Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.03.2008, Az.: 11 A 3204/06

Baugenehmigung; Betriebsindividuelle Beträge; Boxenlaufstall; Härtefall; HI-Tier-Datenbank; Investition; Produktionskapazität; Rindersonderprämie

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
12.03.2008
Aktenzeichen
11 A 3204/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0312.11A3204.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Wurde die Investition schon vor oder innerhalb des Referenzzeitraumes 2000 bis 2002 begonnen und teilweise fertiggestellt und wurden dafür bereits Referenzbeträge gewährt, dann können nur noch für den Teil der Steigerung der Produktionskapazität zusätzliche Referenzbeträge zugeteilt werden.

Anforderungen an den Nachweis der Fertigstellug und Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rinderhaltung.

3

Am 13.05.2005 beantragte er bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer II. 4.6. des Antragsformulars beantragte der Kläger die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 (Unternehmen in besonderer Lage) wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15.05.2004 begonnen wurden. In der Anlage zum Antrag - Vordruck J - gab er an, dass er bis spätestens zum 15.05.2004 in die Erhöhung der Produktionskapazität durch den Bau eines Stalles in die Rindersonderprämie Bullen 49 534,00 € Fremdleistung und 50 466,00 € unbare Eigenleistung investiert und damit die Stallplätze von 18 auf 65 erhöht habe. Die Stallanlage für Bullen sei im September 1999 begonnen und im Juni 2002 fertiggestellt worden.

4

In dem vorgelegten Investitionsplan vom 10.05.2005 führt der Kläger aus, die bereits gehaltenen Bullen seien bis zur Fertigstellung des Stalles in einer ehemaligen Scheune auf Festmist untergebracht gewesen. Deren Konstruktion sei für eine längerfristige Haltung von Mastbullen oder für eine Nutzungsänderung von der Scheune zum Rinderstall nicht geeignet gewesen. Um nachhaltig die Rinderhaltung zu stabilisieren, sei 1998 mit dem Bau eines "Boxenlaufstalles für Bullen" begonnen worden.

5

Dazu legte der Kläger die Änderungsgenehmigung des Landkreises Holzminden vom 15.06.1999 zur Baugenehmigung vom 15.09.1992 und die dazu ergangene Mängelfeststellung vor. Nach der am 31.03.1999 durchgeführten Schlussabnahme wurde dem Kläger neben der Vorlage bestimmter Nachweise aufgegeben, bis spätestens zum 10.07.1999 zwei Feuerlöscher an geeigneter Stelle und an den Hauptzugängen zum Stall Rauchverbotsschilder anzubringen und bis zum 30.10.1999 Außenputz herzustellen. Mit der Mängelfeststellung zur Schlussabnahme vom 11.07.2002 wurde dem Kläger aufgegeben, die Maßnahmen des eingereichten Wege- und Begrünungsplanes vom 21.09.1992 umzusetzen oder einen Freiflächenplan vorzulegen, mindestens zwei Feuerlöscher an geeigneter Stelle anzubringen und spätestens zum 15.12.2002 das Außenmauerwerk zu verputzen und die Giebelflächen zu verschalen.

6

Die darüber hinaus vorgelegten Rechnungen vom 18.09.1998 bis zum 12.08.1999 umfassen Baumaterialien sowie "3 × Jungvieh-Abtrenngitter" und "2 × Fressgitter für Färsen" im Wert von insgesamt 42 375,87 €.

7

Im Rahmen der Verwaltungskontrolle Vordruck J stellte die Beklagte fest, dass die Anzahl der vermarkteten Tiere im Jahr 2002 25 mit einer Haltungsdauer von 21,7 Monaten und im Jahr 2003 29 Tiere mit einer Haltungsdauer von 21,8 Monaten betrug und dass der Höchstbestand (Plätze) der nach der HI-Tier-Datenbank der an einem Tag gehaltenen männlichen Rinder im Jahr 2000 45, im Jahr 2001 55, im Jahr 2002 65, im Jahr 2003 67, im Jahr 2004 57 und im Jahr 2005 66 betrug.

