Landgericht Oldenburg
Urt. v. 01.08.2007, Az.: 5 S 39/07

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
01.08.2007
Aktenzeichen
5 S 39/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2007:0801.5S39.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg/Oldenburg - 12.12.2006 - AZ: E6 C 6137/06 (IV)

Fundstelle

  • FamRZ 2008, 155 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kramarz,

den Richter am Landgericht Klattenhoff und

den Richter Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.12.2006 - E6 C 6137/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Der Streitwert der Berufung beträgt 1 835,03 €.

Gründe

1

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Nr. 1 ZPO).

2

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, als der Kläger das ursprüngliche Klagebegehren noch mit der Berufung weiterverfolgt.

3

Beide Parteien hatten den Mietvertrag über die Wohnung in der Hindenburgstraße unterzeichnet, der durch die gemeinsame Kündigung zum 28.02.2002 endete. Sie waren daher im Außenverhältnis zum Vermieter wegen der Mietansprüche Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

4

1.)

Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein Ausgleichsanspruch des einen Partners gegen den anderen nach § 426 Abs. 1 BGB hinsichtlich solcher Leistungen, die er während der Gemeinschaft zu deren Förderung erbracht hatte (vgl. etwa BGH FamRZ 1997, 1533). Die Zahlung der Miete für die gemeinsame Wohnung stellt eine solche Leistung dar.

5

Der Kläger hätte aufgrund dieses Abrechnungsverbotes daher hier nicht nachträglich einen Ausgleich für geleistete Mietzahlungen beanspruchen können. Dementsprechend hat er in der Berufungsinstanz bei der Berechnung der geltend gemachten Ausgleichsforderung auch die von ihm geleisteten Mietzahlungen für die Monate Januar und Februar 2002 nicht mehr berücksichtigt.

6

Mit dem Vergleich vom 14.01.2003 sollten allerdings u.a. Ansprüche des Vermieters wegen noch nicht erbrachter Mietzahlungen aus 2001 abgegolten werden. Jedoch war der Kläger auch insoweit im Innenverhältnis zur Beklagten alleine leistungspflichtig. Zwar sieht § 426 Abs. 1 BGB vor, dass die Gesamtschuldner im Innenverhältnis die Lasten nach Kopfteilen zu tragen haben, soweit nicht etwas anderes bestimmt war. Hier war jedoch aufgrund der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes bestimmt. Das zeigt sich an dem unstreitigen Umstand, dass der Kläger die Miete für die Wohnung in der Hindenburgstraße regelmäßig aus seinem Einkommen gezahlt hatte. Die Kammer nimmt aufgrund der mitgeteilten Umstände - insbesondere zu dem Einkommen des Klägers, das unstreitig monatlich ca. 3 500 € betrug - auch an, dass nur er die erforderliche Leistungsfähigkeit hatte. Damit war er im Innenverhältnis zur Zahlung der Miete verpflichtet. Dass die Parteien von Anfang an etwas anderes vereinbart hätten, hat der Kläger nicht mit Substanz und unter Beweisantritt vorgetragen.

7

Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die "anderweitige Bestimmung" im Hinblick auf die noch offenen Mietzahlungen nicht mehr gelten sollte. Dem hätte er etwa genügt, wenn er eine Trennung der Parteien bzw. die Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft vor Entstehung der Mietforderungen vorgetragen hätte, um die es bei dem Vergleich vom 14.01.2003 ging. Das ist indessen auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.07.2007 nicht erfolgt.

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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Vergleich - was unstreitig ist - erst nach der Trennung bzw. Beendigung der Lebensgemeinschaft geschlossen wurde. Wäre an Stelle des Vergleichs ein Urteil gegen den Kläger ergangen, hätte er auch nicht bei der Beklagten Regress nehmen können. Entscheidend ist, welche Ansprüche mit dem Vergleich geregelt wurden. Soweit es um Mietrückstände aus dem Jahr 2001 ging, handelte es sich dabei aber um Forderungen, für die der Kläger im Innenverhältnis alleine zuständig war. Es kann den Kläger nicht entlasten, wenn er während des Bestehens der Lebensgemeinschaft mit Mietzahlungen, die im Innenverhältnis aufgrund der besonderen tatsächlichen Gestaltung in seinen Verantwortungsbereich fielen (s.o.), in Verzug geraten war.

9

2.)

Zur Überzeugung der Kammer war die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien wegen ihrer Schwangerschaft bzw. wegen der Geburt des gemeinsamen Kindes am 11.02.2002 zum Ende des Mietverhältnisses am 28.02.2002 auch nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen an der Wohnung in der Hindenburgstraße verpflichtet. Hierfür war alleine der Kläger verantwortlich, sei es durch Selbstvornahme der Arbeiten, sei es durch Beauftragung eines entsprechenden Unternehmens. Auch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien schon zu der Zeit endgültig beendet war, in der die Schönheitsreparaturen auszuführen gewesen wären. Soweit mit dem Vergleich vom 14.01.2003 auch Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgegolten werden sollten, ging es daher ebenfalls um Verpflichtungen, die den Kläger im Innenverhältnis alleine trafen. Im übrigen könnte auch gar nicht beziffert werden, inwieweit die Vergleichssumme auf den rückständigen Mieten einerseits und auf den Schadensersatzansprüchen andererseits beruht.

10

3.)

Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die vom Kläger alleine geleistete Kaution beim Vermieter verblieb. Nach dem Inhalt des Vergleichs sollte die Kaution zur Abgeltung der noch bestehenden Ansprüche vom Vermieter einbehalten werden. Damit ist eine besondere Form der Erfüllung geregelt, nämlich die Aufrechnung. Erfüllt wurden jedoch Ansprüche, für die der Kläger im Innenverhältnis alleine zuständig war (s.o.).

11

4.)

Da der Kläger im Innenverhältnis alleine verpflichtet war, muss er auch die Kosten alleine tragen, die durch die Verteidigung gegen die Klageforderungen des damaligen Vermieters entstanden sind, d.h. die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil Rechtsanwalt Miedtank nach dem eigenen Vortrag des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.07.2007 vor Februar/März 2002 und damit - anders als im Schriftsatz vom 12.01.2007 auf Seite 5 unten vorgetragen - noch während des Bestehens der Lebensgemeinschaft beauftragt wurde.

12

III.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 97, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Kramarz
Klattenhoff
Freitag