Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.03.2008, Az.: 6 A 3192/07

Arbeit; Arbeitsumfang; Ausländer; Basissprachkurs; Bildungsmaßnahme; Bundesmittel; Erwachsenenbildung; Finanzhilfe; Finanzierung; Förderung; Hilfe; Integration; Integrationskurs; Leistungsförderung; Sprachkurs; Umfang; Unterricht; Unterrichtsstunde; Volkshochschule; Zuwanderer

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.03.2008
Aktenzeichen
6 A 3192/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unterrichtsstunden für die Durchführung von Basissprachkursen im Sinne von § 43 AufenthG und § 9 Abs. 1 BVFG sind Bildungsmaßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden und aus diesem Grund nach § 8 Abs. 2 NEBG nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang für die Leistungsförderung angerechnet werden können.

Tatbestand:

1

Der Kläger hat als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf kommunaler Ebene Anspruch auf staatliche Förderung der Erwachsenenbildung in Gestalt der Grund- und Leistungsförderung § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG).

2

Seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes führt der Kläger im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die bundeseinheitlichen, aus dem Sprachkurs Deutsch und dem Orientierungskurs bestehenden Integrationskurse nach § 43 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) durch. Hierfür zahlte das Bundesamt dem Kläger für die Durchführung des Basissprachkurses „Deutsch als Fremdsprache“ im Jahr 2005 einen Betrag von 2,05 Euro je Kursteilnehmer und Unterrichtsstunde abzüglich der von den Teilnahmeberechtigten erhobenen Selbstbeteiligungen.

3

Mit Bescheid vom 22. September 2006, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Zulässigkeit eines Widerspruchs beigefügt war, stellte die Beklagte den Arbeitsumfang des Klägers für dessen Leistungsförderung für das Jahr 2005 fest. Im Einzelnen regelte sie, dass in den vom Kläger im Jahr 2005 insgesamt als Maßnahmen der Erwachsenenbildung anerkannten 49.680 Veranstaltungsstunden 5.846 Unterrichtsstunden enthalten waren, die sie als Maßnahmen kennzeichnete, welche nach § 8 Abs. 2 NEBG nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet werden. In die Gesamtzahl von 5.846 Unterrichtsstunden nach § 8 Abs. 2 NEBG bezog die Beklagte die 4.690 Unterrichtsstunden der 48 Sprachkurse ein, für die das Bundesamt dem Kläger nach Kostenabrechnung Zahlungen geleistet hatte.

4

Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 14. Februar 2007 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter anderem geltend machte, dass die Förderung einzelner Anspruchsberechtigter nach dem Zuwanderungsgesetz keine Förderung von Bildungsmaßnahmen aus Bundesmitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 NEBG darstelle.

5

Der Kläger hat am 22. Juni 2007 Klage erhoben.

6

Zur Klagebegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Feststellung der Beklagten, wonach 4.690 Unterrichtsstunden der Bildungsmaßnahmen, die als Basissprachkurse die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, vollständig als Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 NEBG zu qualifizieren und folglich nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet würden, rechtswidrig sei. Vielmehr müssten die in Rede stehenden Kurse gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NEBG als Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, in ihrem vollen Umfang für die Leistungsförderung berücksichtigt werden. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfen nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (FinVO-NEBG) folge, dass diese Bildungsmaßnahmen dabei mit dem Faktor 3,5 zu gewichten seien.

