Landgericht Göttingen
Beschl. v. 03.09.2007, Az.: 10 T 108/07

Geltung einer öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses durch eine Veröffentlichung im Internet als bewirkt bei einem Verstreichen zwei weiterer Tage nach dem Tag der Veröffentlichung; Geltung der öffentlichen Bekanntmachung als bewirkt als für den Lauf der Beschwerdefrist maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
03.09.2007
Aktenzeichen
10 T 108/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 49945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2007:0903.10T108.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 17.07.2007 - AZ: 74 IK 212/06

Fundstellen

  • InVo 2007, 500-501 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2007, 735 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2007, VI Heft 11 (amtl. Leitsatz)
  • NZI 2008, 31
  • NZI (Beilage) 2008, 31 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2007, 1160 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
E. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14.08.2007
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 17.07.2007 - 74 IK 212/06 -
am 03.09.2007
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.500,00 EUR.

Gründe

1

Der Schuldner hat am 13.04.2006 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Ferner hat er den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sowie auf Restschuldbefreiung gestellt. Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, dem Schuldner Stundung bewilligt und den Rechtsanwalt C. in Göttingen zum Treuhänder bestellt. Nachdem im Verlauf des Verfahrens der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelt werden konnte, insbesondere Zustellungen an den Schuldner nicht ausgeführt werden konnten, weil der Schuldner unter den ermittelten Anschriften nicht wohnte, hat das Amtsgericht den Schuldner aufgefordert, innerhalb einer Frist bis zum 11.05.2007 seine Anschrift mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Schuldner darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbeachtung mit der Aufhebung der Kostenstundung rechnen müsse. Da auf diese Aufforderung des Gerichts keine Reaktion des Schuldners erfolgt war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.05.2007 die dem Schuldner gewährte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Nach Aufhebung der Stundung hat das Gericht den Schuldner aufgefordert, einen Vorschuss in Höhe von 1.100,00 EUR einzuzahlen und darauf hingewiesen, dass andernfalls das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt würde. Der Schuldner hat den Kostenvorschuss nicht eingezahlt. Mit Beschluss vom 17.07.2007 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Dieser Beschluss ist am 17.07.2007 im Internet veröffentlicht worden. Am 25.07.2007 hat der Treuhänder die neue Anschrift des Schuldners mitgeteilt. Der Beschluss vom 17.07.2007 ist daraufhin dem Schuldner nochmals durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die Aufgabe zur Post erfolgte am 31.07.2007. Mit Schreiben vom 14.08.2007 hat der Schuldner gegen den Beschluss vom 17.07.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er schon seit dem 02.04.2007 unter seiner jetzigen Adresse gemeldet sei.

2

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 216 InsO statthaft, sie ist jedoch nicht zulässig, denn sie ist verspätet beim Gericht eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen. Die Beschwerdefrist hat hier am 19.07.2007 begonnen und demzufolge am 02.08.2007 geendet. Die am 14.08.2007 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners war mithin verspätet. Das Amtsgericht hat den Beschluss vom 17.07.2007 öffentlich bekannt gemacht durch eine Veröffentlichung im Internet. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 InsO zulässig. Die Bekanntmachung gilt in diesem Fall als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Aus dem betreffenden Vermerk in der Akte ergibt sich, dass der Beschluss vom 17.07.2007 noch am selben Tag im Internet veröffentlicht worden ist. Damit galt die Bekanntmachung nach zwei weiteren Tagen als bewirkt, mithin hier am 19.07.2007 24:00 Uhr. Dieser Zeitpunkt, zu dem die öffentliche Bekanntmachung als bewirkt galt, ist für den Lauf der Beschwerdefrist maßgeblich (Graf-Schlicker/Kexel, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 9 Rdnr. 4; Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Lfd. 3/02 § 9 Rdnr. 15 ff.). Darauf, dass das Amtsgericht zu einem späteren Zeitpunkt den Beschluss vom 17.07.2007 dem Schuldner noch durch Aufgabe zur Post zugestellt hat, kommt es nicht an. Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Lauf der Beschwerdefrist nach der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses im Internet.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt und ist dabei vom Interesse des Schuldners an der Durchführung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgegangen.