der Überholspur näherte sich das Fahrzeug Dodge Ram 1500 der Beteiligten B. mit dem amtlichen Kennzeichen. Die Beteiligte B., bei der nach dem Unfall eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt worden war (AAK von 1,1 Promille), wechselte aus ungeklärtem Grund von der Überholspur mit ca. 120 km/h nach rechts und prallte ungebremst auf das klägerische Fahrzeug. Durch die Wucht des Aufpralls wurde dieses in das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beteiligten E. geschleudert. Das Beklagtenfahrzeug wurde seinerseits ebenfalls gegen das voranfahrende Fahrzeug der Beteiligten K. geschoben. Insgesamt waren vier Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt.

Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere, lebensgefährliche Verletzungen. Es wurden u.a. ein offenes Schädelhirntrauma, Mittelgesichtsfrakturen und eine Hüftverletzung diagnostiziert. Der Kläger ist seit dem Unfall vollständig pflegebedürftig, woran sich aller Voraussicht nach für sein restliches Leben nichts ändern wird.

Die weiteren Unfallbeteiligten wurden ebenfalls - zum Teil schwer - verletzt. Die als Beifahrerin vorne sitzende Großmutter des Klägers und seine hinten rechts sitzende 13-jährige Schwester verstarben in Folge des Unfalls.

Die klägerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und diejenige der Beteiligten B. erklärten eine gesamtschuldnerische Haftung für die Schäden des Klägers.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine gleichlautende Erklärung von der Beklagten, die dies ablehnt. Die Parteien streiten darum, ob der zweite Aufprall des klägerischen Fahrzeugs auf das Beklagtenfahrzeug zu weiteren Verletzungen beim Kläger geführt hat und ob somit auch die Beklagte für die Unfallfolgen des Klägers einstandspflichtig ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall sei für den Beteiligten E. ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Das Fahrzeug sei bei einer wertenden Betrachtung nicht gem. § 7 StVG "bei Betrieb" gewesen. Allein die Tatsache, dass es ein Hindernis gebildet habe, reiche nicht aus, um eine Gefährdungshaftung anzunehmen. Weder seine Fahrweise noch sein Betriebsvorgang hätten das Unfallgeschehen geprägt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Anwendung des § 17 StVG sei bereits im Ansatz verfehlt, weil diese Norm die Haftungsverteilung zwischen mehreren Fahrzeugen regele. Der Kläger sei aber Fahrzeuginsasse gewesen. Es sei daher auch nicht relevant, ob der Unfall für den Beteiligten E. ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG dargestellt habe. Vorliegend gehe es nicht um eine Quotenverteilung im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Fahrzeugen, sondern um eine Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG. Das Landgericht habe bei seiner wertenden Betrachtung unzulässige Gerechtigkeitserwägungen angestellt und dabei vollkommen verkannt, dass eine Haftung gem. § 7 StVG an einen erfolgsbezogenen und nicht verhaltensbezogenen Unrechtsbegriff anknüpfe. Daher könne auch dahinstehen, ob den Beteiligten E. ein Verschulden treffe, der Schaden sei jedenfalls bei einem Betriebsvorgang seines Fahrzeugs entstanden. Das landgerichtliche Urteil liege so weit außerhalb des Vertretbaren, dass die Voraussetzungen des § 21 GKG vorlägen. Die Zweitkollision habe die schweren Kopf- und Hüftverletzungen des Klägers verursacht.

Er beantragt,

  1. 1.
  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben dem I. Versicherungsverein a.G. und der R. Versicherung AG dem Kläger alle immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 11.8.2018 auf der BAB ... zwischen L. und R. in Fahrtrichtung R., an dem das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt war, im Rahmen der Haftungshöchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bis zu einem Betrag von 5.000.000,00 € zu ersetzen;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 48.490,90 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des klägerischen Rechtsanwalts durch die Eltern des Klägers. Die Mutter sei von der elterlichen Vertretung ausgeschlossen, weil eine Interessenkollision bestehe. Der Rechtsanwalt müsse auch ein Verschulden der Mutter an dem Unfall prüfen. Wäre dies der Fall, würde sie auch haften.

Im Übrigen reiche für den Betriebsbegriff des § 7 StVG nicht aus, dass das Fahrzeug des Beteiligten E. anwesend gewesen sei. Die Kollision mit dem Fahrzeug müsse auch mit der spezifischen Gefährdung eines Fahrzeugs in Zusammenhang stehen. Dies sei hier nicht der Fall. Es hätte auch ein anderes Hindernis auf der Autobahn stehen können.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. O. und diesen mündlich vernommen. Auf das Gutachten vom 20. Juni 2022, das Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023 wird Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.

a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist von den Eltern des Klägers ordnungsgemäß bevollmächtigt worden. Gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fassung vom 20.11.2015) ist die Vertretung des Kindes ausgeschlossen, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen wäre. Dies ist gem. § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Fall bei einem Rechtsstreit zwischen den in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Angehörigen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertritt diesen nicht in einem Rechtsstreit zwischen oder gegen Angehörige, sondern gegen einen Dritten. Diese Konstellation fällt bereits dem Wortlaut nach nicht unter einen Ausschluss der Vertretungsmacht. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend ist nicht ersichtlich, dass die Mutter des Klägers wegen einer eventuellen Interessenkollision gehindert gewesen wäre, den klägerischen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Festlegung von Haftungsquoten, sondern allein um die Feststellung einer Gefährdungshaftung der Beklagten. Eine evtl. Haftung der Mutter des Klägers ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

b) Es besteht auch ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Ausreichend ist, dass mit weiteren Folgen aus dem Unfallereignis zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, Rn. 7, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist aufgrund der anhaltenden Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht abzusehen, welche weiteren Unfallfolgen noch eintreten können.

2. Die Berufung ist auch in der Sache überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben den im Antrag genannten Gesamtschuldnern für alle Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 11. August 2018 gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 421 BGB haftet.

a) Gem. § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt wird. Gem. § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

aa) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Gem. § 7 Abs. 2 StVG beruht auf höherer Gewalt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 7 StVG, Rn. 32; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 158; Steffen, DAR 1998, 135; jeweils mwN).

Zusammengefasst muss es sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2005 - 14 U 231/04, Rn. 13, juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt bereits an einer von außen kommenden, mithin an einer betriebsfremden Einwirkung auf das Fahrzeug der Beklagten. Zwar kann eine solche Einwirkung grundsätzlich nicht nur in einem Naturereignis, sondern auch in einem menschlichen Verhalten bestehen. Hierunter fallen aber insbesondere vorsätzliche Eingriffe dritter Personen in den Verkehr, z. B. in Selbsttötungsabsicht, durch Sabotageakte oder durch absichtliches Stoßen eines Unbeteiligten vor ein Fahrzeug (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2005 - 14 U 231/04, Rn. 14f., juris).

Weder bei der Kollision zwischen der Beteiligten B. und dem klägerischen Fahrzeug noch bei der darauffolgenden Kollision zwischen dem Beklagten- und dem Klägerfahrzeug hat es sich um vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten gehandelt, der den Zurechnungszusammenhang zum Beklagtenfahrzeug unterbrechen könnte. Vielmehr hat sich ein typisches Risiko verwirklicht, das auf Autobahnen aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten besteht.

Überdies stellt auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer keine höhere Gewalt dar. Auch grobe Regelverstöße sind bereits wegen ihrer Häufigkeit nicht geeignet, einen Haftungsausschluss zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1966 - VI ZR 280/64, Rn. 13, juris).

Auf die noch vom Landgericht thematisierte Frage, dass der Unfall vom Beteiligten E. nicht hätte verhindert werden können, kommt es nicht an, weil es bereits an den beiden ersten Begriffsmerkmalen der höheren Gewalt fehlt. Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr.

bb) Die Verletzungen des Klägers sind bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, Rn. 8; Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, juris) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. die ähnliche Auslegung der "Verwendung eines Fahrzeugs" im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 - C-100/18, VersR 2019, 1008). Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift will alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, Rn. 17; Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19, Rn. 42, alle zitiert nach juris). Erforderlich ist aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, Rn. 3, juris).

cc) Die Grenzen einer Haftung aus § 7 StVG ergeben sich ebenfalls aus dem Schutzzweck der Vorschrift (BGHZ 79, 259, 263). Die Haftung wird nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann.