7

Die von ihm angebotenen Bildungsmaßnahmen stellten dagegen keine Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 NEBG dar, weil sie nicht aus Bundesmitteln oder aus Mitteln von Bundesanstalten gefördert würden. Dass die Basissprachkurse von Teilnehmern besucht würden, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine teilweise Übernahme der Kurskosten nach § 9 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) erhielten, ändere hieran nichts. Denn das Bundesamt fördere nicht die Kurse, sondern die den Kurs besuchenden Teilnehmer. Außerdem seien in den von der Beklagten festgesetzten Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 NEBG auch Kurse enthalten, in denen nicht alle Teilnehmer eine Förderung des Bundesamtes erhalten hätten. Es komme hinzu, dass das Bundesamt die Kosten für die Teilnahme am Kurs nicht voll übernehme, sondern eine Unterrichtsstunde nur mit einem Betrag von 2,05 Euro abrechne. Von diesen Kosten müssten viele Teilnehmer 1,00 Euro pro Stunde selbst zahlen, wenn sie hiervon nicht nach § 9 Abs. 2 IntV befreit seien. Auch übernehme das Bundesamt die Kosten nicht, wenn ein Kursteilnehmer unentschuldigt an Unterrichtsterminen nicht teilnehme oder mit zeitlicher Verzögerung in den Kurs eintrete. Hieran werde deutlich, dass durch das Bundesamt nicht die Kursveranstaltungen als solche fördere, sondern lediglich die konkrete Teilnahme des einzelnen Leistungsberechtigten.

8

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NEBG betreffe dagegen nur den Fall, dass der Bildungsträger selbst eine Objektförderung für den Kurs erhalten habe. Das werde schließlich auch daran deutlich, dass § 8 Abs. 2 Nr. 2 NEBG ausdrücklich eine verringerte Anrechnung auf den Arbeitsumfang vorsehe, wenn mehr als die Hälfte der teilnehmenden Zuschüsse nach dem SGB III erhielten. Das sei aber bei den Kursen, die die vom Bundesamt geförderten Teilnehmer besuchten, gerade nicht der Fall. Das mit dem Teilnehmerzuschuss des Bundesamtes nicht die Bildungsmaßnahme selbst gefördert, sondern nur der jeweilige Teilnehmer von der ihm obliegenden Zuzahlungspflicht befreit werde, folge auch aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02 - zur Anwendung des § 82 Abs. 4 SGB XI. Danach handele es sich bei dem in § 13 Niedersächsisches Pflegegesetz (NPflegeG) geregelten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten um keine Förderung im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI, weil dieser bewohnerbezogen, also subjektbezogen, geleistet werde.

9

Die Förderung von Integrationskursen durch das Bundesamt ermögliche auch keine vollständige Finanzierung der angebotenen Sprachkurse. Die Praxis stelle sich so dar, dass die Deutschkurse im Durchschnitt etwa zur Hälfte von Selbstzahlern und zur Hälfte von durch das Bundesamt finanzierte Teilnehmer besetzt seien. Im Jahr 2005 seien sogar nur 336 von 747 Teilnehmern der Sprachkurse des Klägers durch das Bundesamt gefördert worden. Denn die Nachfrage von Integrationskursberechtigten sei nicht so groß, wie dieses bei ihrer gesetzlichen Einführung erwartet worden sei. Falls er, der Kläger, mit dem Kursbeginn warten würde, bis sich 25 vom Bundesamt geförderte Teilnehmer eingefunden hätten, würde er nur alle sechs Monate mit einem Kurs beginnen können, was dem Ziel einer schnellen Integration zuwiderliefe. Ziel des Klägers sei es dagegen, möglichst häufig Kurse mit Teilnehmern gleicher Eingangsvoraussetzung beginnen zu lassen.

