Landgericht Göttingen
Beschl. v. 04.12.2007, Az.: 10 T 146/07

Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts im Fall eines Wohnsitzwechsels des Schuldners; Anforderungen an eine hinreichende Glaubhaftmachung der Forderung; Bestehen von der Insolvenzeröffnung entgegenstehenden Hindernissen; Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
04.12.2007
Aktenzeichen
10 T 146/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 48539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2007:1204.10T146.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 13.07.2007 - AZ: 71 IN 28/07

Fundstellen

  • DStR 2008, XIV Heft 10 (Kurzinformation)
  • NZI 2008, 7
  • NZI 2008, 51
  • NZI (Beilage) 2008, 51 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2007, 1358-1359 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2008, 58-60 (Volltext mit red./amtl. LS)

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
H. als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.7.2007
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 13.7.2007 - 71 IN 28/07 -
am 4.12.2007
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurück verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die antragstellende Gläubigerin.

Beschwerdewert: bis zu 6.000,-- Euro.

Gründe

1

Am 23.2.2007 hat die Gläubigerin den Antrag gestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Die Gläubigerin hat angegeben, gegen den Schuldner bestünden Abgabenrückstände im Gesamtbetrag von 1.221.530,22 Euro. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7.6.2007 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Beantwortung der Fragen angeordnet, ob ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliege, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sei und ob zur Sicherung der Masse Anordnungen erforderlich seien. Zum Sachverständigen hat das Amtsgericht den Rechtsanwalt F. in Göttingen bestellt. Der Sachverständige hat am 11.7.2007 das Gutachten erstattet. Hierin kommt er zu dem Ergebnis, dass der Schuldner Eigentümer zahlreicher Immobilien ist, diese jedoch wertausschöpfend belastet seien. Auch eine Lebensversicherung des Schuldners sei von dritter Seite belastet. Aus den bisherigen Erkenntnissen ergebe sich eine Insolvenzmasse, die mit 29,-- Euro zu bewerten sei, so dass die zu erwartenden Verfahrenskosten nicht gedeckt seien. Der antragstellende Gläubiger habe sich jedoch ihm, dem Sachverständigen gegenüber bereit erklärt einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.000,-- Euro zu entrichten. Die zu erwartenden Verfahrenskosten würden damit gedeckt, so dass die Eröffnung des Verfahrens vorgeschlagen werde.

2

Das Gutachten ist am 11.7.2007 beim Amtsgericht Göttingen eingegangen. Mit Beschluss vom 13.7.2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Verfahren sei zu eröffnen, weil der Schuldner zahlungsunfähig sei und die Verfahrenskosten von der Antragstellerin vorgestreckt würden. Für das Verfahren sei auch das Insolvenzgericht Göttingen zuständig, weil nach Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Interesses des Schuldners im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Göttingen liege. Nach dem Gutachten sei von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, eine genügende Liquidität habe der Sachverständige nicht feststellen können.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er rügt zunächst die Zuständigkeit des Amtsgerichts Göttingen. Die Annahme des Gerichts, dass die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen lägen, seien rein spekulativer Art. Der Schuldner habe seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt bereits seit dem 31.10.2004 in I.. Des Weiteren habe der antragstellende Gläubiger die Forderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil Steuerbescheide nicht vorgelegt worden seien. Der Schuldner bestreite auch, dass dem antragstellenden Gläubiger die behaupteten Forderungen überhaupt zustünden. Der Schuldner sei auch nicht zahlungsunfähig.

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit hier aus Artikel 3 EuInsVO folge. Es stehe auch der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit fest, denn der antragstellende Gläubiger habe die Steuerbescheide, die überwiegend bestandskräftig seien, vorgelegt.

5

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO zulässig und insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen ist. Dem Amtsgericht ist bei Entscheidung ein Verfahrensfehler unterlaufen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt durfte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnen.

