Landgericht Göttingen
Urt. v. 24.10.2007, Az.: 5 O 4/07

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
24.10.2007
Aktenzeichen
5 O 4/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 60452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2007:1024.5O4.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 durch den ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf ... EUR seit den 19.01.2007 sowie auf ... EUR seit dem 24.08.2007 zu zahlen.

    Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.01.2007 bis zum 25.01.2007 auf einen Betrag von ... EUR zu zahlen.

  3. 3.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/9 unddie Beklagte 7/9.

  4. 4.

    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dar Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe vom 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  5. 5.

    Wert:

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Rentenausfallschadens nach unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit in Anspruch.

2

Am 25.02.1974 kam es auf der B 241 zwischen Northeim und Osterode in Höhe der Abzweigung Forste zu einem schweren Verkehrsunfall, den der bei der Beklagten versicherte Herr ... verschuldete. Durch den Verkehrsunfall erlitt der Kläger schwerste Verletzungen. Die Schwerbehinderung des Klägers ist heute zu 80 % anerkannt. Es traten dauerhafte Unfallfolgen ein, die nach vielen Behandlungen schließlich Ende 1989 die Erwerbsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatten.

3

Der am ... geborene Kläger vollendete am ... das 65. Lebensjahr, so dass die gesetzliche Altersversorgung begann. Ab dem Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1989 wurde seitens des Klägers nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Zusatzversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat ab dem 01.02.2006 eine monatliche Rente von ... EUR errechnet, die seitdem auch gezahlt wurde, ferner bezieht der Kläger von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Zusatzrente von ... EUR monatlich.

4

Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat für den Kläger vorgerichtlich eine fiktive gesetzliche Rente in Höhe von ... für den Fall errechnet, dass das Unfallereignis nicht eingetreten wäre. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat es gegenüber dem Kläger vorgerichtlich abgelehnt, eine fiktive Rentenberechnung vorzunehmen.

5

Mit der Klage nahm der Kläger zunächst die Beklagte auf Zahlung des Rentenausfallschadens entfallend auf die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich ... EUR sowie für die VBL-Rente in Höhe von ... monatlich in Anspruch für den Zeitraum vom Monat Februar 2006 bis inklusive Januar 2007. Von den zunächst eingeklagten ... EUR hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 einen Teilbetrag von ... EUR entfallend auf die gesetzliche Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.01.2007 anerkannt. Mit Anerkenntnisteilurteil hat die Kammer bereits über diesen Teilbetrag entschieden.

6

Im Nachgang zur Beweisaufnahme hat die Klägerseite ihren Klagantrag zum vorangegangenen Anerkenntnisurteil sowie dem aus ihrer Sicht sich ergebenden Ergebnis der Beweisaufnahme angepasst, indem sie mit Schriftsatz vom 16.08.2007 wegen eines Teilbetrags von ... EUR die Klage zurückgenommen hat und den Zeitraum, für den ein Rentenausfallschaden betreffend die VBL-Rente verlangt wurde, um die Monate Februar bis August 2007 jeweils wegen eines Teilbetrages von ... EUR erweitert hat.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an den Kläger ... EUR zzgl. 5 %-Punkte über dem Basiszins auf ... EUR ab dem 19.01.2007 sowie jeweils 5 %-Punkte über dem Basiszins jeweils zum 3. eines jeder Monats im Jahre 2007 bis einschließlich 03.08.2007 auf ... EUR zu zahlen und

  2. 2.

    an den Kläger 5 %-Punkte aber den Basiszins ab Rechtshängigkeit bis 25.01.2007 auf die anerkannten ... EUR zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25. April 2007 (Bl. 24 d.A.) durch Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens des Dipl. Mathematikers Schramm. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (Bl. 31 ff.d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist in dem Umfang, in dem über sie noch zu entscheiden war, zulässig und bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung begründet.

11

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflichtVersG i.V.m. den den Versicherten Herrn ... zum Schadensersatz verpflichtenden Vorschriften.

12

Nachdem die Parteien zum Unfallgeschehen selbst nichts weiter vorgetragen haben, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach jedoch unstreitig ist, ist eine genauere Bezeichnung der zugrunde liegenden Haftungsnormen hier entbehrlich.

13

Der Höhe nach ist noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Rentenausfallsschadens entfallend auf die VBL-Rente des Klägers für die Monate Februar 2006 bis August 2007 zu entscheiden. Der Sachverständige hat in einer für das Gericht überzeugenden Weise insoweit einen Rentenausfallschaden in Höhe von monatlich EUR ermittelt. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist seitens der Parteien inhaltlich nicht angegriffen worden. Der zuletzt gestellte Klagantrag zu Ziffer 1. ist damit hinsichtlich der Hauptforderung begründet, da er auf die Zahlung von 19 × ... EUR, entsprechend ... EUR gerichtet ist.

14

Auch der Großteil des Zinsanspruches ist begründet. Insoweit hat die Klägerseite einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen, wobei in der ursprünglichen Klagforderung entfallend auf die VBL-Rente ... EUR, deren Verzinsung ab Rechtshängigkeit, mithin dem 19.01.2007, verlangt werden kann, sowie auf Verzinsung weiterer ... EUR, die ab dem Zeitpunkt der Klagänderung/Teilklagerücknahme geltend gemacht worden sind. Zinsbeginn ist insoweit der 24. August 2007, da der Schriftsatz vom 16.08.2007 der Beklagtenvertreterin am 23. August 2007 zugestellt worden ist.

15

Dass die Beklagte bereits zuvor mit den monatlich anfallenden Teilbeträgen in Verzug gewesen ist, ist nicht vorgetragen. Auch dass ursprünglich bereits ein höherer Betrag eingeklagt war, führt nicht zum Entstehen des Zinsanspruchs. Hintergrund ist, dass mit Schriftsatz vom 16.08.2007 die Klage bei genauer Betrachtung wegen eines Teilbetrages von ... EUR zurückgenommen worden ist und im gleichen Zuge für die Monate Februar bis August 2007 um jeweils ... EUR erweiterte wurde, weshalb lediglich der überschießende Betrag von ... EUR ausdrücklich zurückgenommen wurde.

16

Gleichwohl ist jedoch der Rentenausfallschaden für die Monate Februar 2007 bis August 2007 erstmals nach Erhebung dieses Schriftsatzes streitgegenständlich geworden. Mithin kann auf diese Beträge auch nicht zuvor Rechtshängigkeitszins verlangt werden. Insoweit war die Klage mithin abzuweisen.

17

Auch der Klagantrag zu Ziffer 2. ist gerechtfertigt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den anerkannten Teilbetrag in Höhe von ... EUR, wobei unstreitig ist, dass die Zahlung auf diesen Betrag am 25.01.2007 erfolgt ist. Mithin besteht der Zinsanspruch für den Zeitraum zwischen der am 19.01.2007 eingetretenen Rechtshängigkeit bis zur Zahlung am 25.01.2007.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer bei der Quotenbildung berücksichtigt ..., dass der Kläger ursprünglich entfallend auf den VBL-Rentenausfallschaden ... EUR mehr geltend gemacht hat, mithin die ursprüngliche Klagforderung in Höhe dieses Teilbetrages übersetzt war. Nach der Klageerweiterung sind insgesamt mit der Klage über rund ... EUR Entscheidungen ergangen, die in Höhe eines Teilbetrages von ... EUR zum Nachteil des Klägers sich ausgewirkt haben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote gebildet.

19

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 ZPO, für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.