Landgericht Hannover
Urt. v. 12.04.2021, Az.: 1 O 206/20

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.04.2021
Aktenzeichen
1 O 206/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2021:0412.1O206.20.00

In dem Rechtsstreit
xxxx
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
xxxx
gegen
xxxx
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
xxxx
hat das Landgericht Hannover - 1. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht xxxx als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2021 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einem Verkehrsunfall haftet.

Beteiligt an dem Zusammenstoß waren insbesondere die hier in Rede stehenden, folgenden 3 Fahrzeuge. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des am Unfallgeschehen Beteiligten Ehlert mit dessen PKW Seat Ibiza (im Folgenden: PKW / Fahrzeug xxxx; Beklagtenfahrzeug). Der zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alte Kläger war Beifahrer in dem von seiner Mutter geführten Fahrzeug VW Golf (im Folgenden: PKW xxxx); er saß hinten links angeschnallt auf der Rückbank. Hinter dem PKW xxxx fuhr mit dem PKW Dodge RAM die weitere Unfallbeteiligte xxxx (im Folgenden: PKW xxxx).

Das Geschehen ereignete sich am 11.08.2018 auf der Bundesautobahn zwischen Lübeck und Rostock auf Höhe der Anschlussstelle Kröpelin. Unmittelbar vor dem PKW xxxx fuhr Herr xxxx, vor diesem ein weitere PKW auf der rechten Fahrspur. Beide Fahrzeuge fuhren auf ein Stauende zu und passten ihre Geschwindigkeit dementsprechend an; sie fuhren in ausreichendem Abstand hintereinander, um sicher anhalten zu können. Hinter dem PKW xxxx fuhr die Unfallbeteiligte Beu mit ihrem Fahrzeug auf der linken Fahrspur und näherte sich ebenfalls dem Stauende. Aus ungeklärter Ursache wechselte Frau xxxx vom linken auf den rechten Fahrstreifen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h ungebremst in das Heck des PKW xxxx. Dabei stieß der PKW xxxx rechtsseitig in schräger Stellung auf den PKW xxxx mit nahezu 100%-iger Überdeckung. Durch den Aufprall wurde der PKW xxxx in eine Rotation versetzt und schleuderte auf den PKW xxxx. Wegen der Einzelheiten bezüglich des ersten Aufpralls und der Rotation wird auf das Gutachten des Sachverständigen xxxx vom 07.08.2020 (Anlage K1, Anlagenband Kläger) und das des Sachverständigen xxxx vom 10.11.2020 (Anlage B5) verwiesen.

Eine spätere Blutalkoholkontrolle ergab eine erhebliche Alkoholisierung der Unfallbeteiligten xxxx. Zum Zustand der Fahrerin xxxx zum Unfallzeitpunkt wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rostock vom 15.06.2020 Bezug genommen (Anlage B2).

Der Kläger wurde bei dem Unfall, insbesondere im Bereich des Kopfes, schwer verletzt. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2020 (Bl. 4 d.A.) nebst dort in Bezug genommener Anlagen verwiesen. Er wird voraussichtlich vollständig pflegebedürftig bleiben.

Die Haftpflichtversicherer der Beteiligten xxxx und xxxx erklärten ihre gesamtschuldnerische Haftung. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2020 (Anlage K5) auf, ebenfalls die gesamtschuldnerische Haftung zu erklären. Diese ist hierzu nur bereit, wenn die Verletzungen durch den PKW xxxx verursacht wurden (Anlage K6), sie erklärte ihre Haftung nicht.

Der Kläger meint, dass auch die Beklagte gesamtschuldnerisch für seine Schäden hafte. Er behauptet, dass er durch den Heckaufprall des PKW xxxx leicht und durch den Queraufprall mit hoher Wucht auf das Fahrzeug xxxx schwer verletzt worden sei. Das Heck sei durch den ersten Aufprall deformiert worden und der Kläger beim zweiten Aufprall auf die deformierten Strukturen gestoßen. Dabei habe sich der Kläger die schwere Mittelgesichtsfraktur und das offene Schädel-Hirn-Trauma zugezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf seinen Schriftsatz vom 11.12.2020 (Bl. 52 f. d.A.) und auf das von ihm in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen xxxx nebst dessen Ergänzungen Anlage K8 verwiesen. Das Gutachten des Sachverständigen xxxx sei falsch.

