Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 10.07.2007, Az.: 10 IN 13/06

Beziehen einer unangemessenen Vergütung für die Arbeit eines Schuldners

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
10.07.2007
Aktenzeichen
10 IN 13/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 56493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVECHT:2007:0710.10IN13.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Oldenburg - 03.08.2007 - AZ: 6 T 732/07
BGH - 19.06.2008 - AZ: IX ZB 165/07

Tenor:

In dem Insolvenzverfahren...wird die sofortige Erinnerung des Schuldners vom 7.6.2007 auf seine Kostenzurückgewiesen

Gründe

1

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Der Schuldner bezieht für seine Arbeit bei der M-Tec GmbH nur eine unangemessene Vergütung i.S.v. §850 h ZPO. Das ergibt sich daraus, dass dem Schuldner jedenfalls in der Vergangenheit ein Mercedes zur Verfügung stand, mit dem er u.a. seinen Insolvenzverwalter aufgesucht hat.

Pieper Richter am Amtsgericht