Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.09.2007, Az.: 5 T 874/07

allgemeines Persönlichkeitsrecht; Bannmeile; Begehungsgefahr; Beschimpfung; Bestreiten; Beweisantizipation; Beweisführung; Beweisführungsmöglichkeit; Beweislast; Beweismittel; Beweiswürdigung; einstweilige Verfügung; Erfolgsaussicht; Freiheit; Gesundheit; Gewaltschutz; Glaubhaftmachung; Glaubwürdigkeit; Klingeln; Kontaktverbot; Körper; Prozesskostenhilfe; Rechtsgut; Rechtsschutzgleichheit; Rechtsstandpunkt; Sachbeschädigung; Schutzgegenstand; Selbstbestimmungsrecht; substantiiertes Bestreiten; Teilbereich; Unterlassung; Unvertretbarkeit; Vertretbarkeit; vorweggenommene Beweiswürdigung; Wahrscheinlichkeit; Widerspruch; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
04.09.2007
Aktenzeichen
5 T 874/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 31.07.2007 - AZ: 3 C 237/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Einer beklagten Partei ist in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die behaupteten Verstöße substantiiert bestritten werden und die voraussichtliche Beweisaufnahme nicht offensichtlich ohne Erfolg ist.
2. Einzelne Verstöße gegen durch das Gewaltschutzgesetz geschützte Rechtsgüter rechtfertigen nicht ein umfassendes Verbot gegen alle denkbaren Rechtsgutverletzungen. Es sind zur Begründung der Wiederholungsgefahr für Unterlassungsansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz ein rechtswidriger Verstoß gegen das jeweils angegriffene Rechtsgut Körper, Gesundheit oder Freiheit oder eine entsprechende Begehungsgefahr darzutun.
3. Eine "Bannmeile" ist nur insoweit begründet, als das zum Schutz konkret betroffener Rechtsgüter des Geschädigten erforderlich ist.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 31.07.2007 - 3 C 237/07 - geändert:

Dem Antragsgegner wird für den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 17.07.07 Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt M. beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 31.07.2007 - 3 C 237/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Nordenham den Antragsgegnern die begehrte Prozeßkostenhilfe für den Widerspruch gegen eine auf das Gewaltschutzgesetzgesetz gestützte einstweilige Verfügung versagt.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist mangels Beschwer unzulässig. Die einstweilige Verfügung ist nur gegen den Antragsgegner ergangen.

3

Dessen Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.

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Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen des Antragsgegners eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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Eine solche ist gegeben, wenn der von einer Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, NJW 1994,1160). Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BGH, aaO; NJW 1960, 98; NJW 1988, 266; OLG Hamm, VersR 1990, 1393; 1991, 219; OLG Köln, MDR 1987, 62; FamRZ 1991, 344). Beantragt eine beklagte Partei PKH, reicht substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags aus, wenn dem Kläger die Beweislast obliegt (Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 114 RN 19).

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Hier beantragt die beklagte Partei Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner bestreitet das ihm zur Last gelegte Verhalten. Die Antragsteller haben die Beweislast und haben zur Glaubhaftmachung nur eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Das ist das denkbar schwächste Beweismittel und ist gegenüber einem mit oder ohne eidesstattliche Versicherung unterlegtem Bestreiten zu würdigen.

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Die Beweiswürdigung kann nicht ohne weiteres in das PKH-Verfahren verlagert werden.

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Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO ist ein Gericht zwar nicht gehindert, ein Wahrscheinlichkeitsurteil über das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu treffen. Eine vorweggenommene Würdigung des Beweisergebnisses ist nämlich im Prozesskostenhilfeverfahren - wenn auch in engen Grenzen - zulässig (BGH NJW 1988, 266 f. [BGH 16.09.1987 - IVa ZR 76/86]; BGH NJW 1960, 98 f.; BVerwG NVwZ 1987, 786). Eine mittellose Partei kann nicht mit jedem prozessual korrekten Beweisantritt die Führung eines Prozesses auf Kosten des Staates erzwingen, den sie auf eigene Kosten wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Beweisantritts nicht führen würde (vgl. z.B. Schneider, MDR 1987, 22 f.).