Die gesamten Forderungen des Klägers beliefen sich auf etwa 16,1 Millionen €.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben dem Itzehoer Versicherungsverein a. G. und der R + V Versicherung AG dem Kläger alle immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 11.08.2018 auf der BAB 20 zwischen Lübeck und Rostock in Fahrtrichtung Rostock, an dem das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx beteiligt war, im Rahmen der Haftungshöchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bis zu einem Betrag von 5.000.000 € zu ersetzen.

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 48.490,90 € nebst Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sie hafte schon mangels Realisierung der Betriebsgefahr des PKW xxxx nicht als Gesamtschuldner. Der Zusammenstoß mit dem PKW xxxx habe sich nicht ausgewirkt, so dass es an der Kausalität fehle.

Die Beklagte behauptet, dass bei dem zweiten Aufprall weder Verletzungen ausgelöst noch vertieft worden seien. Zum einen sei dies auf Geschwindigkeitsänderung beim Primärkontakt und zum anderen auf die dadurch entstandene Deformation der Rückbank zurückzuführen. Diese habe dazu geführt, dass der Kopf des Klägers gegen den hinteren Bereich der Fahrgestelle geschleudert worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2020 (Bl. 39 ff d.A.) und auf das o.g., von ihr in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen Rehse verwiesen.

Die Klage ist am 15.10.2020 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der von ihnen in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

I.

Das Landgericht Hannover ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

Die Feststellungsklage ist statthaft. Obwohl ein Schaden schon entstanden ist, stellt dieser nur einen Teil des zu erwartenden Gesamtschadens dar. Dieser muss nicht abgespalten werden, sondern kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit mit dem noch zu erwartenden Teil des Schadens insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14 -, juris, Rn. 6). Es besteht auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ausreichend ist, dass der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich ist (BGH, Urteil vom 15.07.1997 - VI ZR 184/96 -, juris, Rn. 7). Hieran bestehen keine Zweifel; der Kläger bleibt voraussichtlich sein Lebtag pflegebedürftig.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht aus § 7 Abs. 1 StVG iVm §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB zu.

1. Der Unfall war für Herrn xxxx ggf. schon ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Ein Ereignis ist unabwendbar, wenn es bei Anwendung möglicher äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Die Rechtsprechung geht dann von einer Unabwendbarkeit aus, wenn ein so genannter Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können (Engel, Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2017, § 17 Rn. 32). Das könnte vorliegend der Fall sein, denn der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hatte keinen Verkehrsverstoß begangen und sich mit angemessener Geschwindigkeit dem Stauende genähert. Ersichtlich ist daneben keine Möglichkeit für ihn, den Anprall des PKWs xxxx an sein Fahrzeug zu verhindern. Selbst wenn er im Rückspiegel zunächst das herannahende Fahrzeug xxxx wahrgenommen hätte bzw. dies hätte erkennen und voraussehen müssen, was in der Folge geschehe, sowie sodann den sich nähernden PKW xxxx, ist nicht zu erkennen, wohin der PKW xxxx hätte ausweichen können / müssen.

2. Jedenfalls (aber) war der Betrieb des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Beklagten für die Entstehung des Schadens nicht kausal. Es fehlt der Zurechnungszusammenhang.

a) Grundsätzlich ist Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 158/19 -, juris, Rn. 7 mwN).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sowie dem Hintergrund / Zweck der Vorschrift gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Wenn auch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten und dem (hier in Rede stehenden) zweiten Aufprall der Fahrzeuge besteht, kann allein die Tatsache, dass das Fahrzeug Ehlert vorliegend ein Hindernis bildete, gegen das Fahrzeug xxxx prallte, bei wertender Betrachtung in dem Gesamtzusammenhang des Geschehens nicht ausreichen, um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen. Denn weder die Fahrweise noch (irgend) ein Betriebsvorgang des Fahrzeugs xxxx haben das Unfallgeschehen geprägt. Der PKW xxxx hatte keinen Defekt und unmittelbar vor dem Unfall war die Situation übersichtlich: Herr xxxx und der Fahrer des vor ihm fahrenden PKWs hatten sich angemessen dem Stauende genähert, Herr xxxx hätte rechtzeitig mit ausreichendem Abstand anhalten können, ohne die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden - vor allem auch nicht die Insassen des hinter ihm fahrenden PKWs xxxx, weil er insbesondere nicht etwa zu stark abbremste. Die alleinige Ursache für den Unfall wurde von der Fahrerin xxxx gesetzt. Diese fuhr unter Alkoholeinfluss ungebremst auf das Fahrzeug xxxx auf. Der erste Aufprall hat dazu geführt, dass das Fahrzeug xxxx ins Schleudern geriet und gegen das Fahrzeug xxxx prallte. Bei alledem ging die Kraftentfaltung allein vom Fahrzeug xxxx aus, welche sich dann auf den PKW xxxx übertrug. Das Fahrzeug Ehlert bildete in diesem Moment - lediglich - ein Hindernis, so dass es zum zweiten Aufprall kam. Untechnisch ausgedrückt war das Fahrzeug xxxx einfach nur "da".

