Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.08.2007, Az.: 6 T 732/07

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
03.08.2007
Aktenzeichen
6 T 732/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 70628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2007:0803.6T732.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 10.07.2007 - AZ: 10 IN 13/06
nachfolgend
BGH - 19.06.2008 - AZ: IX ZB 165/07

In der Insolvenzsache
des Herrn XXX,
Schuldners und Beschwerdeführers,
-Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXX
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt XXX,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 03.08.2007 durch den XXX als
Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 10.07.2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu 600,00 EUR.

Gründe

Auf Antrag des Insolvenzverwalters hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 29.05.2007 u.a festgestellt, dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monatlich als pfandfrei zu belassenden Betrages seines Einkommens von einem Nettolohn von 1.695,55 EUR auszugehen ist. Dem Beschluss liegt die Annahme eines entsprechenden fiktiven Einkommens zugrunde, wobei auf den Monatsverdienst von 800 EUR netto ein Zuschlag wegen unentgeltlicher Pkw-Nutzung der Arbeitgeberin und wegen mietfreien Wohnens vorgenommen wurde. Die sofortige Beschwerde des Schuldners mit Schreiben vom 07.06.2007 hat das Insolvenzgericht als Erinnerung behandelt. Diese hat der Richter mit Beschluss vom 10.07.2007 zurückgewiesen und ausgeführt, für seine Tätigkeit erhalte der Schuldner eine unangemessene Vergütung im Sinne von § 850h ZPO. Dagegen wendet sich der Schuldner mit der Beschwerde vom 23.07.2007.

Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil eine solche gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht statthaft ist. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Für Entscheidungen u.a. nach §§ 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850h ZPO gemäß §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2 InsO ist die Beschwerdemöglichkeit jedoch nicht vorgesehen. Daher ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters nicht gegeben (vgl. Eickmann/Landfermann, InsO, 4. Aufl., § 292 Rn. 11 m.w.N.). Über die als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandelnde sofortige Beschwerde vom 07.06.2007 hatte der Richter zu befinden.

Die nicht statthafte sofortige Beschwerde vom 23.07.2007 war nach §§ 4 InsO, 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Entscheidung zu der Frage, ob für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung und damit die Höhe des fiktiven Anspruches des Schuldners gegen den Drittschuldner das Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht zuständig ist (vgl. Goebel, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 174; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850h Rn. 10), hatte daher nicht zu ergehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.