Gemessen daran befand sich das Fahrzeug des Beteiligten E. im Betrieb als es mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte. Es diente seiner Fortbewegungs- und Transportfunktion als Verkehrsmittel als sich der Unfall ereignete. Es hat insofern im Sinne einer Mitursächlichkeit durch seinen Betrieb ("fahren") zu dem Unfallgeschehen beigetragen. Im Sinne einer conditio sine qua non könnte das fahrende Beklagtenfahrzeugs auf der BAB 20 nicht weggedacht werden, ohne dass der Unfall passiert wäre.

Soweit die Beklagte meint, der Unfall habe nichts mit der spezifischen Gefährdung eines Fahrzeuges zu tun, weswegen es nicht mehr in den Bereich der Gefahren falle, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei, folgt der Senat dem nicht.

Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG zielt gerade darauf ab, das Gefahrenpotential zu erfassen, das entsteht, wenn sich Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bewegen. Geradezu typische risikoreiche Situationen entstehen auf Autobahnen, auf denen viele Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren. Entsteht sodann - wie hier - am Ende eines plötzlich aufgebauten Staus ein Auffahrunfall, hat sich genau das Risiko verwirklicht, für das § 7 StVG mit der Gefährdungshaftung erlassen wurde. Es geht bei § 7 StVG nicht um den Ausgleich von Verhaltensunrecht, sondern um eine erfolgsbezogene Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 62/91, Rn. 10, juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 7 StVG, Rn. 1 mwN).

Erst wenn sich in einem Schadensfall ein Risiko verwirklicht, das aus einem eigenständigen Gefahrenkreis stammt, wird dieser nicht mehr vom Schutzzweck der Norm des § 7 StVG erfasst. Der Bundesgerichtshof geht dabei von einer weiten wertenden Betrachtung aus, die typische Gefahrenquellen des Straßenverkehrs erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19; Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, beide juris, zur Anhängerhaftung).

(a) Ein eigenständiger neuer Gefahrenkreis, der geeignet gewesen wäre, die Gefährdungshaftung entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, juris [Schweinemast]; Senat, Urteil vom 18. November 2020 - 14 U 84/20, nachgehend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 1339/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen [Laternenmast]) oder eine Selbstgefährdung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, juris, Herausforderungsfall), liegen nicht vor, wie ausgeführt.

(b) Soweit die Beklagte meint, der vorliegende Unfall sei mit der Konstellation eines sog. berührungslosen Unfalls vergleichbar, folgt der Senat dem ebenfalls nicht.

Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis ist, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (vgl. st. Rspr. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15, Rn. 14 mwN, juris).

Dies ist vorliegend der Fall. Das Beklagtenfahrzeug war unmittelbar an einem Unfall beteiligt, es handelte sich nicht um einen berührungslosen Unfall oder eine vergleichbare Konstellation. Das Risiko der Gefahrenquelle hat sich - im Gegenteil - realisiert.

dd) Der Unfall stand ferner in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, Rn. 5 mwN, juris). Auch dies war der Fall (s.o.).

ee) Die Verletzungen des Klägers sind kausal auf das Unfallereignis mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen.

Grundsätzlich reicht die Mitursächlichkeit eines Unfallereignisses aus. Wenn ein dem ersten nachfolgendes zweites schadenstiftendes Ereignis zu einer Verschlimmerung eines auf dem ersten Unfall beruhenden Schadens führt, geht die Schadensersatzpflicht des für den zweiten Unfall Verantwortlichen (als Gesamtschuldner) neben dem für den ersten Unfall Haftenden auf den Gesamtschaden (OLG Hamm, Urteil vom 8. November 2019 - 9 U 10/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 1959 - 2 U 58/59, juris). Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind. Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist (hier am Maßstab des § 287 ZPO: BGH, Urteil vom 20. November 2001- VI ZR 77/00, juris).

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme iSd § 286 ZPO überzeugt, dass die sekundäre Seitenkollision des Klägerfahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug zu den schweren lebensgefährlichen Kopfverletzungen des Klägers und dem Bruch der Hüftpfanne rechts (Acetabulumfraktur) geführt haben, die mindestens mitursächlich für die heutigen dauerhaften Unfallfolgen des Klägers sind.