10

Die Selbstzahler hätten bei ihm im Jahr 2005 für 100 Unterrichtsstunden eines Kursmoduls 214,00 Euro gezahlt, während er für diesen Kurs eine Förderung durch das Bundesamt in Höhe von 205,00 Euro bzw. 105,00 Euro mit Selbstbeteiligung erhalten habe. Das mache deutlich, dass eine Doppel- oder Überförderung nicht stattfinde. Vielmehr kalkuliere er seine Gebühren kostendeckend. Nur dann, wenn die von ihm geleisteten Unterrichtsstunden mit einem Faktor von 3,5 in die Ermittlung des Landeszuschusses einflössen, könne ein Kurs kostendeckend gestaltet werden, wie seine Kalkulation der Gebühren ausweise. Dabei nehme er, um einen guten Lernerfolg zu erreichen, nicht mehr als 16 Teilnehmer in seine Kurse auf, und er beschäftige nur qualifizierte Dozenten zu einem angemessenen Honorar. Außerdem leiste er im Bereich Deutsch als Fremdsprache eine umfangreiche Beratung, um eine optimale Einstufung der Teilnehmer in den richtigen Kurs zu gewährleisten, was die Aufstockung des Verwaltungspersonals nötig mache. Dass mit einem Teilnehmersatz von 2,05 Euro je Teilnehmer und Stunde eine kostendeckende Finanzierung von Maßnahmen nicht möglich sei, zeige schließlich auch der Vergleich mit zwei Maßnahmen, die er für die Agentur für Arbeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NEBG durchführe und für die die Agentur für Arbeit 4,72 bzw. 4,76 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer erstatte.

11

Der Kläger beantragt

12

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. September 2006 zu verpflichten, bei der Feststellung des Arbeitsumfangs für das Jahr 2005 für die unter 1.12 genannten Bildungsmaßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, Unterrichtsstunden als Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 NEBG mit „Null“ festzusetzen, mit der Folge, dass die als Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 NEBG festgestellten Gesamtunterrichtsstunden für das Jahr 2005 1.156 Stunden betragen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Kläger durchgeführten Sprachkurse „Deutsch als Fremdsprache“ unter den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 NEBG zu subsumieren seien. Sinn und Zweck dieser Regelung sei die Verhinderung einer sog. Doppelförderung bzw. Überförderung von Bildungsmaßnahmen durch das Land und den Bund. Bereits der Wortlaut des § 1 IntV stelle klar, dass das Bundesamt für Migration und Spätaussiedler die Kurse von privaten und öffentlichen Trägern durchführen lasse. Das Bundesamt erstatte den Trägern die für die Durchführung des Kurses entstandenen Kosten je Teilnehmer, rechne darüber unmittelbar mit dem Träger ab und zahle die entstandenen Kosten direkt aus. Es könne daher nicht die Rede von einer Subjekt- bzw. Objektförderung sein. Das Bundesamt fördere vielmehr eindeutig die Integrationskurse, wenn auch nur mittelbar über die Zahl der Teilnehmer. Eine anteilige Förderung der Integrationskurse durch das Bundesamt und das Land Niedersachsen sei weder im AufenthaltsG noch in der IntV vorgesehen. Das Bundesamt sei vielmehr bei seiner Kalkulation von einer Vollförderung der Integrationskurse ausgegangen. Es habe angenommen, dass ein Kurs bei einer Teilnehmerzahl von ca. 25 Personen und einem Betrag von 2,05 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer kostendeckend durchgeführt werden könne. Das Bundesamt gehe weiter davon aus, dass die Integrationskurse nur von Teilnehmern besucht würden, die einen Anspruch auf Teilnahme nach der IntV haben. Nicht anspruchberechtigte Ausländer sollten nach § 44 Abs. 4 AufenthaltsG nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Werden Kurse mit nur wenigen anspruchberechtigten Ausländern durchgeführt, geschehe dies in eigener Verantwortung der jeweiligen Einrichtung. Jedenfalls gebe das Bundesamt dem Kläger die von ihm selbst gesetzten Qualitätsmaßstäbe nicht vor.

16

Dagegen würde die vom Kläger angestrebte Doppelförderung die finanzhilfeberechtigten Einrichtungen gegenüber anderen Weiterbildungseinrichtungen, die Integrationskurse ohne zusätzliche Landesförderung durchführten, in unzulässiger Weise bevorteilen, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führte. Außerdem sei die zusätzliche Landesförderung der Sprachkurse äußerst bedenklich, sie sollte daher nach Auffassung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs vollständig aus dem NEBG herausgenommen werden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten verweist die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) der Beklagten.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig.