8

Mit Bescheid vom 07.04.2006 - dessen Zugang nicht bekannt ist - setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest. Auf der Anlage 2 zum Bescheid wies sie einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag über die Referenzjahre von 7 264,10 € aus. Hierbei berücksichtigte sie neben einer Milchreferenzmenge von 151 271 kg zum Stichtag 31.3.2005 für das Jahr 2000 10,0 Einheiten, für das Jahr 2001 21 Einheiten und für das Jahr 2002 21,6 Einheiten Rindersonderprämie mit einem Satz von jeweils 210,00 €. Eine Zuweisung aus der nationalen Reserve erfolgte nicht. Die Ablehnung des Härtefallantrages wurde damit begründet, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass Stallplätze für männliche Rinder geschaffen worden seien.

9

Der Kläger hat am 17.05.2006 Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er vor, er habe in den Bau eines Bullenmaststalles mit einem Volumen von 80 Stallplätzen investiert. Bei einem zweijährigen Umtrieb könnten unter Berücksichtigung eventueller Schwankungen mindestens 30 Tiere pro Jahr gehalten werden. Da ihm im Referenzzeitraum durchschnittlich circa 17 Einheiten zugeteilt worden seien, stünden ihm betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve für mindestens 13 weitere Einheiten zu. Mit dem Bau des Stalles mit den beantragten Änderungen zur Baugenehmigung von 1992 sei erst 1998 begonnen worden. Der Baukörper und eine Stallseite für 40 Rinder sei bereits 1999 fertig gestellt und mit den 1992 erworbenen Gittern und den 1999 gekauften Abtrenngittern ausgestattet und mit Rindern aus eigener Nachzucht und Zukauf besetzt worden. Die zweite Stallseite mit weiteren 40 Stallplätzen für Rinder sei erst Mitte 2002 mit Gitterrosten, Spaltböden und neu erworbenen massiven Abtrenngittern ausgestattet und erstmals genutzt worden. Das ergebe sich auch aus der Bescheinigung des Dipl.-Ing. D. vom 29.03.2008. Die neuen Stallplätze hätten ihm im für die Zuteilung des betriebsindividuellen Betrages maßgeblichen Referenzzeitraum 2000 bis 2002 noch nicht zur Verfügung gestanden. Aus dem vorgelegten Bestandsregister sei ersichtlich, dass die Zahl der Bullen nach Fertigstellung des Stalls kontinuierlich angestiegen sei und erst zum Ende des Referenzzeitraumes und danach den Höchststand erreicht habe.

11

Es handele sich auch um eine Investition in die Bullenhaltung. Der auf seiner Eigenplanung beruhende Stall sei im Bauantrag als "Boxenlaufstall" bezeichnet worden, ohne damit eine bestimmte Haltungsform vorzugeben. Er bestehe aus 10 festen untereinander nicht verbundenen Abteilungen, die jeweils durch eine Tür in der Außenwand zu erreichen seien, um eine gefahrlose Verladung der aggressiven Bullen zu gewährleisten. Eine solche Bauweise sei für die Milchviehhaltung ungeeignet.

12

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen nach Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 unter Zugrundelegung der von ihm geschaffenen 13 Produktionseinheiten bei männlichen Rindern zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

13

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

14

und macht geltend, dem Kläger stünden die begehrten weiteren Prämienansprüche für 13 Einheiten aus der nationalen Reserve nicht zu. In den zum Antrag vorgelegten Unterlagen habe der Kläger das Projekt als "Neubau eines Boxenlaufstalls mit Güllekeller" bezeichnet. Es handele sich um eine berufsspezifische Terminologie für einen Stall für Kühe oder weibliches Jungvieh. Auch das vom Kläger bestellte Fressgitter für Färsen zeige, das der Kläger Mittel für den Bau eines nicht förderungsfähigen Stalles für Kühe oder Färsen beantragt habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen im Prämienbereich Rindersonderprämie.

19

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGOVwGO).

20

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1 -) wurde das System der produktionsbezogenen Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft auf die erstmals für das Jahr 2005 geltende Betriebsprämienregelung umgestellt.

21

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt (Art. 33 Abs. 1a und Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003).

22

Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag zusammen (§ 5 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG - vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) i.V.m. Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003).