Der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. O., der dem Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallrecht aus vielen Verfahren als außerordentlich gründlich und kompetent bekannt ist, hat sich in seinem interdisziplinären Gutachten vom 20. Juni 2022 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023 sehr ausführlich, nachvollziehbar und sorgfältig mit dem Unfallgeschehen auseinandergesetzt. Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens ist der unfallanalytisch-technische und biomechanische Teil von Prof. Dipl.-Ing. O. und der fachmedizinische Teil von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. H. erstellt worden. Hinsichtlich der schweren Kopfverletzungen des Klägers wurde ein Zusatzgutachten des Neurochirurgen Dr. med. L. eingeholt (Anlage 2 zum Gutachten vom 20. Juni 2022).

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. O. ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die schweren Kopfverletzungen des Klägers sowie die Acetabulumfraktur rechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der sekundären Seitenkollision mit dem Beklagtenfahrzeug zuzuordnen sind (Gutachten vom 20. Juni 2022, Seite 82). Die stirnseitige frontal rechts aufgetretene massive Schädelfraktur sei aufgrund der ausgeprägten Insassenrelativbewegung rechtsseitlich im Fondbereich entstanden. Es sei durch die Seitenkollision zu einer hohen Kopfbeschleunigung, hauptsächlich in Fahrzeugquerrichtung sowie zu hohen Kontaktkräften des Kopfes gekommen. Die primäre Heckkollision hätte diese Art der Verletzungen nicht hervorrufen können.

Der Kopf des Klägers sei erst durch den seitlichen Anstoß gegen das mittlere Element der Rücksitzbank geprallt, welches durch die primäre Heckkollision beschädigt und nach vorne verschoben worden sei. Dabei könne es sich um die heruntergeklappte Mittelrücklehne oder die deformierte Rückenlehne des rechten Rücksitzes gehandelt haben (Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 42). Ebenso sei das Becken des Klägers gegen dieses mittlere Element der Rücksitzbank gestoßen (Gutachten vom 20. Juni 2022, Seite 78).

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. O. hat sich im Rahmen seiner Begutachtung auch ausführlich und umfassend mit den Parteigutachten der Beklagten vom 10. November 2020, vom 13. Januar 2021 und vom 13. Oktober 2022 auseinandergesetzt, die einen Verursachungsbeitrag des Beklagtenfahrzeugs in Abrede stellen. Er hat sowohl schriftlich als auch mündlich überzeugend dargelegt, dass diese Gutachten bereits im Ansatz von falschen Parametern ausgingen und daher zu falschen Schlussfolgerungen kämen. Er hat die - teilweise spekulativen - Einwendungen der Beklagten widerlegt und nicht nur dargelegt, warum die Sekundärkollision für die streitgegenständlichen Verletzungen ursächlich sei, sondern auch ausgeführt, warum es bei der primären Heckkollision nicht zu den schweren vorderen Kopfverletzungen des Klägers und der Acetabulumfraktur rechts gekommen sein könne. Im Einzelnen:

Die primäre Heckkollision habe zu hohen Kopfbeschleunigungen in Fahrzeuglängsrichtung geführt. Der Hinterkopf des Klägers sei dabei gegen die Rücksitzbank bzw. die Kopfstütze geprallt, was nicht zu den Schädelverletzungen im vorderen Kopfbereich geführt haben könne. Es handele sich um einen Stirnanprall, nicht um eine Oberkopfverletzung, von der der Parteigutachter der Beklagten ausgehe. Dieser gehe insoweit bereits im Ansatz von einer falschen Grundlage aus, wenn er eine Oberkopfverletzung zugrunde lege (vgl. Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 19 und 30 und Beklagtengutachten vom 13. Oktober 2022, Seite 10 "Ein Anstoß (...) mit dem Oberkopf", ebenso Seite 19 "großflächige Verletzungen an dem Oberkopf").

