Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 10.07.2007, Az.: 10 IN 13/06
Beziehen einer unangemessenen Vergütung für die Arbeit eines Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- AG Vechta
- Datum
- 10.07.2007
- Aktenzeichen
- 10 IN 13/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 56493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVECHT:2007:0710.10IN13.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Oldenburg - 03.08.2007 - AZ: 6 T 732/07
- BGH - 19.06.2008 - AZ: IX ZB 165/07
Rechtsgrundlage
- § 850h ZPO
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren...wird die sofortige Erinnerung des Schuldners vom 7.6.2007 auf seine Kostenzurückgewiesen
Gründe
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Der Schuldner bezieht für seine Arbeit bei der M-Tec GmbH nur eine unangemessene Vergütung i.S.v. §850 h ZPO. Das ergibt sich daraus, dass dem Schuldner jedenfalls in der Vergangenheit ein Mercedes zur Verfügung stand, mit dem er u.a. seinen Insolvenzverwalter aufgesucht hat.