Landgericht Göttingen
Beschl. v. 05.12.2007, Az.: 10 T 145/07

Erlass eines Verfügungsverbots hinsichtlich der im Eigentum eines Insolvenzschuldners stehenden Grundstücke

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
05.12.2007
Aktenzeichen
10 T 145/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 70608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2007:1205.10T145.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 07.06.2007 - AZ: 71 IN 28/07
nachfolgend
BGH - 22.10.2009 - AZ: IX ZB 10/08

In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des A, Aa,
Schuldner und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B, Ba, am Verfahren beteiligt:
1.
C, Ca,
Gläubiger
2.
Rechtsanwalt D, Da,
Insolvenzverwalter
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht E als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.7.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 7.6.2007
am 5.12.2007
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 50.000,- Euro.

Gründe

Das antragstellende Finanzamt hat am 23.2.2007 beantragt,

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 7.6.2007 hat das Amtsgericht dem Schuldner ein Verfügungsverbot hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke eingetragen im Grundbuch von F Blatt G, H, I und J. auferlegt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, Sicherungsmaßnahmen habe das Amtsgericht nicht anordnen dürfen, da die Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren nicht begründet sei. Insoweit hat der Schuldner auf seinen Wohnsitz in Frankreich hingewiesen. Die Rechtslage sei hier keinesfalls eindeutig. Zu dem genüge der Insolvenzantrag des Gläubigers nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 InsO, weil der Gläubiger seine Forderungen nicht schlüssig dargelegt habe. Allein die Vorlage einer Auflistung der bestehenden Forderungen reiche nicht aus. Die behaupteten Forderungen des Gläubigers würden zudem vom Schuldner bestritten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt/Zur Begründung hat das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt/durch die zwischenzeitlich erfolgte Verfahrenseröffnung sei die sofortige Beschwerde unzulässig, da ein Fall verfahrensmäßiger Überholung vorliege.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6, 21 Abs. 1 S. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen. Dass die Anordnung der Sicherungsmaßnahme fehlerhaft erfolgt ist, ist nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt, dann das dem Schuldner in Bezug auf die Grundstücke auferlegte Verfügungsverbot verhindert masseschädigende Handlungen des Schuldners.

Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht im Hinblick auf den Wohnsitz des Schuldners in Frankreich nicht zuständig ist. Zum Einen ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts hier begründet. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 4.12.2007 - 10 T 146/07 -, zum Anderen können nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007. 440) Sicherungsmaßnamen auch dann angeordnet werden, wenn im Eröffnungsverfahren die Zuständigkeit des Gerichts noch nicht zweifelsfrei feststeht sondern noch einer abschließenden Prüfung bedarf.

Auch die Einwendungen des Schuldners in Bezug auf die Glaubhaftmachung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderungen gehen ins Leere. Der antragstellende Gläubiger hat zwischenzeitlich die Steuerbescheide vorgelegt und damit die Forderung hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt die Kammer ebenfalls Bezug auf die Begründung in dem Beschluss vom 4.12.2007 (10 T 146/07).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom geschätzten Interesse des Schuldners an der Möglichkeit der freien Verfügung über die Grundstücke ausgegangen.