Landgericht Oldenburg
Urt. v. 27.09.2007, Az.: 9 S 273/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 27.09.2007
- Aktenzeichen
- 9 S 273/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2007:0927.9S273.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg/Oldenburg - 27.03.2007 - AZ: E7 C 7604/06 (X)
Fundstelle
- MDR 2008, 262 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Oldenburg vom 27.03.2007 -Az. E7 C 760/06 (X) - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage auf Schadensersatzzahlung wegen der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges in der Autowaschanlage des Beklagten abgewiesen. Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Amtsgericht den Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend gewürdigt, und den angebotenen Beweis nicht erhoben habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 27.03.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Oldenburg zu Ak. E 7 C 7604/06 (X) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 1 184,55 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin .... Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2007 verwiesen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus dem Betrieb der Waschanlage weder aus vertraglichen noch aus deliktischen Ansprüchen zu.
Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin ... ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass die Mitarbeiterin ... gegenüber dem Kläger angegeben hat, dass sein Fahrzeug Mercedes Sprinter Hochdach für die Waschanlage geeignet sei. Die Zeugin hat ausgesagt, der Kläger habe sie zwar danach gefragt, ob ein Sprinter für die Waschanlage geeignet sei, er habe jedoch ein "Hochdach" nicht erwähnt. Auch habe sie das Fahrzeug des Klägers nicht gesehen; weder als der Kläger zur Waschanlage fuhr, noch über die Videoüberwachung. Da sie wisse, dass ein "normaler Sprinter" problemlos in die Waschanlage gefahren werden könne, habe sie dies dem Kläger gesagt. Andernfalls hätte sie davon abgeraten.
Damit ist dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen, insbesondere auch in Anbetracht der vorhandenen Warnhinweise.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 analog ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.