Der große Abstand zwischen Kopf und Dachhimmel des sitzenden Klägers sowie die Dachdeformation in diesem Bereich nach oben stützten sein vorgenanntes Ergebnis, dass kein Kopfanprall gegen den Dachhimmel bei der primären Heckkollision erfolgt sein könne (Gutachten vom 20. Juni 2022, S. 77), wie der Beklagtengutachter behauptet. Das Parteigutachten der Beklagten gehe (auch insoweit) von falschen Voraussetzungen aus, wenn dort behauptet werde, es liege kein Verzug des klägerischen Fahrzeugdachs vor (vgl. Parteigutachten vom 13. Oktober 2022, Seite 2). Aus den Lichtbildern in der Akte lasse sich eindeutig eine Deformation, im Sinne einer Ausbeulung nach oben, von ca. 10 cm erkennen (Gutachten vom 20. Juni 2022, S. 71, Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 8).

Soweit das Parteigutachten der Beklagten anhand einer Nachstellung suggerieren wolle, der Kläger sei mit dem Kopf an den Dachhimmel gestoßen, sei diese Nachstellung (grob) fehlerhaft. Sie sei nicht nur anhand eines unbeschädigten und nicht deformierten Fahrzeugs durchgeführt worden. In der dortigen Nachstellung sei überdies eine erwachsene, nicht angeschnallte männliche Person zu sehen, die deutlich das Becken hebe (vgl. Anlage B5, Parteigutachten vom 10. November 2020, Seite 60 sowie Bilder 35-38). Dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, nach denen der Kläger - ein Kind - angeschnallt gewesen sei, was die dargestellte Hebung des Beckens verhindere, und widerspreche im Übrigen jeglichen physikalischen Gesetzen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 38 f. mit weiteren Ausführungen). Auch die weitere Nachstellung in einem ebenfalls unbeschädigten Fahrzeug berücksichtige nicht die strukturveränderte Gegebenheit. Es habe eine Deformation des linken Rücksitzes nach vorne mit ausgeprägter Verdrehung im mittleren Bereich vorgelegen. Diese Fakten würden von dem Beklagtengutachter nicht einbezogen (vgl. hierzu die Darstellung im Parteigutachten vom 13. Oktober 2022, Seite 10 f. in einem unbeschädigten Fahrzeug).

Das Deformationsbild zeige eindeutig, dass der Kläger gar nicht in der Lage gewesen sei, sich bei dem Heckanprall mit seinem Oberkörper so weit nach hinten zu beugen, dass er mit der Stirn gegen den Dachhimmel hätte prallen können. Die Rückenlehne sei stark mit einer Verwindung rechtsseitig nach vorne und die Kopfstütze rechtsseitig nach hinten deformiert worden. Der Körper des Klägers sei mithin bei der Heckkollision rechtsseitig nach vorne gedrückt worden, während der Kopf nach hinten gegen die Kopfstütze geprallt sei. Dabei habe es nicht zu einem Anprall der Stirn gegen den Dachhimmel kommen können (vgl. Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 39 ff. mit weiteren Ausführungen).

Gerade die Deformation der Rückenlehne, die durch die Primärkollision verursacht worden sei, habe bei dem angeschnallten Kläger zu einer Verdrehung des Oberkörpers linksdrehend um die Körperachse geführt. Der Kopf sei dabei nicht in der Lage gewesen, sich in eine Hyperextensionsbewegung nach hinten zu bewegen (Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 20). Auch dies sei im Parteigutachten der Beklagten nicht berücksichtigt worden.

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. O. hat sich auch mit dem Vorwurf der Beklagten auseinandergesetzt, es sei keine Auseinandersetzung mit der kollisionsbedingten Insassenbewegung und der möglichen damit einhergehenden Verletzungsmechanik erfolgt. Er verweist hierzu auf das medizinisch-technische Biomechanikgutachten vom 20. Juni 2022, Seite 70-82, in dem die kollisionsbedingte Bewegungskinematik durch Simulation sowie Mehrkörpersimulation eines angeschnallten Insassen hinten links mit den Körperdaten des Klägers durchgeführt worden sei.

Bei den Ausführungen des Parteigutachters der Beklagten in Bezug auf einen nicht oder nicht korrekt angelegten Sicherheitsgurt seitens des Klägers handele es sich um Mutmaßungen und Spekulationen. Es gebe keine objektiven Anknüpfungspunkte, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei (vgl. hierzu die Ausführungen im Parteigutachten vom 13. Oktober 2022, Seite 25 f., und die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters im Gutachten vom 17. Januar 2023, Seite 34).

Die vorgenannten Erkenntnisse hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dipl.-Ing.

O. dem Senat, den Verfahrensbeteiligten sowie den ebenfalls anwesenden beiden Privatgutachtern der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich auch anhand von Lichtbildern und einer computeranimierten Unfallsimulation erläutert, die allseits in Augenschein genommen wurden.

Er hat sich dabei insbesondere sehr ausführlich mit dem Vorwurf der Beklagten auseinandergesetzt, er habe in seiner computeranimierten Simulation keine dreigeteilte Rücksitzbank verwendet, obwohl das Klägerfahrzeug eine solche gehabt habe. Der Sachverständige hat insoweit bekundet, er sei in seinem schriftlichen Gutachten durchaus von einer dreigeteilten Rücksitzbank ausgegangen, wie auch auf Seite 12 seines Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023 ausgeführt. Im Rahmen der durchgeführten computeranimierten Simulation, die die Beklagte angreife, sei es aber besonders auf den potentiellen Beitrag des Mittelteils angekommen, weswegen er dieses - wie anhand der tatsächlichen Gegebenheiten festgestellt - als Parameter in seine computeranimierte Simulation eingesetzt habe.

Er habe feststellen wollen, wie das konkrete Verletzungsbild der schweren Kopf- und Hüftverletzungen entstanden sei. Die tatsächliche Ausgestaltung der Rücksitzbank sei für diesen Teil der Untersuchung überhaupt nicht entscheidend gewesen. Es habe bereits festgestanden, dass die Deformation der Rücksitzbank eine Insassenbewegung nach hinten gehindert habe. Diese Darstellung habe keinen Einfluss auf die Insassenkinematik, Insassenbelastung oder die Verletzungsbewertung (vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2023, Seite 21). Die von der Beklagten verlangte Neuberechnung mit einer dreigeteilten Rücksitzbank hätte daher keine Auswirkungen auf das festgestellte Ergebnis.

Seiner gutachterlichen Gesamtbewertung habe er die tatsächlichen Gegebenheiten der Fahrzeuge zugrunde gelegt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023, Seite 11).

Der gerichtliche Sachverständige hat keinerlei Zweifel, dass die schweren Kopfverletzungen des Klägers und die Acetabulumfraktur rechts ausschließlich durch die sekundäre Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht wurden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 2). Seinen Bekundungen zufolge gebe es nicht einmal die theoretische Möglichkeit, dass sich der Kläger die vorgenannten Verletzungen bei der primären Heckkollision hätte zuziehen können (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 13). Diese seien in dieser Form nur durch die Drehbewegung bei der zweiten Kollision erklärbar.

Der Senat schließt sich nach eigener kritischer Würdigung den vollkommen überzeugenden und nachvollziehbaren Ergebnissen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. O. an und hat ebenfalls keinerlei Zweifel, dass die Zweitkollision mit dem Beklagtenfahrzeug die schweren vorderen Kopfverletzungen und die Acetabulumfraktur rechts des Klägers verursacht hat, an deren Folgen der Kläger fortwährend leidet.

Der Senat sieht auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Insbesondere bedarf es keines neuen Gutachtens, dem eine Crash-Simulation zugrunde gelegt wird, oder einer Neuberechnung unter Einstellung einer dreigeteilten Rücksitzbank, wie von der Beklagten beantragt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei erläutert, dass auch eine Crash-Simulation nur eine Nachstellung der Wirklichkeit sei und dass auch dort Toleranzen blieben, die sachverständig bewertet werden müssten. Er habe keinerlei Zweifel, dass sein Ergebnis durch eine Crash-Simulation bestätigt würde. Erforderlich sei eine solche aus seiner Sicht nicht. Der Senat schließt sich dieser gutachterlichen Bewertung an, die im Übrigen auch der Parteigutachter der Beklagten zu teilen scheint. Nach dessen Einschätzung sei eine exakte modellbasierte Nachstellung des Bewegungsvorgangs ohnehin nicht möglich, weil insbesondere die Position des Klägers nach dem erfolgten Erstkontakt nicht hinreichend bekannt sei (vgl. Parteigutachten vom 13. Januar 2021, Seite 7).