Weiterhin ist bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der PKW xxxx hier nicht Teil einer Verkettung unglücklicher Umstände oder Teil eines Massenauffahrunfalls war. Dort würde jeweils der Zurechnungszusammenhang wohl nicht entfallen. Vielmehr hätten dann jeweils alle Unfallbeteiligten kein eigenes oder nur ein minimales Risiko für den Unfall gesetzt, hafteten aber gleichwohl. Die hier vorliegende Konstellation ist jedoch eben keine solche unglückliche Verkettung von mehreren Unfallursachen und es lag auch kein Zusammenschieben mehrerer Fahrzeuge auf der Autobahn zugrunde.

Nach alledem ist nach dem Verständnis des Gerichts der Zurechnungszusammenhang deshalb zu verneinen, weil die Rechtsgutverletzung zwar äquivalent kausal ist, die Verletzung jedoch durch ein unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person in Gang gesetzt wurde. Dann kann die Grenze überschritten sein, nach der die Auswirkungen dem anderen Unfallbeteiligten (xxxx) zugerechnet werden können. Der erste Aufprall mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h barg bereits das schwere Verletzungsrisiko. Deshalb ist es unerheblich, ob sich dieses dann tatsächlich erst beim zweiten Aufprall verwirklichte.

c) Anders als der Kläger meint, ist das vorliegende Geschehen nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der von dem Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 17.04.2007 (Az. VI ZR 109/06, BGHZ 172, 83 ff.) zugrunde lag; auch die Entscheidungsgründe des BGH sind nicht auf das hier gegebene Ereignis übertragbar.

So war zunächst schon die Sachverhaltskonstellation mit der Vorliegenden nicht vergleichbar, nach Ansicht des Gerichts auch nicht in ihren Grundzügen / Grundgedanken. Während sich dort ein Kind auf dem Fahrrad einer Straßengabelung näherte und das Fahrzeug nicht sah, wurde hier der PKW xxxx gegen das Beklagtenfahrzeug geschleudert. Schon die Ausgangssituation ist daher unterschiedlich.

Des Weiteren ging es in der dortigen Entscheidung im Wesentlichen um die Frage, ob das 8-jährige Kind als Teilnehmer im Straßenverkehr einer typischen Überforderungssituation ausgesetzt war, da Kinder erst lernen, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen. Liegt eine solche Überforderungssituation vor, so soll der Zurechnungszusammenhang der motorisierten Verkehrsteilnehmer nicht entfallen, auch wenn sie selber keinen Verursachungsbeitrag gesetzt haben. Der Schutzzweck erfasst eben auch den Schutz derjenigen Verkehrsteilnehmer, die erst noch lernen, sich im Straßenverkehr zu bewegen. Bei der hier vorliegenden Konstellation war das Kind jedoch nicht selber Teilnehmer des Straßenverkehrs, sondern Insasse im Fahrzeug der Mutter. Somit steht eine Überforderungssituation des Kindes hier nicht zur Debatte.

d) Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger "Dritter" im Sinne des § 17 StVG ist und die Beklagte in dessen Folge ihm gegenüber (im Außenverhältnis) in jedem Fall als Gesamtschuldner haftet, sie vielmehr nur im Innenverhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern zu hören ist (s. zu den Einzelheiten etwa Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG, Stand: 28.03.2018, Rn. 49).

Denn hier ist schon das Tatbestandsmerkmal des § 17 StVG "wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird" nicht erfüllt (siehe oben).

3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.