6

Zwar hat das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht bejaht, denn nach Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Amtsgericht Göttingen für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen und nicht in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats, hier I.. Für die Frage der Zuständigkeit muss sich das Gericht an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. vor der Antragstellung bestehen (vgl. Mankowski, NZI 2005, 369). Zwar hat der Schuldner seinen Wohnsitz seit dem 31.10.2004 in I., denn entsprechend der von ihm vorgelegten Meldebestätigung, hat er sich an diesem Tag in Bodenfelde abgemeldet und in J./I. angemeldet. Für das K. kommt es jedoch nicht auf den Wohnsitz an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Paulus, NZI 2001, 505, 509; Frankfurter Kommentar zur InsO/Wimmer, 4. Auflage Anhang I Rdnr. 76; Kemper, ZIP 2001, 1609, 1612). Zwar hatte der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung den Wohnsitz in I. schon länger als zwei Jahre, dies allein reicht nicht aus, denn von dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist nur dann auszugehen, wenn der Schuldner auch den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dort hat (BGH NJW 1981, 520 [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80]). Hier liegt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Schuldners in L.. Dabei ist in Bezug auf den Schuldner nicht nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen, vielmehr spielt es auch eine Rolle wo der Schuldner seine berufliche bzw. wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich betreibt (Mankowski, NZI 2005, 368, 370 [AG Celle 18.04.2005 - 29 IN 11/05]) [AG Celle 18.04.2005 - 29 IN 11/05]. Der Schuldner ist Eigentümer von zahlreichen Immobilien, die durch Vermietung/Verpachtung genutzt werden. Die Verwaltung dieser Immobilien erfordert einen nicht unerheblichen Zeit- und Sachaufwand. So müssen zur sachgerechten Verwaltung Akten und Korrespondenz geführt und gegebenenfalls Personal beschäftigt werden. Der Schuldner hat noch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass diese Tätigkeiten von seinem Wohnsitz in I. aus erledigt werden. Dagegen spricht bereits, dass der Schuldner mit seiner Ehefrau in I. jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Wohnung gemietet hatte, die nur über zwei Zimmer, Küche und Bad verfügte. Darüber hinaus hat die Gläubigerin dargelegt, dass für das Haus M. inL. ein Strom-, Wasser- und Abwasserverbrauch registriert wurde, der dem eines normal bewohnten Zweifamilien-Hauses entspricht. Dem gegenüber war der Verbrauch von Strom für die Wohnung des Schuldners in J./I. wesentlich geringer, was darauf hindeutet, dass sich der Schuldner nicht überwiegend in der Wohnung in I. aufhält, sondern das Haus in L. überwiegend nutzt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass in dem Zwangsverwaltungsverfahren 75 L 11/06, das in Bezug auf ein Grundstück des Schuldners geführt wurde dem Schuldner unter der Anschrift M. in L. Anfang des Jahres 2007 Beschlüsse unproblematisch zugestellt werden konnten und der Schuldner beispielsweise unter dem 7.5.2007 ein Schreiben an das Amtsgericht Göttingen richtete, das der Schuldner von L. aus an das Amtsgericht geschrieben hatte. Auch in einem parallel laufenden weiteren Zwangsverwaltungsverfahren konnten dem Schuldner Beschlüsse in L. zugestellt werden. Dafür, dass der Schuldner die Verwaltung seiner Grundstücke noch im Mai 2007 von L. aus vorgenommen hat, spricht im Übrigen auch eine Rechnung der Frau N. vom 5.6.2007, die sie dem Beklagten für allgemeine Bürotätigkeit im Zeitraum vom 16.5.2007 bis 26.5.2007 erteilt hat. Die Rechnung ist an den Schuldner in L. gerichtet und enthält keinen Hinweis darauf, dass die Bürotätigkeiten möglicherweise in I. ausgeübt worden sind. Wenn jedoch der Schuldner Personal beschäftigt, das für ihn Bürotätigkeiten in L. verrichtet, spricht dies ganz deutlich dafür, dass der Schuldner hier noch wirtschaftlich tätig ist. Ein Indiz hierfür ist auch der Umstand, dass der Schuldner die Einnahmen aus der Vermietung/Verpachtung der Grundstücke nicht in I. versteuert sondern nach wie vor in Deutschland. Zwar wird die private Steuererklärung des Schuldners und seiner Ehefrau in I. erstellt, in Bezug auf die Einkünfte aus der Verwaltung der Immobilien hat der Schuldner indes die Abgabe der Steuerakten an ein Finanzamt in I. nicht beantragt.