Soweit die Beklagte schließlich beantragt hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der PKW Dodge selbst der Anstoßpunkt für den verletzten Kläger gewesen sein könnte, ist diese Mutmaßung in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen ebenfalls ausführlich erörtert und von diesem als abwegig erachtet worden. Der Kläger könne nicht gegen den Pkw Dodge gestoßen sein, weil dieser hinter dem Kläger gewesen sei, als der Kläger gegen die Rückenlehne gedrückt worden sei. Gleiches gelte für die wiederholt vorgetragene Vermutung, der Kläger sei gegen den Dachhimmel gestoßen. Durch die Ausbeulung des Dachhimmels nach oben habe sogar ein höherer Abstand als zuvor vorgelegen. Der Sachverständige hat seine vorgenannten Erkenntnisse erneut ausführlich unter Einbeziehung der von ihm erstellten Computersimulation und mit Hilfe von Lichtbildern erläutert (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023, Seite 12). Der Senat schließt sich auch dieser Beurteilung nach eigener kritischer Würdigung umfassend an.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18. April 2023 zu den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen im Erörterungstermin hat die Beklagte schließlich erneut beantragt, eine Neuberechnung der Unfallsimulation in Auftrag zu geben, weil der Sachverständige in einem Berechnungsvorgang eine Standardrücksitzbank und keine - wie im Unfallwagen vorhanden - dreigeteilte Rücksitzbank verwendet hat. Wie oben ausgeführt, hat der Sachverständige ausführlich schriftlich und mündlich dargelegt, dass er in seiner Gesamtbewertung von einer dreigeteilten Rücksitzbank ausgegangen sei. In dem von der Beklagten angegriffenen einzelnen Berechnungsvorgang komme es nicht auf die Ausführungsart der Rücksitzbank an. Eine Neuberechnung führe zu keinem anderen Ergebnis (s.o.).

Der Senat sieht auch aufgrund des neuen Parteigutachtens der Beklagten vom 17. April 2023 keinen Anlass, erneut die mündliche Verhandlung zu eröffnen (§ 156 ZPO) und den Parteisachverständigen als sachverständigen Zeugen zur Erläuterung seiner Parteigutachten zu vernehmen, wie von der Beklagten beantragt. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. O. hat sich wiederholt und überzeugend mit den Einwendungen und Vorhalten der Beklagten auseinandergesetzt und diese entkräftet. Neue Einwendungen, die geeignet wären, die Erkenntnisse des gerichtlichen Gutachters falsch oder widersprüchlich erscheinen zu lassen, sind in dem Parteigutachten vom 17. April 2023 nicht enthalten.

Die Beklagte behauptet schließlich im Schriftsatz vom 18. April 2023, Seite 7, der gerichtliche Sachverständige habe die wesentlichen Parameter für die Unfallrekonstruktion nicht selbst eingegeben, was die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens nach sich ziehe. Diese - durch nichts belegte - Behauptung ist abwegig.

Der gerichtliche Sachverständige hat auf die entsprechende Unterstellung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung bekundet, er habe die Parameter für die Gutachtenerstellung und die entsprechenden Berechnungen gemeinsam mit seinem Assistenten Dipl.-Ing. F. im Programm eingegeben. Er habe dabei die Maße, insbesondere die Körpermaße vorgegeben und überprüft, ob alles richtig eingestellt sei und die Ergebnisse zutreffend seien. Dem ist der Beklagtenvertreter nicht weiter entgegengetreten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023, Seite 5). Soweit die Beklagte in ihrem o.g. Schriftsatz, Seite 7, die Fehlerhaftigkeit damit belegen möchte, dass der gerichtliche Sachverständige im Erörterungstermin seinen Assistenten Dipl.-Ing. F. als Unterstützung für die Bedienung der technischen Hilfsmittel (Beamer, Computer) hinzugezogen hat, während er selbst sein Gutachten erläutert und zu den Fragen, Vorhaltungen und Einwendungen des Beklagtenvertreters Stellung genommen hat, der selbst mit zwei Parteigutachtern erschienen war, ist diese Schlussfolgerung ebenfalls abwegig.

Der gerichtliche Sachverständige hat ruhig, sachkundig, ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei alle Fragen beantwortet und Einwendungen logisch nachvollziehbar entkräftet. Es stellt kein Sachargument dar, die Fehlerhaftigkeit einer Begutachtung mit einer Assistenz für die technischen Hilfsmittel im Erörterungstermin zu begründen.