23

Der betriebsindividuelle Betrag (BIB) errechnet sich für das Jahr 2005 aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge bestimmter Direktzahlungen im Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000 bis 2002 an den Betriebsinhaber, zu denen u.a. Sonderprämien für männliche Rinder zählen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG i.V.m. Art. 33 Abs. 1a mit Anhang VI, Art. 37 Abs. 1 und 38 VO (EG) Nr. 1782/2003) sowie der am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i.V.m. Art. 62 Abs. 1, 95, 96 VO (EG) Nr. 1782/2003). Von der Summe dieser Beträge wird 1 % für die nationale Reserve abgezogen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG i.V.m. Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003).

24

Dementsprechend sind die dem Kläger als Betriebsinhaber in den Jahren 2000 bis 2002 gewährten Sonderprämien für männliche Rinder bei der Berechnung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages und die ihm am 31.03.2005 zustehende Milchreferenzmenge zugrunde gelegt worden. Die vom Kläger vorgetragenen Investitionen in die Rindersonderprämie sind indes nicht berücksichtigt worden.

25

Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger vor diesem Hintergrund begehrte Berücksichtigung eines darüber hinausgehenden betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve kommen Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 18 Abs. 1 und 21 VO (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und § 15 Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), in Betracht.

26

Die nach Art. 42 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 von den Mitgliedstaaten gebildete nationale Reserve wird unter anderem dazu verwendet, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden (Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt den Fall der besonderen Lage bei Investitionen. Nach dieser Vorschrift wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern aus der nationalen Reserve um Beträge zugunsten der bis zum 15. Mai 2004 nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten aufgrund von Investitionen erhöht, um das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen. Die Einzelheiten der Zuweisung betriebsindividueller Beträge in Fällen zu berücksichtigender Investitionen regelt § 15 BetrPrämDurchfV.

27

Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der spätestens bis zum 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve.

28

Nach Absatz 2 der Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

29

Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 68 VO (EG) Nr. 1782/2003 fallen auch Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität von Rindfleisch unter die Regelung.

30

Von der Ermächtigung in Art. 21 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 795/2004, objektive Kriterien für die Festsetzung von Referenzbeträgen in Fällen von Investitionen in Produktionskapazitäten festzulegen, hat der deutsche Verordnungsgeber in § 15 BetrPrämDurchfV Gebrauch gemacht.

31

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in den Fällen der danach zu berücksichtigenden Investitionen bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 InVeKoSV - vorliegend des 17.05.2005 - nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in dem von der Verordnung vorgegebenen Umfang abgeschlossen worden sind. In § 15 Abs. 5a und b BetrPrämDurchfV werden zusätzliche Anforderungen für den Umfang der Berücksichtigung von Investitionen in die Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, aufgestellt. § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV definiert den Zeitpunkt der Fertigstellung im Fall des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten.

32

Diese Voraussetzungen für die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve erfüllen die vom Kläger vorgenommenen Investitionen nicht.

33

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass seine Investitionen zu einer berücksichtigungsfähigen Erhöhung der Produktionskapazität geführt haben, für die im Referenzzeitraum Rindersonderprämien hätten gewährt werden können.

34

Die VO (EG) Nr. 795/2004 und die dazu erlassene Durchführungsbestimmung regelt lediglich zu welchen Stichtagen in den Jahren 2003 und 2004 spätestens mit der Durchführung der Investition begonnen oder diese fertiggestellt worden sein muss. Eine Regelung für den Fall, dass die Investition in den vorangegangenen Jahren begonnnen oder abgeschlossen worden ist, ist hingegen nicht erforderlich, weil sich die Folgen für die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aus dem Sinn und Zweck der Regelungen und dem System als solchem ergeben.