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Nur wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozeßkostenhilfe zu verweigern; ist das nicht der Fall, dürfen bei der Prüfung der Prozeßkostenhilfe Beweise antizipierend gewürdigt werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1069 [BVerfG 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00]). Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (OLG Koblenz, AnwBl 1990, 327 [OLG Koblenz 24.05.1989 - 5 W 354/89]; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1405; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 26) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges von einer Prozessführung absehen würde (BGH, NJW 1994, 1160 [BGH 14.12.1993 - VI ZR 235/92]).

10

Hier ist offen, wie eine Beweisaufnahme über den Hergang der streitigen Vorfälle ausgeht. Beide Parteien sind hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben. Es wird auf den Einzelfall und jede konkrete Situation ankommen, ob ein Gericht den notwendigen Grad an Gewissheit gewinnen kann, was es für wahr und bewiesen ansieht.

11

Bei dem vorliegenden Verfahren kommt noch eine Besonderheit hinzu: Das Amtsgericht hatte anfangs zu Recht Zweifel, ob der vorgetragene Sachverhalt eine einstweilige Verfügung rechtfertigt.

12

Das Gewaltschutzgesetz wird nämlich zuweilen gründlich missverstanden. Es ist keine Rechtsgrundlage für beliebige Maßnahmen aus einem allgemeinen Gefühl der Verfolgung heraus. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sich klar und deutlich zum Anlass, der Zielrichtung und der Tragweite des Gewaltschutzgesetzes geäußert (BT-Drucksache 14/5429).

13

In diesem Zusammenhang ist ausgeführt worden, dass nur einige wenige Gerichte wie das LG Oldenburg (NJW 1996, 62 [LG Oldenburg 24.08.1995 - 5 S 577/95]) gestützt auf §§ 823 I, 1004 BGB Misshandlungs-, Belästigungs- Näherungs- und Kontaktverbote ausgesprochen hatten und daher von einer gesicherten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden konnte (BT-Drucks. S 12). Es war daher Ziel des Gesetzes, die bislang schon im BGB und durch Art. 2 GG geschützten absoluten Rechte wie Körper, Gesundheit und Freiheit durch ein eigenständiges Gesetz gezielter zu schützen. Im Kern nur diese Rechtsgüter sind Schutzgegenstand des Gesetzes, das nur zwei wichtige Teilbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regeln soll (BT-Drucks. S. 18).

14

Es handelt sich bei den nicht dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren um solche nach der ZPO, so dass bestimmte Anträge nach § 253 ZPO zu stellen sind und wie bei jedem Unterlassungsverlangen die erforderliche Wiederholungsgefahr durch einen einmaligen rechtswidrigen Verstoß begründet wird (BT-Drucks. S. 22, 19). Die von bestimmten Fachkreisen geforderten Beweiserleichterungen sind wie auch andere Forderungen nicht in das Gesetz übernommen worden (BT-Drucks. S. 26). Soweit eine Wiederholungsgefahr nicht belegt werden kann, reicht selbstverständlich der genügende Nachweis einer Begehungsgefahr.

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Die Antragsteller nehmen das Klingeln an der Wohnungstür, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen am Auto zum Anlass, ein Kontaktverbot zu verlangen.