Es besteht weder weiterer Aufklärungsbedarf noch liegen die Voraussetzungen des § 412 ZPO vor, nach denen das Gericht eine neue Begutachtung anordnen kann, wie von der Beklagten beantragt. Den Anforderungen des Bundesgerichtshofs, Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinzuwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 25. Februar 2009 - IV ZR 27/08, Rn. 9, juris), sind im vorliegenden Fall hinreichend Genüge getan.

Eine weitere von der Beklagten angestrebte Verzögerung der Senatsentscheidung ist weder erforderlich oder geboten noch dem dauerhaft pflegebedürftigen Kläger zumutbar.

Überdies hat selbst der Parteigutachter der Beklagten in seinem Ergänzungsgutachten vom 13. Januar 2021 auf Seite 2 (Anlage B6) festgestellt, dass die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug an der Entstehung der Verletzung des Klägers untergeordnet beteiligt gewesen sei, was im deutlichen Widerspruch zu seinen weiteren Aussagen steht, wonach alle klägerischen Verletzungen ausschließlich durch die Erstkollision verursacht worden seien. Auf diesen Widerspruch in den parteilichen Gutachten der Beklagten kommt es indes nicht an, weil der Senat den Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen folgt, wie ausgeführt.

b) Der Kläger hat aus dem Unfallereignis gem. § 249 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen begründeten Rechtsanwaltskosten.

Soweit die Beklagte eine Bezahlung der Rechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten bestreitet, gilt, dass wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung - wie hier - ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 355/02]; NJW-RR 2011, 910 mwN), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z.B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910 [BGH 17.02.2011 - III ZR 144/10]), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122; Senat AnwBl 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt DAR 2014, 673 f.), weil sich dieser gem. § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat. Der Kläger kann dementsprechend hier unabhängig von der Frage, ob er seinen Anwalt bereits bezahlt hat, Leistung an sich verlangen (OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 579/15, Rn. 47, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 250 BGB (Stand: 27.10.2022), Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2022 - I-26 U 21/21, Rn. 59; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2021 - 15 U 204/20, Rn. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2022 - 12 U 45/17, Rn. 58, alle zitiert nach juris).

Der Senat sieht allerdings nicht die Voraussetzungen einer 2,5-fachen Gebühr, sondern nur einer 1,5-fachen Gebühr als gegeben. Der Klägervertreter mag zu Recht behaupten, dass die Begleitung der intensiven medizinischen Pflege des Klägers auch aus rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Ferner mögen schwierige versicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf die Haftung der Mutter im Verhältnis zum Kläger zu klären sein.

Diese Probleme sind im vorliegenden Verfahren aber nicht gegenständlich. Es geht um das Vorliegen eines Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte nach einem Verkehrsunfall, an dem das Beklagtenfahrzeug beteiligt war. Weder die ggf. schwierigen pflegerischen Fragen des Klägers noch die haftungsrechtlichen Fragen gegenüber der Mutter sind von Belang.

Gleichwohl sieht der Senat eine erhöhte Schwierigkeit, die eine 1,5-fache Gebühr rechtfertigt. Diese ergibt sich u.a. aus der vorliegenden haftungsrechtlichen Konstellation, der verteilungsrechtliche Vorüberlegungen des Klägervertreters zu den möglichen Verantwortlichkeiten zugrunde liegen, was sich auch aus der vorgerichtlichen Kommunikation mit der Beklagten erkennen lässt.

Unter Berücksichtigung eines begründeten Streitwertes von 4.000.000,00 € ergibt dies vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 24.501,51 €.

c) Eine Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nach § 21 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Dies wäre der Fall bei einem offensichtlichen schweren Verfahrensfehler, einem klaren Verstoß gegen gesetzliche Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, Rn. 4, juris; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 21 GKG, Rn. 10 mwN). Allein die Verkennung der Reichweite der erfolgsbezogenen Haftung gem. § 7 StVG ist nicht gleichzusetzen mit einem klaren Verstoß gegen gesetzliche Regelungen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderung bleibt insoweit bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG. Der Senat hat bei der vorliegenden positiven Feststellungsklage einen Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorgenommen (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rn. 16.76 mwN).