7

All diese Umstände berechtigen zu der Annahme, dass der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen Interesses im Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem Zeitraum davor in L. und damit im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen hatte.

8

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht die unzureichende Glaubhaftmachung der Forderung und der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegen. Zwar hat die Gläubigerin mit der Antragstellung zunächst nur eine Aufstellung ihrer Forderungen sowie der Säumniszuschläge vorgelegt. Nach der Rechtssprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 8.12.2005 - IX ZB 38/05 - sowie BGH NZI 2004, 587 f [BGH 05.02.2004 - IX ZB 29/03]) muss auch das Finanzamt das im Hinblick auf rückständige Steuerforderungen einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt die Forderung glaubhaft machen indem es Steuerbescheide vorlegt. Diesem Erfordernis ist das antragstellende Finanzamt im Abhilfeverfahren nachgekommen. Der Gläubiger hat nunmehr die an den Schuldner gerichteten Steuerbescheide sowie die Anmeldungen der Umsatzsteuervorauszahlungen vorgelegt. Dies reicht auch im Hinblick darauf aus, dass der Schuldner die Forderungen des Gläubigers bestritten hat. Bei den Forderungen des Gläubigers handelt es sich nicht um die einzigen Forderungen, denn zwischenzeitlich haben drei weitere Gläubiger Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet, die sich insgesamt in einer Größenordnung von rund 8.000.000,-- Euro bewegen.

9

Gleichwohl durfte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners noch nicht eröffnen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 2 InsO lagen weder im Zeitpunkt der Eröffnung noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

10

Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist die Insolvenzmasse mit 29,-- Euro zu bewerten. Die zu erwartenden Verfahrenskosten sind damit nicht gedeckt. Zwar hat der Sachverständige in seinem Schriftsatz vom 11.7.2007 mitgeteilt, das antragstellende Finanzamt habe sich ihm gegenüber bereit erklärt einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.000,-- Euro zu entrichten, was zur Deckung der zu erwartenden Verfahrenskosten führe. Allein die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Sachverständigen, einen Kostenvorschuss entrichten zu wollen, reicht jedoch nicht aus um die Eröffnung des Verfahrens nach § 26 Abs. 1 S. 2 zu beschließen. Vielmehr setzt § 26 Abs. 1 S. 2 InsO voraus, dass ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dies setzt zum Einen die konkrete Festsetzung des vom Gläubiger zu entrichtenden Vorschusses voraus. Ferner muss das Amtsgericht den antragstellenden Gläubiger unter Fristsetzung zur Zahlung dieses Vorschusses auffordern (Frankfurter Kommentar zur InsO/Schmerbach, 4. Auflage, § 26 Rdnr. 24; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 26 Rdnr. 21; Münchener Kommentar zur InsO/Haarmeyer, § 26 Rdnr. 28). Allein die Zusage des antragstellenden Gläubigers gegenüber dem Sachverständigen, einen Kostenvorschuss leisten zu wollen, reicht nicht aus, um das Verfahren gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 InsO zu eröffnen. Grundsätzlich reicht es zwar aus, wenn der vorschusspflichtige Gläubiger den Vorschuss noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens einzahlt, da indes das Amtsgericht bislang weder die Höhe des einzuzahlenden Vorschusses bestimmt, noch den Gläubiger zur Einzahlung des Vorschusses unter Fristsetzung aufgefordert hat, ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich auf die eventuelle Einzahlung des Vorschusses zu warten und erst danach über die Beschwerde des Schuldners zu entscheiden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach §§ 38, 37 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen die Insolvenzmasse nur 29,-- Euro beträgt, jedoch für die Eröffnung des Verfahrens nach der vorläufigen Äußerung des Sachverständigen Kosten in Höhe von mindestens 5.000,-- Euro erforderlich sind, hat die Kammer als Beschwerdewert diesen Kostenbetrag angenommen.