19

Dass der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2006 Klage erhoben hat, steht einer Sachentscheidung über die Klage nicht entgegen. Das folgt schon aus dem Umstand, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend ist, weil es im vorliegenden Fall nach § 8a Abs. 1 Nds. AG VwGO der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nicht bedurfte und die Anfechtungsklage somit zumindest innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben werden konnte. Diese Frist wird mit der am 22. Juni 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Klageschrift gewahrt.

20

Die Klage ist aber unbegründet.

21

Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2006 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, dass in dem Arbeitsumfang des Klägers für das Jahr 2005 insgesamt 5.846 Unterrichtsstunden nach § 8 Abs. 2 NEBG enthalten sind.

22

Rechtsgrundlage dieser Feststellung ist § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 NEBG. Danach ermittelt die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 NEBG mit den Verwaltungsaufgaben aus der Durchführung des NEBG beliehene Beklagte den Gesamtarbeitsumfang des Klägers in Unterrichtsstunden, die im Durchschnitt im vorvergangenen und den beiden davor liegenden Kalenderjahren geleistet wurden und nach den Maßgaben des § 8 Abs. 3 NEBG zu gewichten sind.

23

Bei dieser Ermittlung hat die Beklagte rechtmäßig festgestellt, dass die von dem Kläger im Jahre 2005 geleisteten 4.690 Unterrichtsstunden bei Durchführung von insgesamt 48 Basissprachkursen im Sinne von § 43 AufenthG und § 9 Abs. 1 BVFG nach § 8 Abs. 2 NEBG nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet werden, was zu der den Feststellungsbescheid abschließenden Gesamtzahl von 5.846 Unterrichtsstunden, die unter diese Regelung fallen, führt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NEBG. Danach werden Bildungsmaßnahmen, die aus Bundesmitteln oder aus Mitteln von Bundesanstalten gefördert werden, für Einrichtungen auf kommunaler Ebene und für Landeseinrichtungen nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet.

24

Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die von finanzhilfeberechtigten Einrichtungen der Erwachsenenbildung (§ 3 NEBG) durchgeführten Bildungsmaßnahmen, welche die Integration von Zuwanderer zum Ziel haben und zu deren Durchführung als Integrationskurse im Sinne des AufenthG und des BVFG die Einrichtungen der Erwachsenenbildung aufgrund ihres Antrags von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen worden sind, das Tatbestandsmerkmal der Bildungsmaßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden, erfüllen.

25

Die mit der Klage aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Bund mit der grundsätzlich vorgesehenen Finanzierung der Sprachkurse durch Zahlung seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Höhe von 2,05 Euro je Unterrichtsstunde für die Kursteilnehmer, die einen Teilnahmeanspruch haben, die Zuwanderer selbst oder aber die eigentliche Bildungsmaßnahme fördert, beantwortet sich aus der Rechtsnatur der Integrationskurse. Die Rechtsnatur der Integrationskurse besteht unter anderem darin, dass sich die Förderung der Integration von Zuwanderern durch den Bund nicht darin erschöpft, die bloße Kursteilnahme des Einzelnen zu finanzieren, sondern dass der Bund auch die Bildungsmaßnahmen selbst in Gestalt der Sprach- und Orientierungskurse fördert:

26

Die Förderung der Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland in der Gestalt von Integrationskursen fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Sie ist vom Bundesgesetzgeber als Einwanderungsfrage und damit als eine Angelegenheit der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 3 GG angesehen worden. Darüber hinaus hat der Bund mit den Regelungen der §§ 43 ff. AufenthG, 9 BVFG über die Förderung der Integration durch Ansprüche und Verpflichtungen auf Teilnahme an Integrationskursen von seiner konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 GG in den Angelegenheiten des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts sowie der Flüchtlinge und Vertriebenen und der öffentlichen Fürsorge Gebrauch gemacht. Dementsprechend werden sowohl der Basissprachkurs Deutsch als auch der Orientierungskurs in §§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, 9 Abs. 1 Satz 1 BVFG von dem Bundesgesetzgeber als einheitliches Angebot des Bundes gesehen und infolgedessen von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt (Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 7.2.2003, BT-Drs. 17/420 S. 66 und S. 87 zu § 43 Abs. 3 AufenthG; S. 117 zu § 9 BVFG). Soweit Einrichtungen auf Länderebene an der Durchführung der Integrationskurse beteiligt sind, lässt sich dieses nur auf § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zurückführen, wonach sich das Bundesamt privater und öffentlicher Träger bedienen kann. Dieses setzt aber nach Maßgabe der §§ 18 ff. Integrationsverordnung (in der Fassung vom 13.12.2004, BGBl. I S. 3370 - IntV a.F. -) eine auf Antrag zu erteilende Zulassung voraus, die nicht zwingend daran geknüpft ist, dass es sich um den Zulassungsbewerber um einen öffentlichen Bildungsträger auf kommunaler Ebene handelt. Daneben hat es der Bundesgesetzgeber angesichts der Zuständigkeit des Bundes auch als konsequent angesehen, dass das Bundesamt nicht nur mit der Durchführung, sondern auch der Entwicklung des Konzepts der Grundstruktur und Lerninhalte der Integrationskurse beauftragt worden ist (Deutscher Bundestag, a.a.O., BT-Drs. 17/420 S. 95 zu § 75 AufenthG). Dementsprechend ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ausführung der Verordnungsermächtigung des § 43 Abs. 4 AufenthG in § 10 Abs. 2 IntV a.F. die Festlegung der Lerninhalte und Lernziele und im Zulassungsverfahren nach § 20 IntV a.F. die Evaluation und Qualitätskontrolle übertragen worden.

27

Ist aber die Integration von Zuwanderern in Gestalt der Durchführung von Sprach- und Orientierungskursen eine Maßnahme der Erwachsenenbildung, die der Bund nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, 9 Abs. 1 Satz 1 BVFG unter Zuhilfenahme anderer Träger in eigener Zuständigkeit durchführt, stellt die Kostentragung des Bundes für diese Bildungsmaßnahmen zweifelsfrei eine Förderung aus Bundesmitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NEBG dar. Das wird auch an den ergänzenden Finanzierungsleistungen des Bundes deutlich, die in der Gestalt der Kostenübernahme für die Einstufungs- und Abschlusstests (§§ 11 Abs. 3, 17 Abs. 3 IntV a.F.) erkennbar an die Verpflichtung des Bundes für den Erfolg der Maßnahme und nicht an eine bloße wirtschaftliche Unterstützung der Kursbewerber und der Teilnahmeberechtigten anknüpft.

28

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung lässt sich daher die Integrationsförderung durch Basissprachkurse nach den §§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 9 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinsichtlich der eingesetzten Bundesmittel nicht in dem von dem Kläger verstandenen Sinne auf eine bloße Teilnehmerförderung reduzieren. Auch handelt es sich bei den Zahlungen des Bundes nicht um einen „Teilnehmerzuschuss“ oder eine „Kostenübernahme“, sondern um originäre Finanzierung der Sprachkurse. Daher bewirkt auch die Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach Teilnahmeberechtigte nach § 43 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zum Zweck Kostendämpfung zu einem Kostenbeitrag (§ 9 IntV) herangezogen werden können, naturgemäß noch nicht, dass die Zahlungen des Bundesamtes an die zugelassenen Träger von Integrationskursen keine „Förderung aus Bundesmitteln“ wäre.