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Ein einmaliger Vorfall (Beleidigung, Tätlichkeit, sonstige Verletzung des aPR) kann jedoch regelmäßig ein umfassendes Kontaktverbot nicht rechtfertigen. Die Entscheidung der Kammer vom 24.8.1995 (NJW 1996, 62 [LG Oldenburg 24.08.1995 - 5 S 577/95]) ist nämlich nicht so zu verstehen, dass jede Belästigung, Beleidigung, Körperverletzung oder sonstige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu einem Unterlassungstitel führt, der global und umfassend alle möglichen Beeinträchtigungen untersagt. Grundlage des umfassenden Kontaktverbots ist das Recht einer jeden Person, selbst bestimmen zu können, mit wem sie in Kontakt bleiben möchte. Infolgedessen setzt eine darauf gerichtete Klage voraus, dass entweder der Verletzte zuvor seinen Willen, in Ruhe gelassen zu werden, ausgesprochen hatte oder dass sich aus der Natur der Störungen ergibt, dass eine vorherige Aufforderung entbehrlich ist (z. b. bei nächtlichem Telefonterror). Eine Verletzung dieser Variante des Selbstbestimmungsrechts muss die Zielrichtung haben, hiergegen verstoßen zu wollen. Entwickelt hat die Kammer ihre Rechtsprechung zum Kontaktverbot vornehmlich anhand der Fälle des Telefonterrors oder von umfassenden Nachstellungen wie Zusenden von Nachrichten, Auflauern, Überwachen oder einer sonstigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die wiederholte einfache Beleidigung oder beleidigende Körperverletzung, üble Nachrede oder sonstige Rufschädigung rechtfertigt regelmäßig nur deren Verbot. Insoweit kann das umfassende Kontaktverbot als Auffangtatbestand oder ultima ratio verstanden werden. Es besteht insoweit eine Verwandtschaft zur Kerntheorie des Wettbewerbsrechts. Nicht jeder Verstoß gegen das UWG rechtfertigt umfassende Verbote. Wohl kann über den konkreten Verstoß hinaus das Charakteristische der Handlung herausgearbeitet und verboten werden (BGH GRUR 1984, 593 - adidas-Sportartikel; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 51 RN 14). Ist aus dem Angriff gegen das Persönlichkeitsrecht herauszulesen, dass er sich umfassend gegen das Selbstbestimmungsrecht richtet, dann kommt ein allgemeines Kontaktverbot in Frage. Sind nur einzelne Elemente des Persönlichkeitsrechts verletzt, kann ein Verbot nur darauf erstreckt werden. Selbst wenn ein Kontaktverbot von der Kammer ausgesprochen wurde, erfasste der Tenor den Kern der Verletzungshandlung, indem verboten wurde, den Verletzten anzurufen, anzusprechen, anzuschreiben oder sonstwie in Kontakt zu treten. Eine globale Unterlassung von Belästigungen, Beleidigungen oder sonstigen allgemeinen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wurde in den zahlreichen Entscheidungen nicht ausgeurteilt.

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Gleiches gilt für die sog. Bannmeile. Nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen vom 11.12.2001 (GewSchG) ist es zwar möglich, ein Aufenthaltsverbot für einen bestimmten Umkreis um die Wohnung und an anderen Orten auszusprechen. Das ist allerdings nur eine gesetzliche Möglichkeit und kein Zwang. Das Gericht muss nicht solche Maßnahmen aussprechen. Dass sie bei extensiver Auslegung verfassungsrechtlich bedenklich sind, da auch der Täter mit in die Abwägung einzubringende Freiheits- und Persönlichkeitsrechte hat, die Unbestimmtheit der Verbote die Zwangsvollstreckung erschwert und insbesondere der Hinweis auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen alles wieder verwässert und mehr Zweifel weckt als Rechtssicherheit schafft, soll nicht weiter vertieft werden. Die Tenorierung einer Bannmeile von 200 m führt allerdings dazu, dass der Unterlassungsschuldner beispielsweise eine Fußgängerzone, einen Bus oder einen Verbrauchermarkt verlassen müsste, wenn der Gläubiger hinzukommt oder sich sogar gezielt dahin begibt, wo sich der Schuldner gerade aufhält. Den notwendigen Opferschutz gewährleistet die Kammer mit ihrer Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeit und zu den sonstigen Rechtsgütern des § 823 BGB durch konkrete Verbote. Das Gewaltschutzgesetz ist dort anzuwenden, wo das zum Schutz des Opfers notwendig ist. Dann können Rechtsgutverletzungen gezielt untersagt und mit dem Strafgesetz bewehrt verboten werden.

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Es wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, welche Rechtsgutverletzungen und deren Wiederholungs- oder Begehungsgefahr glaubhaft gemacht werden können, so dass sie den nach § 253 ZPO konkret zu fassenden Klageantrag rechtfertigen. Dann kann auch ein vollstreckungsfähiges Verbot erlassen werden.