35

Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 soll Investitionen von Landwirten in Produktionskapazitäten erfassen, die bei Nichteinführung der Betriebsprämienregelung zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrages geführt hatten, und insoweit das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der produktionsgebundenen Agrarförderung schützen und damit etwaige Härten durch die Festlegung des Referenzzeitraumes auf die Jahre 2000 bis 2002 ausgleichen (Erwägungsgrund 17). Eines solchen Ausgleichs bedarf es folglich nur, wenn die mit der Investition geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazitäten erst nach dem Referenzzeitraum zur Verfügung standen, so dass hierfür keine Direktzahlungen geleistet worden sind und keine Referenzbeträge bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG i.V.m. Art. 33 Abs. 1a mit Anhang VI, Art. 37 Abs. 1 und 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden konnten. Wurde die Investition schon vor oder innerhalb des Referenzzeitraumes 2000 bis 2002 begonnen und teilweise fertiggestellt und wurden dafür bereits Referenzbeträge gewährt, dann können nur noch für den Teil der Steigerung der Produktionskapazität zusätzliche Referenzbeträge zugeteilt werden.

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Das hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

37

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind das Stallgebäude mit 40 Stallplätzen vor Beginn des maßgeblichen Referenzzeitraumes und die 40 weiteren Stallplätze während des Referenzzeitraumes bis Mitte 2002 fertig gestellt worden. Nach § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV gilt als Fertigstellung im Fall des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann. Die vollständige Fertigstellung des Stalles innerhalb des Referenzzeitraumes legt nahe, dass die vom Kläger geltend gemachte Steigerung der Produktivität durch seine Investition in den Rinderstall bereits durch die gewährten Rindersonderprämien abgegolten ist. Das kann indes dahinstehen.

38

Der Kläger hat schon die geltend gemachte zusätzliche Produktionskapazität durch Schaffung von 40 weiteren Stallplätzen für männliche Rinder ab Mitte 2002 nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV entsprechend nachgewiesen.

39

Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechende Nachweise für die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazität entgegen dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV überhaupt noch nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 InVeKoSV - vorliegend des 17.05.2005 - nachgereicht werden können. Der Kläger hat für die Fertigstellung und Nutzung dieser 40 weiteren Stallplätze Mitte 2002 keine Nachweise erbracht. Der Baukörper selbst und die ersten 40 Stallplätze waren nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits 1999 vor Beginn des Referenzzeitraumes fertig gestellt. Nur für diesen nicht für die Steigerung der Produktionskapazität herangezogenen Teil hat der Kläger Belege für den Erwerb von Baumaterialien sowie Jungvieh-Abtrenngitter und Fressgitter für Färsen bis August 1999 vorgelegt. Für die spätere Ausstattung der zweiten Stallhälfte liegt keine einzige Rechnung vor.

40

Die vom Kläger zur Begründung seines Härtefallantrages vorgelegte Mängelfeststellung zur Schlussabnahme des Landkreises Holzminden vom 11.07.2002 ist als solche nicht geeignet, die Fertigstellung des Stalls zum Ende des Referenzzeitraumes zu belegen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 NBauO hat der Bauherr schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Bauabnahme gegeben sind. Daraus ist indes keine Pflicht des Bauherrn abzulesen, die Bauaufsicht unmittelbar nach Fertigstellung zu informieren. Er entscheidet vielmehr selbst, wann er die Abnahme vornehmen lassen will. Die Mängelfeststellung zur Schlussabnahme vom 11.07.2002 zeigt lediglich, dass der Kläger bis zur erneuten Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde am 10.07.2002 noch immer nicht deren Verfügung in der Mängelfeststellung zu der am 31.03.1999 durchgeführten Schlussabnahme nachgekommen ist, den Außenputz bis zum 30.10.1999 herzustellen. Die Schlussabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde setzt voraus, dass das Gebäude bereits zu diesem Zeitpunkt errichtet war und vom Kläger für abnahmefähig gehalten worden ist. Mit der zur Genehmigung des Landkreises Holzminden vom 15.06.1999 ergangenen Mängelfeststellung wurden dem Kläger ohnehin nur Nachbesserungen aufgegeben, die am Bestand des Gebäudes keinen Zweifel lassen. Die Anbringung von Rauchverbotsschildern an den Hauptzugängen zum Stall bis spätestens zum 10.07.1999 setzt voraus, dass der Stall zu diesem Zeitpunkt im Übrigen errichtet war. Die Nutzung als Stall ist jedenfalls nicht wegen der fehlenden Rauchverbotsschilder und Feuerlöscher unmöglich.

41

Der Kläger hat auch nicht zu erklären vermocht, warum die nach seinem Vorbringen auf der einen Seite des Stalles noch fehlenden in der Bauzeichnung vorgesehenen Spaltböden, Fressgitter und Krippenschalen bei der Schlussabnahme 1999 nicht moniert worden sind. Auch die Zahl der Stallplätze ergibt sich nicht aus der Baugenehmigung und Bauzeichnung oder aus sonstigen Unterlagen.

42

Die vom Kläger nachgereichte Bescheinigung des Dipl.-Ing. E. vom 29.03.2008 ist ebenfalls nicht geeignet, die Fertigstellung der zweiten Stallseite mit weiteren 40 Stallplätzen für Rinder Mitte 2002 zu belegen. Dipl.-Ing. E. bestätigt, dass das Bauvorhaben für die Ausbauarbeiten in zwei Bauabschnitten erstellt worden ist und der erste Bauabschnitt 1999, der zweite Bauabschnitt "jedoch aufgrund fehlender Mittel erst im Jahr 2000 fertiggestellt und besetzt" werden konnte.

43

Für eine Fertigstellung und tatsächliche Nutzung des gesamten vom Kläger errichteten Stallgebäudes spätestens zu Beginn des Referenzzeitraumes ohne nennenswerte Auswirkungen für die Zeit nach Ablauf des Referenzzeitraumes spricht zudem ein Abgleich der Angaben des Klägers im Antragsverfahren mit der HI-Tier-Datenbank. Danach betrug der Höchstbestand (Plätze) der an einem Tag gehaltenen männlichen Rinder im Jahr 2000 45, im Jahr 2001 55, im Jahr 2002 65, im Jahr 2003 67, im Jahr 2004 57 und im Jahr 2005 66. Danach hat der Kläger die nach seinem Vorbringen durch die Investition geschaffene Produktionskapazität bereits im Referenzzeitraum weitgehend bis vollständig ausgeschöpft. Dass der Kläger im ersten Jahr des Referenzzeitraumes mindestens 31 Stallplätze mit männlichen Rindern belegt und die Stallplätze bis Dezember gegenüber den angegebenen 18 Stallplätzen vor der Investition mehr als verdoppelt hatte, legt nahe, dass er bereits im Jahr 2000 die Investition hat nutzen und sich einen entsprechenden Bestand hat aufbauen können. Nach dem Referenzzeitraum 2000 bis 2002 ist die maximale Auslastung der Stellplätze nahezu konstant geblieben. Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass die Investition des Klägers nach dem Bezugszeitraum unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität geführt hat. Für die Haltung von männlichen Rindern im Bezugszeitraum sind dem Kläger seinerzeit entsprechende Einheiten Rindersonderprämie bewilligt worden, die Eingang in die Berechnung der Referenzbeträge gefunden haben, so dass kein Raum für die Anwendung der Härtfallregelung bleibt.

44

Eine Investition in den Bau eines Bullenmaststalles mit einem Volumen von weiteren 40 Stallplätzen hat der Kläger innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht belegt. Er muss sich insofern an seinem Antrag und die dazu vorgelegten Nachweise festhalten lassen.

45

Lässt sich aber weder aufgrund eines schriftlichen Plans noch aufgrund anderer objektiver Nachweise eindeutig ermitteln, zu welchem genauen Zeitpunkt die Mastplätze für Rinder in welcher Anzahl fertiggestellt wurden, scheidet die Berücksichtigung dieser Investition bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages aus (vgl.: - VG Stade, Urt.v. 17.12.2007 - 6 A 1122/06 ). Es ist erforderlich, im Rahmen der Gleichbehandlung von jedem Betriebsinhaber in gleicher Weise objektive Nachweise zu fordern, die die entscheidungserheblichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Investition zweifelsfrei erkennen lassen. Derartige Nachweise hat der Kläger nicht erbracht.

46

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem im Bauantrag als "Boxenlaufstall" bezeichneten Stall überhaupt um eine Investition in die förderfähige Bullenhaltung handelt.

47

Der vom Kläger und der Beklagten dazu angeregten Beweiserhebung durch Augenschein und Sachverständigengutachten bedarf es insofern nicht.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.