29

Der Kläger kann seine hiervon abweichende Rechtsauffassung nicht auf das von ihm zitierte Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02 - (http://www.dbovg.niedersachsen.de) stützen, denn diese Entscheidung betrifft keine vergleichbare Förderungslage. Das Urteil befasst sich mit der Differenzierung zwischen personenbezogener und objektbezogener Förderung bei Anwendung des § 82 Sozialgesetzbuch - 11. Teil - (SGB XI), einer Regelung, welche die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen durch gesonderte Berechnung des Investitionsaufwands gegenüber den Pflegebedürftigen zum Gegenstand hat und bei der es in Absatz 4 um die Frage einer Förderung im Hinblick auf betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen geht. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht nachvollziehbar differenziert, dass sich eine Bezuschussung neuartiger Formen der Pflege nach § 13 NPflegeG im Unterschied zur Investitionsförderung nach den §§ 10 ff. NPflegeG nicht auf eine Förderung der Pflegeeinrichtungen selbst, sondern auf die Pflegebedürftigen bezieht. Dass sich diese Rechtslage aber nicht mit der Förderung der Integration von Zuwanderern vergleichen lässt, folgt schon daraus, dass der betriebsnotwendige Investitionsaufwand einer Pflegeeinrichtung grundsätzlich Sache des Trägers der Pflegeeinrichtung selbst ist. Dagegen ist die Finanzierung der Basissprachkurse nicht eine Angelegenheit des Landes Niedersachsen oder eine eigene Angelegenheit des Klägers, die von dem Bund gesondert mit Zuwendungen gefördert würde, sondern - wie bereits ausgeführt - Gegenstand der einheitlichen und originären Durchführung durch den Bund.

30

Soweit der Kläger vorträgt, dass er die Basissprachkurse nicht mit den Zahlungen des Bundesamtes kostendeckend durchführen könne und dass die Agentur für Arbeit im Rahmen von Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NEBG höhere Stundensätze zahle, ändert dieses nichts an der Subsumtion der Maßnahmen unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „Förderung aus Bundesmitteln“, der lediglich auf eine Maßnahmenförderung, nicht aber auf eine Kostendeckung abstellt. Vielmehr ist der Bund im Gesetzgebungsverfahren von der Annahme ausgegangen, dass als Berechnungsbasis für die Integrationskurse bei einer Gruppengröße von bis zu 25 Personen (§ 14 Abs. 1 IntV a.F.) eine Stundenzahl von 630 mit einem Stundensatz von 2,05 Euro angesetzt werden konnte (Deutscher Bundestag, a.a.O., BT-Drs. 17/420 S. 67). Die Einwendungen des Klägers richten sich somit im Ergebnis nicht gegen eine zu die geringe Finanzhilfe des Landes Niedersachsen, sondern gegen die seinerzeit erfolgte Kostenkalkulation durch den Bund (vgl. Deutscher Bundestag, a.a.O., BT-Drs. 15/420, Allgemeiner Teil, S. 67).

31

Soweit der Kläger schließlich auf die besondere Bedeutung von Bildungsmaßnahmen, die wie Bildungsmaßnahmen zur Integration von Zuwanderern besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen und die damit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 NEBG und § 2 Abs. 2 Nr. 5 FinVO-NEBGverbundene höhere Finanzhilfe des Landes hinweist, steht seinem Klagebegehren die spezielle Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 NEBG entgegen. Sie schließt es ausdrücklich aus, dass Bildungsmaßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden, mit einem erhöhenden Faktor von 1,5 bis 3,5 auf den Arbeitsumfang angerechnet werden. Dies entspricht dem Steuerungsziel des § 8 Abs. 2 NEBG (Nds. Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines NEBG vom 5.7.1999, LT-Drs. 14/1455 S. 10 zu § 8 Abs. 2 der Gesetzesfassung), wonach Maßnahmen in Angelegenheiten, die der klassischen Erwachsenenbildung eher fern stehen und die anderweitig bezuschusst werden, nicht zugleich als gemeinwohlorientierte Bildungsmaßnahmen besonders gefördert werden sollen.